66/TZPL/1/0_Teilzonenplan Landschaft Leim
Piano d'utilizzazione · Thürnen
Documento
- Numero
- 1235
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone parziale
- Comune
- Thürnen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 apr 1989
- In vigore dal
- 25 apr 1989
Carta
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File
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1235 vom 25. April 1989
Gemeinde Thürnen, Teilzonenplan Landschaft "Leim", Parzellen 262 und 481 betreffend einer Spezialzone für Gärtnerei
A. die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 12. Dezember 1988 den Teilzonenplan Landschaft "Leim" betreffend einer Spezialzone für Gärtnerei inklusive Reglementsbestimmungen
beschlossen.
B. Die Öffentliche Planauflage hat vom 22. Dezember 1988 bis zum 21. Januar 1989 stattgefunden. sie ist durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 1988 und im Gemeindeanzeiger Thürnen Nr. 136 vom 16. Dezember 1988 bekanntgegeben worden. Die betroffenen und ausserhalb der Gemeinde wohnenden Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil sind mit eingeschriebenem Brief [Postquittung vom 20. Dezember 1988] benachrichtigt worden. Innert der Auflagefrist sind
keine Einsprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 27. Februar 1989 ersucht der Gemeinderat Thürnen um die regierungsrätliche Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Für weitere Einzelheiten wird auf
die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf die SS 3 und 4 in Verbindung mit den 85 13 und 25 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni
1967 ermächtigt, u.a. auch Teilzonenpläne inklusive dazugehö-
rende Reglemente bzw. Spezialzonen zu erlassen.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale und eidgenössische
Recht verstösst.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung des Beschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Ge-
nehmigung des Beschlusses erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:
Im Rahmen der Vorprüfung haben die betroffenen Amtsstellen zum vorliegenden Geschäft Stellung genommen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Gemeinderat Thürnen durch die federführende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] mit Schreiben vom 7. November 1988 bekanntgegeben worden. Bei der Weiterbearbeitung hat die Gemeinde den kantonalen Randbedingungen und Empfehlungen weitgehend Rechnung getragen. Zu den vorliegenden Genehmigungsplänen möchten wir speziell zum The-
ma Einfriedigungen noch folgendes festhalten:
Entsprechend den neu beschlossenen Bestimmungen bleiben bei der baulichen und betrieblichen Nutzung des Areals die Auflagen der Wasserschutzzonen vorbehalten. Betreffend den Bestin-
mungen zum rot schraffierten Teilgebiet sei präzisiert, dass
in diesem Bereich keine Einfriedigungen bzw. Stützmauern mit Fundamenten errichtet werden dürfen, die nicht im Zusammen-
hang mit dem Wasserwerk notwendig sind.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 12. Dezember 1988 beschlossene Teilzonenplan Landschaft "Leim", Parzellen Nrn. 262 und 481 betreffend Spezialzone für einen Gärtnereibetrieb inklusive den Reglementsbestimmungen im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/TZPL/ 1/0 und 66/TZRL/1/O0 versehenen Plan- und Reglementsexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen
Schwörer + Partner AG, Architektur- und Planungsbüro, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]
Tiefbauamt
Amt für Umweltschutz und Energie
Amt für Orts- und Regionalplanung [6] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]