Teilzonenreglement Teilgebiet Ost
Münchenstein
Documento
- Numero
- 43/TZRL/3/0
- Comune
- Münchenstein
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 4 ago 1998
- In vigore dal
- 4 ago 1998
Carta
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43_TZRL_03_00_N_G_1998_1556.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Exemplar Amt für Raumplanung
43 / TZRS / 3 / 0 Mutation RRB 1556 vom 04.08.1998
GEMEINDE MÜNCHENSTEIN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
Zonenvorschriften Landschaft Teilgebiet "OST"
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 21.10.2014 / PS
Inhaltsverzeichnis A. EINLEITUNG .....................................................................................................................2 1. Zweck ................................................................................................................................2 2. Inhalt..................................................................................................................................2 3. Bezugsgebiet und Gliederung ............................................................................................2 B. GRUNDZONEN .................................................................................................................2 4. Begriff ................................................................................................................................2 5. Waldareal ..........................................................................................................................2 6. Landwirtschaftszone ..........................................................................................................3 7. Zone für öffentliche Anlagen und Werke ............................................................................3 8. Kulturgutzone Bruckgut (Anhang 3, Objekt 3.7) .................................................................3 9. Spezialzone Reitplatz Höhenweg ......................................................................................3 C. SCHUTZZONEN ...............................................................................................................4 10. Begriff ................................................................................................................................4 11. Naturschutzzonen I Naturschutz-Einzelobjekte ..................................................................4 12. Landschaftsschutzzonen I und II........................................................................................4 13. Landschaftsschonzone ......................................................................................................5 14. Archäologische Einzelobjekte ............................................................................................6 15. Denkmalschutzobjekte .......................................................................................................6 16. Aussichtspunkte ................................................................................................................6 17. Ergänzende Bestimmungen...............................................................................................7 D. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN .......................................................................................7 18. Gestaltung von Bauten und Anlagen .................................................................................7 19. Bewirtschaftung und Betrieb .............................................................................................7 20. Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen................................................7 21. Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ....7 22. Ausnahmen von den Schutzvorschriften ............................................................................8 23. Vollzug der Zonenvorschriften ...........................................................................................8 24. Aufhebung früherer Beschlüsse .........................................................................................8 25. Inkrafttreten und Anpassung ..............................................................................................8 26. Beschlüsse ........................................................................................................................9 E. ANHÄNGE .......................................................................................................................10 Anhang 1: Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) .....................................10 Anhang 2: Archäologische Einzelobjekte (Objektblätter) ...............................................................41 Anhang 3: Denkmalschutzobjekte (Objektblätter) ..........................................................................44 Anhang 4: Aussichtszonen und -punkte (Objektblätter) .................................................................49 Anhang 5: Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Objektblätter) ...............................................76 Anhang 6: Ergänzende kantonale Richtlinien ................................................................................79
ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT / TEILGEBIET "OST" Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 26. März 1986, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980, erlässt die Gemeinde Münchenstein folgende Zonenvorschriften Landschaft / Teilgebiet "Ost":
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A.
EINLEITUNG
1.
Zweck
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzone. 2.
Inhalt
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Massstab 1: 5‘000 und dem Zonenreglement mit den Anhängen 1 bis 6 und den zum Anhang 1 auf Grundlagen von Ziffer 11.3 vom Gemeinderat erlassenen Schutz- und Pflegemassnahmen. 3.
Bezugsgebiet und Gliederung
Die Zonenvorschriften Landschaft finden innerhalb des im Plan dargestellten Perimeters Anwendung. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
B.
GRUNDZONEN
4.
Begriff
Die Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in a) b) c) d) e) 5.
Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 11 BauG) Zone für öffentliche Anlagen und Werke (gemäss Art. 18 RPG und § 13 BauG) Kulturgutzone Bruckgut Spezialzone Reitplatz Höhenweg Waldareal
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber den übrigen Zonen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, die dazugehörende WaIdverordnung vom 30. November 1992 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.
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6.
Landwirtschaftszone
6.1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 6.2 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 6.3 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 16 RPV errichtet oder geändert werden. 6.4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Ebenfalls zulässig ist die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation. 6.5 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lagerund Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 6.6 Ausnahmsweise können auch Bauten und Anlagen bewilligt werden die selbst nicht direkt landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber nachgewiesenerweise massgeblich zur Existenzsicherung eines Bauernbetriebes beitragen und dessen Infrastruktur mitbenutzen. 7.
Zone für öffentliche Anlagen und Werke
7.1 In dieser Zone dürfen nur Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, die der jeweiligen Zweckbestimmung entsprechen. Sie dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. Wohnungen sind nicht zulässig. 7.2 Die Details sind im Anhang 5 festgelegt. 8.
Kulturgutzone Bruckgut (Anhang 3, Objekt 3.7)
Dem Herrschaftshaus kommt zusammen mit den Oekonomiegebäuden und den zugehörigen Garten- und Parkanlagen ein hoher kulturhistorischer Wert von nationaler Bedeutung zu. Das Ensemble ist zu schützen und zu erhalten. Der Schutz umfasst auch die innere feste Ausstattung der Gebäude. Die Vorschriften über die Denkmalschutzobjekte (Ziff. 15) finden sinngemäss Anwendung. 9.
Spezialzone Reitplatz Höhenweg
In dieser Zone ist die Anlage eines offenen, nicht gedeckten Reitplatzes gestattet. Ausser den notwendigen baulichen Anlagen für einen Reitparcours (Hindernisse, Einzäunungen und dergleichen) sind keine weiteren Bauten zulässig.
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C.
SCHUTZZONEN
10.
Begriff
Die Grundzonen gemäss Ziffer 5-7 sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken die Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzziels. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e) f) 11.
Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschutzzonen I und 11 (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschonzone (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 und 18 RPG sowie §§ 21 und 25 BauG) Denkmalschutzobjekte Aussichtspunkte Naturschutzzonen I Naturschutz-Einzelobjekte
11.1 Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch oder kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. Der Schutzumfang der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte ergibt sich aus den im Anhang 1 aufgeführten Schutzzielen und den vom Gemeinderat erlassenen Schutz- und Pflegemassnahmen. 11.2 Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.11.1991 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme dieses Inventars treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 11.3 Der Anhang 1 enthält die Beschreibung der Objekte und die Festlegung der Schutzziele. Im weiteren sind die voraussichtlich erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen aufgezeigt. Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese bei Bedarf unter Einhaltung der Schutzziele und unter Beachtung der kantonalen Richtlinien (Anhang 6) anzupassen. 12.
Landschaftsschutzzonen I und II
12.1 Allgemeine Bestimmungen 12.1.1 Die Landschaftsschutzzonen I und II umfassen regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. Darüber hinaus bezweckt die Landschaftsschutzzone II den Erhalt von standorttypischen, wertvollen Vegetationen wie Naturwiesen, Hochstamm-Obstbäumen, usw. 12.1.2 Innerhalb dieser Zonen dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern.
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12.1.3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Die Waldflächen dürfen in ihrem Umriss durch Rodungen und deren Kompensation nicht verändert werden. An den Waldrändern ist ein natürlicher, gestufter Aufbau anzustreben und zu erhalten. 12.1.4 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis sowie Glas- und Plastikhausgärtnereien sind nicht erlaubt. 12.1.5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 12.2 Besondere Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone II 12.2.1 In dieser Zone hat die Nutzung extensiv zu erfolgen d.h. die Düngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Entlang der Waldränder ist auf einer Breite von 20 m jegliche Düngung untersagt. Oekologisch wertvolle Flächen wie Naturwiesen, Ackerrandstreifen, Krautsäume, sind zu fördern und zu erhalten. Der vorhandene hochstämmige Obstbaumbestand ist zu pflegen und zu erhalten. Abgehende Bäume sind an geeigneten Standorten durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. 12.2.2 Wo der Zonenplan die Möglichkeit von Fruchtfolgeflächen aufzeigt, diese heute aber nicht ackerbaulich genutzt werden, können diese nur in Abstimmung mit dem Gemeinderat unter den Pflug genommen werden. 13.
Landschaftsschonzone
13.1 Die Landschaftsschonzone umfasst die Landwirtschaftszonen und das Waldareal, soweit diese nicht mit Naturschutzzonen oder Landschaftsschutzzonen überlagert sind. 13.2 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie aus ökologischen, ästhetischen und kulturellen Gründen. 13.3 Überlagert die Landschaftsschonzone Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
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14.
Archäologische Einzelobjekte
14.1 Die archäologische Schutzzone und die Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen (Siedlungs-) Reste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 14.2 Der Anhang 2 enthält die Beschreibung der Einzelobjekte, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, regionaler/kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 15.
Denkmalschutzobjekte
15.1 Denkmalschutzobjekte bezwecken die Erhaltung und Pflege kultur-historisch und ästhetisch bedeutender Objekte. 15.2 Es ist untersagt, die Schutzobjekte zu gefährden oder gar zu beseitigen. Massnahmen, die ihren Wert oder ihre Wirkung herabsetzen, sind nicht erlaubt. 15.3 Denkmalschutzobjekte von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9.4.1992 in das kantonale Inventar aufzunehmen. Mit der Aufnahme ins Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 15.4 Die Schutzobjekte sind fachlich zu unterhalten und vor dem Zerfall zu bewahren. Bauliche Veränderungen, Restaurierungen und Unterhaltsarbeiten dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen Behörde vorgenommen werden. 15.5 Der Anhang 3 enthält die Beschreibung der Einzelobjekte, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, regionaler / kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 16.
Aussichtspunkte
16.1 Diese Gebiete sind häufig besuchte Rast- oder Standplätze, die im Rahmen von Rundwanderungen im Gemeindegebiet besonders reizvolle Aussichtsmöglichkeiten bieten. Bezweckt wird die Freihaltung und Wahrung dieser besonderen Aussichtsmöglichkeiten. 16.2 Im Bereich der Aussichtspunkte sind Bauten und Anlagen, Einrichtungen und Pflanzungen so zu begrenzen, dass die Aussicht in das Birstal und die Rheinebene sowie auf die angrenzenden Höhenzüge des Juras, der Vogesen und des Schwarzwaldes nicht beeinträchtigt wird. 16.3 Der Anhang 4 legt die Aussicht, welche frei zu halten ist, mit Panoramafotos fest.
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17.
Ergänzende Bestimmungen
17.1 Ergänzende Richtlinien Die nachfolgend aufgeführten kantonalen Richtlinien (Anhang 6) bilden die Grundlage für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost: -
Waldareal in der Naturschutzzone, Januar 1989 Waldareal in der Landschaftsschutzzone, Januar 1989 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Januar 1989 Obstgärten in der Landschaftsschutzzone, Mai 1990
D.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
18.
Gestaltung von Bauten und Anlagen
18.1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 18.2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 19.
Bewirtschaftung und Betrieb 1
19.1 Bei der Bewirtschaftung des Bodens ist auf die Umwelt gebührend Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Herbizide etc. so zu dosieren, dass sie nicht in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen. 19.2 Betriebliche Auswirkungen wie z.B. Lärm, Gerüche, Fahrverkehr auf Flurwegen etc. sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie dürfen die Wohnqualität angrenzender Baugebiete und die Erholungsfunktion der Landschaft nicht beeinträchtigen. 20.
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen. 21.
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die kantonale Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzone.
1
Konkrete Bestimmungen enthalten z.B. zu Ziffer 19.1: eidg. Umweltschutzgesetz, eidg. Gewässerschutzgesetz, eidg. Stoffverordnung. Zu Ziffer 19.2: eidg. Umweltschutzgesetz, eidg. Lärmschutzverordnung, eidg. Luftreinhalteverordnung Seite 7
22.
