06/eBS/36/0_Bau- und Strassenlinienplan Wiesenweg

Linee d'arretramento · Arlesheim

Documento

Numero
1862
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Arlesheim
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 giu 1976
In vigore dal
15 giu 1976

Carta

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1862 \ 15. Juni 1976 Nr, vom Gemeinde Arlesheim, Bau- und Strassenliniennlan

!IWiesenweg!"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat [#7 > am 25. Juni 1975 den Bau- und Strassenlinienplan "Wiesen-

weg" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 11. August bis 11. September 1975 durchgeführt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom 10. Juni 1975 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 8. August 1975 bekanntgegeben. Sämtliche Anstösser wurden mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juli 1975 (Postouittung) auf die Planauflage hingewiesen.

Innert der Auflagefrist wurden folgende Einsprachen

eingereicht:

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Das gemäss $ 6 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes

4,

vorgeschriebene Verständigungsverfahren wurde am 10. Novenber 1975 durchgeführt. Eine Einigung war jedoch nicht nöglich.

GC. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1975 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim den Beschluss der Einwohnerge-

meindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung und

die Einsprachen zum Intscheid. Für weitere Einzelheiten

wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwäsungen

hingewiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

18 11.75 100'000

TI,

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes beaürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne -— der Genehmigung des Regierungsrates, Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigskeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Il.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Forn die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zwecknässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche VUeberprüfungsbefugnis unerledigter Kinsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine rmessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen von Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege

Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder

ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

IV.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung, mit Minderwert und Inkonvenienzen, mit der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie mit allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

V.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Die Einwohnergemeindeversammlung Arleshein beschloss am 3. November 1975 verschiedene Aenderungen des Baureglementes. Sie wurden am 8. Juni 1976 vom Regierungsrat genehmigt und damit rechtsverbindlich. Unter anderen wurde damit auch $ 11 des Baureglementes aufgehoben, bzw. die entsprechende Typisierung der Strassen. Aus formell-rechtlichen Gründen ist deshalb die Typenbezeichnung in der Planlegende (Nebenstrasse 2. Klasse) zu streichen.

Das Generelle Projekt über die Sanierung der Vorortsbahnen sieht im westlichen Bereich des Wiesenweges - parallel zur BLT - eine neue Iirschliessungsstrasse vor,

Eine Konkretisierung dieser Planungsabsicht würde zu einen späteren Zeitpunkt die Anpassung der Bau- und Strassenlinien beim Punkt "B" im Sinne des Generellen Projektes für die Sanierung der Vorortsbahnen notwendig machen.

2. Aus regionalplanerischen Gründen ist gegen den Bauund Strassenlinienplan "Wiesenweg" nichts einzuwenden.

3. Unerledigte Einsprachen

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen folgendes zu bemerken:

3.1 U eis: :n inrer Einsprache insbesondere auf die mit einer Strassenverbreiterung verbundene Wertverminderung ihrer Liegenschaft BH N in. So würde beispielsweise die bestehende Garageneinfahrt völlig unbrauchbar. Die Strassenverbreiterung ergäbe zudem keine Verbesserung der heutigen Verkehrssituation.

Die Einsprecher beantragen in ihrem Resümee, den Wiesenweg in eine Einbahnstrasse (Tahrrichtung bergwärts) umzuwandeln. Damit könnte speziell die UVebersichtlichkeit beim Tramübergang verbessert werden.

Wie unter Ziffer IV der Erwägungen ausgeführt wird, kann in diesem Verfahren nicht auf Einwände eingetreten werden, die sich mit der Landabtretung, mit Minderwert, Inkonvenienzen, sowie mit andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen. Ergänzend sei jedoch bemerkt, dass die Gemeinde nicht beabsichtigt, den Wiesenweg in nächster Zeit auszubauen. Angestrebt wird lediglich eine stufenweise Verbreiterung im Rahmen von Bauvorhaben sowie der Erstellung von neuen Einfriedigungen. Anlässlich eines Augenscheins konnte ferner festgestellt werden, dass ein Ausbau des Wiesenweges auf die Breite von 5,40 m möglich sein sollte, ohne dass dadurch die Garagezufahrt unbrauchbar wird.

Wie weit sich mit einer Verbreiterung des Wiesenweges

eine Verbe ion erreichen lässt, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht untersucht werden. Es bleibt lediglich festzustellen, dass dem Wiesenweg auch

inskünftig eine relativ bescheidene Funktion innerhalb des

erung der Verkehrssi

kommunalen Strassennetzes zugedacht ist. Sinngemäss wurde

im Strassennetzplan-Entwurf für den Wiesenweg auch die kleinste Breite für Erschliessungsstrassen vorgesehen (Typ C/ 5.6 m). Es ist dies eine Strassenbreite, wie sie auch im Normblatt SNV 40243 - den einschlägigen Richtlinien der

Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner - für Wohnstrassen genannt wird. Damit wird deutlich, dass die beschlossene Strassenlinie von 5,40 m sachlich begründet ist. Die verhältnismässig geringe, tatsächliche Verbreiterung um rund 30 cm beidseits des Wiesenweges kann auch nicht als unzumutbarer Eingriff in das Grundstück des Einsprechers betrachtet werden.

Auf die seitens der Einsprecher im Sinne einer Eingabe an den Gemeinderat angeregte KEinbahnregelung des Wiesenweges kann nicht eingetreten werden. Eine solche Massnahme müsste durch den Gemeinderat beschlossen und von der Polizeidirektion genehnigt werden. Ob die Gemeindebehörde der diesbezüglichen Forderung der Einsprecher nachkommen will, ist dem Regierungsrat nicht bekannt. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund des Generellen Projektes für die Sanierung der Vorortsbahnen beabsichtigt ist, den Tramübergang aufzuheben. Diese Massnahme wird ohne Zweifel eine gewisse Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich des Wiesenweges ermöglichen. Andererseits gilt es zu beachten, dass mit der Aufhebung des Niveau-Ueberganges eine neue Erschliessung für die, bis anhin auf die Bahntrasse orientierten Grundstücke studiert werden muss. Ein diesbezüglicher Vorschlag ist bereits im Generellen Projekt für die Sanierung der Vorortsbahnen enthalten, Vorgeschen ist eine Erschliessungsstrasse parallel zur Tramlinie, verbunden über den Wiesenweg mit der Baselstrasse. Einem gewissen Verkehrsaufkommen müsste - trotz verbesserten Verkehrsbedingungen - der Wiesenweg somit nach wie vor genügen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist gegen den Bau- und Strassenlinienplan "Wiesenweg" nichts einzuwenden. Aufgrund dieser Ueberlegungen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die vorliegende Einsprache zu schützen.

5.2 ::5::: ::cn in seiner Tin-

sprache gegen jegliche Verbreiterung des Wiesenweges. Mit

dem Ausbau zu einer Quartierstrasse würden die unhaltbaren

Zustände noch verschlimnmert. Zudem hätte die Strassenittli vor dessen Veber-

führung zur Erschliessung des Neur bauung gelöst werden müssen. Danit von einem Ausbau des Wiesenweges abgesehen werden könne, sei eine Einbahnregelung vorzusehen. Der Einsprecher äussert ferner die Befürchtung, dass mit einer Strassenverhreiterung der Abstand zwischen Strasse und Garage (Absteliplatz) zu klein würde.

Wie bereits zur Einsprache vor ausgeführt, ist mit dem Ausbau des Wiesenweges kein unzumutentumsverhältnisse der betroffenen

barer Eingriff in die Eig Grundeigentüner verbunden. Bezüglich der Verkehrssituation ist zu bemerken, dass die Planungsabsichten der Gemeinde (Strassennetzplan-Entwurf) und auch des Kantons (Generelles Projekt über die Sanierung der Vorortsbahnen) erkennen lassen, dass dem Wiesenweg in der zukünftigen Verkehrskonzeption nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, Wie schon unter Ziffer 3.1 erwähnt, soll im Rahmen des Generellen Projektes über die Sanierung der Vorortsbahnen der Tramübergang aufgehoben und damit eine direkte Verbindung mit dem Rosenweg, bzw. dem Neumättli-Quartier verummöglicht werden. Bezüglich dem Ersuchen über die Einführung einer Einbahnregelung sei ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen

en. Die Befürchtungen des Binspre-

n

unter Ziffer 3.1 verwies chers inbezug auf die Benützbarkeit des Autoabstellplatzes sind nicht unberechtigt, verbleibt doch zwischen Garage und Strassenlinie nsch der Strassenverbreiterung nur noch eine

Tiefe von ca. 3,50 m. Ob, und wie weit damit ein enteignungs-

bestand und eventuelle Entschädigungen verbunden

ähnlicher Tat sind, kann im Rahmen dicoses Verfahrens jedoch nicht geprüft werden. Diesbezügliche Begehren sind bei der Auflage des Bau-

projektes vorzubringen. Die Einsprache ist - unter Berück-

sichtigung der vorstehenden Ausführungen - abzux

1

‚önnen

sich mit einer Verbreiterung des \Wiesenweges nicht einver-

standen erklären. Sie vertreten die Auffassung, dass eine

Verbreiterung dieser Verkehrsfläche nur um 60 cm die damit

verbundenen Kosten nicht rechtfertigen würde, In ü

sei die schlechte Verkehrssituation im Gebiet Neumättli/

Hofmatt mittels einer anderen Lösung getroffen worde

Inbezug auf die beanstandete ;senverbreiterung

matt

ehrssituation im Gebiet Neumättli/Hof

sowie die Ve

sei auf die Ausführunsen zu den vorstehenden Binsprachen (Ziffern 3.1 und 3,2) verwiesen. Auf Einwände, die sich

auf die Kosten der St .ehen, kann

»Nnver

erung

im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden. Be-

5 rojek-

gehren solcher Art sind während der Aufla

tes vorzubringen. Unter den gegebenen Um Regierungsrat nicht möglich, vorliegende E schützen.

3.4 Die Einsprache von I] deckt sich haltlich mit derjenigen von Einsprache ist - unter Berücksichtigung der Ausführı

zur Einsprache von Ü - =>...

- soweit auf sie

unbegründet abgew!

2. Gestützt auf 8 3 des kantonalen Bau-

1967 wird der von der

gesetzes vom 15.

kEinwohnergemeindever Arlesheim am 25.

Ju 1975 beschlossene Bau- und Strassenlinien-

eh-

plan "Wiesenweg" Erwägungen ge

migt und dami

allgemeinverbindlich er

3. Von der Genehn

W

-d die Typen-

bezeichnung "Nebenst ; klasse" in der

chen.

Planlegende. Sie ist rot ges

sind die der Inventarnumer

Von tr “a * “8 6/eBS/36/0 versehenen Situationspläne.

8

5. Die Ziffern 2, 3 und 4

Beschlusses

sind gestützt auf > 23 des [n für den Landschaft

lemen-

Basel-

Mitteilung an

eingeschr

Arleshein Don

beider Basel

Der Landschreiber: