06/eBS/36/0_Bau- und Strassenlinienplan Wiesenweg
Linee d'arretramento · Arlesheim
Documento
- Numero
- 1862
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Arlesheim
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 15 giu 1976
- In vigore dal
- 15 giu 1976
Carta
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1862 \ 15. Juni 1976 Nr, vom Gemeinde Arlesheim, Bau- und Strassenliniennlan
!IWiesenweg!"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat [#7 > am 25. Juni 1975 den Bau- und Strassenlinienplan "Wiesen-
weg" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 11. August bis 11. September 1975 durchgeführt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom 10. Juni 1975 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 8. August 1975 bekanntgegeben. Sämtliche Anstösser wurden mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juli 1975 (Postouittung) auf die Planauflage hingewiesen.
Innert der Auflagefrist wurden folgende Einsprachen
eingereicht:
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Das gemäss $ 6 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes
4,
vorgeschriebene Verständigungsverfahren wurde am 10. Novenber 1975 durchgeführt. Eine Einigung war jedoch nicht nöglich.
GC. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1975 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim den Beschluss der Einwohnerge-
meindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung und
die Einsprachen zum Intscheid. Für weitere Einzelheiten
wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwäsungen
hingewiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
18 11.75 100'000
TI,
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes beaürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne -— der Genehmigung des Regierungsrates, Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigskeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Il.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Forn die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zwecknässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
III.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche VUeberprüfungsbefugnis unerledigter Kinsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine rmessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen von Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege
Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder
ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.
IV.
Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung, mit Minderwert und Inkonvenienzen, mit der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie mit allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
V.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Die Einwohnergemeindeversammlung Arleshein beschloss am 3. November 1975 verschiedene Aenderungen des Baureglementes. Sie wurden am 8. Juni 1976 vom Regierungsrat genehmigt und damit rechtsverbindlich. Unter anderen wurde damit auch $ 11 des Baureglementes aufgehoben, bzw. die entsprechende Typisierung der Strassen. Aus formell-rechtlichen Gründen ist deshalb die Typenbezeichnung in der Planlegende (Nebenstrasse 2. Klasse) zu streichen.
Das Generelle Projekt über die Sanierung der Vorortsbahnen sieht im westlichen Bereich des Wiesenweges - parallel zur BLT - eine neue Iirschliessungsstrasse vor,
Eine Konkretisierung dieser Planungsabsicht würde zu einen späteren Zeitpunkt die Anpassung der Bau- und Strassenlinien beim Punkt "B" im Sinne des Generellen Projektes für die Sanierung der Vorortsbahnen notwendig machen.
2. Aus regionalplanerischen Gründen ist gegen den Bauund Strassenlinienplan "Wiesenweg" nichts einzuwenden.
3. Unerledigte Einsprachen
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen folgendes zu bemerken:
3.1 U eis: :n inrer Einsprache insbesondere auf die mit einer Strassenverbreiterung verbundene Wertverminderung ihrer Liegenschaft BH N in. So würde beispielsweise die bestehende Garageneinfahrt völlig unbrauchbar. Die Strassenverbreiterung ergäbe zudem keine Verbesserung der heutigen Verkehrssituation.
Die Einsprecher beantragen in ihrem Resümee, den Wiesenweg in eine Einbahnstrasse (Tahrrichtung bergwärts) umzuwandeln. Damit könnte speziell die UVebersichtlichkeit beim Tramübergang verbessert werden.
Wie unter Ziffer IV der Erwägungen ausgeführt wird, kann in diesem Verfahren nicht auf Einwände eingetreten werden, die sich mit der Landabtretung, mit Minderwert, Inkonvenienzen, sowie mit andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen. Ergänzend sei jedoch bemerkt, dass die Gemeinde nicht beabsichtigt, den Wiesenweg in nächster Zeit auszubauen. Angestrebt wird lediglich eine stufenweise Verbreiterung im Rahmen von Bauvorhaben sowie der Erstellung von neuen Einfriedigungen. Anlässlich eines Augenscheins konnte ferner festgestellt werden, dass ein Ausbau des Wiesenweges auf die Breite von 5,40 m möglich sein sollte, ohne dass dadurch die Garagezufahrt unbrauchbar wird.
Wie weit sich mit einer Verbreiterung des Wiesenweges
eine Verbe ion erreichen lässt, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht untersucht werden. Es bleibt lediglich festzustellen, dass dem Wiesenweg auch
inskünftig eine relativ bescheidene Funktion innerhalb des
erung der Verkehrssi
kommunalen Strassennetzes zugedacht ist. Sinngemäss wurde
im Strassennetzplan-Entwurf für den Wiesenweg auch die kleinste Breite für Erschliessungsstrassen vorgesehen (Typ C/ 5.6 m). Es ist dies eine Strassenbreite, wie sie auch im Normblatt SNV 40243 - den einschlägigen Richtlinien der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner - für Wohnstrassen genannt wird. Damit wird deutlich, dass die beschlossene Strassenlinie von 5,40 m sachlich begründet ist. Die verhältnismässig geringe, tatsächliche Verbreiterung um rund 30 cm beidseits des Wiesenweges kann auch nicht als unzumutbarer Eingriff in das Grundstück des Einsprechers betrachtet werden.
Auf die seitens der Einsprecher im Sinne einer Eingabe an den Gemeinderat angeregte KEinbahnregelung des Wiesenweges kann nicht eingetreten werden. Eine solche Massnahme müsste durch den Gemeinderat beschlossen und von der Polizeidirektion genehnigt werden. Ob die Gemeindebehörde der diesbezüglichen Forderung der Einsprecher nachkommen will, ist dem Regierungsrat nicht bekannt. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund des Generellen Projektes für die Sanierung der Vorortsbahnen beabsichtigt ist, den Tramübergang aufzuheben. Diese Massnahme wird ohne Zweifel eine gewisse Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich des Wiesenweges ermöglichen. Andererseits gilt es zu beachten, dass mit der Aufhebung des Niveau-Ueberganges eine neue Erschliessung für die, bis anhin auf die Bahntrasse orientierten Grundstücke studiert werden muss. Ein diesbezüglicher Vorschlag ist bereits im Generellen Projekt für die Sanierung der Vorortsbahnen enthalten, Vorgeschen ist eine Erschliessungsstrasse parallel zur Tramlinie, verbunden über den Wiesenweg mit der Baselstrasse. Einem gewissen Verkehrsaufkommen müsste - trotz verbesserten Verkehrsbedingungen - der Wiesenweg somit nach wie vor genügen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist gegen den Bau- und Strassenlinienplan "Wiesenweg" nichts einzuwenden. Aufgrund dieser Ueberlegungen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die vorliegende Einsprache zu schützen.
5.2 ::5::: ::cn in seiner Tin-
sprache gegen jegliche Verbreiterung des Wiesenweges. Mit
dem Ausbau zu einer Quartierstrasse würden die unhaltbaren
Zustände noch verschlimnmert. Zudem hätte die Strassenittli vor dessen Veber-
führung zur Erschliessung des Neur bauung gelöst werden müssen. Danit von einem Ausbau des Wiesenweges abgesehen werden könne, sei eine Einbahnregelung vorzusehen. Der Einsprecher äussert ferner die Befürchtung, dass mit einer Strassenverhreiterung der Abstand zwischen Strasse und Garage (Absteliplatz) zu klein würde.
Wie bereits zur Einsprache vor ausgeführt, ist mit dem Ausbau des Wiesenweges kein unzumutentumsverhältnisse der betroffenen
barer Eingriff in die Eig Grundeigentüner verbunden. Bezüglich der Verkehrssituation ist zu bemerken, dass die Planungsabsichten der Gemeinde (Strassennetzplan-Entwurf) und auch des Kantons (Generelles Projekt über die Sanierung der Vorortsbahnen) erkennen lassen, dass dem Wiesenweg in der zukünftigen Verkehrskonzeption nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, Wie schon unter Ziffer 3.1 erwähnt, soll im Rahmen des Generellen Projektes über die Sanierung der Vorortsbahnen der Tramübergang aufgehoben und damit eine direkte Verbindung mit dem Rosenweg, bzw. dem Neumättli-Quartier verummöglicht werden. Bezüglich dem Ersuchen über die Einführung einer Einbahnregelung sei ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen
en. Die Befürchtungen des Binspre-
n
unter Ziffer 3.1 verwies chers inbezug auf die Benützbarkeit des Autoabstellplatzes sind nicht unberechtigt, verbleibt doch zwischen Garage und Strassenlinie nsch der Strassenverbreiterung nur noch eine
Tiefe von ca. 3,50 m. Ob, und wie weit damit ein enteignungs-
bestand und eventuelle Entschädigungen verbunden
ähnlicher Tat sind, kann im Rahmen dicoses Verfahrens jedoch nicht geprüft werden. Diesbezügliche Begehren sind bei der Auflage des Bau-
projektes vorzubringen. Die Einsprache ist - unter Berück-
sichtigung der vorstehenden Ausführungen - abzux
1
‚önnen
sich mit einer Verbreiterung des \Wiesenweges nicht einver-
standen erklären. Sie vertreten die Auffassung, dass eine
Verbreiterung dieser Verkehrsfläche nur um 60 cm die damit
verbundenen Kosten nicht rechtfertigen würde, In ü
sei die schlechte Verkehrssituation im Gebiet Neumättli/
Hofmatt mittels einer anderen Lösung getroffen worde
Inbezug auf die beanstandete ;senverbreiterung
matt
ehrssituation im Gebiet Neumättli/Hof
sowie die Ve
sei auf die Ausführunsen zu den vorstehenden Binsprachen (Ziffern 3.1 und 3,2) verwiesen. Auf Einwände, die sich
auf die Kosten der St .ehen, kann
»Nnver
erung
im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden. Be-
5 rojek-
gehren solcher Art sind während der Aufla
tes vorzubringen. Unter den gegebenen Um Regierungsrat nicht möglich, vorliegende E schützen.
3.4 Die Einsprache von I] deckt sich haltlich mit derjenigen von Einsprache ist - unter Berücksichtigung der Ausführı
zur Einsprache von Ü - =>...
- soweit auf sie
unbegründet abgew!
2. Gestützt auf 8 3 des kantonalen Bau-
1967 wird der von der
gesetzes vom 15.
kEinwohnergemeindever Arlesheim am 25.
Ju 1975 beschlossene Bau- und Strassenlinien-
eh-
plan "Wiesenweg" Erwägungen ge
migt und dami
allgemeinverbindlich er
3. Von der Genehn
W
-d die Typen-
bezeichnung "Nebenst ; klasse" in der
chen.
Planlegende. Sie ist rot ges
sind die der Inventarnumer
Von tr “a * “8 6/eBS/36/0 versehenen Situationspläne.
8
5. Die Ziffern 2, 3 und 4
Beschlusses
sind gestützt auf > 23 des [n für den Landschaft
lemen-
Basel-
Mitteilung an
eingeschr
Arleshein Don
beider Basel
Der Landschreiber: