Dorfkern

Röschenz

Documento

Numero
85/TZRS/2/1
Comune
Röschenz
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
19 giu 2012
In vigore dal
21 giu 2016

Carta

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File

85_TZRS_02_01_N_G_2016_0913.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Gemeinde Röschenz Kanton Basellandschaft

Nachgeführtes Reglement

Gemeinde Röschenz Teilzonenreglement Dorfkern

85/TZRS/2/1 Stand der Nachführung: RRB Nr. 913 vom 21.06.2016

Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.

RRB Nr.

RRB Datum

Planer

85/TZRS/2/0

1002

19.06.2012

Raumplanung Holzemer

85/TZRS/2/1

913

21.06.2016

Raumplanung Holzemer

Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 09.10.2020 Sachbearbeiter: Nadja Peter

Inhalt A.

ALLGEMEINES .......................................................................................................................... 5

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich ..................................................................................................... 5

Art. 2

Zoneneinteilung....................................................................................................................... 5

B.

KERNZONE ............................................................................................................................... 6

Art. 3

Gestaltung ............................................................................................................................... 6

Art. 4

Gebäudekategorien ................................................................................................................. 7

Art. 4 1

Geschützte Bauten ....................................................................................................................... 7

Art. 4 2

Erhaltenswerte Bauten ................................................................................................................ 8

Art. 4 3

Übrige Bauten .............................................................................................................................. 8

Art. 4 4

Übrige Bauten mit Bedeutung für das Ortsbild ........................................................................... 8

Art. 4 5

Neubauten Baubereich I .............................................................................................................. 9

Art. 4 6

Neubauten Baubereich II ........................................................................................................... 10

Art. 5

Kernzone Randbereich ........................................................................................................... 11

Art. 6

Fassandengestaltung ............................................................................................................. 12

96 altri articoli

Art. 7

Baulinien ............................................................................................................................... 12

Art. 8

Dächer in der Kernzone .......................................................................................................... 13

Art. 8 1

Bauteile auf dem Dach ............................................................................................................... 13

Art. 8 2

Massvorschriften für Dachaufbauten ........................................................................................ 14

Art. 8 3

Solaranlagen............................................................................................................................... 14

Art. 9

Freiräume .............................................................................................................................. 15

Art. 9 1

Kernzone Vorplatzbereich.......................................................................................................... 15

Art. 9 2

Kernzone Hofstattbereich .......................................................................................................... 16

Art. 9 3

Kernzone Hofstattbereich / Freihaltebereich ............................................................................ 16

Art. 9 4

Baubereich II .............................................................................................................................. 16

Art. 9 5

Fusswegnetz Hofstattbereich..................................................................................................... 17

Art. 9 6

Einfriedigungen und Geländer ................................................................................................... 17

Art. 9 7

Garagenrampen und Garagen ................................................................................................... 17

Art. 9 8

Antennen und Parabolspiegel .................................................................................................... 17

Art. 9 9

Erhaltenswerte Bäume............................................................................................................... 17

Art. 9 10

Erhaltenswerte Brunnen ............................................................................................................ 17

Art. 9 11

Erhaltenswerte Mauern ............................................................................................................. 17

Art. 9 12

Erhaltenswerte Vorgärten.......................................................................................................... 18

Art. 10

Zone mit Quartierplanpflicht .................................................................................................. 18

Art. 11

Zone für öffentliche Werke und Anlagen in der Kernzone........................................................ 18

Art. 12

Definitionen und Berechnungsarten in der Kernzone .............................................................. 18

Art. 12 1

Bebauungsziffer und bebaubare Fläche .................................................................................... 18

Art. 12 2

Massgebende Parzellenfläche ................................................................................................... 19

Art. 12 3

Sockelgeschoss ........................................................................................................................... 19

Art. 12 4

Fassadenhöhe ............................................................................................................................ 19

Art. 12 5

Gebäudehöhe............................................................................................................................. 20

Art. 12 6

Fassaden- und Gebäudehöhe für Nebenbauten........................................................................ 20

Art. 12 7

Versetzte Geschosse .................................................................................................................. 20

Art. 13

Bewilligungspflicht in der Kernzone ........................................................................................ 21

Art. 14

Baugesuche in der Kernzone .................................................................................................. 21

Art. 15

Öffentliche Beiträge ............................................................................................................... 22

Art. 16

Reklamen .............................................................................................................................. 22

Art. 17

Gestaltungsgrundlage ............................................................................................................ 22

Art. 18

Schlussbestimmungen............................................................................................................ 22

Art. 18 1

Zuständigkeit .............................................................................................................................. 22

Art. 18 2

Fachberatung ............................................................................................................................. 22

Art. 18 3

Ausnahmen ................................................................................................................................ 23

Art. 18 4

Zuwiderhandlungen ................................................................................................................... 24

Art. 18 5

Aufhebung des bisherigen Rechts.............................................................................................. 24

Art. 18 6

Anpassung der Teilzonenvorschriften........................................................................................ 24

Art. 18 7

Rechtskraft ................................................................................................................................. 24

C.

BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG ......................................................................................... 25

Bemerkungen Der Reglementstext ist rechtsverbindlich und unterliegt dem Gemeindeversammlungsbeschluss.

Der Kommentar soll dazu beitragen, den Reglementstext zu erläutern und gibt zudem eine Interpretationshilfe. Er ist nicht rechtswirksam und unterliegt demzufolge auch nicht dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Im Kommentar mit als "Änderung" oder "neu" bezeichnete Ausführungen vergleichen mit den Teilzonenvorschriften Dorfkern der Gemeinde aus dem Jahr 1995.

Unterstrichene Textpassagen sind aus übergeordneten Erlassen übernommen und sind nicht Bestandteil des Gemeindeversammlungsbeschlusses.

Kommentar

Die Einwohnergemeinde Röschenz erlässt, gestützt auf § 2, § 5 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, die Teilzonenvorschriften Dorfkern, bestehend aus dem Teilzonenplan Dorfkern und dem Teilzonenreglement.

A. ALLGEMEINES

Art. 1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1

Die Teilzonenvorschriften Dorfkern bestehen aus dem Teilzonenplan und dem Teilzonenreglement. Sie bezwecken die sinnvolle Erhaltung und subtile Erneuerung des historischen Dorfkerns innerhalb der vorhandenen Strukturen. Dabei dienen die Bauvorschriften dem Schutze historisch und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung sowie der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten. 2

Der Geltungsbereich der Teilzonenvorschriften Dorfkern ist abgegrenzt durch den Perimeter im Teilzonenplan Siedlung "Dorfkern". Er gliedert sich in verschiedene Zonen.

Art. 2 ZONENEINTEILUNG

1

Innerhalb des Teilzonenplans Dorfkern sind folgende Zonen festgelegt:

Grundnutzungen: a. Kernzone b. Zone für öffentliche Werke und Anlagen im Dorfkern Die Nutzungsart in der Kernzone richtet sich nach § 22 Abs. 1 RBG. In der Zone für öffentliche Werke und Anlagen im Dorfkern richtet sich die Nutzungsart nach § 24 RBG.

Seite 5

Art. 22

Abs. 1 RBG: Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe (§ 22 Abs. 1 RBG).

Kommentar

B. KERNZONE

Art. 3 GESTALTUNG

1

In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen. Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte Objekte Rücksicht nehmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgende Kriterien beurteilt: a) Situierung der Gebäude b) Kubische Erscheinung der Baukörper c) Dach- und Fassadengestaltung d) Material- und Farbwahl e) Umgebungsgestaltung f)

Gestaltung des Strassenraums

2

Die Bauherrschaft soll Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Umund Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung frühzeitig anhand von Vorstellungen, Skizzen, Entwürfen etc. mit der Gemeinde resp. der beratenden Fachstelle vorabklären. Die Gemeinde entscheidet im Hinblick auf § § 12, ob zusätzlich die kantonalen Fachstellen konsultiert werden. Die Beratung durch die Gemeinde resp. die beratende Fachstelle ist kostenlos, soweit es sich um die Umsetzung und Interpretation der Zonenvorschriften handelt.

Seite 6

Die Kernzone ist für die Qualität des Ortsbildes von zentraler Bedeutung. Entsprechend erhält die Gemeinde grössere Einflussmöglichkeiten auf die Bautätigkeit als im übrigen Siedlungsgebiet. Um unnötige Kosten für die Bauherrschaft zu verhindern werden frühzeitige Vorabklärungen empfohlen. Ansonsten geht die Bauherrschaft das Risiko ein, dass Kanton oder Gemeinde Einsprache gegen das Baugesuch erheben müssen.

Kommentar

Art. 4 GEBÄUDEKATEGORIEN

1

Die Bauten der Kernzone sind in folgende vier Kategorien eingeteilt: a) geschützte Bauten (Substanzschutz) b) erhaltenswerte Bauten (Volumenschutz) c) übrige Bauten d) übrige Bauten mit Bedeutung für das Ortsbild

2

Lage und Umriss der Bauten sind im Teilzonenplan Dorfkern dargestellt. Ihr bestehendes Bauvolumen kann ausgebaut und umgenutzt werden, sofern damit die Erscheinung des Hauses nicht beeinträchtigt wird. Bei Ersatzneubauten kann das ursprüngliche Bauvolumen wieder erstellt werden.

Die bestehenden Bauten sind ihrer architektonischen und städtebaulichen Qualität entsprechend in Schutzkategorien eingeteilt. Dabei gilt für geschützte Bauten ein absolutes und für erhaltenswerte Bauten ein eingeschränktes Abbruchverbot. Bei kantonal geschützten Bauten ist die kantonale Denkmalpflege zuständig.

3

Innerhalb der im Plan dargestellten Gebäudegrundrisse für Ersatzneubauten gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als erteilt. Abweichungen vom vorhandenen Gebäudeprofil richten sich nach Ziffern § 4.1 - § 4.4. Sie dürfen nicht zu Einschränkungen bei der Belichtung der Nachbargebäude führen.

