81/gBS/3/0_Baulinienplan Brislachstrasse
Linee d'arretramento · Laufen
Documento
- Numero
- 1692
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Laufen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 feb 1965
- In vigore dal
- 26 feb 1965
Carta
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File
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Testo
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965 [1023
Auszug aus dem Protokoll desRegierungsrates
Sitzung vom 26. Februar 1965
1692. Laufen; Baulinienplan Brislachstrasse. — Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 21. Oktober 1964 den in der Zeit vom 4. bis 23. April 1964 öffentlich aufgelegten Baulinienplan Brislachstrasse beschlossen. Gegen diesen Plan sind innert nützlicher Frist folgende Einsprachen eingereicht worden:
(Nr. 2) und (Nr. 4) wandel-
en ihre Einsprachen in Rechtsverwahrungen um.
Zu den unerledigten Einsprachen: a) Die mens vertreten durch (Nr. 1), beanstandet in ihrer Einsprache, dass
ie Landabtretung nicht auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden, unverbauten Strassenseite gefordert werde. Durch die von ihr verlangte Landabtretung werde das Unternehmen stark geschädigt, indem der Vorplatz der Fabrik verkleinert werde. Im Hinblick auf ‘die zukünftige technische Entwicklung des Betriebes müsse sie sich Bewegungsfreiheit für den Ein- und Auslad von Fabrikgütern vorbehalten. Die Baulinie behindere jedoch diese Bewegungsfreiheit. Die Einsprecherin erklärt sich jedoch bereit, westlich ihres Fabrikgebäudes für die Korrektion der Kurve Land abzutreten.
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Die Einwände der see sind nicht gerechtfertigt. Das neue Strassenbord geht nicht so
weit wie die Grenze der schon bestehenden alten Strasse. Eine Verlegung der neuen Strasse in nörd-
nlässlic er Binspracheverhandlungen vom 26. Juni. 1964 zogen m (Nr. 7) und BEER: 8) ihre Einsprachen zurück.
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BAU-DIREKTION DES KANTONS BERN
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licher Richtung hätte bezüglich der Liegenschaft NH schwerwiegende Konsequenzen, indem die Strasse kaum noch 3 m Abstand an das vorgenannte Gebäude aufweisen würde. Dies kann nicht verantwortet werden. Die Einsprache wird als öffentlichrechtlich unbegründet abgewiesen.
b) Die Einsprecher (Nr. 3) uni (Nr.6) haben gegen den Baulinienplan selbst
Einwände zu machen. Sie verlangen lediglich für das abzutretende Land Realersatz. Beide Einsprachen sind als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen
und tragen den Charakter von Rechtsverwahrungen.
c) mem] (Nr. 5) möchte das Trottoir vor seiner Liegenschaft von 1,50 m Breite auf eine solche von 1,20 m reduziert haben. Zudem verlangt er, dass die Achse der neuen Strasse derjenigen der alten entspreche. Er ist nicht bereit, mehr als 1,20 m Landbreite abzutreten.
Die Baulinie längs der Parzelle Nr. , wie auch der Abbruch des Gebäudes, welches sich im westlichen Teil der Liegenschaft befand, bildete Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen dem Grundeigentümer EN und der Gemeindebehörde von Laufen. Dieser Streit konnte mit Mühe beigelegt werden, so dass durch die Forderung des Einsprechers diese Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden sollte. Wenn bereit ist, Land auf eine Breite von 1,20 m abzutreten, so kann ihm eine zusätzliche Abtretung von 30 cm Breite zugemutet werden. Die Einsprache ist als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.
Der vorliegende Baulinienplan, der dem Ausbau der Brislachstrasse dienen wird, steht mit den Gesetzesvorschriften im Einklang, liegt im öffentlichen Interesse und ist zweckmässig. Der Genehmigung durch den Regierungsrat, in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 des Bauvorschriftengesetzes, steht nichts im Wege.
Demnach wird
beschlossen:
1. Der öffentlich aufgelegte und von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 21. Oktober 1964 beschlossene Baulinienplan Brislachstrasse wird gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Bauvorschriften vom 26. Januar 1958 unter Vorbehalt von Drittmannsrechten genehmigt.
2. Die gegen den Plan eingereichten, nicht anders erledigten Einsprachen werden als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.
3. Von den eingereichten Rechtsverwahrungen wird Akt genommen.
4. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss den Einsprechern und dem Gemeinderat von Laufen, letzterem unter gleich-
zeitiger Zustellung eines genehmigten Plandoppels und unter Bezug der Genehmigungskosten, bestimmt auf Fr. 60.— sowie Eröffnungskosten, zu eröffnen. Die Kosten sind mit amtlichen Markenwerten zu verrechnen. Je ein Doppel Beschluss und Baulinienplan sind für das Amtsarchiv bestimmt.
An die Baudirektion.
Für getreuen Protokollauszug
der Staatsschreiber:
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