Zonenreglement Landschaft

Bottmingen

Documento

Numero
14/ZRL/1/0
Comune
Bottmingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
1 ago 1989
In vigore dal
1 ago 1989

Carta

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File

14_ZRL_01_00_N_G_1989_2452.pdfApri in una nuova scheda

Testo

14 / ZRL / 1 / 0

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 2452 vom 01.08.1989

GEMEINDE BOTTMINGEN NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 14.09.2016 / PS

Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Landschaft

INHALTSVERZEICHNIS A

EINLEITUNG ...................................................................................................... 3

Art. 1

Zweck ............................................................................................................................................ 3

Art. 2

Inhalt .............................................................................................................................................. 3

Art. 3

Bezugsgebiet und Gliederung ....................................................................................................... 3

B

GRUNDZONEN .................................................................................................. 3

Art. 4

Begriff ............................................................................................................................................ 3

Art. 5

Landwirtschaftszone ...................................................................................................................... 3

Art. 6

Waldareal ...................................................................................................................................... 4

Art. 7

Zone für öffentliche Anlagen und Werke / Zweckbestimmung Familiengärten ............................. 4

Art. 7 bis

Übergangsbestimmungen ..................................................................................................... 4

Art. 8

Spezialzone für Freilandgärtnereien und Baumschulen ............................................................... 4

C

SCHUTZZONEN ................................................................................................ 5

Art. 9

Begriff ............................................................................................................................................ 5

Art. 10

Naturschutzzonen.......................................................................................................................... 5

Art. 11

Landschaftsschutzzone ................................................................................................................. 5

28 altri articoli

Art. 12

Landschaftsschonzone .................................................................................................................. 6

D

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ....................................................................... 6

Art. 13

Gestaltung von Bauten und Anlagen............................................................................................. 6

Art. 14

Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen .......................................................... 6

Art. 15

Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ............. 6

Art. 16

Ausnahmen von Schutzvorschriften .............................................................................................. 7

Art. 17

Vollzug der Zonenvorschriften ....................................................................................................... 7

Art. 18

Aufhebung früherer Beschlüsse .................................................................................................... 7

Art. 19

Inkrafttreten und Anpassung ......................................................................................................... 7

E

BESCHLÜSSE ................................................................................................... 8

ORIENTIERENDER INHALT ...................................................................................... 9 Orientierende Darstellungen im Zonenplan Landschaft .......................................................................... 9 Orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft ............................................................... 9

Anhang 1 .................................................................................................................. 10 VERTRÄGLICHKEITSMATRIX

(gemäss §§ 11 und 12) ................................................................... 10

Flächeninventar der Kultivierungsflächen für. Baumschulen / Beilage a) ................. 11 Naturschutzinventar Bottmingen / Beilage b) ............................................................ 12 Inventar der .bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone / Beilage c) ................. 16

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Gemeinde Bottmingen

Zonenreglement Landschaft

ZONENREGLEMENT Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 26.3.1986, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15.6.1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23.10.1980 erlässt die Gemeindeversammlung folgende Zonenvorschritten Landschaft.

A

EINLEITUNG

Art. 1 Zweck

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

Art. 2 Inhalt

siehe Erwägungen RRB

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan im Massstab 1: 2‘000, dem Zonenreglement sowie dem Anhang mit einer Verträglichkeitsmatrix bezüglich Landschaftsschutz-resp. -schonzone sowie Bestimmungen bezüglich der Naturschutzzonen.

Art. 3 Bezugsgebiet und Gliederung

Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagerten Schutzzonen gegliedert.

B

GRUNDZONEN

Art. 4 Begriff

Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) b) c) d)

Art. 5 Landwirtschaftszone (gern. Art. 16 RPG und § 11 BauG)

Waldareal (gern. Art. 1 H RPG Und § 11 BauG) Zone für öffentliche Anlagen und Werke Spezialzone für Freilandgärtnereien und Baumschulen

Landwirtschaftszone

siehe Erwägungen RRB

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Art. 22. RPG und Art. 16 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten, erlaubt. 4 Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig:

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Art. 6 Zonenreglement Landschaft

Waldareal

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11.10.1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1.10.1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3.12.1903.

Art. 7 Zone für öffentliche Anlagen und Werke / Zweckbestimmung Familiengärten

1 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen zulässig, welche für den Betrieb einer Familiengartenanlage notwendig sind. siehe Erwägungen RRB 2 Gartenhäuschen sind nur als Unterstände und Geräteschuppen erlaubt. Die maximalen Abmessungen be2 tragen 9 m im Grundriss und 2.5 m in der Höhe, gemessen ab gewachsenem Terrain. Zusätzlich ist eine angebaute, offene Pergola von höchstens gleicher Grundfläche und Höhe zugelassen. Unterkellerungen in massiver Bauweise sind nicht zulässig. Als Baumaterial ist vorwiegend Holz zu verwenden. Als Dachform sind Pult-: oder Satteldächer zulässig. Pro Familiengarten . ist nur ein Gartenhäuschen gestattet. Der Grenzabstand beträgt mindestens 2 m. Details werden im Pachtvertrag zwischen Gemeinderat und Trägerverein geregelt. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.

Art. 7 bis Übergangsbestimmungen

Die vorhandenen Familiengärten im Hämisacker sind innert 3 Jahren nach Rechtskraft des Zonenplanes Landschaft aufzuheben resp. in die Zone für öffentliche Anlagen und Werke / Zweckbestimmung Familiengärten im Chnebelacker zu verlegen.

Art. 8 Spezialzone für Freilandgärtnereien und Baumschulen

1 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen zulässig, welche für den Betrieb von Freilandgärtnereien resp. Baumschulen notwendig sind. 2 Alle zulässigen Hoch- und Tiefbauten, einschliesslich Glashäuser, sind bewilligungspflichtig und unterstehen dem kantonalen Baugesetz. Folientunnel sind bewilligungspflichtig; zuständig ist der Gemeinderat. 3 Die ausserhalb dieser Spezialzone liegenden Baumschulen dürfen flächenmässig nicht erweitert werden. Verlagerungen im Landschaftsschongebiet sind zulässig; der Gemeinderat ist berechtigt, dafür Kultivierungsflächen für Baumschulen ausserhalb der Spezialzone zu gestatten. Die maximal zulässige Kultivierungsfläche inklusiv Spezialzone darf jedoch insgesamt nicht grösser sein als diejenige, welche von Baumschulen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zonenplanes Landschaft durch die Gemeindeversammlung bedeckt ist. Der Gemeinderat erstellt dazu ein Flächeninventar. 4 Die Vergrösserung der Spezialzone für Freilandgärtnereien und Baumschulen darf nur im Landschaftsschongebiet erfolgen.

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C

SCHUTZZONEN

Art. 9 Begriff

Zonenreglement Landschaft

Die nach § 4a und 4b festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzone (gem. Art. 17 RPG und § 21 BauG) . b) Landschaftsschutzzone (gem. Art. 17 RPG und § 21 BauG) c) Landschaftsschonzone (gem. Art. 18 RPG und § 25 BauG)

Art. 10 Naturschutzzonen

1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologischer oder sozial-kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Der Anhang enthält spezifische Bestimmung bezüglich der Schutzziele sowie der Unterteilung nach kantonaler und lokaler Bedeutung. 3 Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung sind gemäss der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30.4.1964 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 4 Je nach Zuständigkeit obliegt es den kantonalen Behörden oder dem Gemeinderat, Pflegepläne und Schutzmassnahmen zu erlassen, die Aufsicht zu regeln und für allfällige Entschädigungen an die betroffenen Grundeigentümer aufzukommen.

Art. 11 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone umfasst regional typische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Die zulässigen Nutzungsformen sind durch die Verträglichkeitsmatrix (siehe Anhang 1) verbindlich geregelt.

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Zonenreglement Landschaft

Art. 12 Landschaftsschonzone

1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung der Geschlossenheit zusammenhängender Landschaftsräume für eine langfristige ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen nur für standortbedingte, von der Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für. gewerblich- industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien usw. sind nicht erlaubt. 3 Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen grundsätzlich zugelassen. Zur Gewährleistung einer landschaftsgerechten Nutzung werden die Nutzungsformen jedoch eingeschränkt. Die zugelassenen Nutzungsformen sind in der Verträglichkeitsmatrix (siehe Anhang 1) verbindlich dargestellt. 4 Überlagert die Landschaftsschonzone Waldareal, so dient diese Zuordnung dazu, den typischen Charakter des Mischwaldes zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung. ist auf eine standortgerechte Arten- und Altersvielfalt zu achten. Es sind alle Nutzungen untersagt, welche diesem Zweck sowie der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes zuwiderlaufen. Zudem ist der Waldeigentümer verpflichtet, diese Funktionen durch entsprechende Pflege zu gewährleisten. Soweit keine zwingenden übergeordneten Interessen vorliegen, dürfen die Waldflächen in ihrem Umriss durch Rodung und deren Kompensation nicht. verändert werden. Allfällige Verjüngungsflächen· sind räumlich und zeitlich so anzuordnen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten. Die reichgegliederten Waldränder, bestehend aus Krautschicht und Buschwerk mit Nischen und Vorsprüngen, müssen in ihrer Gesamtheit erhalten werden. Wo solche Waldsäume fehlen, sollen sie durch die Eigentümer nach Möglichkeit angelegt und erhalten werden. Die zuständigen Forstorgane sind verpflichtet, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung diese Schutzziele als Ergänzung zu der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung einzuhalten.

D

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 13 Gestaltung von Bauten und Anlagen

1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von -Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst, der gemäss § 25 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten.

Art. 14 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden, können weiterbestehen, dürfen aber nicht erweitert werden (vorbehältlich § 15).

Art. 15 Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und

Anlagen Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

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Art. 16 Ausnahmen von Schutzvorschriften

1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 17 Vollzug der Zonenvorschriften

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3 In allen Fällen bleibt die Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 4 Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

Art. 18 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten und Anpassung

1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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E

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BESCHLÜSSE

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDER INHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt:

Orientierende Darstellungen im Zonenplan Landschaft a) b) c) d)

Gemeindebann Baugebietsperimeter Gewässer (offene und eingedolte) Parkplätze

Orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft a) Flächeninventar der Kultivierungsflächen für. Baumschulen b) Inventar der Naturschutzzonen mit generellen Schutzzielen c) Inventar der bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone

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ANHANG 1 VERTRÄGLICHKEITSMATRIX (gemäss §§ 11 und 12) Innerhalb der Landschaftsschutzzone und Landschaftsschonzone Schutzzone

Schonzone

X

X

a) Niederstammobstkulturen, Beerenkulturen mit mehr als zwei Meter Wuchshöhe und längerer Kulturzeit als 5 Jahre

O

X

b) Beeren, Bohnen etc., Selbstpflückkulturen mit· Wuchshöhe unter zwei Meter

X

X

Schweinemästereien

O

O

Grastrocknungsanlagen

O

O

Geflügelfarmen

O

O

Gemüseanbau in Glashäusern

O

O

Gemüseanbau in ganzjährigen Folientunnel

O

O

Freilandgärtnereien (ohne ganzjährige Folientunnel, mit Baumschulen)

O

X*

Gemüsegärtnereien (ohne ganzjährige Folientunnel, ohne Baumschulen)

X

X

Familiengärten

O

X*

Baumschulen

O

X*

Einfriedungen (ausgenommen Weide- und Wildzäune)

O

O

Wohnwagen, Autowracks, Container

O

O

Hartbelagsflächen (ausser Wegbau Landwirtschaft)

O

O

Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliches

O

O

Reklame und dergleichen

O

O

Naturhecken (standorttypische Pflanzen)

X

X

Nutzungsarten Weidezäune und Wildzäune lntensivkulturen

X=

gestattet

O=

nicht gestattet

X* =

in Spezialzonen / resp. in Kultivierungsflächen für Baumschulen gemäss § 8

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FLÄCHENINVENTAR DER KULTIVIERUNGSFLÄCHEN FÜR. BAUMSCHULEN / BEILAGE A)

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NATURSCHUTZINVENTAR BOTTMINGEN / BEILAGE B) Objektnummer: 4 A

siehe Erwägungen RRB

Objekttyp:

strauchreicher Hang

Höhe:

330 m

Bewertung:

wertvoll

Exposition:

SW

Flurname:

Schönenberg

Neigung

30°

Koordinaten:

610‘500 / 263‘400

Fläche:

0.3 ha

Bedeutung:

kommunal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

4.9.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

grossflächiger Strauchaufwuchs mit Wechsel zwischen Gebüsch und Rasenflächen auf ehemaligem Rebberg Streifen von Magerrasen

Nutzung: -

als Naturschutzreservat

Boden / geologischer Untergrund: -

Braunerde / vorwiegend Deckenschotter, Lösslehm

Schutzziel: -

Erhalten der Strauchfläche in ihrem initialen Zustand Erhalten des Magerrasenstreifens

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Objektnummer: 4 B

siehe Erwägungen RRB

Objekttyp:

Magerwiese

Höhe:

330 m

Bewertung:

bemerkenswert

Exposition:

SW

Flurname:

Schönenberg

Neigung

--

Koordinaten:

