Zonenreglement Landschaft
Frenkendorf
Documento
- Numero
- 23/ZRL/2/0
- Comune
- Frenkendorf
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 20 mar 2018
- In vigore dal
- 20 mar 2018
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Frenkendorf con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
23_ZRL_02_00_N_G_2018_0411.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Nachgeführtes Reglement
Gemeinde Frenkendorf Zonenreglement Landschaft
23/ ZRL/2/0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 411 vom 20.03.2018 Wichtige Information: Die Spezialzone «Schönenberg» behält mit der Genehmigung der Zonenvorschriften Landschaft vom 20.03.2018 ihre Gültigkeit. Es gelten weiterhin die Zonenvorschriften vom 24.11.1998, welche im Anhang 3 aufgeführt werden.
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr. 23/ZPL/2/0
RRB Nr.
RRB Datum
Planer
411
20.03.2018
Stierli + Ruggli, Lausen
Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 31.07.2018 Sachbearbeiter: Nadja Peter
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen
Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte
Rechte Spalte
Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich
Kommentar
Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).
nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).
Beispiel
Beispiel
Art. 3 Geltungsbereich
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ArchVo
Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005
BGBB
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
BW
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991
ChemRRV
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005
DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992
DZV
Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
EG ZGB
Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006
FrSV
Eidg. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008
KRIP
Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991
GschV
Gewässerschutzverordnung Bund vom 28. Oktober 1998
GG
Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998
KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
KRIP
Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010
LRB
Landratsbeschluss
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986
LZE
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998
RBV
Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998
RRB
Regierungsratsbeschluss
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000
USG (K)
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007
VIVS
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010
VBBo
Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998
WBV
Eidg. Wasserbauverordnung vom 2. November 1994
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZRL
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Seite A.
Erlass ............................................................................................................................................................1
B.
Einleitung .......................................................................................................................................................1
C.
§1
Zweck / Ziele .............................................................................................................................................. 1
Art. 2
Bestandteile............................................................................................................................................... 1
Art. 3
Geltungsbereich / rechtliche Wirkung ...................................................................................................... 2
Gebiets- und Zoneneinteilung ........................................................................................................................2
Art. 4
D.
E.
F.
G.
Gliederung ................................................................................................................................................. 2
Nutzungszonen ..............................................................................................................................................2 D.1
Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen ................................................................................2
Art. 5
Bauten und Anlagen / Einpassung / Einfriedigungen ................................................................................ 2
Art. 6
Naturgefahren ........................................................................................................................................... 3
Art. 7
Bestandesgarantie ..................................................................................................................................... 3
D.2
Nutzungszonen ....................................................................................................................................3
Art. 8
Landwirtschaftszone ................................................................................................................................. 3
Art. 9
Waldareal .................................................................................................................................................. 4
Art. 10
Zone für öffentliche Werke und Anlagen .................................................................................................. 4
Art. 11
Spezialzone "Häckselplatz" ........................................................................................................................ 5
69 altri articoli
Art. 12
Spezialzone "Robinson-Spielplatz" ............................................................................................................ 5
Art. 13
Spezialzone "Eben-Ezer"............................................................................................................................ 6
Art. 14
Spezialzone "Schönenberg" ....................................................................................................................... 7
Art. 15
Spezialzone Sammelparkplätze ................................................................................................................. 7
Überlagernde Schutzzonen / Schutzobjekte / Landschaftsaufwertung ...........................................................8
Art. 16
Grundsatz / Vereinbarung / Landschaftsaufwertung ................................................................................ 8
Art. 17
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte ......................................................................................... 9
Art. 18
Landschaftsschutzzone ............................................................................................................................ 10
Art. 19
Streuobst-Schutzzone.............................................................................................................................. 10
Art. 20
Uferschutzzonen ..................................................................................................................................... 11
Art. 21
Kulturschutz-Einzelobjekte ...................................................................................................................... 11
Art. 22
Archäologische Schutzzonen ................................................................................................................... 12
Art. 23
Aussichtsschutz / Aussichtspunkt ............................................................................................................ 12
Schlussbestimmungen .................................................................................................................................. 12
Art. 24
Vollzug ..................................................................................................................................................... 12
Art. 25
Ausnahmen ............................................................................................................................................. 13
Art. 26
Beiträge, Abgeltungen ............................................................................................................................. 13
Art. 27
Strafen / Wiederherstellung .................................................................................................................... 13
Art. 28
Aufhebung früherer Beschlüsse .............................................................................................................. 14
Art. 29
Inkrafttreten ............................................................................................................................................ 14
Beschlüsse.................................................................................................................................................... 15
Anhang 1:
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte und Uferschutzzonen (grundeigentumsverbindlich)
Anhang 2:
Kulturschutzeinzelobjekte, Archäologische Schutzzonen / Archäologische Schutzobjekte, Aussichtsschutz / Aussichtspunkte (grundeigentumsverbindlich)
Anhang 3:
Altrechtliche Bestimmungen gemäss 23/ZRL/01/01 mit RRB 2344 vom 24. November 1998
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Kommentarspalte
A. ERLASS Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungsund Baugesetz (RBG) vom 08. Januar 1998 und der dazugehörenden Verordnung (RBV) vom 27. Oktober 1998 erlässt die Einwohnergemeinde Frenkendorf das nachfolgende Zonenreglement Landschaft. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Landschaft die Zonenvorschriften Landschaft.
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglements aufgeführt.
Art. 18 RBG Erlass, § 31 RBG Verfahren
B. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck / Ziele
1
Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung zwischen verschiedenen Nutzungsbedürfnissen und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele, einer zweckmässigen Raumordnung und übergeordneter Rahmenbedingungen. Des Weiteren bezwecken die Zonenvorschriften die Erhaltung und Förderung der Biodiversität.
Grundlagen:
Art. 3 RPG, § 3 RBG,
Art. 9
NLG, rechtliche Voraussetzungen für ökologische Verbesserungen sowie § 9 RBG Kantonaler Richtplan u.a.
2
Ziele Als Ziele sind insbesondere zu nennen: -
Haushälterische Nutzung des Bodens, Erhaltung der offenen Landschaft.
-
Sicherung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes für eine vielseitige landwirtschaftliche Nutzung
-
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.
-
Schutz und Entwicklung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume und Lebensbeziehungen.
-
Schutz, Erhaltung und Förderung des Waldes in all seinen Funktionen.
-
Schutz der erhaltenswerten Bauten und der historischen Objekte.
-
Erhaltung des charakteristischen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für Naherholung und Freizeit.
Art. 2 1
Bestandteile
Grundeigentumsverbindliche Bestandteile Zonenvorschriften Landschaft
-
Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000
-
Zonenreglement Landschaft inkl.
-
Anhang 1: Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte und Uferschutzzonen
-
Anhang 2: Kulturschutzeinzelobjekte, Archäologische Schutzzonen / Archäologische Schutzobjekte, Aussichtsschutz / Aussichtspunkte
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Orientierende Planinhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen oder verweisen auf beigestellte Dokumente (z.B. Naturinventar). Diese unterstehen nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Seite 1
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Art. 3 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
Rechtsgrundlage: § 18, Abs. 5 RBG
C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG
Art. 4 Gliederung
Der Gemeindebann ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung ist in Nutzungszonen gegliedert, denen Schutzzonen und Schutzobjekte überlagert sind. 1
Nutzungszonen mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten -
Landwirtschaftszone (§ 8 ZRL)
-
Waldareal (§ 9 ZRL)
-
Zone für öffentliche Werke und Anlagen (§ 10 ZRL)
-
Spezialzonen (§ 11 - 15 ZRL)
Siehe Zonenplan Landschaft Rechtsgrundlagen: -Landwirtschaftszone > Art. 16 RPG -Waldareal: Forstgesetzgebung (Bund und Kanton) -öW+A-Zonen: § 24 RBG -Spezialzonen: § 28 RBG
2
Überlagernde Schutzzonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§ 17 – 23 ZRL).
Rechtsgrundlage: § 29 RBG
D. NUTZUNGSZONEN D.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 5 Die Vorschriften unter D.1 gelten
für sämtliche Nutzungszonen (§§ 8 - 15)
Bauten und Anlagen / Einpassung / Einfriedigungen
1
Gebäudegruppen Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.
Im Sinne von Art. 16 RPG
2
Rechtsgrundlage:
Art. 16a , 24 RPG, § 15 NLG
Art. 104 RBG, § 87 RBV (Unterlagen
Baugesuch)
Bewilligung / Einpassung Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichen Bewilligungsverfahrens: -
Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschafts- und Ortsbild eingepasst werden. Exponierte Standorte sind zu vermeiden.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Solaranlagen sind zugelassen gestützt auf Art. 18a RPG.
Seite 2
Kommentarspalte
-
Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Es ist eine möglichst naturnahe Gestaltung anzustreben. Die Bepflanzung hat mit einheimischen standortgerechten Arten zu erfolgen. Bei Bodenbefestigungen sollen grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden, die nach Möglichkeit für Spontanvegetation geeignet sind.
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) und, je nach Ausführung, auch Einzäunungen/Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig (das kantonale Bauinspektorat gibt entsprechend Auskunft).
-
Es wird empfohlen den Gemeinderat in der Phase der Vorprojektierung zu orientieren.
Grünhecken, sind keine baulichen Anlagen und somit nicht bewilligungspflichtig.
-
Neue Hartbeläge sind nicht zulässig, ausgenommen dem allgemeinen Verkehr dienende Flächen sowie für nachweislich betriebsnotwendige Areale. Bestehende Hartbeläge können belassen und erneuert werden.
3
Einfriedigungen Einzäunungen / Einfriedigungen müssen für Kleintiere passierbar sein.
Es wird den Grundeigentümern und Bewirtschaftern empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) beim kantonalen Bauinspektorat vorabzuklären. Siehe Information BUL (Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft) "Weidezäune – sicher und zweckmässig". http://shop.bul.ch/d/information/weidezaeune.htm
Art. 6 Naturgefahren
Werden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungen durch Naturgefahren zu überprüfen.
Art. 7 Es wird empfohlen, bei Bauprojekten und der landwirtschaftlichen
Bodennutzung die Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls die Naturgefahrenkarte zu konsultieren.
Bestandesgarantie
Für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gilt die Bestandesgarantie gemäss übergeordnetem Recht.
Rechtsgrundlage:
Art. 115 RBG, Art. 24 ff RPG, Art. 41,
42 RPV Ohne Bewilligung erstellte Bauten und Anlagen sind zu entfernen. Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
D.2 Nutzungszonen
Art. 8 Landwirtschaftszone
1
Zonendefinition Die Landwirtschaftszone dient: ₋ der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; ₋ der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums; ₋ dem ökologischen Ausgleich. 2
Nutzungsarten Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Rechtsgrundlage: Art. 16 ff RPG,
Art. 19 RBG
Überlagernde Fruchtfolgeflächen (FFF) stützen sich auf übergeordnete eidgenössische Grundlagen und Gesetzesbestimmungen (Art. 26 ff RPV orientierende Darstellung FFF im Zonenplan Landschaft). Zonenkonforme Bauten und Anlagen Art. 16 RPG, Art. 34 RPV Rechtsgrundlage Lärm-Empfindlichkeitsstufen: Art. 43 LSV Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültig-
Seite 3
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3
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
Art. 9 keit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2
Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.
Waldareal
1
Abgrenzung Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RPG, § 19 RBG, WaG,
kWaG. Sofern keine statischen Waldgrenzen festgelegt werden, gilt der dynamische Waldbegriff.
2
Funktion Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. 3
Waldränder Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit einer Strauchschicht aus standortheimischen Arten anzustreben und zu erhalten. 4
Wald mit überlagernder Schutzzone Ist Waldareal mit einer Naturschutzzone, mit Schutzobjekten überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung. 5
Klettern in Wald-Naturschutzzonen Zum Schutz von arten- und strukturreichen Lebensräumen und speziellen Standortverhältnissen (Felswände, Felsköpfe, Kalkschuttfluren) gilt in den Naturschutzzonen grundsätzlich ein Kletterverbot. Klettern ist nur in den signalisierten Sektoren zulässig.
Art. 10
Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte (z.B. Waldrandpflegekonzept). WEP "Schauenburg-Hard-Birseck 2010 - 2025", RRB Nr. 1311 vom 21. September 2010. Die Umsetzung von gestuften Waldrändern, d.h. deren etappenweise Aufwertung und Pflege ist in einem Waldrandkonzept aufzuzeigen. Vgl. Anhang 1 "Schutzzonen / Schutzobjekte" Allfällige Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden getroffen bzw. durch entsprechende Verfügungen durchgesetzt. Siehe dazu auch Anhang 1, Objekte G9 und G13.
Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1
Zonendefinition Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 2
Nutzungszweck Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist.
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RBG
Es sind auch die allgemeinen Vorschriften für Bauten und Anlagen zu beachten, insbesondere Einpassung und Umgebungsgestaltung gemäss § 5 ZRL.
3
Lärm-Empfindlichkeitsstufe öW+A-Zone Nr. 1 Werkhof Bürgergemeinde .......................................................................... LES III Nr. 2 Ozon-Anlage................................................................................................ LES III Nr. 3 Reservoir ..................................................................................................... LES III
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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Art. 11 Spezialzone "Häckselplatz"
1
Zweckbestimmung Die Spezialzone ist für den Betrieb eines kommunalen Häckselplatzes bestimmt.
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
2
Nutzung / Allgemeine Bestimmungen Die Zone dient der vorübergehenden Lagerung von unverarbeitetem Astmaterial aus öffentlichen und privaten Grünanlagen und Gärten sowie dessen periodischen Verarbeitung zu Häckselgut. Weiter sind eine Kleinbaute von max. 10 m² Grundfläche und einer max. Gebäudehöhe von 2.5 m sowie Einrichtungen für den Häckseldienst zugelassen. 3
Umgebungsgestaltung Der Häckselplatz ist mit einem Mergelbelag zu versehen. Die Anlage ist mit einer Schutzbepflanzung aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen abzugrenzen. 4
Lärm-Empfindlichkeitsstufe Für die Nutzungsarten der Spezialzonen "Häckselplatz" gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe LES III.
Art. 12 Spezialzone "Robinson-Spielplatz"
1
Zweckbestimmung Die Zone dient dem Betrieb eines Robinson-Spielplatzes. 2
Nutzung / Einpassung In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen zulässig, die für den Betrieb des Robinson-Spielplatzes erforderlich sind. Namentlich erlaubt sind: -
Zweckmässige Nutzung und Unterhalt sowie zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Bauten sowie deren Ersatz in vergleichbarer Grösse. Einrichtungen für den Spielplatzbetrieb Bauten für Kleintiere, die im Rahmen der Freizeitbeschäftigung gehalten werden
Die zulässigen Bauten haben sich in jeder Beziehung harmonisch in das Landschaftsbild einzufügen. 3
Bauliche Nutzung Das max. Bebauungsmass beträgt 280 m² Gebäudegrundfläche. Fahrnisbauten für die Haltung von Kleintieren werden dabei nicht mitgerechnet. 4
Lärm-Empfindlichkeitsstufe Für die Nutzungsarten der Spezialzone "Robinson-Spielplatz" gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe LES III.
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 101 RBG (Sicherheit, Schutz der Gesundheit und Umweltschutz)
Es sind auch die allgemeinen Vorschriften für Bauten und Anlagen zu beachten, insbesondere Einpassung und Umgebungsgestaltung gemäss § 5 ZRL.
Bestehende Gebäudegrundfläche inkl. Unterstand Stand August 2015 = 232 m²: - Geb. Nr. 47 Schopf (31 m²) - Geb. Nr. 49 Spiel- und Verwaltungsgebäude (93 m²) - Geb. Nr. 49a Robihaus (24 m²) - Geb. Nr. 51 Schopf (43 m²) - Unterstand nördl. Geb. Nr. 51 (41 m²) Erweiterungsmöglichkeit: 48 m² Grundfläche
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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Art. 13 Spezialzone "Eben-Ezer"
1
Zweckbestimmung Diese Zone dient für Bauten, Anlagen und Einrichtungen des Ferien-, Erholungs- und Alters-, und Pflegeheims "Eben-Ezer".
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
2
Nutzung Diese Spezialzone ist in drei Teilzonenareale mit unterschiedlichen Nutzungen unterteilt: Teilzone A Teilzone B Teilzone C
Ferien-, Erholungs-, Alters- und Pflegeheim; Personalhaus; Landschaftspflege mit Wohn- und Betriebsgebäude für Hausgärtnerei und Kleintierhaltung
Neu- und Erweiterungsbauten sowie Anlagen und Einrichtungen dürfen nur nach Massgabe der Vorschriften von § 5 (Bauten und Anlagen/ Einpassung / Einfriedigungen) erstellt werden.
Der Kanton ist zuständig für die Bewilligung von Bauten und Anlagen.
Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zulässig. 3
Bauliche Massnahmen
Teilzone A:
Ferien-, Erholungs-, Alters- und Pflegeheim mit höchstens 65 Betten
1.
Aus- und Umbau der bestehenden Gebäude (inkl. Autoeinstellhalle) mit 1'757 m2 Grundfläche;
2.
Neubau und Erweiterung a) b)
c)
Neubau und Erweiterung höchstens zweigeschossig und mit maximal 270 m² überbauter Fläche, Flach- oder Satteldach. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Begehbare und der Energiegewinnung dienende Dachbereiche können von der Begrünung ausgenommen werden. Maximal 44 Parkplätze im Aussenbereich. Das Parkplatzareal ist durch ortsübliche Hecken und hochstämmige Bäume in die Landschaft einzugliedern. Die Anlage muss mit einem wasserdurchlässigen Belag versehen werden. Zusätzliche Parkplätze sind in einer unterirdischen Autoeinstellhalle anzulegen.
Bestehende Gebäudegrundfläche Teilzone A, Stand August 2015 = 1'757 m²: - Geb. Nr. 50 inkl. Autoeinstellhalle = 1'710 m² - Geb. Nr. 50d (37 m²) - Geb. Nr. 50f (10 m²) Bilanzierung künftig zusätzlich überbaubare Fläche gem. RRB Nr. 1436 vom 13. Oktober 2009: Bebaubare Fläche = 1'980 m² Gebäude Nr. 50: Best. vor 2009: 743 m² Erweiterung realisiert: 967 m² = Total neue Gebäudegrundfläche 2015 Geb. Nr. 50: 1'710 m² Restfläche bebaubar: 1'980 m² - 1'710 m² = 270 m²
Teilzone B
Personalhaus (nur für das notwendige Personal) 2
1.
Aus- und Umbau des bestehenden Gebäudes "Bethel" mit 210 m Grundfläche;
2.
Neubau und Erweiterung, architektonisch zum bestehenden Gebäude "Bethel" passend, eingeschossig und mit maximal 25 m2 überbauter Fläche, Flach- oder Satteldach.
Teilzone C
Landschaftspflege mit Wohn- und Betriebsgebäude für Hausgärtnerei und Kleintierhaltung
1.
Aus- und Umbau des bestehenden Gebäudes mit 361 m2 Grundfläche;
2.
Neubau und Erweiterung höchstens zweigeschossig und mit maximal 80 m2 überbauter Fläche, Flach- oder Satteldach.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Bestehende Gebäudegrundfläche Teilzone B, Stand August 2015 = 210 m²: - Geb. Nr. 52 (210 m²)
Bestehende Gebäudegrundfläche Teilzone C, Stand August 2015 = 361 m²: - Geb. Nr. 50c (361 m²)
Seite 6
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4
Baumbestand, Umgebung Der heutige Baumbestand ist sorgfältig zu pflegen und zu erhalten. Die Grünflächen sind mit ortsüblicher, standortgerechter Vegetation zu gestalten. Die Umgebung der Neu- und Anbauten soll den ländlichen Charakter beibehalten. Der Neu- bzw. Anbau ist durch hochstämmige Bäume und Gehölze in die Landschaft einzugliedern.
Erhaltungs- und Bestandesmassnahmen sind in einem Pflegeplan zu regeln. Es sind auch die allgemeinen Vorschriften für Bauten und Anlagen zu beachten, insbesondere Einpassung und Umgebungsgestaltung gemäss § 5 ZRL.
5
Terrainveränderungen Auffüllungen sind nur bis zu einer maximalen Höhe von 2.0 m zulässig. 6
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Spezialzone "Eben-Ezer" gilt für die Teilzonen A und B die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung. Für die Teilzone C gilt LES III.
Art. 14 Spezialzone "Schönenberg"
Von der Revision Landschaftsplanung ausgenommen. Behandlung in einem separaten Verfahren.
Art. 15
Die künftig geltenden Zonenbestimmungen werden in einem Nachführungsreglement aufgeführt.
Spezialzone Sammelparkplätze
1
Zweckbestimmung Diese Zone dient der Bereitstellung von Parkplätzen für den Ausflugsverkehr.
Rechtsgrundlage § 28 RBG
2
Nutzung Zulässig sind nur die für Parkplätze notwendigen baulichen Massnahmen. Die Parkplätze sind durch ortsübliche und standortheimische hochstämmige Bäume in die Landschaft einzugliedern. 3
Erweiterung Neue Parkierungsanlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden und dürfen das Landschaftsbild sowie die Ziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 4
Lärm-Empfindlichkeitsstufe Für die Nutzungsarten der Spezialzone "Sammelparkplätze" gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe LES III.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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E.
ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE / LANDSCHAFTSAUFWERTUNG
Art. 16 Grundsatz / Vereinbarung / Landschaftsaufwertung
1
Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
Rechtsgrundlage: § 29 RBG
2
Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen Für ökologisch bedeutsame Objekte sollen Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen mit den GrundeigentümerInnen bzw. den BewirtschafterInnen getroffen werden, die sich auf Pflegepläne abstützen. Mindestinhalte für Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarung bzw. Pflegepläne sind: - Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) - Objektbeschreibung und Bedeutung - Schutz- und Entwicklungsziele, mögliche Gefahren - Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen - Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht)
Die BewirtschafterInnen, sofern nicht Grundeigentümer sind in den Prozess miteinzubeziehen. Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen sollen, wenn möglich, mit dem Kanton (Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain) abgeschlossen werden (Biodiversitätsförderflächen). Pflegepläne werden durch den Gemeinderat erlassen (§ 24 Abs. 2 ZRL).
- Allfällige Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge - Allfällige Unterstützungsmassnahmen - Gegenseitige Unterzeichnung Gemeinde und Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen. 3
Landschaftsaufwertung Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: - die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen; - die Vernetzung von Lebensräumen; - die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen / Hecken. Der Gemeinderat kann, gestützt auf § 26 (Beiträge / Abgeltung) Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. Diese sind mit einer Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarung bzw. Pflegepläne gemäss Abs. 2 zu regeln. Es sind entsprechende Anträge an den Gemeinderat zu richten. 4
Erfolgskontrolle Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung durch Naturschutz-Fachleute periodisch zu überprüfen. Zur Erreichung der Schutzziele sind die Schutz- und Pflegemassnahmen bzw. Pflegepläne gegebenenfalls anzupassen.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Bei erforderlichen Anpassungen der Zonenvorschriften sind die Verfahrensschritte, gestützt auf § 31 RBG, zu beachten. In der Regel werden Bestandesaufnahmen alle zehn Jahre durchgeführt.
