Teilzonenplan Festlegung Waldgrenzen

Piano d'utilizzazione · Bühler

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Bühler
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
14 nov 1995
In vigore dal
14 nov 1995

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Bühler con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

CH73_09_GE_Teilzonenplan Festlegung Waldgrenzen.pdfApri in una nuova scheda

Testo

.

..c:

a:

_ _ _ <f. Cl)

___ N

Protokoll des Regierungsrates

c:

11111111 11 I1111111111111111

Mostra tutto il testo

[!111;) 1111111111111111111111111111111111111111 1II IIIIIIIII

Q)

a. a.

14. November 1995 L.

<(

c: 0

+-'

c:

('lj

~

Geme i n d e Bühl er: Zonenp l an- Änd erungen gung der Waldgrenzen; Genehmigung

aufgrund

de r

Festle-

Dem Bericht der entnehmen :

Oktober 1995

ist zu

Baud i rektion vom 20.

Der Gemeinderat Bühler e rsucht um die Ge n e hmigung d e r genannten Zonenplanänder ungen .

obe n

Sachlage 1.

Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft . Als wicht i ge Neuerung wird darin innerhalb des Baugebietes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen Waldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll erreicht werden, dass sich der gesetzliche Waldrand geographisch nicht mehr verändert. Gernäss Art. 1 0 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; SR 921 . 0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22 . Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung i n jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

2 . Die Gemeinde Bühler hat das entsprechende Verfahren im Anschluss an die Zonenplangenehmigung durchgeführt. Da der tatsächlich festgestellte Wald nicht in allen Bereichen mit demjenigen im Zonenplan übereinstimmt, ergeben sich leichte Anpassungen der Nutzungszonen an den Waldrand . Diese geringfügigen Änderungen bedürfen gernäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) der regierungsrätlichen Genehmigung. 3 . Der Plan i st vom 25. April bis 26. Mai 1995 öffentlich aufgelegen . Nach der Erledi gung der dagegen erhobenen Einsprachen verfügte die Forstdirektion am 11. Juli 1995, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit . h Verordnung zum Forstgesetz, die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen gernäss dem zur Genehmigung der Zonenplanänderungen vorliegenden Plan. Die 20-tägige Rekursfrist ge-

- 2 -

gen diesen Plan ist unbenützt abgelaufen. Einer Genehmigung der Zonenplanänderungen steht nichts entgegen. Erwägungen

1. Gemäss Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11) mit Änderung vom 24. Oktober 1994 ist für die Festlegung der Waldgrenzen die Forstdirektion zuständig. Die Waldgrenzen sind deshalb nicht Bestandteil der regierungsrätlichen Genehmigung. Sie bilden jedoch eine Voraussetzung, um Zonenanpassungen vorzunehmen. 2. Die sich aus der Festlegung der Waldgrenzen ergebenden kleinen Änderungen am Zonenplan sind folgerichtige Anpassungen an die angrenzenden Zonen. Die im Plan eingetragenen Waldgrenzen entsprechen denjenigen, welche die Forstdirektion genehmigt hat (vgl. Verfügung vom 11. Juli 1995) . 3. Nach Art. 51 Abs. 3 können geringfügige Änderungen an Baulinien, Quartier- und Gestaltungsplänen ohne öffentliche Auflage, an Zonenplänen auch ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die Gemeinde hat den Plan öffentlich aufgelegt. Auf die Durchführung einer Abstimmung hat sie verzichtet. Da es sich um Anpassungen an die umgebenden Bauzonen handelt, besteht kaum ein Entscheidungsspielraum, so dass die Änderungen als geringfügig bezeichnet werden können und das Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG, ohne Abstimmung, durchgeführt werden konnte. 4. Um die Übereinstimmung der Grundlagen untereinander sicherzustellen, wird der Gemeinde empfohlen, die neuen Waldgrenzen in den Grundbuchplänen nachführen zu lassen. Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag: 1. Die Zonenplanänderungen aufgrund der Festlegung der Waldgrenzen seien zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.

-

Beschluss:

3 -

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Oberforstamt Gemeinderat Bühler* *) 1 Expl. Zonenplan Änderung mit Genehmigungsvermerk

Im

Versandt am