Ausnahmen von den Schutzvorschriften
22.1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 22.2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen. 23.
Vollzug der Zonenvorschriften
23.1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. Für den Vollzug kann er eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen. 23.2 Der Gemeinderat oder die Bewilligungsbehörde können Bewilligungen mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbinden. 23.3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 23.4 Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft. 23.5 Kanton und / oder Gemeinde können bei Schutzzonen / geschützten Einzelobjekten für die Einrichtung, den Erhalt, die Pflege und zur Abgeltung eines allfälligen Ertragsausfalls Entschädigungen an den betroffenen Grundeigentümer ausrichten. 24.
Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, den vorliegenden Zonenvorschriften Landschaft / Teilgebiet "OST" widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben. 25.
Inkrafttreten und Anpassung
25.1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft / Teilgebiet "OST" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 25.2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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26.
Beschlüsse
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E.
ANHÄNGE
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile, ausgenommen der Schutz- und Pflegemassnahmen (gemäss Artikel 11.3 in Zuständigkeit des Gemeinderates) mitbeschlossen:
Anhang 1: Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) 1.1
Naturschutzgebiet Birs
1.2
Naturschutzzone Bruckgut
1.3
Naturschutzzone Blinden / Gipfli
1.4
Naturschutzzone Friedhof
1.5
Naturschutzzone Teufelsgrabenbach
1.6
Naturschutzzone Winterhaldengrube
1.10
Hecke Bruckgut
1.11
Hecke Feldgehölz Obergruth
1.12
Hecke Schlössliwald
1.13
Hecke Vogelsang
1.20
Eiche Steingrubenweg
1.21
Eiche Untergruth
1.22
Buche Obergruth
1.23
Salweide Kirschgartenweg / Xandermattweg
1.24
Speierling Lange Rütti
1.30
Biotop-Weiher Gemeindeholz
1.31
Weiher Lange Rütti
1.32
Teich Blinden
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzgebiet Birs / 1.1
betroffene Parzelle
2866 1277 2865 1275 36 692 4260 4798 2803 84 87 88 2360 86 2367 83 4675 31
teilweise teilweise teilweise teilweise teilweise teilweise teilweise Birs St. Alban-Teich St. Alban-Teich bis Birs teilweise teilweise teilweise
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Forstamt und seine Organe Baudirektion Baselland, Abt. Wasserbau Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Kanalisierter Flusslauf mit begleitendem, meist sehr stark von standortfremden Anpflanzungen geprägtem, park-artigem Gehölz. Ufer grösstenteils mit grobem Blockwurf, kleinräumig auch mit Beton und Mauerwerk verbaut. Naturufer nur entlang der "Birsinsel" zwischen Wuhr und Mündung des Überlaufs aus dem St. Alban-Teich. Dort fragmentarische Ausbildung standorttypischer Auenvegetation unter Einfluss von Überschwemmungen, Ablagerung und Abbau von Geschiebe. Auffallender, bunter Aufschluss des Keupers. Weitere, naturnahe Uferbereiche sehr kleinräumig an einigen Stellen des Westufers. An solchen Stellen einzelne Arten der flussbegleitenden Auenvegetation. Im ganzen Gebiet ist das Vorkommen des Gelben Windröschens (Anemone ranunculoides), der Bergstelze, der Wasseramsel und des Teichhuhns bemerkenswert. Höher gelegene Stellen der Birsinsel und des St. Alban-Teichs mit sehr reichhaltigem Bestand des Eichen-Hagenbuchenwaldes (QuercoCarpinetum) mit gutem Altholz-Anteil. Entlang der Uferwege extreme Belastung durch Hundekot. Pfadfinderheim auf der Birsinsel.
Schutzziel
Erhaltung der naturnahen Flussuferabschnitte und deren standorttypischen Auenvegetation und Waldgesellschaften. Duldung der natürlichen Dynamik von Erosion und Sedimentation der Birs. Aufwertung des Uferbereichs durch Herstellen bzw. Entstehenlassen weiterer Naturufer.
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Schutz- und Pflegemassnahmen
Fischgängigkeit des Wehrs verbessern. Abzäunungen im Bereich der Birsinsel unterhalten. Selbstüberlassung der Vegetation, soweit nicht aus Sicherheitsgründen Einzelbäume gefällt werden müssen. Keinerlei gartenbauliche Gestaltung, insbesondere auch nicht in der Umgebung des Pfadfinderheims. Unterhalt bzw. Ergänzung der Uferverbauung nur soweit bestehende Bauten oder Wege bedroht sind. In diesem Falle Lebendverbau oder Blockwurf, unmittelbar anschliessend an das bedrohte Werk. Zur Kontrolle Begehung alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung der Birsinsel im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber 1986.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Bruckgut / 1.2
betroffene Parzelle
4477 1266
teilweise teilweise
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Wald auf westexponiertem instabilem Steilhang. Aufschluss des Doggers. Baum-Artenmischung durch Pflanzung geprägt, wobei besonders die gepflanzten Arten Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Eibe (Taxus baccata) und Buchs (Buxus sempervirens), aber auch die standorttypische Rotbuche (Fagus silvatica) und Linde (Tilia spec.) den Bestand prägen. Sehr schöne, alte Bäume. In der Krautschicht riesige Herden von Bärlauch (Allium ursinum) und viel Hohler Lerchensporn (Corydalis cava). Wichtiger Teil des einzigen Wanderungskorridors am rechten Talfuss des Birsecks. Am Hangfuss historischer Mergelweg mit erhaltenswerter Buchsallee.
Schutzziel
Erhaltung des Altholzbestandes. Aufwertung durch Förderung des Gebüschmantels. Erhaltung der beiden historischen Mergelwege (1. Nord-Südweg in der architektonischen Achse des Herrschaftshauses und 2. serpentinenförmiger Bergweg zum Rebhäuschen).
Schutz- und Pflegemassnahmen
Entlang des östlichen Waldrandes ca. 15 m breiter Streifen zur Erzielung eines geschlossenen Gebüschmantels abschnittweise in ca. 10-jährigem Abstand auf den Stock setzen. Restlichen Wald als Altholzinsel erhalten. Zur Kontrolle Begehung alle 5 Jahre. Vegetationsentwicklung der Staudenflur alle 5 Jahre kontrollieren.
Bemerkungen
Die Förderung des Gebüschmantels hat unter Berücksichtigung des historischen Wegnetzes zu erfolgen. Die Benutzung der beiden Mergelwege durch den Eigentümer unterliegt keinen Beschränkungen.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Blinden / Gipfli / 1.3
betroffene Parzelle
2126 4863 1443 1396
Zuständigkeit
-
teilweise teilweise teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Forstamt und seine Organe Amt für Orts- und Regionalplanung, Abt. Natur- und Landschaftsschutz Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Blinden: Grosser und kleiner ehemaliger Steinbruch in geologisch kompliziertem Gebiet. Ausgebeutet wurde Hauptrogenstein, der heute noch an den meisten Grubenwänden ansteht. Der kleine, östliche Steinbruch bildet heute eine bewaldete Grube. Der westliche, grössere Steinbruch wurde teilweise mit Bauschutt und Aushub verschiedenster Art aufgefüllt. Auf dem nördlichen Grubenboden befindet sich ein künstlicher Teich, der als Amphibienlaichplatz dient. Die Wände und Steilhänge des Steinbruchs und der oberhalb anschliessenden Flächen weisen eine aussergewöhnliche Vielfalt von wärmeliebenden Pflanzen und Tieren auf, unter denen zahlreiche seltene und bedrohte Arten zu finden sind. Entsprechend den kleinräumig sehr verschiedenen Boden-, Expositions- und Nutzungsverhältnissen Mosaik von trockenen Fettwiesen (Arrhenatherion), Magerrasen (Mesobromion), gebüschdurchsetzten Felsrasen (Geranion Sanguinei), Trockenen Säumen (Origano-Brachypodietum) und allen Sukzessionsstadien des Buchenwaldes (Eu-Fagion, Cephalanthero-Fagion). Gipfli: Ehemaliger Steinbruch, der mit verschiedenartigem Material aufgefüllt und aufgeforstet wurde. Unter den zum Teil noch licht stehenden aufgeforsteten Bäumchen halbrudeale Rasen mit Grannenloser Trespe (Convolvulo Agropyrion). Am Nord- und Ostrand, an Steinbruch angrenzend, auf flachgründigem Boden Seggen-Buchenwald (Cephalantero-Fagion). Im übrigen Gebiet Lungenkraut-Buchenwald (Pulmonario-Fagetum). Bedeutendstes bekanntes Vorkommen der Zauneidechse in der Nordwestschweiz. Einziges Gebiet der Nordwestschweiz mit nachgewiesener Fortpflanzung der Gottesanbeterin. Mauereidechsen- und Zauneidechsenvorkommen teilweise eng verzahnt. Wichtiges Rückzugsgebiet für Rehe und Hasen.
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Schutzziel
Erhaltung und Förderung als Lebensräume für regional und lokal bedrohte Lebensgemeinschaften trocken-warmer Standorte. Als übergeordnete Schutzziele gelten: • Erhaltung und Förderung der Fels-Magerrasen • Erhaltung und Förderung der Bestände folgender Arten: Zauneidechse (Lacerta agilis) Mauereidechse (podarcis muralis) Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Echtes Labkraut (Galium verum) Färber-Resede (Reseda luteola) Rosskümmel (Silaum silaus) und weiteren spezialisierten, regional bedrohten Wirbellosen, die noch nicht erfasst wurden. Als weitere Schutzziele gelten: • Erhaltung und Förderung folgender Lebensräume: Trespen-Halbtrockenrasen Wärmeliebende halbruderale Rasen und Säume Fels- und Felsschuttfluren • Erhaltung und Förderung der Bestände folgender Arten: Tiere: Haselmaus (Muscardinus avellan.) Distelfink (Carduelis carduelis) Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoen.) Goldammer (Emberiza citrinella) Hänfling (Carduelis cannabina) Zaunammer (Emberiza cirlus) Blindschleiche (Anguis fragilis) Pflanzen: Acker-Glockenblume (Cam. rapunculoides) Akelei (Aquilegia vulgaris) Aufrechter Ziest (Stachys recta) Dost (Origanum vulgare) Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris) Gelbe Resede (Reseda lutea) Gelber Ackerklee (Trifolium campestre) Gem. Natternkopf (Echium vulgare) Grannenlose Trespe (Bromus inermis Kriechender Hauhechel (Ononis repens) Purgier-Lein (Linum catharticum) R. Weidenröschen (Epilobium dodonaei) Sichelblühendes Hasenohr (Bupleurum falcatum) Strauchwicke (Coronilla emerus) Viersamige Wicke (Vicia tetrasperma) Warzige Wolfsmilch (Euphorbia verrucosa) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Zaunrübe (Bryonica dioica) • •
Wieder-Ansiedlung von bedrohten Tier- und Pflanzenarten trockenwarmer Standorte. Erhaltung der Altholz- und Totholzbestände.
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Schutz- und Pflegemassnahmen
Übersicht der Lebensräume 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
Fels-Magerrasen, Schuttfluren Magerwiese Waldrand Felsrippe Lückiger Wald mit besonnten, gehölzfreien Blössen Lichter Laubwald Mosaik aus niedrig gehaltenen Gehölzgruppen und gehölzfreien Blössen 8. Niederhecke mit Dorngebüsch 9. Laubwald, naturnah bewirtschaftet 10. Naturwald, unbewirtschaftet 11. Teich, ganzjährig nie austrocknend
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Schutz- und Pflegemassnahmen
1. Fels-Magerrasen, Schuttfluren Ausgangslage: Felsrasen und Schuttfluren bestehen bereits, doch werden sie z.T. durch spontan aufkommende Gehölze beschattet und damit hinsichtlich der Schutzziele entwertet. Zielsetzung: Anzustreben ist ein weitgehend gehölzfreier Bestand. Einzelne niedrige Gebüsche sind tragbar, doch sollen sie nicht mehr als 10% der Fläche bedecken und nicht über ca. 2 m Höhe erreichen. Die Gebüsche sollen hauptsächlich aus Arten bestehen, die in den Wäldern Münchensteins seIten und / oder bedroht sind und natürlicherweise niedrig bleiben (Strauchwicke, diverse Rosen-Arten, eventuell in Zukunft Felsenmispel). Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt August 1996): Alle Gehölze (Ausnahme: einzelne Rosen und Strauchwicken, max. 10% der Fläche) werden möglichst knapp über dem Boden geschnitten. Das Schnittgut wird abtransportiert und kompostiert. Der Eingriff ist im Folgejahr (Sommer) zu wiederholen. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Alle 5 Jahre wie erstmaliger Eingriff. Idealer Zeitpunkt ist der Hochsommer. 2. Magerwiese Ausgangslage: Magerwiese (Mesobromion) nur in randlichen Teilen, sonst artenarme Fettwiese. Teilweise von Gehölzen bestanden und beschattet. Säume nur stellenweise ausgebildet. Steinhaufen. Zielsetzung: Magerwiese (Mesobromion) mit einzelnen niedrigen Gebüschen (max. 10 % der Fläche, Dornbüsche wie Wildrosen, Schlehen, Weissdorn) und wenigen einzelnen Obstbäumen. Randlich zu den Gehölzen Säume von ca. 2 m Breite. Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt August 1996): Gezielte Rodung einzelner Bäume und Gebüsche (bis auf einen Deckungsgrad von ca. 10%). Pflege (wiederkehrender Eingriff): Mähen mit einem einachsigen Balkenmäher oder ersatzweise einer Sense: a) Saumstreifen alle 3 Jahre (jeweils ein Drittel der Länge) nach dem 1. Oktober (Schnittgut abführen und kompostieren oder innerhalb der Gehölze zu Haufen aufschichten und verrotten lassen). b) Ausgemagerte Flächen jedes Jahr einmal im Juli oder August (Flächen, bei denen auch bei schräger Ansicht im Juni unter den lockeren Gräsern eine niedrige etwa 10 cm hohe Krautschicht sichtbar ist). Schnittgut als Heu für Kleintiere oder Pferde verwenden. c) Fette (noch stark düngerhaltige) Flächen zweimal jährlich im Juni und August - September (Flächen, bei denen im Juni in schräger Ansicht nur eine hochwüchsige Pflanzenschicht sichtbar ist). Schnittgut als Heu verwenden.
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3. Waldrand Ausgangslage: Natürlich aufgekommene, bunt gemischte Laubholzbestockung mit Sträuchern, die am östlichen Rand des Steinbruchs Blinden den Waldrand bildet und von einigen Flecken mit Fels-Magerrasen durchsetzt ist. Zielsetzung: Ein 5 - 10 m breiter Streifen unmittelbar hinter der Felskante soll bestockungsfrei gehalten werden, so dass sich Felsrasen ausbreiten kann. Daran anschliessend ist ein gebuchteter, stufiger Waldrand zu schaffen. Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt Oktober 1995): Alle hohen Bäume (Wirtschaftswald) werden 5-15 m hinter den bestehenden Zaun aus Stacheldraht zurückgenommen. Der Baumbestand im Steilhang ist von diesem Eingriff ausgenommen. Bei den vordersten Baumreihen erfolgt die Auslese in erster Linie nach Stabilität, weil diese als Folge des Eingriffs am Waldrand den Westund Nordwestwinden ausgesetzt werden. Zwischen Felsrasen und Wirtschaftswald werden Sträucher (Strauchwicke, Rosen, Felsenmispel, Felsenbirne etc.) und niedrige Baumarten (Feldahorn, Mehlbeere, Hagebuche) begünstigt. Das Zurücknehmen des Waldrandes erfolgt als einmaliger Eingriff. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Die Felsrasen sind alle 5 Jahre zu entbuschen. Die Gehölze des stufigen Waldrandes werden alle (5-) 10 Jahre abschnittweise ausgelichtet.
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4. Felsrippe Ausgangslage: Die Hangkante bildet ein Band anstehenden Felses, woran im Westen ein starkes Stangenholz verschiedener Pionierbaumarten anschliesst (Salweide, Weissweide, Robinie, Aspe). Östlich der Hangkante stocken ein schmaler Stangenholzstreifen gefolgt von einem starken Baumholz, das vorwiegend aus Buchen besteht. Zielsetzung: Eine ganztägige Besonnung des Felsbandes ist zu gewährleisten. Westlich der Hangkante soll die Bestockung niedergehalten werden, östlich der Hangkante ist der Wald so zurückzunehmen, dass eine volle Besonnung gewährleistet ist. Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt Oktober 1995): Auf der Westseite des Grubenrandes ist die Bestockung stark zu lichten. Bäume und hohe Sträucher sind auf einem Streifen von 15 - 20 m abschnittweise zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (Behandlung als Niederhecke). Dazwischen werden einzelne Gebüschgruppen belassen, um den Lebensraum zu kammern. Niedrige, z.T. lichtbedürftige Sträucher wie Liguster, Kronwicke, Wolliger Schneeball und Schwarzdorn sind in Kraut- und Strauchschicht bereits vorhanden und sind zu fördern. Auf der Ostseite wird ein gebuchteter, stufiger Waldrand angestrebt mit einem Saum aus Krautpflanzen. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Die als Niederhecke zu unterhaltende Bestockung ist alle (3-) 5 Jahre auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden und abschnittweise auf den Stock zu setzen. Die der Kammerung dienenden Strauchgruppen grösserer Höhe werden alle 5 Jahre ausgelichtet. Die Gehölze des stufigen Waldrandes werden alle (5-) 10 Jahre abschnittweise ausgelichtet. Der 2-5 m breite Saum wird jedes zweite Jahr nach dem 1. Oktober geschnitten (immer nur je eine Hälfte pro Jahr). Schnittgut und Astmaterial werden auf Haufen innerhalb des Gehölzmantels deponiert. 5. Lückiger Wald mit besonnten, gehölzfreien Blössen Ausgangslage: Mit Ausnahme einiger grasiger Lücken handelt es sich um eine Dickung mit mehrheitlich Föhren und Birken, hervorgegangen aus Aufforstung (Bestockung in forstlicher Ausdrucksweise: 60 WFög-h 20 HBlg 20 [As, WEr, BAh, Rob, Es, Li, SPa, Ki, WNu]). Im westlichen Teil des Bestandes ist bereits weitgehender Kronenschluss erreicht, während dies im Osten, auf den oberen Terrassen, erst stellenweise der Fall ist. Das Bestandesalter liegt bei 10 bis 15 Jahren. Im Westen verläuft die Bestandesgrenze entlang der Terrasse oberhalb eines schwachen Laub-Stangengeholzes, das vorwiegend aus Bergahorn besteht. Die für das Erreichen der Schutzziele minimal erforderliche Besonnung ist nicht mehr gewährleistet.
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Zielsetzung: Anzustreben ist ein lockiger, rottenförmig aufgebauter Bestand, der von unbestockten, ganzjährig besonnten, vergrasten Partien durchsetzt ist. Die ganzjährige, direkte Besonnung der zwischen den Gehölzen liegenden unbestockten Flächen ist vordringlichstes Ziel. Der Deckungsgrad über die gesamte Fläche soll im Bereich von 35 % Iiegen, also ca. einem Drittel entsprechen. Der Bestand - Blössen eingeschlossen - bleibt Wald und untersteht weiterhin der Forstgesetzgebung. Massgebend für die Grösse der Blössen ist die Besonnung im Spätherbst bzw. Ende Winter/ Anfang Frühjahr. Der Durchmesser der Blössen muss daher mindestens 25 m betragen (entspricht der Bestandesoberhöhe im Alter von 90 Jahren). Anzustreben sind Blössen mit Längsachse in Nord-Südausrichtung. In den steileren Bereichen, in denen von einer Rottenbildung abgesehen wird, erfolgt die Auslichtung der Bestockung durch das Schlagen von schattenbildenden dominierenden Bäumen. Die gehölzfreien Flächen sollen sich zu etwas verbrachten Magerwiesen entwickeln. Gestaltung (erstmalig ausgeführt Oktober 1995): a) Rottenbildung: Unter der Berücksichtigung des Bestandeshöhenwachstums erfordert die Realisierung der Zielstruktur zeitlich voneinander getrennte Eingriffe. Einem ersten' Eingriff (Rottebildung aus Pionierbaumarten, vorwiegend Waldföhre und Birke; unter Förderung seltener vorkommender Laubhölzer wie Aspe, Feldahorn, Mehlbeere, Kirsche etc.) hat ca. 10 Jahre später ein zweiter zu folgen. Massnahmen zur Mischungsregulierung drängen sich nicht auf; Waldföhre und Birke als Pionierbaumarten entsprechen den Standortsbedingungen und ihre lichtdurchlässige Krone ermöglicht das Aufkommen einer Strauch- und Krautschicht. Mischungsart und -grad der jetzigen Bestockung können folglich beibehalten werden. Das Aufkommen eines Saums aus Sträuchern am Rottenrand ist erwünscht. Die beim ersten Eingriff zwischen den Rotten zu bildenden Blössen haben einen Durchmesser von ca. 10 m. Nach Erreichen einer Bestandeshöhe von 8-10 m werden die bestehenden Blössen erweitert, was durch vollständiges Entfernen einzelner Rotten erfolgt (siehe Abbildung).
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Abbildung: Schematische Darstellung der Rottenbildung (1. Eingriff) und der Elimination einzelner Rotten nach 10 Jahren (die waagrecht schraffierten Rotten werden nach 10 Jahren entfernt, die kreuzschraffierten Rotten bleiben bis in den Endzustand). b) Auflichtung ohne Rottenbildung: Die Auflichtung der Bestockung im steileren Hangbereich wird durch das Schlagen von dominierenden, schattenbildenden Bäumen erzielt. Von einer Rottenbildung wird abgesehen. Als dringlicher erstmaliger Eingriff wird eine gezielte Auslichtung des Bestandes im Hinblick auf eine ausreichende Besonnung des Waldbodens vorgenommen. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Waldbauliche Eingriffe in Innern der Rotte erfolgen nach den Kriterien der Auslesedurchforstung in einem Pflegeturnus von (3-) 5 Jahren, um Stabilität und Qualität der Bestockung sicherzustellen. Die Vegetation der Blössen ist jeweils auf die Hälfte der Fläche jedes zweite Jahr nach dem 1. Oktober mit einem Balkenmäher oder (Motor-) Sense zu schneiden. Anfallendes Schnittgut und Astmaterial werden auf Haufen im Innern der Rotten deponiert. Die Populationsentwicklung der schützenswerten Fauna soll Kriterium für weitere, allfällig später nötige Eingriffe sein.