Art. 4 1

Geschützte Bauten

1

Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoher Stellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. Fenster und Türen sind in Holz auszuführen. 2

Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen. 3

Die im Teilzonenplan mit einem Punkt bezeichneten Bauten unterstehen kantonalem Schutz. Bauliche Änderungen im Innern und am Äussern sind hierbei nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.

Alle schutzwürdigen Bauteile sind zu erhalten. Die Abmessungen und andere Charakteristika des Gebäudes müssen beibehalten werden. Wenn im Rahmen eines Bau- oder Umbauvorhabens grosse Teile der Bausubstanz als schlecht herausstellen und nicht zu erhalten sind, ist von einer unabhängigen Fachperson eine Untersuchung auszuführen. Diese dient dem Gemeinderat und der Baubewilligungsbehörde als Entscheidungsgrundlage dafür, welche Gebäudeteile zu erhalten sind. Kantonal geschützte Bauten (...) dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals (§ 9 DHG). Kantonal geschützte Bauten unterliegen den Schutzbestimmungen des Kantons, sie sind zugleich auch der Kategorie "kommunal geschützte Bauten" zugeteilt.

Seite 7

Kommentar

Art. 4 2

Erhaltenswerte Bauten

1

Diese Bauten sind bezüglich Lage, Stellung und Volumen sowie meist auch im Hinblick auf die Bausubstanz für das Dorfbild von Bedeutung. Die historisch wertvolle Bausubstanz ist, soweit bautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten.

Alle schutzwürdigen Bauteile sind zu erhalten. Die Abmessungen und andere Charakteristika des Gebäudes müssen nach Möglichkeit beibehalten werden.

2

Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelemente sind wieder anzuwenden. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen.

Art. 4 3

Übrige Bauteni

1

Obwohl diesen Bauten keine historische Bedeutung zukommt, haben sie sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen. 2

Bei Renovationen und Umbauten ist - soweit erforderlich - eine Verbesserung der äusseren Erscheinung anzustreben.

Auch diese Gebäude sind für das Ortsbild von Bedeutung. Umbauten oder Ersatzneubauten sollen eine Verbesserung für das Ortsbild bringen. Diese Bauten besitzen in der Regel keine historisch wertvolle Bausubstanz.

3

Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten sowie An- und Nebenbauten kann im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und den zuständigen kantonalen Amtsstellen von der im Teilzonenplan dargestellten Lage sowie dem vorhandenen Gebäudeumriss resp. den Gebäudeabmessungen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt. 4

Falls die im Zonenplan dargestellte Bebauungsfläche nicht voll in Anspruch genommen wird, ist eine Nutzungsverschiebung der nicht beanspruchten Fläche in den Hofstattbereich bzw. in die „Kernzone Randbereich" zu lässig, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt und in einem Nutzungskataster festgehalten wird.

Art. 4 4

Übrige Bauten mit Bedeutung für das Ortsbild

Die mit einem roten Punkt gekennzeichneten Bauten haben eine raumbildende Funktion. Bei der Platzierung von Ersatz-Neubauten ist die Stellung im Raum des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Ansonsten gelten die Bestimmungen für übrige Bauten.

i

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 8

Übrige Bauten mit Bedeutung für das Ortsbild müssen den gesetzlichen Abstand zur Kantonsstrasse nicht einhalten. Es werden vom Kanton entsprechende Baulinien festgelegt (siehe Zonenplan).

Kommentar

Art. 4 5

Neubauten Baubereich Iii

1

Auf Parzellen mit eingetragenem Baubereich I können bewohnte Bauten bis zur im Teilzonenplan Dorfkern festgelegten maximal bebaubaren Fläche realisiert werden. Sie sind innerhalb der Baubereiche zu platzieren. Es gelten folgende Maximalmasse: a)

Vollgeschosszahl

2

b)

Wohnungszahl pro Baukörper

c)

Sockelgeschosshöhe

1.0 m

d)

Fassadenhöhe

6.5 m

e)

Gebäudehöhe

13.0 m

f)

Gebäudelänge

frei

frei

2

Die kubische Gestaltung und die Situierung muss auf die traditionellen Strukturen im Ortskern Rücksicht nehmen. Ausnahmen von der maximalen Sockelgeschosshöhe auf Grund von Terrainunebenheiten sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich. 3

Die Definition der baulichen Nutzung und die Messweise der Gebäudemasse richten sich nach Ziffern § 12.1 - § 12.7.

ii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 9

Mit den Neubauten wird eine punktuelle Verdichtung des historischen Dorfkerns unter Wahrung des gewachsenen Ortsbildes angestrebt. Neubauten sollen architektonisch so gestaltet werden, dass sie als solche erkennbar sind. Situierung und Abmessung haben sich harmonisch in das Ortsbild einzufügen. Eine Kopie von Bauten vergangener Zeiten wird nicht angestrebt. Die Maximalmasse sind nur gewährt, wenn die Gesamterscheinung gut ist.

Kommentar

Art. 4 6

Neubauten Baubereich IIiii

1

Auf Parzellen mit eingetragenem Baubereich II können bewohnte Bauten bis zur im Teilzonenplan Dorfkern festgelegten maximal bebaubaren Fläche realisiert werden. Sie sind innerhalb der Baubereiche zu platzieren. Es gelten folgende Maximalmasse: a)

Vollgeschosszahl: – bei Flach- und Pultdachbauten

2

– bei Satteldachbauten

1

b)

Sockelgeschosshöhe

0.5 m

c)

Fassadenhöhe – bei Flachdachbauten

6.0 m

– bei Pultdachbauten

6.6 m

– bei Satteldachbauten

3.6 m

Gebäudehöhe – bei Flachdachbauten

6.0 m

– bei Pultdachbauten

6.6 m

– bei Satteldachbauten

8.0 m

d)

2

Die kubische Gestaltung und die Situierung muss auf die traditionellen Strukturen im Ortskern Rücksicht nehmen. Ausnahmen von der maximalen Sockelgeschosshöhe auf Grund von Terrainunebenheiten sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich. 3

Die Definition der baulichen Nutzung und die Messweise der Gebäudemasse richten sich nach Ziffern § 12.1 - § 12.7.

iii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 10

Kommentar

Art. 5 KERNZONE RANDBEREICHiv

1

In der „Kernzone Randbereich" sind bewohnte Bauten zulässig. Es gelten folgende Maximalmasse: a)

Bebauungsziffer

20 %

b)

Vollgeschosszahl

2

c)

Sockelgeschosshöhe

0.5 m

d)

Fassadenhöhe – bei Flachdachbauten

6.0 m

– bei Pultdachbauten

6.6 m

– bei Satteldachbauten

6.0 m

Gebäudehöhe – bei Flachdachbauten

6.0 m

– bei Pultdachbauten

6.6 m

– bei Satteldachbauten

10.0 m

e)

2

Die Definition der baulichen Nutzung und die Messweise der Gebäudemasse richten sich nach Ziffern § 12.1 - § 12.7. 3

Unbewohnte Bauten und Einrichtungen wie Garagen, Carports, Schöpfe und dergleichen sind ebenfalls zulässig. Die maximalen Nutzungsmasse für solche Bauten sind: a)

Vollgeschosse

b)

Bebauungsziffer

max. 5 %

c)

Fassaden höhe

3.0 m

d)

Gebäudehöhe

4.0 m

4

1

Bei erheblichen Terrainunebenheiten sind Abweichungen von der maximal zulässigen Sockelgeschosshöhe im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zulässig.

iv

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 11

Kommentar

Art. 6 FASSANDENGESTALTUNG

1

Die Fassaden haben hinsichtlich Massstäblichkeit, Gliederung, Struktur, Material und Farbe den Charakter der Kernzone zu wahren und müssen mit der historischen Bauweise harmonieren. Es sind Materialien und Farben zu verwenden, die der herkömmlichen Bauweise entsprechen. Es sind bauphysikalisch richtige Materialien zu verwenden. 2

Fenster müssen in ihrer Stil, Gliederung und ihren Proportionen dem baugeschichtlichen und historischen Charakter des Gebäudes entsprechen. Sie haben in der Regel die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen. Holzmetallund Kunststofffenster sowie Aluminiumläden sind nur bei übrigen Bauten und Neubauten zugelassen.

Neue Interpretationen von architektonischen Eingriffen sind möglich, müssen jedoch natürliche Materialien wie Stahl, Glas, Holz, Stein etc. verwenden. Bei energetischen Sanierungen ist dem Erscheinungsbild des Gebäudes - insbesondere den Fensterund Türöffnungen - Achtung zu schenken.

Beispiel Sprossen

Art. 7 BAULINIEN

Die Vorschriften zu Baulinien richten sich nach § 97 RBG. Die Vorschriften zu Bauteilen, welche die Fassade überragen, richten sich nach § 53 RBV.

Baulinien legen den Mindestabstand einer Baute fest: a) von bestehenden und geplanten Strassen. Wegen, Plätzen und Parkierungsflächen; b) entlang von Schienenwegen c) entlang von Leitungen von regionaler Bedeutung d) entlang von Gewässern e) entlang von Waldrändern f) entlang von Schutzzonen g) entlang von Friedhöfen Gestaltungsbaulinien legen die Flucht eines Gebäudes verbindlich fest. (§ 97 Abs. 1 & 2 RBG) Über Baulinien (…) dürfen bis 1.5 m hervorragen: Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0.5 m überragen. (§ 53.2 RBV)

Seite 12

Kommentar

Art. 8 DÄCHER IN DER KERNZONEv

1

Bei Hauptbauten mit Ausnahme solcher in der „Kernzone Randbereich" und des Baubereichs II sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 48° gestattet. Die Dächer sind mit naturfarbenen Tonziegeln, vorzugsweise Biberschwanzziegeln, einzudecken. An der Giebelseite sind Dachüberstände über 20 cm nicht zulässig. 2

Um Bauten in der „Kernzone Randbereich“, im Baubereich II und im Hofstattbereich bestehenden Hauptbauten unterzuordnen sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und der kantonalen Fachstelle auch Flachdächer sowie Pultdächer bis zu einer Neigung von 15° zulässig. Für Ersatz- und Ergänzungsbauten in der ganzen Kernzone sind ausnahmsweise ebenfalls Flachdächer sowie Pultdächer bis zu einer Neigung von 15° zulässig, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt. Flachdächer mit einer Fläche von mehr als 35 m2 sind zu begrünen.