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Art. 17 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte
1
Zweck der Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: ₋ die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen. ₋ die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
Rechtsgrundlage:
Art. 10 RBV
2
Für die Erreichung der Schutzziele passt der Grundeigentümer die notwendige Nutzung entsprechend an. BewirtschafterInnen geschützter Objekte haben Anspruch auf Abgeltung (Art. 18c NHG Bund).
Allgemeine Schutzvorschriften In den Naturschutzzonen und an Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche den Schutzzielen zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Objekte in ihrem Bestand zu gefährden bzw. in ihrem ökologischen Wert oder Wirkung zu beeinträchtigen. Nicht zulässig sind insbesondere Bauten, Anlagen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze, Materialablagerungen sowie standortfremde Bepflanzungen. Ausgenommen sind begründete Massnahmen, die direkt den Schutzzielen dienen. Die Bewirtschaftung hat extensiv ohne Anwendung von Hilfsstoffen (Bioziden) zu erfolgen. Es sind Flora und Fauna schonende Maschinen zu verwenden. 3
Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich) Der grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 enthält die vegetationstypischen Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für: - Magerwiesen und Magerweiden (A..) - Feuchtwiesen und Quellfluren (B..) - Waldrand, bestockte Flächen (waldartig) mit Krautsäumen (C..)
Art. 13 NLG (generelle Verbote)
Auf die Verwendung von Mähaufbereitern ist zu verzichten. Die Gemeinde stellt mittels Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarung bzw. Pflegpläne sicher, dass der Stellenwerte des Naturobjektes erhalten bleibt bzw. die notwendige Aufwertung erfolgt (siehe § 16 Abs.2 ZRL). Altrechtlicher Vegetationstyp D wird neu in Typ A integriert.
- Hecken und Feldgehölze (E..) - Einzelbäume / Baumgruppen / Baumreihe (F..) - Naturschutzzonen im Waldareal (G..) - Ufervegetation entlang Gewässer (H..) - (Uferschutzzonen gemäss § 20 ZRL) - Geologische Objekte (J..) - Besondere Oberflächenformen (K..)
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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Art. 18 Landschaftsschutzzone
1
Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
Rechtsgrundlage:
Art. 11 RBV sowie kantonaler Richtplan
Sie dient zudem der Erhaltung von weit gehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung und dem Schutz der Bodenqualität. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortheimischer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. Innerhalb des vorgenannten Rahmens sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung angemessen zu berücksichtigen. 2
Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen.
Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft
Art. 16a
ff RPG.
Die Landschaftsschutzzonen sind, mit Ausnahme von zonenkonformen Bauten und Anlagen in unmittelbarer Hofnähe, im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten.
Bewilligungen für neue landwirtschaftliche Bauten können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles durch die kant. Baubewilligungsbehörde allenfalls erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (gesetzliche Grundlage Art. 16, 24 RPG). Sie müssen den Schutzzielen dienen bzw. mit diesen vereinbar sein.
Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. Ergänzende Bestimmungen: - Flächen mit Streuobstbau sind zu erhalten und zu fördern. Traditionell heimische Sorten sind im Speziellen zu fördern. Der Gemeinderat kann den vielfältigen Obstbau traditionell heimischer Sorten fördern. - In das Landschaftsbild eingepasste Obstanlagen und temporäre bzw. saisonal befestigte Schutzeinrichtungen für Kulturen sind erlaubt. - Einfriedigungen sind als Weid- und Wildschutzzäune zugelassen.
Art. 19 Intensiv-Obstanlagen sind in der
Landschaftsschutzzone zu vermeiden.
Streuobst-Schutzzone
1
Schutzziele / Bedeutung Streuobst-Schutzzone Diese Zone dient der Erhaltung und Förderung des ökologisch und für das Landschaftsbild wertvollen Streuobstbaues sowie zur Sicherstellung der Lebensräume von bedrohten Tierarten. 2
Schutzvorschriften / Entwicklungsstrategie / Hilfsstoffe In dieser Zone hat der Hochstamm-Obstbau aus traditionell einheimischen Sorten Vorrang. Müssen Bäume entfernt werden, so ist Ersatz durch hochstämmige Jungbäume, wahlweise auch Feldbäume, zu schaffen. Es ist auf eine Arten- und Sortenvielfalt ist zu achten. Im Bereich der Streuobst-Schutzzone sollen pro Hektar ca. 20 bis 30 Bäume stehen. Es ist eine Extensivierung der Wiesen (Unternutzung) anzustreben. Der integrierte Pflanzenschutz ist zulässig. Die Streuobst-Schutzzone ist im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. 3
Baumkataster Die Gemeinde führt ein Verzeichnis über den Baumbestand. Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Die Nachführung des Baumkatasters soll in der Regel alle 5 Jahre erfolgen
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Art. 20 Uferschutzzonen
1
Schutzziel / Zweck Die Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, zur Lebensraumvernetzung sowie zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie ist Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2
Allgemeine Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Fachgerechte Pflegemassnahmen sind zulässig und erwünscht. Nicht zulässig sind insbesondere: -
das vollständige Entfernen von bestehenden Ufergehölzen;
-
Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen;
-
das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden);
-
standortfremde Bepflanzungen.
3
Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich) Anhang 1 enthält detaillierte Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für die Uferbereiche. 4
Standortgerechte Ufervegetation In Bereichen, wo eine naturnahe und standortgerechte Ufervegetation fehlt, ist deren Gedeihen zu fördern.
Art. 21
Rechtsgrundlage:
Art. 13 RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37
GSchG (inkl. GschV), Art. 21 NHG.
Anmerkung: Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben (Ausscheidung von Gewässerräumen in einem kantonalen Nutzungsplan, § 12a RBG) gelten die Übergangsbestimmung der eidg. GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum. Sofern die Bestimmungen der Uferschutzzonen nicht gegen den kantonalen Nutzungsplan verstossen, bleiben diese bestehen. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Anhang 1, Kap. 9) - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6 Standortgerechte Ufervegetation / Bewirtschaftungsformen gemäss GschV Art. 41c, Abs. 4: Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide etc. Siehe auch DZV Anhang 4 sowie Pufferstreifenmerkblatt "Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2009.
Kulturschutz-Einzelobjekte
1
Zweck / Schutzziel Die Kulturschutz-Einzelobjekte mit ihrer besonderen kulturhistorischen und ästhetischen Bedeutung sind, samt ihrer Umgebung zu erhalten. Schutzziel ist die substantielle Erhaltung und der fachgerechte Unterhalt in ihrem typischen Charakter. 2
Schutzziel / Schutzvorschriften An den geschützten Objekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Rechtsgrundlage: § 2 DHG
Es wird empfohlen bei baulichen Veränderungen, Restaurationen die kantonale Fachstelle (Bauinspektorat bzw. kantonale Denkmalpflege) frühzeitig zu kontaktieren.
3
Anhang 2 (grundeigentumsverbindlich) Im Anhang 2 sind die Kulturschutz-Einzelobjekte aufgeführt.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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Art. 22 Archäologische Schutzzonen
1
Zonenabgrenzung Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet. 2
Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. Daneben dienen sie der zum Schutz der Geschichtszeugnisse notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung. Mit der Ausscheidung der überlagerten archäologischen Schutzzonen soll die Erforschung und soweit möglich, die Erhaltung der darin vorhandenen archäologischen Objekte sichergestellt werden. 3
Anhang 2 (grundeigentumsverbindlich) Im Anhang 2 sind die archäologischen Schutzzonen und Schutzobjekte aufgeführt.
Art. 23
Rechtsgrundlage:
Art. 19 RBV und ArchVo
ArchG § 5, ArchVo § 3: Eingriffe, die zu Gefährdungen archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung. Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo). ArchG § 13: Die kant. Fachstelle kann bei Bauvorhaben im Rahmen einer Baueinsprache eine archäologische Untersuchung verlangen bzw. verfügen.
Aussichtsschutz / Aussichtspunkt
1
Zweck Aussichtspunkte bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten bezeichneten Standorten und Lagen aus. 2
Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten Aussichtspunkte sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Bepflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf die im Anhang 2 bezeichneten Gebiete und Ausblicksrichtungen bewahrt bleibt.
F.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Vollzug
1
Vollzug Als vollziehende Behörde obliegen dem Gemeinderat der Vollzug der Gemeindereglemente. Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungsbefugnisse für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes beim Gemeinderat. Der Gemeinderat kann weitere Fachpersonen, Instanzen oder eine Kommission zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen.
2
Verordnungen / Richtlinien Der Gemeinderat kann zum Zonenreglement Ausführungsbestimmungen z.B. in Form von Richtlinien, Verordnungen oder Pflegeplänen erlassen. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Rechtliche Grundlage:
Art. 72 , 77a GemG
Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Mit der Aufnahme von Schutzobjekten in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.
Art. 70a
GemG. Pflegepläne konkretisieren die im Zonenreglement definierten Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen.
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3
Naturinventar Der Gemeinderat führt ein Inventar, in welchem alle interessanten und schützenswerten Naturobjekte des Gemeindegebietes mittels Verzeichnis und Plan registriert und umschrieben sind. Das Inventar ist im Rahmen einer Revision der Zonenvorschriften zu überprüfen oder bei Bedarf nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. 4
Nicht heimische Problemarten Der Gemeinderat sorgt bei Bedarf für Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten. Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig.
Die periodische Überprüfung erfolgt systematisch und in angemessenen, sich an den Schutzzielen orientierenden Zeitabständen (in der Regel alle 10 Jahre). Das Naturinventar 2015 ist auf der Homepage der Gemeinde einsehbar. Problemarten > siehe auch Schwarze Liste und Watch-List der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW). Rechtsgrundlage betr. gebietsfremden invasiven Arten: Freisetzungsverordnung FrSV z.B. Art. 15 ff
Art. 25 Ausnahmen
1
In seinem Zuständigkeitsbereich kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften Landschaft bewilligen.
Siehe auch Rechtsgrundlage:
Art. 24 RPG, Art. 39 ff RPV,
Art. 7 RBV
2
Es gilt die Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen, siehe unter Kapitel D.1 (§ 7 ZRL.
Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 26 Beiträge, Abgeltungen
An die erschwerte Bewirtschaftung, für besondere Leistungen und zur Abgeltung von Ertragsausfällen oder Nutzungseinschränkungen kann die Gemeinde den BewirtschafterInnen Pflegebeiträge ausrichten. Die Beiträge sind mit einer Vereinbarung gemäss § 16 des Zonenreglementes festzulegen. Diese berücksichtigen Abgeltungen aus anderen Quellen.
Art. 27
Rechtliche Grundlage:
Art. 17 NLG
Strafen / Wiederherstellung
1
Bussen Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen ausgesprochen werden. 2
Wiederherstellungspflicht Wer den Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Ersatzvornahme anordnen.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Rechtliche Grundlage Bussen: § 46a GemG. In Bagatellfällen kann der Gemeinderat eine Verwarnung aussprechen, § 21 Polizeireglement Frenkendorf. Rechtliche Grundlage Wiederherstellungspflicht:
Art. 29 NLG sowie § 70b GemG
Für Objekte, die unter kantonalem Schutz stehen, ist der Kanton zuständig.
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Art. 28 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: -
Zonenvorschriften Landschaft, Beschluss Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1993, RRB Nr. 2344 vom 24. November 1998 inkl. Mutationen
Art. 29 Inkrafttreten
Genehmigung Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Der Planungshorizont beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre. Danach sind die Zonenvorschriften Landschaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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G. BESCHLÜSSE Beschlussfassung Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates:
23. Januar 2017
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung
3. April 2017
Referendumsfrist:
4. April 2017 bis 3. Mai 2017 (nicht genutzt)
Urnenabstimmung:
-----
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 17 vom
27. April 2017
Planauflage vom
2. Mai 2017 bis 31. Mai 2017
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeverwalter:
Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 441 vom 20.03.2018 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 12 vom 22.03.2018
Der Landschreiber:
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
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Anhang 1 / 2 (grundeigentumsverbindlich)
1
Diese Anhänge sind Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft.
2
Die Schutzzonen und Schutzobjekte mit entsprechender Nummerierung werden im Zonenplan Landschaft dargestellt. Alle Objekte sind unter derselben Nummer im Naturinventar aufgeführt, sofern sie darin enthalten sind. 3
Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Naturschutzobjekte werden in den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / Bewirtschafter und Gemeinde bzw. zuständige kantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht.
z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal.
Für den Vollzug der Zonenvorschriften (Aufsicht, Kontrolle der bestimmungsmässigen Umsetzung) ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig, sofern keine andere Regelungen bestehen. 4
Grau dargestellte Texte (Schutzziel, Schutz- und Pflegemassnahmen sowie ergänzende objektspezifische Festlegungen) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Anhang 1 (zu §§ 17, 20 ZRL) (Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte und Uferschutzzonen)
Seite
Allgemein gültige Schutzvorschriften, die für sämtliche Objekte gelten, sind in den §§ 17, 20 des Zonenreglementes festgelegt. A..
Magerwiesen und Magerweiden .................................................................................................................... 17
B..
Feuchtwiesen und Quellfluren ........................................................................................................................ 18
C..
Waldrand, bestockte Flächen (waldartig) mit Krautsäumen .......................................................................... 19
E..
Hecken und Feldgehölze ................................................................................................................................. 20
F..
Einzelbäume / Baumgruppen / Baumreihe .................................................................................................... 21
G..
Naturschutzzonen im Waldareal .................................................................................................................... 22
H..
Ufervegetation entlang Gewässer (Uferschutzzonen gemäss § 20 ZRL) ........................................................ 23
J..
Geologische Objekte ....................................................................................................................................... 24
K..
Besondere Oberflächenform .......................................................................................................................... 24
Anhang 2 (zu §§ 21 - 23 ZRL) (Kulturschutzeinzelobjekte, Archäologische Schutzzonen / Schutzobjekte, Aussichtsschutz / Aussichtspunkte)
Seite
KS..
Kulturschutzeinzelobjekte ............................................................................................................................... 25
A-E..
Archäologische Schutzzonen / Archäologisches Schutzobjekt ........................................................................ 25
s..
Aussichtsschutz / Aussichtspunkte (mit Blickrichtung) .................................................................................... 26
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Anhang 1/2 - Seite 16
Anhang 1
Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich) Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte und Uferschutzzonen §§ 17, 20 ZRL
A..
Magerwiesen und Magerweiden
Objektnummer und Flurname
A1
Hülftenmatt .............................................................. bemerkenswert (bestehend aus Objekt A1a, A1b, A1c)
A2
Flühacker ................................................................... wertvoll
A3
Madlenreben ............................................................. sehr wertvoll
A4
Rütenen ...................................................................... bemerkenswert
A5
Tüelenrain .................................................................. wertvoll
A6
Rebacker ..................................................................... bemerkenswert
A7
Berghof (Schauenburg) .............................................. wertvoll
A8
Schauenburg............................................................... wertvoll
A9
Schlösslimatte ............................................................ wertvoll
A10
Bad Schauenburg ....................................................... wertvoll
A11
Tugmatt ...................................................................... sehr wertvoll (rechtlich Waldareal)
A12
Hülftenmatt ................................................................ wertvoll
A13
Madlen ....................................................................... sehr wertvoll
Schutzziel
Erhaltung und Förderung der artenreichen Magerwiesen und Magerweiden als Lebensraum für Insekten, Vögel, Reptilien und bemerkenswerte Pflanzen.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Die Magerwiesen sind in der Regel zwischen Mitte Juni und September (nach dem Verblühen entsprechender Zeiger-/Zielarten) ein- bis zweimal jährlich zu mähen (keine Mähaufbereiter). Details bezüglich Mähtermine sind in den Bewirtschaftungsvereinbarungen zu regeln. Das Schnittgut ist getrocknet abzuführen, damit die Pflanzen versamen können. Magerwiesen sollen wenn möglich nicht in einem Durchgang, sondern in zeitlich verschobenen Etappen gemäht werden. Die Weiden sind ab Juni bis Oktober bei trockenen Witterungsverhältnissen in kurzen Beweidungszeiten mit Rindvieh oder Schafen zu bestossen (siehe ergänzenden Festlegungen für Beweidungszeiten bei A7, A9). Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Ausnahmen (z.B. Mistgaben) sind mit den Pflegevereinbarungen zu regeln (gestützt auf § 25 ZRL).
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt A1
Verbuschung verhindern, Massnahmen zur Ausmagerung vorsehen. Es wird empfohlen einen Krautsaum entlang gestuftem Waldrand/Hecken anzulegen.
Objekt A3
Wertvoller Trockenstandort erhalten, Krautsaum entlang gestuftem Waldrand/Hecken.
Objekt A5
Offenhalten des Bordes. Südorientierter Waldrand aufwerten und angrenzende Flächen ausmagern.
Objekt A6
Ausmagerung, evtl. zusätzliche Strukturelemente anlegen. Separate Pflege des Strassenbordes.
Objekt A7
Erhalten des Baumbestandes, extensive Unternutzung. Die Beweidungszeiten sind individuell wählbar, jedoch in Beachtung der Schutzziele.
Objekt A9
Die Beweidungszeiten sind individuell wählbar, jedoch in Beachtung der Schutzziele. Anhang 1 - Seite 17
Anhang 1
B..
Objekt A11
Einer der artenreichsten Lebensräume der Region erhalten. Das Objekt ist Teil des Vorranggebietes Tagfalterschutz BL "Röserental-Tugmatt.
Objekt A13
Zusammen mit A3 als grossflächiges Objekt mit Baumbestand erhalten.
Feuchtwiesen und Quellfluren
Objektnummer und Flurname
B1
Steinrüti, Weiher und Feuchtwiese ............................ wertvoll
B2
Risch, Weiher und Feuchtwiese ................................. sehr wertvoll
B3
Berghof (Schauenburg) .............................................. wertvoll
B4
Im Berg ....................................................................... bemerkenswert
Schutzziel
Uneingeschränkte Erhaltung der Wasserflächen und der artenreichen Hochstaudenfluren als Lebensraum für verschiedene seltene und bedrängte Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Insekten und Amphibien.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Extensive Bewirtschaftung. Das Schnittgut ist abzuführen. Es sind stets Teilbereiche der Krautsäume und Hochstaudenfluren stehen zu lassen. Die Flächen sind durch zusätzliche Strukturelemente (Ast- und Steinhaufen, etc.) aufzuwerten. Offenhalten der Wasserflächen. Verlandung des Feuchtbiotops durch Laub und eingeschwämmtes Material verhindern
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt B2
Strukturvielfalt erhalten und für die ganze Fläche weiterentwickeln.
Objekt B3
Aufwerten zu naturnahem Waldbach mit Quellflur.
Objekt B4
Biotopentwicklung mit E4 anstreben. Aufwertung zu Trittstein-Feuchtbiotop für Amphibien.
Anhang 1 - Seite 18
Anhang 1
C..
Waldrand, bestockte Flächen (waldartig) mit Krautsäumen
Objektnummer und Flurname
C1
Hülftenmatt .............................................................. bemerkenswert
C2
Rebacker, Schlössli .................................................... sehr wertvoll
Schutzziel
Erhaltung oder Neuschaffung artenreicher, reichstrukturierter und charakter-istischer Säume und Altgrasbestände entlang von Mantelgebüschen, als wertvolle Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten. Es sind möglichst buchtenreiche, ein bis zwei Meter breite Krautsäume anzustreben und zu erhalten.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Der Krautsaum von ein bis zwei Meter Breite darf höchstens jedes zweite Jahr einmal und frühestens im Oktober – ausgemäht werden. Das Schnittgut ist abzuführen. Es sind keinerlei Düngungen zulässig. Schattenwerfende Bäume und Sträucher am Waldrand / in den bestockten Flächen sind im Rahmen der Pflegearbeiten auszuholzen. Der Bereich Saum / Mantel ist gemäss nachstehender Darstellung zu gestalten. mind. 1 m und mehr
bis ca. 15 m oder mehr
Bestockte Fläche / Wald
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
Anmerkung
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt C1
Abstimmung der Pflegemassnahmen auf das Objekt A1
Objekt C2
Abstimmung der Pflegemassnahmen auf das Objekt K4
Die Schutzziele und Pflegemassnahmen gelten im Grundsatz auch für alle an Landwirtschaftsflächen angrenzenden Waldränder. Deren etappenweise Aufwertung und Pflege ist in einem Waldrandkonzept aufzuzeigen (siehe dazu auch § 9 Abs. 3 des Zonenreglementes).
Anhang 1 - Seite 19
Anhang 1
E..
Hecken und Feldgehölze
Objektnummer und Flurname
E1
Hülftenmatt ................................................................ wertvoll
E3
Paradiesli .................................................................... wertvoll
E4
Im Berg ....................................................................... bemerkenswert
E5
Dreispitz ..................................................................... bemerkenswert
E6
Häckselplatz ............................................................... wertvoll
E7
Rütenen (Waldareal) .................................................. bemerkenswert
E8
Chlebimatt .................................................................. wertvoll
E9
Eben-Ezer (innerhalb Spezialzone) ............................. wertvoll
E11
Gmeinimatt ................................................................ wertvoll
E12
Friedhof ...................................................................... wertvoll
E14
Flüeacher .................................................................... wertvoll
E15
Weiherwegli ............................................................... wertvoll
E17
Eben-Ezer (Parkplatz, innerhalb Spezialzone) ............ wertvoll
E18
Feldgehölz beim Lochmattbächli................................ bemerkenswert
Schutzziel
Das generelle Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Hecken und Feldgehölze in ihrer vielfältigen Struktur, als wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Hecken und Feldgehölze sind nur in den Monaten Oktober bis Februar auf den Stock zu setzen bzw. auszulichten. Das Schnittgut kann an Ort aufgeschichtet liegen gelassen, Dickholz als Brennmaterial verwendet werden. Die Niederhecken werden alle 5 bis 10 Jahre und die Hochhecken alle 10 bis 15 Jahre abschnittweise auf Stock gesetzt oder in kürzeren Abständen gezielt ausgelichtet. Dabei sind wertvolle Arten zu fördern und es ist eine gute Abstufung anzustreben. Die Bewirtschaftung der Feldgehölze erfolgt wie im naturnahen und standortgerechten Wald. Die niederen Sträucher sind durch regelmässiges Auslichten raschwüchsiger Sträucher und Bäume im Bestand zu erhalten. Die Flächen sind vor Weidetiere zu schützen und müssen einen Krautsaum aufweisen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes stehen zu lassen. Hecken und Feldgehölze sowie deren Randbereiche sind nach folgender Darstellung und im Sinne des Vegetationstyp C entsprechend zu gestalten.
Zaun
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Zaun
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt E3
Baumhecke schrittweise aufwerten, Trockensteinmauer ergänzen.
Objekt E4
Abstimmen der Pflegemassnahmen auf das Objekt B4.
Objekt E11
Steinböschung freilegen.
Objekt E18
Zusammen mit Bachöffnung Lochmattbächli aufwerten.
Anhang 1 - Seite 20
Anhang 1
F..
Einzelbäume / Baumgruppen / Baumreihe
Objektnummer und Flurname
Einzelbaum / Baumgruppe F1
Regennassrüti
Nussbaum ......................................... wertvoll
F2
Im Tschoppenauer
Apfelbaum ........................................ wertvoll
F3
Im Tschoppenauer
Nussbaum ......................................... wertvoll
F6
Madlen/Schindelacher
Nussbaum ......................................... wertvoll
F7
Madlen
Nussbaum ......................................... wertvoll
F8
Adlerhof
Mehrere Eichen (Waldareal) ............ wertvoll
F9
Risch
Birnbaum .......................................... wertvoll
F10
Reservoir Chlebimatt
2 Birnbäume ..................................... wertvoll
F13
Eben-Ezer
Nussbaum ......................................... wertvoll
F15
Chlebimatt
3 Nussbäume .................................... wertvoll
F16
Chlebimatt
Birnbaum .......................................... wertvoll
F17
Bienenberg
Eiche (Waldareal) ............................. wertvoll
F19
Ozon-Anlage
Linden, Eiche etc. ............................. wertvoll
F25
Im Tschoppenauer
2 Nussbäume .................................... wertvoll
F27
Rütenen (Parkplatz)
Säulenpappel, Eiche.......................... wertvoll
F29
Grofmatt
Kirschbaum ....................................... wertvoll
F30
Rebacher
Nussbaum, Ahorn, Eiche etc. ............ wertvoll
Baumreihe / Allee F4
Wigarten
vorwiegend Nussbäume ................... wertvoll
F18
Rüti
bestockter Hain ............................... wertvoll (Esche, Birnbäume, Hagebuche etc.)
F20
Gemeinimatt
Nussbaum-Allee................................ wertvoll
F28
Asp
Birnbaum mit Eichen-Allee ............... wertvoll
Schutzziel
Erhaltung der ökologisch wie auch landschaftlich wertvollen Einzelbäume, Baumgruppen und Standorte als Lebensraum für viele bedrängte und seltene Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Insekten usw.) sowie als landschaftsprägende Elemente.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Bei drohendem Absterben oder Umfallen von Bäumen ist rechtzeitig für Ersatz durch das Pflanzen von Jungbäumen in der unmittelbaren Nachbarschaft zu sorgen. Ist eine Pflanzung in der unmittelbaren Nähe nicht möglich definiert der Gemeinderat nach Anhörung des Grundeigentümers einen Ersatzstandort.
Verzeichnis
Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit Foto, Bedeutung, Parzelle und Besitzer.
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen:
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Objekt F2
Als Teil des wertvollen Obstgartens mit alten Zwetschgenbäumen.
Objekt F18
Pflege des bestockten Hains auf Erhalt der alten Birnbäume ausrichten.
Anhang 1 - Seite 21
Anhang 1
G..
Naturschutzzonen im Waldareal
Objektnummer und Flurname
G1
Hülftengraben ........................................................................wertvoll
G2
Hülften....................................................................................wertvoll
G3
Adler .......................................................................................wertvoll
G4
Lochmatt ................................................................................wertvoll
G5
Aspgraben ..............................................................................wertvoll
G6
Rüti .........................................................................................wertvoll
G7
Tüelenrain ..............................................................................wertvoll
G8
Ättenberg ...............................................................................wertvoll
G9
Schauenburgflue, Felsenheim, Chliflüeli, In den Felsen, (Wald-Gesamtfläche) Waldreservat NP13 gem. WEP ......................................................... sehr wertvoll
G13
Christen, Unter den Flühen, Wolfenried, Rappenfluh (Wald-Gesamtfläche) Waldreservat NP14 gem. WEP ......................................................... sehr wertvoll
Schutzziel
Erhaltung der für den entsprechenden Standort typischen Waldgesellschaft gemäss standortkundlicher Waldkartierung mit den charakteristischen Arten, der Artenkombination und Artenvielfalt.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Die Waldentwicklungsplanung ist zu berücksichtigen.
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen:
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Objekt G9
Für die Wald-Gesamtfläche G9 (inkl. Felspartien Schauenburgflue (mit Ausnahmen), Chliflüeli, In den Felsen - siehe markierte Bereiche im Zonenplan) gilt ein generelles Kletterverbot. Lediglich im Bereich 'Schauenburgflue' ist das Klettern in den signalisierten Sektoren zulässig. Im Gebiet Felsenheim und auf der Schauenburgflue kann der Gemeinderat Flächen für feste Erholungseinrichtungen (Feuerstellen, Picknickplätze) bezeichnen. Zum Schutz der empfindlichen Vegetation im Bereich der Felsköpfe ist eine Besucherlenkung (Wegführung, Hindernisse) anzustreben.
Objekt G13
Für die Wald-Gesamtfläche G13 (inkl. Felspartie Rappenflue siehe markierter Bereich im Zonenplan) gilt ein generelles Kletterverbot.
Anhang 1 - Seite 22
Anhang 1
H..
Ufervegetation entlang Gewässer (Uferschutzzonen gemäss § 20 ZRL)
Objektnummer und Flurname
Schutzziel
H1
Hülftenbach ............................................................................wertvoll
H2
Flüacherbächli ........................................................................wertvoll
H3
Weiherbächli ..........................................................................wertvoll
H4
Rischbächli ..............................................................................wertvoll
H5
Rütenenbächli ........................................................................wertvoll
H6
Lochmattbächli .......................................................................wertvoll
H6a
Ausdolung Lochmattbächli .....................................................wertvoll
H7
Rösernbach .............................................................................wertvoll
H8
Dugmattbächli ........................................................................wertvoll
H9
Quellflur und Bächli Schauenburg ..........................................wertvoll
Erhaltung der offenen Wasserflächen und natürlichen Bachläufe mit ihrer vielfältigen und gut entwickelten Ufervegetation als Lebensraum vieler bedrängter und geschützter Tier- und Pflanzenarten. Bei allen Ufergehölzen sind möglichst buchtenreiche 2 bis 5 Meter breite Krautsäume bzw. Hochstaudenfluren anzulegen.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Die Uferbestockungen sind alle 5 bis 10 Jahre in den Monaten Oktober bis Februar abschnittweise zu pflegen. Wo nötig sind Uferbestockungen in kürzeren Abständen gezielt auszulichten. Dabei sind wertvolle Arten zu fördern und eine gute Abstufung anzustreben. Markante Bäume sind stehen zu lassen. Krautsäume und Hochstaudenfluren sind im Spätherbst/Winter abschnittsweise zu pflegen, wobei das Schnittgut anzuführen ist. Schäden an Uferböschungen sind mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu sanieren.
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt H1
Pflege / Aufwertung in Abstimmung mit der Gemeinde Pratteln.
Objekt H3
Offenlegung und Renaturierung im Abschnitt unterhalb Adlerhof prüfen.
Objekt H6a
Aufwertung in Abstimmung mit E18/G4. Bis zur Offenlegung ist eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet. Durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung darf eine künftige Bachöffnung nicht verunmöglicht werden.
Objekt H9
Pflege / Aufwertung in Abstimmung mit der Gemeinde Pratteln.
Anhang 1 - Seite 23
Anhang 1
J..
Geologische Objekte
Objektnummer und Flurname
J1
Bruderhalde (ehem. Steinbrüche Hauptrogenstein) ........... wertvoll
J2
Schauenburgflue (Korallenriff) ............................................ sehr wertvoll (Objekt O-3/0, Geologisches Inventar BL)
J3
Chliflüeli (Korallenriff) ......................................................... sehr wertvoll
J4
Rappenflue (Korallenriff) ..................................................... sehr wertvoll
Schutzziel
Erhaltung des jetzigen Zustandes der ursprünglichen Lokalitäten mit zum Teil schönem erdgeschichtlichem Einblick (Schichtenfolge mit Fossilien) und besonderem Bewuchs.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine Aufschüttungen und Terrainausgleichungen. Grosse Bäume und Sträucher sollen gelegentlich ausgeholzt werden.
K..
Besondere Oberflächenform
Objektnummer und Flurname
K1
Hülftengraben ...................................................................... wertvoll
K2
Aspgraben ............................................................................ wertvoll
K3
Dreispitz ............................................................................... wertvoll
K4
Rebacher Schlössli ................................................................ sehr wertvoll
K5
In den Felsen (Bergsturztrümmerfeld) ................................. sehr wertvoll (Boulderverbot)
K6
Rösernbach-Graben (Quellgebiet "Dreibrunnen") ............... wertvoll
K7
Steinbruch, Tümpel Paradiesweg ......................................... wertvoll
Schutzziel
Erhaltung der Oberflächen mit den Erosionsgräben, den Felsaufschlüssen und dem Bergsturztrümmerfeld.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Keine Aufschüttungen und Terrainausgleichungen. Keine weitere Erschlies-sung.
Ergänzende objektspezifische Festlegungen
In Ergänzung zu den Schutzzielen sowie Schutz- und Pflegemassnahmen gelten folgende Regelungen: Objekt K5
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Es gilt ein generelles Boulderverbot (Freiklettern an Felsblöcken). Mit separater Verordnung gemäss § 24, Abs. 2 ZRL oder durch übergeordnete Verfügung durch den Kanton wird das Verbot durchgesetzt.
Anhang 1 - Seite 24
Anhang 2
Anhang 2 (grundeigentumsverbindlich) Kulturschutzeinzelobjekte, Archäologische Schutzzonen / Archäologische Schutzobjekte, Aussichtsschutz / Aussichtspunkte §§ 21 - 23 ZR) KS..
Kulturschutzeinzelobjekte
Objektnummer und Flurname
Ks 1
Hülftendenkmal ................................................................ bemerkenswert
Ks 2
Villa Schönenberg (von den Planungsarbeiten ausgenommen)
Ks 3
Ehemaliges Rebhäuschen ................................................. sehr wertvoll (kantonal geschützt RRB Nr. 2384 vom 28.07.1992) - orientierend)
Ks 4
Pavillon Belvedere Neu-Schauenburg ............................... sehr wertvoll (kantonal geschützt RRB Nr. 2384 vom 28.07.1992) - orientierend
Schutzziele / Schutzbestimmungen
A-E..
Schutzziele und Schutzbestimmungen sind in § 21 des Zonenreglementes definiert.
Archäologische Schutzzonen / Archäologisches Schutzobjekt
Objektnummer und Flurname
Archäologische Schutzzone (Flächenobjekt) A
Archäologische Schutzzone Steinzeitliche Siedlung Egg
B
Archäologische Schutzzone Steinzeitliche Siedlung Bienenberg
C
Archäologische Schutzzone Steinzeitliche Siedlung Gmeinacher
D
Archäologische Schutzzone Römische Tempelanlage und frühneuzeitliche Hochwacht Schauenburgerfluh
E
Archäologische Schutzzone Mittelalterliche Burgruine Chliflüeli / Alt-Schauenburg
F
Archäologische Schutzzone Mittelalterliche Burgruine Neu-Schauenburg
Archäologisches Schutzobjekt innerhalb archäologischer Schutzzone (EinzelobjektSchutz)
Schutzziele / Schutzbestimmungen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
1 (F)
Burgruine Schauenburg (Neu-Schauenburg)
2 (D)
Tempelanlage / Hochwacht (Schauenburgerflue)
3 (E)
Burgruine Chliflüeli (Alt-Schauenburg)
Schutzziele und Schutzbestimmungen sind in § 22 des Zonenreglementes definiert.
Anhang 2 - Seite 25
Anhang 2
s..
Aussichtsschutz / Aussichtspunkte (mit Blickrichtung)
Objektnummer und Flurname
Schutzziele / Schutzbestimmungen
s1
Undererli ................................ Aussicht Richtung Hülftenbächli / Rheintal
s2
Madlen ................................... Aussicht Richtung Rüti / Bienenberg
s3
Im Berg................................... Aussicht Richtung Ortskern / Füllinsdorf
s4
Sammelparkplatz .................. Aussicht Richtung Adlerhof / Madlechöpfli
s5
Rüti ........................................ Aussicht Richtung Madlen
s6
Asp (Bienenberg) ................... Aussicht Richtung Ortskern / Rheintal
s7
Schauenburg Süd ................... Aussicht Richtung Röserntal / Jura / Alpen
s8
Schauenburg Nord ................ Aussicht Richtung Pratteln / Rheinebene / Schwarzwald
Schutzziele und Schutzbestimmungen sind in § 23 des Zonenreglementes definiert. Die oben aufgeführten Ausblicksrichtungen sind verbindlich.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Anhang 2 - Seite 26
Anhang 3
Anhang 3 (grundeigentumsverbindlich)
Anhang 3 (grundeigentumsverbindlich) Altrechtliche Bestimmungen gemäss 23/ZRL/01/01 mit RRB 2344 vom 24. November 1998
Spezialzone «Schönenberg» (ehemals §11) 1
Zweck Diese Zone dient zur Wahrung der bestehenden bauhistorischen Gebäudesubstanz mit seiner bedeutungsvollen Kunsthalle und der dendrologisch wertvollen Garten- und Parkanlage. 2
Nutzung Diese Zone ist für Bauten, Anlagen und Einrichtungen bestimmt, die der Begegnung von und mit Kunstschaffenden und ihren Werken dienen. Die in dieser Zone als schützenswert bezeichneten Gebäude, Bäume, Garten- und Weiheranlagen sowie Magerwiesen und Hecken sind nach den Weisungen eines Pflegeplanes angepasst zu pflegen und zu unterhalten. 3
Bauliche Massnahmen Als zulässige bauliche Massnahmen werden bezeichnet: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerungen b) Aus- und Umbauten der bestehenden Bauten und Anlagen c) Ersatzbauten auf alten Baustellen 4
Neu-, Erweiterungs- und Ersatzbauten dürfen nur aufgrund eines Gestaltungsplanes gemäss § 25 dieses Reglement erstellt werden, soweit sie die Zweck- und Nutzungsbestimmungen erfüllen. 5
Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen.
6
Veränderungen und Restaurierungen am geschützten Bauobjekt dürfen nur mit dem Einverständnis des Gemeinderates und unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstelle vorgenommen werden. 7
Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers zusätzliche Baugesuchsunterlagen verlangen
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Anhang 3 - Seite 27
Anhang 3
Denkmalschutzobjekte (ehemals §20) 1
Zweck Die Einzelobjekte des Kulturgüterschutzes mit ihrer besonderen kulturhistorischen und ästhetischen Bedeutung sind zu erhalten und zu pflegen. 2
Schutzvorschriften An den geschützten Objekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Abbrüche, Veränderungen und Restaurierungen dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Denkmalpflege ausgeführt werden. 3
Anhang Im Anhang II sind die Denkmalschutzobjekte aufgeführt.
Denkmalschutzobjekte aus dem Anhang Objektnummer und Flurnummer
1. Hülften-Denkmal 2. Villa Schönenberg 3. Ehemaliges Rebhäuschen
Gestaltungsplan (ehemals §25) 1
Zur Präzisierung der Zonenvorschriften kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan erlassen. 2
Im Gestaltungsplan werden Zahl, Lage, äussere Abmessungen und Gestaltung von Bauten, Anlagen und Grünflächen sowie die Erschliessung festgelegt.
Zonenreglement Landschaft Frenkendorf
Anhang 3 - Seite 28