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6. Lichter Laubwald Ausgangslage: Es handelt sich hier um ein schwaches Baumholz, das mehrheitlich aus Bergahorn besteht. (Bestockung in forstlicher Ausdrucksweise: 70 BAgh 10 ESe 20 [Lä, As, Ki, Rob, Bi, WEr]e). Die Qualität der Bestockung ist mässig bis schlecht, und die gepflanzten Lärchen gehen im Laubholz unter. Zielsetzung: Stabiler Laubholzbestand mit lichtem Kronenschluss. Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt September 1996): Am Bestandesrand ist der Kronenschirm stark aufzulichten, damit ein Korridor für wärmeliebende Tierarten zwischen Steinbruch Blinden und Aufschüttung Gipfli entsteht. (Die Ausbildung von Rotten ist in der vorliegenden Entwicklungsstufe nicht mehr möglich). Pflege (wiederkehrender Eingriff): Auslesedurchforstungen in einem Turnus von 5 - 10 Jahren. Am Bestandesrand sind aufkommende Bäume und Stockausschläge alle (3-) 5 Jahre zu entfernen und Sträucher zurückzuschneiden. 7. Mosaik aus niedrig gehaltenen Gehölzgruppen und gehölzfreien Blössen Ausgangslage: Aufforstung von Offenland (Magerwiese, charakteristische und bedrohte Arten z.T. noch vorhanden). Entwicklungsstufe Dickung, stellenweise noch Jungwuchs. Laubhölzer wie Winterlinde und Esche dominieren, Lärchen sind einzeln beigemischt. Zielsetzung: Die Bestockung ist so zu reduzieren, dass eine Beschattung der zu erhaltenden Blössen nicht eintritt. Anzustreben ist ein Mosaik aus niedrigen Gehölzgruppen (maximal 4 m) und unbestockten Blössen. Der Bestand - Blössen eingeschlossen - bleibt Wald und untersteht weiterhin der Forstgesetzgebung. Gestaltung (erstmaliger Eingriff; ausgeführt Oktober 1995): Bäume in der Westhälfte der Parzelle werden entfernt, sofern die Blössen und Niederhalteflächen beschattet werden. Ansonsten wird die Westhälfte nach dem Prinzip der positiven Auslese gepflegt. Der anzustrebende Buschwald ist gleich einer Niederhecke zu gestalten; er soll eine Höhe von 4 m nicht überschreiben. Im Bestandesinnern sind zwei unbestockte Blössen von 100 - 200 m2 zu schaffen. Entlang des Wegrandes im Osten sollen 2 - 3 einzelne Linden aufwachsen; sie bilden künftig eine wertvolle Bienenweide. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Die Bestockung wird alle (3-) 5 Jahre auf 2 m zurückgeschnitten und abschnittweise auf den Stock gesetzt. Die Blössen werden alle 2 Jahre nach dem 1. Oktober gemäht (alternierend).
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8. Niederhecke mit Dorngebüsch Ausgangslage: In Entstehung begriffene, lockere Hecke mit verschiedenen Gehölzarten. Zielsetzung: Dicht schliessende Niederhecke mit hohem Anteil an Dorngehölzen (Rosen, Schlehen, Weissdorn), max. 4 m hoch. Gestaltung (erstmaliger Eingriff): Kein Eingriff erforderlich; Ergänzungspflanzungen würden die erwünschte Entwicklung beschleunigen. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Alls (3-) 5 Jahre auf eine Höhe von 2 m zurückschneiden, wobei Wildrosen ausgenommen bleiben. Aufkommende hochwüchsige Bäume und Sträucher dabei ganz entfernen (falls nicht grosse Lücken entstehen). Bei Bedarf alle 10 Jahre selektiv auslichten. 9. Laubwald, naturnah bewirtschaftet, mit Altholzbeständen und Totholz Ausgangslage: Lungenkraut-Buchen-Hochwald mit hohem Altholz- und Totholzanteil. Zielsetzung: Bewahrung von Altholzbeständen und Totholz. Gestaltung (erstmaliger Eingriff): Kein Eingriff erforderlich. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Selektives Fällen von Bäumen, welche die Strasse gefährden, nach Notwendigkeit. Naturnahe Bewirtschaftung nach forstlichen Kriterien zulässig. 10. Naturwald, unbewirtschaftet Ausgangslage: Kaum forstlich beeinflusster, vermutlich spontan entstandener Wald. Zielsetzung: Unbeeinflusste, natürliche Entwicklung. Gestaltung (erstmaliger Eingriff): Kein Eingriff erforderlich. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Selektives Fällen von Bäumen, welche die Strasse gefährden, nach Notwendigkeit.
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11. Teich, ganzjährig nie austrocknend Ausgangslage: Künstlich angelegte Teiche in unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Kleiner, 1987 angelegter Teich mit üppigem Wasserpflanzenwuchs. Daran anschliessend 1995 erstellter Teich ohne künstliche Bepflanzung. Zielsetzung: Permanent wasserhaltender Teich mit geringer Vegetationsdeckung. Gestaltung (erstmaliger Eingriff): Wie Pflege. Pflege (wiederkehrender Eingriff): Im Wechsel jeweils einer der bei den Teiche alle 10 Jahre vollständig von Vegetation räumen und im Idealfall anschliessend 10 Jahre nicht mehr pflegen. Ansonsten bei Bedarf alle 3 Jahre zwischen November und Februar jeweils die Hälfte der Teichfläche von jeglichem Pflanzenwuchs vollständig befreien (Rechen. Vorsicht, wegen überwinternder Kaulquappen der Geburtshelferkröte und wegen Libellenlarven!). Bestehende Teiche könnten durch permanent wasserhaltenden Graben ergänzt werden. Bemerkungen Zur Gebietspflege besteht ein Pflegeplan im Massstab 1: 2'000, erstellt durch Hintermann + Weber (1995). Sämtliche Pflegemassnahmen sind darin zu protokollieren. Folgende Naturschutz-Gutachten über das Gebiet wurden von Hintermann + Weber erstellt: "Steinbruch Blinden (1986)", "Gipfli Münchenstein (1986)" und "Blinden / Gipfli (1991)". Für die im Eigentum der Bürgergemeinde stehenden Teile der Naturschutzzone besteht zwischen der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde eine vertragliche Regelung, datiert vom 8. November 1994. Darin geregelt sind Errichtung und Unterhalt der Naturschutzzone.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Friedhof / 1.4
betroffene Parzelle
4477
teilweise
Zuständigkeit
-
Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Steilhang, ehemals Weinberg und Weide mit Obstbäumen, derzeit mit flächigem Buschbestand aus vorwiegend Schlehe (Prunus spinosa) und einzelnen, die Schlehen überragenden Weissdornen (Crataegus monogyna). Weitere Gehölzarten besonders randlich beigemischt. Wichtiger Teil des einzigen Wanderungskorridors am rechten Talfuss des Birsecks. Wichtiges Vogelbrutgebiet. Dachsbau. Am Hangfuss geht das Gebüsch in Buchten in eine Fettwiese über, die teilweise als Reitplatz genutzt wird. Im Saum eine FundsteIle des Odermennigs (Agrimonia eupatoria).
Schutzziel
Erhaltung des flächigen Buschbestandes als Vogelbrutgebiet und als wichtiger Wanderungskorridor. Erhaltung bzw. Förderung einer Saumzone mit Staudenfluren.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Vom Rand her aufkommende Waldbäume auf den Stock setzen. Buschbestand in Teilflächen von 5 Aren im Abstand von 10 bis 15 Jahren auf Stock setzen oder ausreuten. Äste auf Haufen vor Ort deponieren. Saumstreifen von 2 m Breite am Hangfuss alle 2 Jahre mähen. Falls der Reitbetrieb aufgegeben wird, vorgelagerte Wiese nicht düngen. Anfangs zweimal jährlich, später nach eventuellem Ausmagern einmal jährlich, nicht aber vor dem 1. Juli mähen. Schnittgut am Gebüschrand in Haufen deponieren. Den Mauerfuss am Oberrand des Gebietes mit grobem Bauschutt oder ähnlichem Material als Versteckplatz für Kleintiere strukturieren. Kontrolle der Vegetationsentwicklung alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber, 1987 und in "die Bruckgut-Hecke in Münchenstein", B. Gut, 1980 und 1993.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Teufelsgrabenbach (Untergruth) I / 1.5
betroffene Parzelle
1286
teilweise
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Baudirektion Baselland, Abt. Wasserbau Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Naturnaher kleiner Bachlauf in einem landwirtschaftlich genutzten Muldental. Ried beim Wasseraustritt aus dem Rohr. Standorttypischer, dichter Uferbewuchs mit Gehölz und, wo dieses fehlt, mit Staudenfluren. Kleines Seggenried an sumpfiger Stelle. Angrenzende Wirtschaftswiese ufernah gelegentlich überflutet.
Schutzziel
Erhaltung der bestehenden Ufer- und Sumpfvegetation. Gewährleistung eines freien, offenfliessenden Baches und eines Krautsaums gegen die Wiese hin. Fernhaltung von Dünger- und Pestizideinfluss auf das Gewässer.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Sicherstellung einer mindestens 5 m breiten Pufferzone anschliessend an den Bach, innerhalb derer keinerlei Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen. Pflege des Ufergehölzes als Niederhecke, d.h. abschnittweise im Abstand von 10 Jahren auf Stock setzen (nie beide Seiten gleichzeitig). Anschliessend an das Ufergehölz 5 m breite Saumzone frühestens ab 15. Juni, mähen.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber, 1987.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Teufelsgrabenbach II / 1.5
betroffene Parzelle
1278 1281 1511 1286 5160
teilweise teilweise teilweise (ganz kleiner Teil)
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Forstamt und seine Organe Baudirektion Baselland, Abt. Wasserbau Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Bewaldetes Kerbtal mit streckenweise mäandrierendem, praktisch unverbautem Bächlein. Mehrere, aus natürlichen Grundwasseraustritten gespiesene Seitenbächlein ebenfalls in Kerbtälchen, aber häufig ausgetrocknet. Durch Bacherosion und Hangrutschungen sehr bewegtes Relief. Aufschlüsse des Keupers im Bächlein. Tuffbildung in Quellgebiet des obersten Seitenbächleins. Ahorn-Eschenwald (Aceri-Fraxinetum), forstlich kaum genutzt, mit hohem Totholzanteil. Im oberen Teil Jungwald in standortgemässer Mischung. Grosse Herden des Winterschachtelhalms (Equisetum hyemale). Traubenkirsche (Prunus padus) im Quellgebiet des obersten Seitenbächleins. Dachsbau. Feuersalamander-Larven im Bächlein.
Schutzziel
Erhaltung der natürlichen Bachläufe und deren Reliefformen. Schutz des natürlichen Bachbettes mit seiner Erosionsdynamik. Erhaltung und Förderung der standorttypischen Waldgesellschaft mit ihrer typischen Flora und Fauna.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Waldrandpflege (10 m breiter Streifen alle 10 bis 15 Jahre abschnittweise auf Stock setzen, anschliessend 2 m breiten Saum alle 2 Jahre, frühestens 15. September, mähen). Bächlein der unbeeinflussten Entwicklung überlassen. Die forstliche Nutzung und Pflege der Bestände hat naturnah zu erfolgen, wobei in erster Linie die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Verjüngung des Altholzbestandes darf nur kleinflächig erfolgen (bis 20 a). Bei ausbleibender Naturverjüngung dürfen nur Baumarten eingebracht werden, die den dort heimischen Waldgesellschaften entsprechen (kein Nadelholz, keine Exoten). Keinerlei Eingriffe in das Bachbett und seine Erosionsdynamik. Keinerlei Wegbau. Sollten Probleme mit Geschiebe und Schwemmgut entstehen, so müssen diese durch Eingriffe in den Unterlauf (Mühlematt) gelöst werden. Zur Kontrolle Begehung alle 5 Jahre. Kontrolle der Vegetationsentwicklung alle 10 Jahre.
Bemerkungen
Angrenzende Flächen der Gemeinde Muttenz sind gemäss Zonenplan geschützt.
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Teufelsgrabenbach (Mühlematt) III / 1.5
betroffene Parzelle
2865 5147
teilweise
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Forstamt und seine Organe Baudirektion Baselland, Abt. Wasserbau Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Künstlicher Unterlauf des Teufelsgrabenbächleins in der trockengelegten Birsaue. Bachlauf durch Damm bzw. künstliche Abtiefungen festgelegt. Kaum Verbauungen direkt am Ufer. Teilweise lückiges, schmales Ufergehölz mit typischen Arten, insbesondere Esche (Fraxinus excelsior) und Erle (Ainus glutinosa), Schuppenwurz (Lathraea squamaria).
Schutzziel
Erhaltung und Förderung des Ufergehölzes. Erhalten der Erosions- und Geschiebedynamik.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Ufergehölz auf der Südseite in mindestens 5 m breiten Streifen dulden. Büsche im Ufergehölz in ca. 10-jährigem Abstand abschnittweise auf Stock setzen (nie beide Ufer gleichzeitig). Ufersicherungsmassnahmen nur punktuell zum Schutz der Bauten. Wenn Geschiebe-Ablagerungen zu problematischen Erhöhungen der Bachsohle führen, die Sohle abtiefen und das Material auf der Südseite zu einem Damm aufschütten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass ein ca. 10 m breiter Streifen zwischen Damm und Weg für den Bach zur Verfügung steht. In diesem Streifen soll der Bach sein Bett je nach Erosions- und Geschiebe-Dynamik verlegen können. Begehung und Kontrolle nach jedem Hochwasser des Bachs.
Bemerkungen
Raum Mühlematt bedeutungsvoll für Zugang zur Birs vom Waldgebiet aus (letzte für Tierwelt verbliebene ungehinderte Verbindung im Birseck).
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Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Winterhaldengrube / 1.6
betroffene Parzelle
1510
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Ehemaliger Steinbruch. Aufschluss von horizontal gelagertem Hauptrogenstein. Mit Fremdmaterial teilweise aufgefüllt. Umgeben von Buchenwald in naturnahmer Artenmischung (CardamineFagetum und Asperulo-Fagetum). Auf zugeschütteter Deponie Pionierwald mit Salweide (Salix caprea), Waldföhre (Pinus silvestris) und Bergulme (Ulmus glabra). Am Fels fragmentarische Felsvegetation. Mauereidechse. Kleiner künstlicher Tümpel mit natürlicher Wasserfüllung.
Schutzziel
Offenhaltung des Felsbandes. Erhaltung der angelegten Tümpel.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Geologischen Aufschluss freihalten. Tümpel nach Bedarf in etwa fünf jährigen Abständen entschlammen. Anlage einiger Tümpel im vorhandenen Pionierwald anstreben. Begehung zur Kontrolle alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Bis vor wenigen Jahren Lebensraum der Gelbbauchunke, die sich in heute zugeschütteten Tümpeln innerhalb der Deponie fortpflanzte.
Seite 29
Objekt-Name / Nr.
Hecke Bruckgut / 1.10
betroffene Parzelle
1266
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Rudimentäre Hecke, bestehend aus einzelnen Bäumen (z.B. Hagenbuche, Berg-Ulme, Rosskastanie), Gebüschgruppen und Brombeerbestand auf terrassiertem Gelände eines ehemaligen Weinberges oder Gartens. Trockenmauern. , Wichtiger Teil des einzigen Wanderungskorridors am rechten Talfuss des Birsecks (zur Zeit mit rege benutztem Dachswechsel)
Schutzziel
Erhaltung und Förderung des Buschbestandes und der dazugehörigen Saumzone. Erhaltung als Wanderungskorridor.
Schutz- und Pflegemassnahmen
20 m breiter Streifen der natürlichen Verbuschung überlassen. 2 m breite Saumzone am bergseitigen Rand alle 2 Jahre mähen. Nach Entwicklung eines Buschbestandes im Abstand von ca. 10 Jahren auf den Stock setzen. Dabei einzelne Bäume oder Büsche stehen lassen. Bestandesentwicklung alle 5 Jahre kontrollieren.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber, 1987.
Seite 30
Objekt-Name / Nr.
Hecke Obergruth, Feldgehölz Obergruth / 1.11
betroffene Parzelle
1300
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Lückige Hecke aus vorwiegend Schlehe (Prunus spinosa) und Hagenbuche (Carpinus betulus) an schmaler Wegböschung. Angrenzend an Düngwiese, Obstgarten und Fruchtfolgefläche. Wichtige Geländemarke auf dem flachen Rücken. Feldgehölz an steilem, teilweise unstabilem Hang mit schönem Bestand alter Bäume, besonders Rotbuche (Fagus silvatica), Linde (Tilia sp.) und Waldföhre (Pinus silvestris). Vernässte Stelle im Bereich einer gefassten Quelle.
Schutzziel
Erhaltung der Niederhecke und des Feldgehölzes. Gewährleistung einer hinreichenden Saumentstehung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Pflege der Hecke als Niederhecke (d.h. in Abständen von ca. 10 Jahren abschnittweise auf den Stock setzen). Saumstreifen von mindestens 2 m Breite gegen Kulturland markieren und alle 2 Jahre nicht vor dem 15. September, mähen. 10 m breiter Randstreifen des Feldgehölzes im Abstand von 10 Jahren abschnittweise auf den Stock setzen (besonders schöne Einzelbäume dabei nicht fällen!). Allseitig einen mindestens 2 m breiten Saum kennzeichnen und alle 2 Jahre, frühestens am 15. September, mähen. Rest des Gehölzes ohne Eingriffe sich selbst überlassen. Zur Kontrolle Begehung alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber, 1987.
Seite 31
Objekt-Name / Nr.
Hecke Schlössliwald / 1.12
betroffene Parzelle
1502
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Gut deckende Hecke von über 5 m Breite und Wassergraben entlang des Weges. Dominierende Gehölze sind Esche (Fraxinus excelsior) und Bergahorn (Acer pseudoplatanus). In der Krautschicht nässeliebende Arten, z.B. Engelwurz (Angelica silvestris) und Riesenschwingel (Festuca gigantea).
Schutzziel
Erhaltung der bestehenden Hecke. Gewährleistung einer hinreichenden Saumentstehung gegen die Wiese hin.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Beideseitig eine Saumzone von mindestens 2 m Breite ausscheiden und alle 2 Jahre nicht vor dem 15. September mähen. Gehölze im Abstand von ca. 10 Jahren auf den Stock setzen, dies jedoch zeitlich gestaffelt in kleineren Abschnitten. Hecke nicht über 10m hoch werden lassen. Innerhalb Hecke und Saumzone keinerlei Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln.
Bemerkungen
Ausführliche Beschreibung im Naturschutz-Gutachten Hintermann + Weber, 1987.
Seite 32
Objekt-Name / Nr.
Hecke Vogelsang / 1.13
betroffene Parzelle
2204 2205
teilweise teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Drei Baumgruppen in und am Rande einer Weide, jeweils an kleinen Steilborden, die vermutlich künstlich geschaffen wurden. Unterste Baumgruppe fast ausschliesslich aus Eschen, die einen ViehLiegeplatz beschatten. Mittlere Baumgruppe aus zwei eigentümlich mit den Stämmen verwachsenen Gruppen verschiedenartiger Bäume bestehend: Hagenbuche (Carpinus betulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Nussbaum (Juglans regia) und Linde (Tilia sp.). Oberste Baumgruppe vorwiegend aus Eschen, ausserdem Linden.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Solange die Weide von Rindern oder Schafen genutzt wird, keinerlei Massnahmen erforderlich. Falls Pferde geweidet werden, VerbissSchutz der Stämme durch Maschendraht, Holz-Staketen oder Abzäunung erforderlich. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Seite 33
Objekt-Name / Nr.
Eiche Steingrubenweg / 1.20
betroffene Parzelle
2145
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Markante, dem Wald vorgelagerte Stieleiche (Quercus robur).
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine besonderen Massnahmen. Bei allfälligen Wegbaumassnahmen Stamm und Wurzelbereich schonen. Sollte auf Pferdeweide umgestellt werden, durch Verlegung des Zaunes den Stamm vor Verbiss schützen. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Bei zunehmender Überalterung rechtzeitig Ersatzbaum pflanzen.
Objekt-Name / Nr.
Eiche Untergruth / 1.21
betroffene Parzelle
1286
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Freistehende, weithin sichtbare, sehr grosse Stieleiche (Quercus robur) mit schöner Krone. Stamm unten vor Viehverbiss mit Drahtgeflecht geschützt.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine besonderen Massnahmen. Wurzelbereich nicht mit schweren Maschinen befahren. Drahtgeflecht nach Bedarf lockern, damit es nicht einwächst. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Bei zunehmender Überalterung rechtzeitig Ersatzbaum pflanzen.
Seite 34
Objekt-Name / Nr.
Buche Obergruth / 1.22
betroffene Parzelle
1300
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Zwei grosse, schätzungsweise 150-jährige Rotbuchen (Fagus silvatica). Dem Wald wenig vorgelagert und deshalb sehr hochgewachsen.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine besonderen Massnahmen. Bei allfälligen Bau- oder Bodenbearbeitungsmassnahmen Stamm- und Wurzelbereich schonen. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Bei zunehmender Überalterung rechtzeitig Ersatzbaum pflanzen.
Seite 35
Objekt-Name / Nr.
Salweide Kirschgartenweg / Xandermattweg / 1.23
betroffene Parzelle
2200
teilweise
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Kleine Salweide (Salix caprea) an typisch nassem Standort. Wurzelwerk unterhölt. 1988 auf den Stock gesetzt.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Periodisch stark zurückschneiden bis Wurzelbereich stabilisiert ist. Aufkommende Eschen entfernen (Lichtkonkurrenz). Vor Viehverbiss schützen. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Salweiden sind vergleichsweise kurzlebige, krumm- und kleinwüchsige Bäume. Das Alter der hier beschriebenen Weide ist nicht bekannt; deshalb sind auch die Erhaltungsmöglichkeiten unklar. Weil zusätzlich der Wurzelbereich unterhölt bzw. unstabil ist, ist es fraglich, ob dieser Einzelbaum mittelfristig überhaupt erhalten werden kann. Erhaltung ist eher als grosser Busch möglich, da auch nach dem Umkippen des bestehenden Bäumchens mit Stockausschlägen zu rechnen ist. Sollte die Salweide nicht zu retten sein, ist eine Ersatzpflanzung an einem geeigneten Platz an diesem Wegkreuz als Geländemarke zu empfehlen.
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Objekt-Name / Nr.
Speierling Lange Rütti / 1.24
betroffene Parzelle
1510
Zuständigkeit
-
Eigentümer der betroffenen Parzelle (Bürgergemeinde Münchenstein) Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Hochgewachsener, schätzungsweise 150-jähriger Speierling (Sorbus domestica) im gleichaltrigen Buchenwaldbestand.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine besonderen Massnahmen. Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
An geeignetem Standort rechtzeitig Ersatzbaum pflanzen.
Seite 37
Objekt-Name / Nr.
Biotop-Weiher Gemeindeholz / 1.30
betroffene Parzelle
1510
teilweise
Zuständigkeit
-
Bürgergemeinde als Grundeigentümerin Einwohnergemeinde als Eigentümerin des Biotops Natur- und Vogelschutzverein Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Kleiner Betonweiher (ca. 6 x 3 m) in Buchenwald-Steilhang an landschaftlich untypischem Standort. Wasserlinse (Lemna minor), gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus). Laichplatz des Grasfrosches, der Geburtshelferkröte und möglicherweise des Bergmolchs.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Nach Bedarf Schlamm, Laub und Äste entfernen. In Umgebung einwachsen lassen (dazu eventuell vorübergehend zur Vermeidung extremer Trittschäden abzäunen). Kontrollgang alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Seite 38
Objekt-Name / Nr.
Weiher Lange Rütti / 1.31
betroffene Parzelle
1510
teilweise
Zuständigkeit
-
Bürgergemeinde als Grundeigentümerin Einwohnergemeinde als Eigentümerin des Weihers Natur- und Vogelschutzverein Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Kleiner künstlicher Teich mit natürlicher Wasserfüllung und ohne künstliche Abdichtung im Buchenwald. Ursprünglich angelegt zum Netzen von Bast und Stroh für den ehemaligen Rebberg, später verlandet und wieder ausgehoben. Ohne typische Ufer- und Wasserpflanzen. Wasserstand stark schwankend. Laichplatz für Grasfrosch und Bergmolch. Bemerkenswert der Fund zahlreicher Larven des Feuersalamanders.
Schutzziel
Erhaltung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Nach Bedarf in etwa fünfjährigen Abständen entschlammen (Herbst). Vollständiges Austrocknen in den Monaten März bis Juli zum Schutz der Amphibienlarven verhindern (künstliche Wasserfüllung).
Bemerkungen
Als Kulturdenkmal auch unabhängig vom Amphibienvorkommen erhaltenswert.
Seite 39
Objekt-Name / Nr.
Teich Blinden / 1.32
betroffene Parzelle
2126
Zuständigkeit
-
Einwohnergemeinde als Eigentümerin des Teichs
Bedeutung
Kommunal / Kantonal
Beschreibung
Teiche für Geburtshelferkröten zwischen Felsschuttflur und Kompostanlage. Künstlich angelegte Teiche in unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Kleiner, 1987 angelegter Teich mit üppigem Wasserpflanzenwuchs. Daran anschliessend 1995 erstellter Teich ohne künstliche Bepflanzung. Laichplatz der Geburtshelferkröte, des Grasfrosches und des Bergmolchs (künstliche Wasserfüllung).
Schutzziel
Permanent wasserhaltender Teich mit geringer Vegetationsbedeckung
Schutz- und Pflegemassnahmen
Im Wechsel jeweils einer der bei den Teiche alle 10 Jahre vollständig von Vegetation räumen und im Idealfall anschliessend 10 Jahre nicht mehr pflegen. Ansonsten bei Bedarf alle 3 Jahre zwischen November und Februar jeweils die Hälfte der Teichfläche von jeglichem Pflanzenwuchs vollständig befreien (Rechen. Vorsicht, wegen überwinternder Kaulquappen der Geburtshelferkröte und wegen Libellenlarven!). Bestehende Teiche könnten durch permanent wasserhaltenden Graben ergänzt werden.
Bemerkungen
Bestandteil der Naturschutzzone Blinden / Gipfli. Sämtliche Pflegemassnahmen sind im Pflegeplan Blinden / Gipfli, Hintermann + Weber (1995) zu protokollieren.
Seite 40
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 2: Archäologische Einzelobjekte (Objektblätter) 2.1
Frühmittelalterliche I mittelalterliche Siedlung
2.2
Ehemaliger Stollen (Kohlenabbau)
2.3
Altsteinzeitlicher Siedlungsplatz
Seite 41
Flurname / Nr.
Bruckgut (Bauernhofareal) / 2.1
betroffene Parzelle
4801
Zuständigkeit
-
teilweise Amt für Museen und Archäologie
Bedeutung
Lokal (falls keine grössere zusammenhängende Siedlung zum Vorschein kommt)
Beschreibung
frühmittelalterliche / mittelalterliche Siedlung
Schutzmassnahme
Keine Bodenveränderungen über das heutige Mass hinaus
Bemerkungen
Vorgängig allfälliger Grabarbeiten ist die Bauverwaltung oder direkt das Amt für Museen und Archäologie zu informieren.
Flurname / Nr.
Aspwald / 2.2
betroffene Parzelle
1511
teilweise
Zuständigkeit
-
Amt für Museen und Archäologie
Bedeutung
Lokal
Beschreibung
Ehemaliger Stollen (Kohlenabbau)
Schutzmassnahme
Keine Bodenveränderungen über das heutige Mass hinaus
Bemerkungen
Vorgängig allfälliger Grabarbeiten ist die Bauverwaltung oder direkt das Amt für Museen und Archäologie zu informieren.
Seite 42
Flurname / Nr.
Steingrubenweg / 2.3
betroffene Parzelle
2126
teilweise
Zuständigkeit
-
Amt für Museen und Archäologie
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Altsteinzeitlicher Siedlungsplatz
Schutzmassnahme
Keine Bodenveränderungen über das heutige Mass hinaus
Bemerkungen
Vorgängig allfälliger Grabarbeiten ist die Bauverwaltung oder direkt das Amt für Museen und Archäologie zu informieren. Ausführliche Beschreibung: A.R. Furger, Die mittel paläolithische Station beim unteren Steinbruch von Münchenstein, Regio Basiliensis 1977, S. 58-72
Seite 43
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 3: Denkmalschutzobjekte (Objektblätter) 3.1
Holzbrücke Muttenzerstrasse
3.2
Rebhäuschen Eckenstein
3.3
Hof Asp
3.4
Villa Mylius
3.5
Hof Untergruth
3.6
Hof Obergruth
3.7
Bruckgut
Seite 44
Objekt-Name / Nr.
Holzbrücke Muttenzerstrasse / 3.1
Eigentümer
Einwohnergemeinden Muttenz und Münchenstein
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Unterbau vermutlich als "Sappeur-Steg" während des ersten Weltkriegs erbaut. 1947 verstärkt und mit Dach versehen.
Schutzmassnahme
Periodische Kontrolle, Unterhalt der Holzkonstruktion
Bemerkungen
Objekt-Name / Nr.
Rebhäuschen Eckenstein / 3.2
Eigentümer
1266 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Achtseitiges Garten- und Aussichtskabinett mit gequaderten Ecklisenen und stichbogigen Öffnungen. Erbaut 1764 als Bestandteil des Herrschaftssitzes Bruckgut. Quelle: Kunstdenkmälerband I, 1969
Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Seite 45
Objekt-Name / Nr.
Hof Asp / 3.3
Eigentümer
1281 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Vermutlich seit 1680 ein Landsitz. Zweigeschossiges Wohnhaus mit Krüppelwalmdach. Ursprünglich im Erdgeschoss Pächterwohnung, im Obergeschoss Herrschaftswohnung. Mitte des 18. Jahrhunderts umgebaut. Laubenanbau 1826 erneuert. Barocktreppe im Innern aus einem Basler Haus. Inschrift auf dem Sturz der hinteren Türe "1838 DA" (= Daniel Abt, seit 1830 Besitzer des Hofes). Die Oekonomiegebäude auf der rechten Seite des Weges bestanden einst aus einem Waschhaus mit Schopf, einer Trotte mit zwei Zimmern und einer Scheune mit zwei Stallungen. Quelle: Kunstdenkmälerband I, 1969 Wohnungsumbau und Renovation 1989 - 1993. Neues Raumprogramm: -
DG: 4-Zimmer-Wohnung 1. OG: 3-Zimmer-Wohnung EG: 3-Zimmer-Wohnung
gegenwärtige Nutzung: Architekturatelier ganzes Haus Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Seite 46
Objekt-Name / Nr.
Villa Mylius / 3.4
Eigentümer
2459 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Lokal
Beschreibung
Lokaltypisches Landhaus einer Basler Familie aus dem Jahre 1925. 1980 nach weitgehender Zerstörung durch Brand in verkleinerter Form wieder aufgebaut.
Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Objekt-Name / Nr.
Hof Untergruth / 3.5
Eigentümer
1286 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Vermutlich seit 1632 ein Basler Landgut. Erhielt im 19. Jahrhundert die heutige Gestalt. Aus dem 17. Jahrhundert einzig das mehrfach umgebaute Herrschaftshaus (heute Personalhaus) erhalten. Pächterhaus aus dem Jahre 1846/48, 1864 neue Scheune mit 4 Stallungen. 1875 Umbau und Vergrösserung des Herrschaftshauses. 1951 Instandstellung und Rückbau des Herrschaftshauses und Abbruch der Umbauten von 1875. Quelle: Kunstdenkmälerband I, 1969
Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Seite 47
Objekt-Name / Nr.
Hof Obergruth / 3.6
Eigentümer
1300 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Das vermutlich 1712 angelegte Hofgut bestand aus einem grossen Herrschaftshaus mit Pächterwohnung im Erdgeschoss, Glockentürmchen auf dem Dach und einem Oekonomiegebäude. Es war allseitig von einer Mauer mit Türmchen umgeben. Noch 1839 wird das Herrschaftshaus als "Schlössli mit Schindeldach" bezeichnet. 1961 / 62 entstanden neue Oekonomiegebäude und ein neues Pächterwohnhaus. Das Herrschaftshaus wurde vollständig erneuert und erhielt einen neuen Dachreiter. Nur der Kubus des alten Gebäudes blieb nahezu intakt. Quelle: Kunstdenkmälerband I, 1969
Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Objekt-Name / Nr.
Bruckgut / 3.7
Eigentümer
1266 (teilweise)
Aufsicht
Zuständige kantonale Instanz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
An der Birsbrücke: Bruckgut. Erwähnt 1541. Umbau zu einem barocken Landsitz für Marcus Weis-Leissler 1759 - 61 nach Plänen von Samuel Werenfels. Privatbesitz. Durch N-Flügelanbau erweitert zu 5-achsiger Fassade mit Quaderlisenen und Portal; Walmdach mit Dachreiter. Rückfront mit Treppengiebel und -turm 16. - 17. Jh.. Im Innern barocker Wandnischenbrunnen von Caspat Messler und Rokokostuckdecken von Christian Ertel; 2 Zimmer mit einzigartigen Chinoiserien der Manufaktur J.A.B. Nothnagel aus Frankfurt 1760 - 61. Quelle: Kunstführer Kanton Basel-Landschaft, H.R. Heyer, 1978
Schutzmassnahme
Gemäss Art. 15 Zonenreglement
Bemerkungen
Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Seite 48
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 4: Aussichtszonen und -punkte (Objektblätter) 4.1
Aussichtszone Höhenweg
4.2
Aussichtszone Tankfalle
4.3
Aussichtszone Lange Rütti
4.4
Aussichtspunkt Steinbruch
Seite 49
Objekt-Name / Nr.
Aussichtszone Höhenweg / 4.1
betroffene Parzelle
2163 5119 2161 2159 2158 2157 2155
Zuständigkeit
Eigentümer der betroffenen Parzellen
Schutzmassnahmen
Gem. Art. 16.1 und 16.2 Zonenreglement ist die Aussicht gemäss nachfolgenden Panoramafotos freizuhalten.
Bemerkungen
Für das Baugebiet ist die Bestimmung im Baulinienplan "Höhenweg" (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11.2.1982, Genehmigung Regierungsrat 23.8.1983) massgebend.
Seite 50
1
2
Seite 51
3
4
Seite 52
5
6
Seite 53
7
8 Seite 54
Seite 55
Seite 56
Aussichtszone Höhenweg Punkt Koordinaten
Meereshöhe
1
614444.15
262429.06
384.13
2
614425.75
262446.95
382.77
3
614397.12
262490.49
380.97
4
614380.08
262516.07
380.15
5
614358.08
262545.73
379.56
6
614335.26
262576.49
378.97
7
614309.14
262608.64
379.01
8
614294.11
262626.73
379.09
Höhe Kamera-Optik jeweils 1.60 m über Messpunkt, optische Achse horizontal.
Seite 57
Seite 58
Objekt-Name / Nr.
Aussichtspunkt Tankfalle / 4.2
betroffene Parzelle
1286
Zuständigkeit
Eigentümer der betroffenen Parzellen
Schutzmassnahmen
Gem. Art. 16.1 und 16.2 Zonenreglement ist die Aussicht gemäss nachfolgenden Panoramafotos freizuhalten.
Bemerkungen
Seite 59
Seite 60
Aussichtszone Tankfalle Punkt Koordinaten 1
615109.23
Meereshöhe 262036.90
463.09
Höhe Kamera-Optik jeweils 1.60 m über Messpunkt, optische Achse horizontal.
Seite 61
Objekt-Name / Nr.
Aussichtszone Lange Rütti / 4.3
betroffene Parzelle
1398 1405 1404 1426 1424 1437 1438
Zuständigkeit
Eigentümer der betroffenen Parzellen
Schutzmassnahmen
Gem. Art. 16.1 und 16.2 Zonenreglement ist die Aussicht gemäss nachfolgenden Panoramafotos freizuhalten.
Bemerkungen
Diese Regelung präzisiert die im Zonenplan "Siedlung" Gemeindeversammlungsbeschluss vom 5.4.1966, Genehmigung Regierungsrat 2.3.1967) festgelegte Aussichtszone.
(teilweise)
Seite 62
Aussichtszone Lange Rütti Punkt Koordinaten
Meereshöhe
1
614066.12
261832.30
398.20
2
614073.47
261843.09
398.14
3
614080.05
261853.32
398.05
4
614086.39
261864.17
398.12
5
614091.72
261875.21
398.23
6
614096.36
261887.28
398.56
7
614100.31
261899.48
399.18
8
614103.72
261911.30
400.12
9
614106.56
261922.14
401.46
10
614109.44
261932.17
402.64
11
614111.46
261942.85
403.88
12
614112.99
261953.67
404.90
13
614113.70
261964.66
405.69
14
614114.76
261975.29
406.24
15
614118.58
262000.35
407.94
Höhe Kamera-Optik jeweils 1.60 m über Messpunkt, optische Achse horizontal.
Seite 63
Seite 64
1
2 Seite 65
3
4
Seite 66
5
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7
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9
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11
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13
14
Seite 71
15
Seite 72
Objekt-Name / Nr.
Aussichtszone Steinbruch / 4.4
betroffene Parzelle
2126
Zuständigkeit
Eigentümer der betroffenen Parzellen
Schutzmassnahmen
Gern. Art. 16.1 und 16.2 Zonenreglement ist die Aussicht gemäss nachfolgenden Panoramafotos freizuhalten.
Bemerkungen
Seite 73
Seite 74
Aussichtszone Lange Rütti Punkt Koordinaten 1
614000.00
Meereshöhe 262300.00
Höhe Kamera-Optik 1.60 m
Seite 75
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 5: Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Objektblätter) 5.1
Robinson-Spielplatz
5.2
Kleinkraftwerk "Wasserhaus"
5.3
Öffentliche Grünanlagen
5.4
Friedhof
5.5
Kompostierungsanlage Blinden
Seite 76
Objekt-Name / Nr.
Robinson-Spielplatz / 5.1
betroffene Parzelle
83
Zuständigkeit·
Einwohnergemeinde Münchenstein
Zweckbestimmung
Betrieb eines öffentlichen Robinson-Spielplatzes
Bemerkungen
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 118 BauG und § 23 VVO zum BauG.
Geschichtliches
Das Areal diente früher für Freilicht-Theater-Aufführungen. 1971 von der Einwohnergemeinde erworben wurde es zur Einrichtung des Robinson-Spielplatzes zur Verfügung gestellt.
Objekt-Name / Nr.
Kleinkraftwerk "Wasserhaus" / 5.2
betroffene Parzelle
88 89
Zuständigkeit·
Grundeigentümer
Zweckbestimmung
Bau und Betrieb der notwendigen Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkraft.
Bemerkungen
Konzessionspflicht gemäss § 33, Gesetz über den Wasserbau Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 118 BauG und § 23 VVO zum BauG.
(teilweise) (teilweise)
Seite 77
Objekt-Name / Nr.
Öffentliche Grünanlagen Birsufer / Wasserhaus / 5.3
betroffene Parzelle
2799 2480 3154 89 2359
(teilweise) (teilweise) (teilweise)
Zuständigkeit·
Einwohnergemeinde Münchenstein und Grundeigentümer
Zweckbestimmung
Erstellung und Betrieb einer öffentlichen Grünanlage mit Ruhe- und Sitzplätzen, wiesen, Hecken und Bäumen, ohne feste Bauten.
Bemerkungen
Besitzstandsgarantie für die heute bestehenden Bauten und Anlagen.
Objekt-Name / Nr.
Friedhof / 5.4
betroffene Parzelle
4477
Zuständigkeit·
Einwohnergemeinde Münchenstein
Zweckbestimmung
Erstellung und Betrieb einer Friedhofanlage mit allen notwendigen Infrastrukturbauten und -anlagen.
Bemerkungen
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 118 BauG und § 23 VVO zum BauG.
Objekt-Name / Nr.
Kompostierungsanlage Blinden / 5.5
betroffene Parzelle
2126
Zuständigkeit·
Einwohnergemeinde Münchenstein
Zweckbestimmung
Bau und Betrieb einer Kompostierungsanlage für organische Abfälle inkl. der notwendigen Infrastrukturbauten. Bau und Betrieb eines Feuchtbiotops.
Bemerkungen
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 118 BauG und § 23 VVO zum BauG. Erstellt 1987 durch Einwohnergemeinde.
(teilweise)
Seite 78
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Ost, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 6: Ergänzende kantonale Richtlinien -
Waldareal in der Naturschutzzone, Januar 1989 Waldareal in der Landschaftsschutzzone, Januar 1989 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Januar 1989 Obstgärten in der Landschaftsschutzzone, Mai 1990
Seite 79
Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
Seite 80
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDAREAL IN DER NATURSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone:
1.
SCHUTZZIELE
1 Im Waldareal, das unter Naturschutz gestellt wird, sollen die verschiedenen natürlichen Lebenszyklen von Pflanzen- und Tierwelt soweit als möglich ungestört ablaufen können. 2 Insbesondere soll der Charakter der Waldgesellschaften mit ihrer typischen Flora und Fauna erhalten und gefördert werden. 3 Generelle Waldwegprojekte, die Naturschutzzonen berühren, sind in Zusammenarbeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, zu bearbeiten.
2. PFLEGEGRUNDSATZ Die den Naturschutzzonen zugewiesenen Schutzziele erfordern eine Anpassung der Waldnutzung und der Waldpflege.
3.
PFLEGEMASSNAHMEN
Die Pflegebestimmungen sind in der Regel spezifischer als für Waldareal in der Landschaftsschutzzone: a. Verjüngung. Im Prinzip ist die Naturverjüngung anzustreben. b. Auspflanzungen sind in der Regel erst nach einer gewissen Wartezeit ab letztem Pflegeeingriff vorzunehmen, wenn sich kein befriedigender Aufwuchs einstellt oder das Schutzziel dies erfordert. Es dürfen nur Baum- und Straucharten, die der Waldgesellschaft entsprechen, gesetzt werden. Dabei sollen wenn möglich Forstpflanzen einheimischer Herkunft Verwendung finden. c. Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach Bestand, Lage, Schutzziel und Zielsetzung der Bestandeserneuerung; 50 a dürfen nicht überschritten werden. d. Neue Wege und Wegausbau sollen sich auf ein Mindestmass beschränken und mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, abgesprochen werden. e. Vorhandene Wege sind generell mit einem Fahrverbot zu belegen, sofern es sich nicht um Durchgangswege handelt.
Seite 81
4.
ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN a. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. b. Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen. c. Im öffentlichen Wald sind die Schutzbestimmungen in den Waldwirtschaftsplan aufzunehmen. d. Im Privatwald sind die Schutzbestimmungen dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter in schriftlicher Form bekanntzugeben. e. Dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt sind von der örtlichen Aufsichtsinstanz periodisch Pflege-Rapporte zuzustellen.
5.
ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN
1 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den zuständigen Forstorganen, dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Gemeinderat. 2 Die durch Naturschutzvorschriften entstehenden Mehrkosten für die Bestandespflege gehen je nach Bedeutung des Naturschutzobjektes [national, kantonal oder lokal] zu Lasten des Kantons oder der Einwohnergemeinde.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
Seite 82
Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Landschaftsschutzzone
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
Seite 83
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDAREAL IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Landschaftsschutzzone:
1. SCHUTZZIEL Das allgemeine Schutzziel besteht einerseits in der Erhaltung der regionaltypischen Bestockung und andererseits in der geeigneten Pflege sowie Vorbereitung für die Bestandesverjüngung.
2. PFLEGEGRUNDSÄTZE 1 Die Pflegemassnahmen sollen mit den traditionellen waldbaulichen Massnahmen des "Schweizerischen Femelschlages", wie Jungwaldpflege, Durchforstung, Bestandesverjüngung [natürlich und mit Anpflanzung] vollzogen werden. 2 Besondere Beachtung verdienen Bestockungen auf topographisch markanten und exponierten Lagen sowie die Waldränder, Grat- und Kuppenpartien, Böschungskanten, Weg- und Grubenböschungen, sowie die Bestockung längs Wasserläufen. 3 Topographisch markante und exponierte Lagen von regionaler Bedeutung werden vom Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt gemeinsam bezeichnet und den betroffenen Gemeinden zur Kenntnis gebracht.
3. PFLEGEMASSNAHMEN a. Bei der Durchforstung und den übrigen Pflegemassnahmen soll nebst der Begünstigung der Hauptbaumarten auch die Vielfalt der Nebenbaumarten [z.B. Elsbeere, Salweide] und der seltenen Baumarten [z.B. Eibe, Stechpalme, Wachholder] gefördert werden. b. Der Verjüngungszeitpunkt ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Wald durch die Forstorgane und die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter zu bestimmen. c. Bei der Verjüngungsart [natürliche Versamung oder durch Anpflanzung] gelten die forstlichen Bewirtschaftungs-Richtlinien: - im öffentlichen Wald: der Wirtschaftsplan - im Privatwald: Beratung der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter durch die Forstorgane - beim Aufbau eines neuen Waldbestandes ist die pflanzensoziologische Waldkartierung von 1986 - 88 zu berücksichtigen. d. Die Beimischung fremder Baumarten [Gastbaumarten] ist vom Gemeindeförster in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kreisoberförster festzulegen und hat sich nach dem "Kommentar zur Kartierung der Waldgesellschaften" zu richten. Als übliche "Gastbaumarten" gelten zum Beispiel: - Nadelholz: Fichte, Lärche, Schwarzföhre, Douglasie - Laubholz: Roteiche, Robinie, Zuchtpappel.
Seite 84
e. Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach Bestand, Lage und Zielsetzung der Bestandeserneuerung. Eine Räumung von Altholz oder eine Umwandlung von einer forstlich unbefriedigenden Bestockung soll eine Fläche von 1 ha nicht übersteigen. f.
Flächenmässige Räumungen, die im Landschaftsbild besonders auffallen, sind durch das Stehenlassen von Kulissenbäumen und Unterholzgruppen zu mildern.
g. Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen. Massgebend sind die ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze. h. Erschliessung: Die Anlage von neuen Wald- und Rückewegen in der Landschaftsschutzzone bleibt weiterhin gewährleistet. Sie sind mit möglichst geringen Eingriffen auszuführen und dürfen das Landschaftsbild nicht stören. Waldwege müssen auf einem generellen Wegprojekt basieren. Rückewege ausserhalb des generellen Wegprojektes bedürfen in der Landschaftsschutzzone einer Bewilligung durch den zuständigen Kreisoberförster. i.
