48/ZPS/2/4_Mutation Nr. 2
Piano d'utilizzazione · Oberwil (BL)
Documento
- Numero
- 1497
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone
- Comune
- Oberwil (BL)
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 18 lug 2000
- In vigore dal
- 18 lug 2000
Carta
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File
RRB_1497_20000718.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1497 vom 18. Juli 2000
Gemeinde Oberwil, Mutationen Zonenplan Landschaft, Zonenplan Siedlung, Zonenreglement Siedlung und Gesamtüberbauung "Rüti"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberwil hat am 16. September 1999 Änderungen des Zonenplanes Landschaft, des Zonenplanes Siedlung, des Zonenreglementes Siedlung und der Gesamtüberbauung "Rüti" beschlossen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anpassungen an das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und um Zonenausscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung der statischen Waldgrenze.
B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 26. Januar und 30. Juni 2000 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken:
Nach Ziffer 22.9 des Zonenreglementes Siedlung sollen Energie- und Kommunikationsleitung im Siediungsgebiet generell unterirdisch verlegt werden. Für öffentliche Leitungen ist jedoch nach $ 120 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) keine Baubewilligung erforderlich. Speziell für Fernmeldeleitungen hat der Bund mit dem Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 nämlich eigene rechtliche Normen aufgestellt und damit den Bau und Betrieb solcher Leitungen zur Bundesaufgabe gemacht. Die Kantone und Gemeinden können daher nicht durch eigenes Recht die Verwirklichung dieser Aufgaben einengen oder in Frage stellen.
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Zentrale Bestimmung betreffend die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch ist Artikel 35 FMG. Demnach ist die Benutzung des Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen in einem raschen und einfachen Verfahren zu bewilligen. Als Bedingung wird vorgeschrieben, dass solche Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen dürfen. Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten sind ausserdem verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von Grundeigentümerin oder Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. Der Entscheid über die Art sowie die Linie der Leitungsführung obliegt primär den Konzessionärinnen, zu denen gemäss Botschaft zu Artikel 35 FMG alle Inhaberinnen von Fernmeldekonzessionen gehören. Bezüglich Schutz der Orts- und Landschaftsbilder sind diese jedoch an Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) gebunden. Danach sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten. Es kann deshalb durchaus sein, dass Energie- und Kommunikationsleitungen unterirdisch verlegt werden müssen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung schützenswerter
Orts- und Landschaftsbilder oder Einzelobjekte vermieden werden kann. Ein von der Gemeinde erlassenes, generelles Verbot von Freileitungen ist jedoch nicht zulässig und würde gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechtes verstossen (Bundesgerichtsentscheid 97
1 524).
Aus obgenannten Gründen kann der Regierungsrat Ziffer 22.9 des Zonenreglementes Siedlung nicht genehmigen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
1: 1.
Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberwil am 16. September 1999 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Landschaft, des Zonenplanes Siedlung, des Zonenreglementes Siedlung und der Gesamtüberbauung "Rüti" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und im Reglement rot gestrichen wird Ziffer 22.9 des Zonenreglementes Siedlung.
. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 48/ZPL/1/8 (Mutation Nr. 1 Zo-
nenplan Landschaft), 48/ZPS/2/4 (Mutation Nr. 2 Zonenplan Siedlung), 48/GU/0/2 und 48/ZPS/2/5 (Mutation Nr. 3 Zonenplan Siedlung/Mutation Gesamtüberbauung "Rüti") sowie 48/ZRS/2/3 (Mutation Nr. 3 Zonenreglement Siedlung) versehenen Exemplare der Mutationspläne und -reglemente.
. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Re-
gierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
- Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil
- Raumplanung Holzemer, Neumattstrasse 28, 4103 Bottmingen - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
Der Landschreibers
- Bauinspektorat - Forstamt
- Amt für Raumplanung (12) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) v bnft A