65/eBS/2/1_Mutation Bau- und Strassenlinienplan Vorderberg
Linee d'arretramento · Therwil
Documento
- Numero
- 602
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Therwil
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 1 mar 1988
- In vigore dal
- 1 mar 1988
Carta
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File
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“2 A977 ma
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 602 vom 1. März 1988
Gemeinde Therwil, Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Worderberg"
A. Der Gemeinderat Therwil beschloss am 19. Oktober 1987 eine Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Vorderberg" (Inventar-Nr. 65/eBS/2/0). Es handelt sich dabei um die Reduzierung der Baulinien von 5.00 m auf 3.00 m entlang der bei-
den Fusswege zwischen dem Neusatzweg und dem Kirsgarten.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 2. November bis 2. Dezember 1987 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 43 vom 29. Oktober 1987 sowie in den Gemeindenachrichten vom 30. Oktober 1987 bekanntgemacht. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden zudem mit eingeschriebenem Brief vom 21. Oktober 1987
auf die Planauflage hingewiesen.
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Innert der Auflagefrist erıor EHE N :insprache (Brief vom 16.11.1987), zog diese jedoch mit Schreiben vom 23. Dezember 1987 wieder zurück.
C. Mit Protokollauszug vom 4. Januar 1988 ersucht der Gemeinderat Therwil um die regierungsrätliche Genehmigung der Bau-
und Strassenlinienplan-Änderung. Für weitere Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den 55 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können
unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II:
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Änderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechmässigkeitskontrolle
1.1 Gemäss 5 9 des neuen Strassenreglementes Therwil vom 3. Juni 1987 (genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 421 vom 9. Februar 1988) ist der Gemeinderat für den Beschluss von Bau- und Strassenlinienplänen (sowie deren Änderungen) zuständig, sofern die Abweichungen zwischen Strassennetzplan und Bau- und Strassenlinien nicht mehr als 10 m betragen. Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglich kein Konflikt. Da auch die übrigen formellen Belange in Ordnung sind, sind in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Planänderung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann dazu auf den Vorprüfungsbericht vom 5. Oktober 1987 des zuständigen Amtes für
Orts- und Regionalplanung verwiesen werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
Keine Bemerkungen.
ı/!: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die vom Gemeinderat Therwil am 19. Oktober 1987 beschlossene Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Vorderberg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer
65/eBS/2/iI versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Therwil, 4106 Therwil
Ingenieurbüro F. Märki, Bahnhofstrasse 21 4106 Therwil
Architekturbüro E. Wilhelm, Mühlemattstrasse 25 4104 Oberwil
Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattweg 2, 4102 Binningen
Landeskanzlei [Amtsblatt] Bauinspektorat [2] Vermessungsamt
„Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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