610‘600 / 263‘400

Fläche:

0.4 ha

Bedeutung:

kommunal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

4.9.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

Magerwiese, früher gedüngte Fettwiese angereichert mit Einsaat einer Kräutermischung

Nutzung: -

als Naturschutzreservat Die Aufhebung dieser Naturschutzzone für die allfällige Erweiterung des Friedhofs Schönenberg bleibt vorbehalten

Boden / geologischer Untergrund: -

Braunerde / Lösslehm, Deckenschotter

Schutzziel: -

Förderung der Ausbildung eines Magerrasens an dieser Stelle evtl. Schaffung zusätzlicher offener Stellen zur Ausbreitung der Weinbergbegleitflora

siehe Erwägungen RRB

Objektnummer: 5 A - C Objekttyp:

Strassenborde

Höhe:

340 m

Bewertung:

wertvoll

Exposition:

div.

Flurname:

Dubacker, Chänelbrunn

Neigung

40°

Koordinaten:

610‘700 / 263‘200

Fläche:

tot. ca. 0.6 ha

Bedeutung:

kommunal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

22.9.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

Strassenborde der Kantonsstrassen auf dem Bruderholz mit sehr mageren Kraut- und Strauchgemeinschaften Lebensräume vieler Insekten; aber auch diverser Kleinsäuger

Nutzung: -

ausser Mahd durch Strassenunterhaltsdienst keine ersichtlich

Boden / geologischer Untergrund: -

Braunerde / Deckenschotter, Lösslehm

Schutzziel: -

Erhalten der Strassenböschungen als magere Rasengemeinschaften Schütz der Kleinsäugerwechsel vor Strassenverkehr

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siehe Erwägungen RRB

Objektnummer: 6 Objekttyp:

Erosionsgraben, Wald

Höhe:

315 - 355 m

Bewertung:

sehr wertvoll

Exposition:

--

Flurname:

Bammertsgraben

Neigung

--

Koordinaten:

610‘500 / 263‘400

Fläche:

6 ha

Bedeutung:

kantonal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

4.9.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

bewaldeter Erosionsgraben mit tief eingeschnittenem Bachlauf

Nutzung: -

Waldbestand forstwirtschaftlich genutzt

Boden / geologischer Untergrund: -

Braunerde / Deckenschotter, Lösslehm, Elsässer Molasse

Schutzziel: -

Erhalten des bewaldeten Erosionsgrabens in seiner heutigen Ausdehnung Erhalten der Waldfläche mit standortgemässen Arten und naturnahem Bachlauf Schutz der Waldränder des Bestandes

siehe Erwägungen RRB

Objektnummer: 7 Objekttyp:

Weiher, Blumenwiese

Höhe:

325 m

Bewertung:

wertvoll

Exposition:

--

Flurname:

Chänelmatt

Neigung

--

Koordinaten:

610‘400 / 263‘300

Fläche:

1.2 ha 50 x 240

Bedeutung:

kommunal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

4.9.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

Weiherreservat mit relativ flachen, pflanzenreichen Gewässern ehemals gedüngte Blumenwiese

Nutzung: -

als Naturschutzreservat Luftraum in Schusslinie des Schiessstands

Boden / geologischer Untergrund: -

Braunerde / Lösslehm

Schutzziel: -

Erhalten des Reservats. in seiner heutiger Ausdehnung . Fortsetzung der regelmässigen Bewässerung der Wiese zur Errichtung einer Feuchtwiese

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siehe Erwägungen RRB

Objektnummer: 8 Objekttyp:

Weiherreservat

Höhe:

355 m

Bewertung:

Sehr wertvoll

Exposition:

--

Flurname:

Bammertsgraben

Neigung

--

Koordinaten:

610‘700 / 262‘600

Fläche:

0.5ha 45 x 112

Bedeutung:

kommunal

Landeskarte Nr.:

1067

Datum:

30.8.1986

Autor:

Daniel Küry

Beschreibung: -

Weiherreservat ·mit Populationen seltener' Amphibienarten reicher Bestand an Wasserpflanzen

Nutzung: -

als Naturschutzreservat

Boden / geologischer Untergrund: -

Deckenschotter, Lösslehm

Schutzziel: -

Arrondieren und Erhalten des Reservats Erhalten der Lebensräume für die grösste Kammolchpopulation des Kanton

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INVENTAR DER .BESTEHENDEN BAUTEN AUSSERHALB DER BAUZONE / BEILAGE C)

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