Seitenentnahmen beim Waldwegbau sind solange nicht als eigentliche Grube aufzufassen, als der Wegbau nicht ab geschlossen ist. Für eine spätere Ausbeutung ist das übliche Genehmigungsverfahren erforderlich.
k. Für die Verwendung chemischer Stoffe aller Art und Düngstoffen gilt Art. 70 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe [Stoffverordnung] vom 9.6.1986. 4. ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN a. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. b. Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen. 5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Forstorgane. Daneben können sich an der Aufsicht das Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und der Gemeinderat beteiligen.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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BEGRIFFSERKLÄRUNGEN FEMELSCHLAG [Die femelschlagweise Verjüngung] Die femelschlagweise Verjüngung wird auf kleiner Fläche unter Schirm durchgeführt [zerstreute Gruppen und Horste zeitlich und örtlich getrennt). In der einzelnen Verjüngungsgruppe folgen sich konsequent die Massnahmen: Samenschlag, Lichtschlag und Räumungsschlag. Die so geschaffenen, vorerst voneinander unabhängigen Verjüngungsgruppen werden allmählich erweitert; die dazwischen stehenden Bestandespartien werden dicht geschlossen gehalten, so dass sich die Verjüngung nicht auf der ganzen Fläche einstellt. Die Verjüngung des ganzen Bestandes soll sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Das Femelschlagverfahren hält sich an eine räumliche Ordnung. Die Verjüngung wird auf der Transportgrenze eingeleitet und in der Richtung nach den Abfuhrwegen hin erweitert. Transportgrenzen sind Kreten, Geländerippen und vor allem die Transportscheiden zwischen zwei Wegen. Das Verfahren bietet viele Vorteile, ohne eigentlich Nachteile aufzuweisen: -
geringe Fäll- und Rückschäden es entstehen ungleichaltrige Bestände jeder gewünschten Mischung; die Mischungsregulierung ist leicht möglich langfristiges Verfahren; gestattet Ausnützung des Lichtwuchszuwachses Sicherheit des Gelingens die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist gewährleistet.
PFLANZENSOZIOLOGISCHE WALDKARTIERUNG Die Pflanzensoziologie ist die Lehre vom Zusammenleben der Pflanzen unter natürlichen Bedingungen. Wenn Böden nicht bearbeitet werden, wachsen je nach Meereshöhe, Bodenaufbau, Niederschlagsmenge und Temperatur sowie Himmelsrichtung in einer Hanglage ganz bestimmte Moose, Kräuter, Sträucher und Bäume miteinander in sogenannten Gesellschaften. Diese werden von Fachleuten im Wald bestimmt und auf geographische Karten in ihrem Flächenausmass dargestellt. Für die forstliche Praxis ist diese Information eine Voraussetzung für die zielsichere Baumartenwahl. KOMMENTAR ZUR KARTIERUNG DER WALDGESELLSCHAFTEN Zu der pflanzensoziologischen Waldkarte gehört ein Kommentar. Dieser gibt Aufschluss über die Kartierungsmethode und die einzelnen Waldgesellschaften. Für jede Waldgesellschaft sind das Waldbild, die Artenzusammensetzung, der Standort und das Vorkommen des Naturwaldes beschrieben. Im weitern sind aber auch das Bestockungsziel, die Möglichkeiten bei der Baumartenwahl, Chancen und Gefahren sowie forsttechnische Eigenheiten des Wirtschaftswaldes dargelegt. RÜCKEWEGE / RÜCKEGASSEN Rückewege / Rückegassen sind einfache, bestockungsfreie, ohne Erdarbeiten angelegte Linien in traktorbefahrbarem Gelände. Die Hangneigung darf somit höchstens 25 % betragen. Das genutzte Holz wird auf diesen Linien "gerückt".
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
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ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDRÄNDER, HECKEN, FELD- UND UFERGEHÖLZ Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze:
1. BEDEUTUNG VON WALDRÄNDERN, HECKEN, FELD- UND UFERGEHÖLZEN Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze erfüllen wichtige Aufgaben im Landschaftshaushalt: a. sie beleben und gliedern das Landschaftsbild. b. Als "Uebergangsbereiche" zwischen Kulturland und Wald weisen sie eine besondere Artenvielfalt auf mit zum Teil auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten. c. Für zahlreiche Arten bilden sie unerlässliche Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rastplätze sowie Wanderkorridore und Trittsteine in einem Biotop-Verbundsystem. d. Als naturnahe Ausgleichsflächen erfüllen sie wichtige Puffer-Funktionen im Landschaftshaushalt. 2. SCHUTZZIELE 1 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Wert und in ihrer Wirkung sowie als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. 2 Es ist ein naturnaher Aufbau der Uebergangsbereiche mit Gebüschmantel und Krautsaum anzustreben [s. Abb. 1]. 3 An geeigneten Standorten ist in intensiv genutzten Gebieten die Neupflanzung von Hecken, Fe1d- und Ufergehölzen zu fördern. Dabei soll auf vorhandene naturnahe und standortgemässe Vegetation Rücksicht genommen werden. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. 3. ALLGEMEINE PFLEGEMASSNAHMEN a. Damit Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze ihre Aufgaben im Landschaftshaushalt nachhaltig erfüllen können, bedarf es pflegerischer Eingriffe, die periodisch und nur abschnittweise zu erfolgen haben. Durch die Pflege wird auch eine zunehmende Beanspruchung von Kulturland verhindert. b. Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar durchzuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. c. Die Artenvielfalt eines Standortes ist zu begünstigen, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden als die raschwüchsigen. d. Es ist eine natürliche Artenvielfalt anzustreben. Die einheimischen, standortgemässen Baum- und Straucharten sind zu begünstigen. Besondere Beachtung ist dabei den Dornsträuchern zu schenken.
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e. Zu Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen gehört ein mindestens 2 m breiter Krautsaum, welcher alle zwei Jahre einmal zu mähen ist. f.
Das Abbrennen von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, sowie die Anwendung von Düngern oder Pestiziden in deren Nahbereich ist untersagt.
g. Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sollen nicht beweidet werden. Weidezäune sind deshalb in angemessenem Abstand zu errichten [mind. 2 m vom Gebüschmantel bzw. der Parzellengrenze]. Dieser Saum ist gemäss Bst. e zu pflegen. h. Für neue Hecken, Feld- und Ufergehölze sind standortgerechte und einheimische Baumund Straucharten zu pflanzen oder aufkommen zu lassen. 4. SPEZIELLE PFLEGEMASSNAHMEN a. Bei Waldrändern [Abb. 1] ist der Baumbestand je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszulichten, damit sich ein naturnaher, stufig aufgebauter Gebüschmantel entfalten kann. b. Niederhecken [Abb. 2] sind seitlich und oben alle 1 bis 3 Jahre zurückzuschneiden. c. Hochhecken / Strauchhecken [Abb. 3] sind auf den Stock zu setzen. Schnellwüchsige Arten sind abschnittweise alle 5 - 15 Jahre auf den Stock zu setzen. d. Baumhecken und Feldgehölze [Abb. 4] sind zu durchforsten, d.h. es sind ausgewählte Bäume und Sträucher gezielt herauszuschlagen. e. Beeinträchtigte Hecken und Feldgehölze sind so zu pflegen, dass sie sich voll entfalten können und sich allfällige Lücken schliessen. 5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN 1 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen. 2 Für die Pflege der Hecken, Feld- und Ufergehölze sind die Grundeigentümer verantwortlich. 3 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat. 4 Die Entschädigung von entstehenden Mehrkosten für die Pflege richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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BEGRIFFSERKLÄRUNGEN Abb. 1
Schematischer Querschnitt durch einen naturnahen Waldrand
Abb. 2
Niederhecke Die Niederhecke besteht aus 1 - 2 m hohen Sträuchern. Die Breite von Niederhecken beträgt 1 - 3 m.
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Abb. 3
Hochhecke / Strauchhecke Die Hochhecke ist 3 - 8 m breit und aus den beiden Schichten der niederen Sträucher und der hohen Büsche aufgebaut. Die Hochhecke wird rund 5 m hoch.
Abb. 4
Baumhecke Die Baumhecke ist eine 4 - 15 m breite Hochhecke mit einzelnen, meist reihig angeordneten Bäumen. Die Baumhecke wird bis 20 m hoch.
Feldgehölz Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den [langen und schmalen] Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich sein. Die Pflegemassnahmen sind wie bei einer Baumhecke. Ufergehölz Das Ufergehölz ist ein Gehölzstreifen entlang eines Fliessgewässers. Je nach Grösse des Gewässers kann das Ufergehölz hochhecken-, baumhecken- oder waldähnlich aufgebaut sein. Die Pflegemassnahmen sind dementsprechend wie bei einer Hochhecke oder Baumhecke.
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone
Mai 1990 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Amt für Landwirtschaft
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ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR OBSTGÄRTEN IN DER LANDWIRTSCHAFTSSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone:
1. BEDEUTUNG VON OBSTGÄRTEN Obstgärten sind lockere Baumbestände mit Mähwiesen oder Viehweiden als Unterkultur. Die Bäume sind im erwachsenen Zustand grosskronig und oft hochstämmig. Obstgärten erfüllen wichtige Aufgaben im Landschaftshaushalt: a. Obstgärten mit grosskronigen Obstbäumen sind wichtige ästhetische Elemente des Landschaftsbildes. b. Vor allem mit extensivem Wiesland als Unterkultur ermöglichen Obstgärten eine besonders reiche tierische und pflanzliche Artenvielfalt und tragen wesentlich zum ökologischen Ausgleich des Landschaftshaushaltes bei. c. Obstgärten mit alten, wenig gepflegten Bäumen und extensiver Unterkultur sind als Brutbiotope unerlässlich für zahlreiche Vogelarten, darunter mehrere seltene und gefährdete Arten (Rotkopfwürger, Wiedehopf, Steinkauz, Wendehals). 2. SCHUTZZIELE 1 Obstgärten sind in ihrem Wert und in ihrer Wirkung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. 2 Die Baumdichte soll mindestens zwei Bäume pro zehn Aren betragen. Es ist eine geeignete Durchmischung der Obstarten, -sorten sowie der Altersstruktur anzustreben. Traditionell heimische Obstsorten sind zu berücksichtigen. 3 Die Unterkultur soll möglichst extensiv genutzt werden. Insbesondere sollen Schnitt, Beweidung und Düngung auf ein Minimum reduziert werden. Der erstmalige Schnittzeitpunkt ist möglichst spät anzusetzen. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. 3. PFLEGEMASSNAHMEN a. Wegfallende Obstbäume sind an geeigneten Standorten durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. b. Zur Erhaltung und Förderung von grosskronigen Obstbäumen (Pflege und/oder Ankauf von Jungbäumen, Mehraufwendungen bei der Bewirtschaftung) kann die Gemeinde Beiträge leisten. c. Obstgärten sind so zu pflegen, dass die pflanzliche und tierische Artenvielfalt erhalten bleibt. Dazu sind Schnitt- und Pflanzenschutzmassnahmen auf ein Mass zu reduzieren, das die Schutzziele gewährleistet. Insbesondere sollen Nahrungsgrundlagen und
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Brutplätze für die für Obstgärten typische Vogelwelt erhalten bleiben respektive durch geeignete Massnahmen gefördert werden (Nistkästen). 4. ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFSICHT 1 Für die Pflege der Obstgärten sind die Bewirtschafter verantwortlich. 2 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt dem Gemeinderat.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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