Art. 8 1

Die Dachlandschaft im Ortskern ist für das Erscheinungsbild des Dorfes entscheidend. Die bestehenden Dächer sind in ihrer Grundstruktur zu erhalten. Die vermehrte Nutzung und dazu notwendige Belichtung der Dachräume soll jedoch ermöglicht werden. Kleine Giebelüberstände sind in Röschenz und Umgebung typisch. Ebenso sind an speziellen Standorten Krüppelwalmdächer typisch.

Bauteile auf dem Dach

1

Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunter liegenden Fassade harmonieren. Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen.

sinnvolle mögliche Anordnung der Dachaufbauten:

2

Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mehr als 35° zulässig. Bei bestehenden Bauten sind Dachaufbauten auch bei kleineren Dachneigungen ausnahmsweise möglich, wenn eine architektonisch befriedigende Lösung vorliegt. 3

Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc.). Die Kombination von Dachflächenfenstern mit anderen Dachaufbauten auf ein und derselben Dachfläche ist zulässig, wenn die Dachflächenfenster in der oberen Dachhälfte realisiert werden. eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird und diese Lösung besser ist, als die Kombination von Dachaufbauten in der oberen und unteren Dachhälfte. Bei einer durchgehenden Dachfläche über einer klar gegliederten Fassade mit Wohn- und Ökonomieteil ist die Kombination von Dachflächenfenstern mit anderen Dachaufbauten ebenfalls zulässig. 4

Giebellukarnen sind hochrechteckig zu erstellen.

5

Dacheinschnitte sind nur auf wenig einsehbaren Rückseiten der Gebäude zulässig und mit offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen. 6

Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren.

7

Für die Belichtung und Belüftung von Dachräumen sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und der zuständigen kantonalen Fachstelle auch unkonventionelle Aufbauten möglich, wenn dies zu einer guten Lösung führt.

v

schlechte Anordnung der Dachaufbauten:

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 13

Weitere Darstellungen von Dachaufbauten befinden sich im Kommentar zu Ziffer 8.2

Kommentar

Art. 8 2

1

Massvorschriften für Dachaufbautenvi

Für die einzelnen Bauteile gelten folgende Maximalmasse: a)

Lukarnen in der unteren Dachfläche Frontfläche

a)

Kleingauben Frontfläche

b)

0.35 m2

Glasziegelgruppen Lichtfläche

e)

2.5 m2

Dachflächenfenster Lichtfläche

d)

0.5 m2

überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche

c)

1.8 m2

0.4 m2

Gesamtflächen für Dachflächenfenster Lichtfläche pro zugehöriger Dachfläche

2%

2

Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Teilen der Dachaufbauten. 3

Die Maximalnutzung muss sich der übergeordneten gestalterischen Gesamterscheinung und dem Charakter des Gebäudes unterordnen. 4

Von diesen Massvorschriften kann mit Zustimmung der kommunalen und kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dabei eine bessere Lösung erreicht wird.

Art. 8 3

Solaranlagenvii

Nicht genehmigt mit RRB 1002 vom 19.06.2012

vi

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016

vii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 14

Ziffer 8.3 wurde vom Regierungsrat nicht genehmigt. Sie ist heute nicht mehr erforderlich. Solaranlagen in der Kernzone sind grundsätzlich zulässig, wenn sie «genügend angepasst» sind (§ 104b Abs. 2 RBG). Wie dies zu definieren ist, wird voraussichtlich 2014 vom Bund in der Verordnung zum Raumplanungsgesetz festgelegt.

Kommentar

Art. 9 FREIRÄUME

1

Die Freiflächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleiches und der Durchgrünung des Siedlungsraumes möglichst naturnah zu gestalten. Für neue Bepflanzungen sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Zum wertvollen historisch gewachsenen Ortsbild gehört auch eine entsprechende Bepflanzung.

2

Terrainveränderungen sind mit äusserst Zurückhaltung auszuführen. Solche von mehr als 50 cm bedürfen eine Ausnahmebewilligung.

Art. 9 1

Kernzone Vorplatzbereich

1

Mögliche Nutzungsarten sind: Gärten und Grünanlagen, private Parkierungsplätze etc. 2

Dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet.

3

Der Vorplatzbereich ist von festen oder dauernden Bauten aller Art freizuhalten. 4

Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Beläge wie: Mergel, Schotterrasen, Pflasterungen ohne Mörtelfugen und dergleichen. Bestehende Vorgärten sind möglichst zu erhalten. 5

Ein Grossteil der Fläche der Vorplätze ist als Grünfläche auszuweisen. Bei gewerblichen oder geschäftlichen Nutzungen sind Ausnahmen möglich.

Seite 15

Vorplätze befinden sich überwiegend zwischen Gebäuden und Strasse oder anderen Wegen. Hier befinden sich Vorgärten, Parkierungsflächen oder Fussgängerbereiche. Sie prägen den Strassenraum wesentlich. Entsprechend ist ihrer Gestaltung die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen. Feste oder dauernde Bauten aller Art sind auf den Vorplätzen verboten. Ebenso ist die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern verboten.

Kommentar

Art. 9 2

Kernzone Hofstattbereichviii

1

Der Hofstattbereich bildet als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns. Er ist in diesem Charakter zu erhalten und darf durch die zugelassene bauliche Nutzung nicht zerstört werden.

Vorbestandene Bauten zählen nur zum Hofstattbereich wenn sie im Zonenplan transparent (mit grünem Hintergrund) dargestellt sind.

2

Die Gemeinde kontrolliert die zwischenzeitlich genutzten Flächen.

Im Hofstattbereich sind bewohnte Anbauten sowie unbewohnte An- und Kleinbauten wie Garagen, Carports, Schöpfe und dergleichen zulässig. Anbauten haben sich den bestehenden Hauptbauten unterzuordnen. 3

Für Bauten im Hofstattbereich gelten folgende Maximalmasse: a) 1)

Bebauungsziffer

Ziffer 9.2 wurde in der ursprünglichen Form vom Regierungsrat nicht genehmigt (siehe RRB 1002 vom 19. Juni 2012).

12 % des Hofstattbereiches1)

bezogen auf den Anteil der Parzellenfläche im Hofstattbereich.

b)

Vollgeschosszahl: – Anbauten

2

– Kleinbauten

1

Es ist pro Wohneinheit mindestens ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. 4

Für unbewohnte Kleinbauten gelten ausserdem folgende Maximalmasse: a)

Fassadenhöhe

3.0 m

b)

Gebäudehöhe

4.0 m

5

Die Definition der baulichen Nutzung und die Messweise der Gebäudemasse richten sich nach Ziffern § 12.1 - § 12.7. 6

Für betrieblich notwendige Bauten und Einrichtungen von vorbestandenen Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben kann die Gemeinde in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Ausnahmen gestatten.

Art. 9 3

1

Kernzone Hofstattbereich / Freihaltebereichix

Der Freihaltebereich ist von bewohnten Bauten freizuhalten.

2

Im Freihaltebereich sind nur unbewohnte eingeschossige An- und Kleinbauten wie Garagen, Carports und dergleichen bis zu einer maximalen Fläche von 35 m2 zulässig. Es gelten die Maximalmasse von § 9.2 Abs. 4. 3

Als Belagsmaterialien sind im Freihaltebereich sind vornehmlich wasserdurchlässige Beläge wie Mergel, Kies oder Ähnliches zu verwenden.

Art. 9 4

Baubereich IIx

Nicht genehmigt mit RRB 1002 vom 19.06.2012

viii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016

ix

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016

x

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 16

Siehe Erwägungen RRB

Kommentar

Art. 9 5

Fusswegnetz Hofstattbereich

Die Lage des im Teilzonenplan Dorfkern dargestellten Fusswegnetzes im Hofstattbereich ist verschiebbar. Die Erschliessungsflächen können hinsichtlich der baulichen Nutzung beim Hofstattbereich angerechnet werden.

Art. 9 6

Einfriedigungen und Geländer

Einfriedigungen und Geländer dürfen die Höhe von 1.00 m ab fertigem Niveau nicht überschreiten. Sie sind in herkömmlicher Art auszuführen (Eisenstäbe, Staketen, Sockelmauern, Grünhecken, Trockenmauern, einfache Drahtgeflecht etc.).

Art. 9 7

Garagenrampen und Garagen

1

Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2

Offene, im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sind nicht zulässig.

3

Im Strassenbild sichtbare, frei stehende Garagen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat eine Bewilligung für Garagen gestatten, die in Form, Materialisierung und Konstruktion auf die traditionelle dörfliche Architektur Rücksicht nehmen.

Art. 9 8

Antennen und Parabolspiegel

Antennen und Parabolspiegel sind unauffällig an der Fassade oder auf dem Boden zu montieren. Ausnahmsweise dürfen sie auf dem Dach montiert werden, wenn das Ortsbild hierdurch nicht beeinträchtigt wird und wenn keine andere Möglichkeit besteht.

Art. 9 9

Erhaltenswerte Bäume

1

Diese Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. Sollte ein solcher Baum gefällt werden müssen, so ist an geeigneter Stelle ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen. 2

Vor dem Fällen ist dem Gemeinderat rechtzeitig Meldung zu machen. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden.

Art. 9 10

Erhaltenswerte Brunnen

Die im Plan bezeichneten Brunnen sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig

Art. 9 11

Erhaltenswerte Mauern

Die im Plan bezeichneten Mauern sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig

Seite 17

Kommentar

Art. 9 12

Erhaltenswerte Vorgärten

Die im Plan bezeichneten Vorgärten sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig

Art. 10 ZONE MIT QUARTIERPLANPFLICHTxi

Nicht genehmigt mit RRB 1002 vom 19.06.2012

Art. 11 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND

ANLAGEN IN DER KERNZONE Die im Dorfkern ausgewiesene Zone für öffentliche Werke und Anlagen ist mit den Vorschriften der Kernzone überlagert und hat sich den allgemeinen Zielsetzungen der Kernzone zu unterziehen.

Art. 12 DEFINITIONEN UND BERECHNUNGSARTEN IN DER KERNZONE

Art. 12 1

Bebauungsziffer und bebaubare Flächexii

1

Für die Berechnung der bebauten Fläche bzw. maximal bebau baren Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. 2

Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: a) Dachvorsprünge bis zu 1.0 m Ausladung b) Mehrflächen von Aussenwandquerschnitten über 35 cm, welche sich durch energiesparende Baukonstruktionen ergeben c) aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen d) Pergolen, ungedeckte Gartensitzplätze e) unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden, vor der isolierten Gebäudehülle bis zu max. 10m2 bei Mehrfamilienhäusern und bis zu max. 4 m2 bei Einfamilienhäusern f)

Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden

g) unbeheizte, ganz oder weitgehend verglaste Zwischenklimaräume (z.B. Wintergärten, Veranden und Balkone) bei bestehenden und neuen Gebäuden mit max. 15 m2 je Wohnung bzw. Einfamilienhaus

xi

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016

xii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 18

Auch öffentliche Werke und Anlagen haben sich in das Ortsbild einzufügen und unterliegen deshalb sinngemäss den gleichen Bestimmungen.

Kommentar

h) aufgehoben mit RRB 913 vom 21.06.2016 i)

Art. 12 2

unterirdische oder in den Hang gebaute Nebenbauten, die wenig in Erscheinung treten.

Massgebende Parzellenfläche

Als massgebende Parzellenfläche gilt die in der entsprechenden Bauzone liegende Grundstücksfläche, soweit sie nicht durch bestehende oder geplante öffentliche Verkehrsflächen beansprucht wird. Der Gemeinderat kann Flächen, die der öffentlichen Hand abgetreten werden, in die massgebende Parzellenfläche einbeziehen, sofern dies beim Übernahmepreis berücksichtigt wird.

Art. 12 3

Sockelgeschossxiii

1

Die Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das unter Ziffern § 4.5, 4.6 und § 5 angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. 2

Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu einem Drittel des Umfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu den oben erwähnten Massen in Erscheinung treten. Abweichungen davon sind bei Aufschüttungen grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw., zulässig, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 12 4

Fassadenhöhe

1

Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion exkl. der Dachhaut. 2

Bei Pultdächern gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe des Gebäudes.

xiii

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 19

Für Skizze siehe § 12.4

Kommentar

Art. 12 5

Gebäudehöhe

1

Die Gebäudehöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion (exkl. Dachhaut).

Für Skizze siehe § 12.4

2

Werden die Sockelgeschosshöhen gemäss Ziffern § 4.5, 4.6 und § 5 nicht ausgeschöpft, so können bei unveränderter Vollgeschosszahl und Gesamthöhe die Gebäude- und Fassadenhöhe um das Mass der Unterschreitung vergrössert werden. Die Vergrösserung der Gebäude- und Fassadenhöhe darf dabei maximal 0.5 m betragen.

Art. 12 6

Fassaden- und Gebäudehöhe für Nebenbautenxiv

1

Die Fassaden- resp. die Gebäudehöhe wird jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains ausgemessen. 2

In steilen Hanglagen sind Abweichungen von den Maximalmassen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zulässig.

Art. 12 7

Versetzte Geschosse

Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten.

xiv

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 20

Kommentar

Art. 13 BEWILLIGUNGSPFLICHT IN DER KERNZONE

Die Bewilligungspflicht in der Kernzone richtet sich grundsätzlich nach § 120 RBG sowie § 89 RBV. Baubewilligungsbehörde ist der Kanton. Für Kleinbaugesuche nach § 92 RBV ist der Gemeinderat zuständig. Zusätzlich unterstehen neue Farbgebungen sowie alle Änderungen der Umgebungsgestaltung der kommunalen Bewilligungspflicht. Bei kantonal und kommunal geschützten Bauten ist auch die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen.

Alle Änderungen an Gebäuden und im Aussenraum müssen der Gemeinde, dem Kanton oder gegebenenfalls der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 120 RBG

1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für: a) das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde; b) die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung; c) Deponien. Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche; d) Stützmauern. Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die dem Lärmschutz dienen; e) Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen; f) Die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen; g) Aussenantennenanlagen 2 Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften in Kernzonen

Art. 14 BAUGESUCHE IN DER KERNZONE

Ist es für die Beurteilung von einem Bauvorhaben notwendig, kann die Gemeinde nebst den üblichen Unterlagen die Ansichten der angrenzenden Bauten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle etc. verlangen. Bei Neubauten und grösseren baulichen Veränderungen sind mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1: 100 einzureichen. Farb- und Materialmuster sind zum gegebenen Zeitpunkt vorzulegen.

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Um die Tragweite von Veränderungen abschätzen zu können, ist eine umfassende Dokumentation notwendig. Entsprechende Unterlagen kann die Gemeinde anfordern. Der Umgebungsplan beinhaltet Informationen zur Bepflanzung, zu Terrainveränderungen und zur Materialisierung der Bodenbeläge, Stützmauern und Einfriedigungen.

Kommentar

Art. 15 ÖFFENTLICHE BEITRÄGE

1

Allfällige Beiträge richten sich nach den Besonderheiten des Objektes, dem Mehrwert für das Ortsbild und den entstehenden Mehrkosten.

Bei den kantonal geschützten Bauten kann der Kanton Beiträge gewähren.

2

Die Gemeinde kann Beiträge sprechen, sie muss jedoch nicht. Damit kann ein Anreiz geschaffen werden, bessere Lösungen zu realisieren.

Beiträge an gute Gestaltungen werden vorzugsweise bei geschützten und erhaltenswerten Bauten, ausnahmsweise auch bei übrigen Bauten, geleistet. Sie sind möglich für Dach- und Fassadengestaltungen, Vorplatzgestaltungen, Aussenraumgestaltungen, Verwendung traditioneller Baumaterialien, Renovierung kunsthistorischer oder architektonischer Besonderheiten etc.

Art. 16 REKLAMEN

1

Reklamen müssen mit dem jeweiligen Baukörper und der Fassade harmonieren und dürfen das Orts- und Strassenbild nicht stören. 2

Alle Reklamen, mit Ausnahme von Türschildern und kleineren Hinweistafeln bis zu einer Grösse von 0.2 m2, sind bewilligungspflichtig.

Art. 17 GESTALTUNGSGRUNDLAGE

Die Gemeinde kann zu gestalterischen Fragen im Ortskern Richtlinien und Inventare erlassen. Beispiele solcher Richtlinien und Inventare sind: a) Inventarisation Ortskern b) Verkehrsberuhigungs- und Gestaltungskonzept c) Richtlinien zum Vollzug der Teilzonenvorschriften Dorfkern

Art. 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 1

Zuständigkeit

Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, zuständig für die Anwendung dieses Reglements. Er kann zur Einhaltung der Teilzonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen.

Art. 18 2

Werbung kann im Strassen- oder Ortsbild störend wirken. Grössere Elemente sind deshalb bewilligungspflichtig.

Fachberatung

Zur Beurteilung von Bauvorhaben setzt der Gemeinderat eine beratende Fachstelle ein. Der Gemeinderat stützt sich bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Fachstelle.

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Solche Richtlinien sind für den entsprechenden Bereich richtungsweisend.

Kommentar

Art. 18 3

Ausnahmen

Zusätzlich zu den im Gesetz aufgeführten Ausnahmen, sind bei den in diesem Reglement erwähnten Fällen Ausnahmen möglich.

Ausnahmebewilligungen richten sich nach § 7 RBV. In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen. sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist. Sofern die Gemeinden nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbesondere:

• wenn die Anwendung dieser

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Seite 23

Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht; wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird; wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann; wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird; wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird; wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann; wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann; wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlauf infolge Strassenbauten wesentlich verändert wurde; bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen; bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen und die Gebäudehöhe eingehalten wird; für ausgesprochene Härtefälle. (§ 7 RBV)

Kommentar

Art. 18 4

Zuwiderhandlungen

Verstösse gegen das Teilzonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes geahndet.

Art. 18 5

Aufhebung des bisherigen Rechtsxv

Alle im Widerspruch zu diesen Vorschriften stehenden Bestimmungen der Gemeinde Röschenz sind aufgehoben - insbesondere die Teilzonenvorschriften Dorfkern vom 06.02.1996 sowie alle Baulinien innerhalb des Perimeters der Kernzone - sobald dieses Teilzonenreglement mit dem zugehörigen Teilzonenplan Dorfkern Rechtskraft erlangt.

Art. 18 6

Anpassung der Teilzonenvorschriften

Die Teilzonenvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Spätestens nach fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Teilzonenvorschriften sind diese zu revidieren.

Art. 18 7

Rechtskraft

Die Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

xv

Der zweite Satz «Ausgenommen…» wurde vom Regierungsrat nicht genehmigt (siehe RRB 1002 vom 19. Juni 2012)

Mutation 85/TZRS/2/1 mit RRB 913 vom 21.06.2016 Seite 24

15 Jahre ist der in den Gesetzen vorgesehene Planungshorizont.

Kommentar

C. BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG Revision Teilzonenvorschriften

1. Mutation Teilzonenreglement

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4. Mutation Zonenreglement

Seite 26

List der für Planung und Bauwesen wichtigen Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und Gemeindeerlasse RBG

Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998

RBV

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998

DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992

EG ZGB

Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum Umweltschutzgesetz vom 16. Dezember 1985

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum Umweltschutzgesetz vom 15. Dezember 1986

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. Nov. 1991

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992

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