14/TZPS/4/1_Quartierplanung "Zentrum I"
Piano d'utilizzazione · Bottmingen
Documento
- Numero
- 263
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone parziale
- Comune
- Bottmingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 1 mar 2016
- In vigore dal
- 1 mar 2016
Carta
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File
RRB_0263_20160301_OPtw_Bottmingen_QP Zentrum 1 und Zentrum 2_GK40456.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0263
vom 01. März 2016
Gemeinde Bottmingen, Quartierplanvorschriften "Zentrum I" und "Zentrum II" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 23. Oktober 2014 die Quartierplanvorschriften "Zentrum I" und "Zentrum II" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglementen "Zentrum I" und "Zentrum II" und den verbindlichen Plänen "Im Zentrum I" und Im Zentrum II" mit Situation und Schnitten. Die Quartierplanungen umfassen die Parzellen Nrn. 487, 505, 523, 1850, 2403, 1919, 1920 (oder Teile davon) mit einer Gesamtfläche von 7'868 m2 ("Zentrum I") bzw. 2'042 m2 ("Zentrum II"). Als zulässige Nutzung sind 3'900 m2 ("Zentrum I") bzw. 2'000 m2 ("Zentrum II") BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: a. Im Kommentar zu § 4 Absatz 4 beider Quartierplan-Reglemente wird darauf hingewiesen, dass zur Materialisierung und Farbgebung der Quartierplanung verbindliche Farb- und Materialkonzepte einzureichen seien. Der Regierungsrat stellt klar, dass die für die Baueingabe notwendigen Unterlagen in § 87 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) abschliessend festgelegt sind. Farb- und Materialkonzepte zählen nicht dazu. Der entsprechende Hinweis wird redaktionell in den Reglementen gestrichen. b. § 4 Absatz 7 beider Quartierplan-Reglemente, Technische Bauteile auf dem Dach Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen § 104b RBG und § 94 Abs. 1 lit. e. und § 94a RBV (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffend abschliessend kantonal geregelt. Die Gemeinden können deshalb keine weitergehenden Bestimmungen in ihre kommunalen Reglemente aufnehmen. Diesbezügliche Bestimmungen können von Gesetzes wegen nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. werden durch die kantonale Gesetzgebung derogiert. Der Satzteil "sowie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie" wird im Reglement redaktionell gestrichen. c. § 5 Absatz 2 beider Quartierplan-Reglemente, Umgebungsplan Der Umgebungsplan kann als Nachweis für die Anlage des Aussenraumes dienen. Massgebend hierzu sind die Bestimmungen und Festlegungen in den Quartierplanvorschriften, wie z.B. zu Baumstandorten oder ökologischen Ausgleichsflächen. Ein solcher Nachweis kann der Gemeinderat zur Beurteilung von Baugesuchen, gestützt auf § 87 Absatz 4 RBV bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Dies wird so in den Reglementen auch ausgeführt. Der Regierungsrat muss deshalb von einem redaktionellen Versehen ausgehen, wenn gleichzeitig festgelegt wird, dass ein solcher Umgebungsplan zwingend einzureichen sei. Der erste Satz von § 5 Absatz 2 beider Quartierplan-Reglemente wird deshalb redaktionell gestrichen.
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d. § 5 Absatz 6 des Quartierplan-Reglements (Im Zentrum I), Dorfplatz Der Regierungsrat weist darauf hin, dass ein zukünftiges Detailgestaltungs-Projekt für den Bereich "Dorfplatz" mit den Festlegungen bzw. Quartierplan-Vorschriften konform sein muss. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 23. Oktober 2014 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Zentrum I" und "Zentrum II" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/QP/7/0, 14/TZPS/4/2 und 14/BSP/73/1 bzw. 14/QP/8/0 und 14/TZPS/4/2 (Quartierplan "Zentrum I", Mutation zum Teilzonenplan "Ortskern" und Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Hämisgartenstrasse / Weichselmattstrasse Ortskernbereich" bzw. Quartierplan "Zentrum II" und Mutation zum Teilzonenplan "Ortskern") sowie 14/QR/7/0 bzw. 14/QR/8/0 und 14/LES/1/3 (Quartierplanreglement "Im Zentrum I" bzw. "Im Zentrum II" und Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen.
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Verteiler: Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber: