6_Q_22_ Quartierplan Uf der Höchi - II

Piano d'utilizzazione speciale · Arlesheim

Documento

Numero
1830
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Arlesheim
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
2 dic 2014
In vigore dal
2 dic 2014

Carta

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Testo

Gemeinde Arlesheim Kanton Basel-Landschaft

EXEMPLAR AMT FÜR RAUMPLANUNG

061

Quartierplanung "Uf der Höchi - 11"

Qu arti e rp 1an-Reglement

OR/

22 / 0

Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Uf der Höchi - II"

1n haltsverzeichn is Erlass ......................................................................................................................... 1

Art. 1

Zweck und Ziele der Quartierplanung .......................................................................... 1

Art. 2

Geltungsbereich der Quartierplanung .......................................................................... 1

Art. 3

Zulässige Bauten ........................................................................................................ 2

Art. 4

Art und Mass der Nutzung ........................................................................................... 2

Art. 5

Gestaltung der Bauten ................................................................................................ 3

Art. 6

Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes ................................................................ 4

Art. 7

Gefahrenzonen ........................................................................................................... 7

Art. 8

Erschliessung und Parkierung ..................................................................................... 7

Art. 9

Ver- und Entsorgung ................................................................................................... 8

Art. 10

Lärmschutz ................................................................................................................. 8

Art. 11

Ausnahmen und Abweichungen ................................................................................... 9

Art. 12

Schlussbestimmungen ................................................................................................ 9

K:\Arlesheim\06011 \02_Reglemente\06011 _Reg01 _RRGenehmigung.docx _ _ _ _ _ _ __

Bearbeitung:

Stierli + Ruggli Ingenieure+ Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 / 926 84 30

Auftragsnummer: Dok-Status: Verfasser: Version: Datum: Kontrolle / Freigabe:

06.011 Reglement RC/KI Genehmigung 2. Juli 2014 RC

Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Uf der Höchi - II"

Erlass Die Einwohnergemeinde Arlesheim erlässt - gestützt auf§§ 2 - 7 und §§ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - über die Parzelle Nr. 549 die Ouartierplan-Vorschriften "Uf der Höchi - II". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Ouartierplan (Situation und Schnitte, 1:500).

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Art. 1 Zweck und Ziele der Quartierplanung

Zweck

Der Quartierplan "Uf der Höchi - II" bezweckt eine geordnete haushälterische Nutzung des Bodens und die planerische Sicherstellung einer attraktiven Wohnüberbauung unter Beachtung der speziellen Lage und Umgebung gemäss den Zielsetzungen nach§ 1 Abs. 2.

Ziele

Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: a) Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsverdichtung auf der Grundlage eines Bebauungs- und Aussenraumkonzeptes; b) Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Wohnüberbauung, welche sich gut in die vorhandene Topografie und in das benachbarte Siedlungsgebiet einpasst; c) Ausbildung einer städtebaulichen Einheit mit ästhetischem Gesamteindruck durch Abstimmung von Architektur, Farbe und Materialien der Baukörper aufeinander; d) Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise unter Einhaltung des MINERGIE-P-Standards; e) Ausbildung einer attraktiven und grosszügigen Aussenraumgestaltung durch eine differenzierte und vernetzende Grün- und Freiraumgestaltung im Sinne des ökologischen Ausgleichs; f) Erhaltung der Kleingewässerstruktur mit dazugehörendem

Uferbereich

(Schwinbächli); g) Sicherstellung des Hochwasserschutzes innerhalb des Quartierplan-Areals.

Geltungsbereich der Quartierplanung

Art. 2 Geltungsbereich

Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des OuartierplanPerimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter. 2

Die Quartierplan-Vorschriften regeln insbesondere: a) Art und Mass der Nutzung des Areals und der Bauten; b) Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten; c) Nutzung, Gestaltung und Unterhalt der Aussenräume und Aussenraumelemente;

- - - - - -

Quartierplan-Reglement

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Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Uf der Höchi - II"

d) Erschliessung, Parkierung sowie Ver- und Entsorgung; e) Lärm- und Hochwasserschutz; f) Energiestandard; g) Ausnahmen und Abweichungen, Vollzug der Quartierplan-Vorschriften. 3

Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund) sind zu beachten und werden in diesem Reglement nicht speziell erwähnt.

Art. 3 Zulässige Bauten

Hauptbauten

Es dürfen nur Hauptbauten in den im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) dafür definierten Baubereichen erstellt werden. 2

Baubereiche für Hauptbauten

Die Baubereiche der Hauptbauten im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1 :500) begrenzen Lage, Grösse, Höhe und Geschossigkeit der zulässigen Hauptbauten. Von den definierten Baubereichsbegrenzungen darf maximal um 0.5 m abgewichen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

3

Messweise der Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe für die Baubereiche der Hauptbauten wird gemessen bis Oberkante des fertigen Dachrandes. Die Definition der Gebäudehöhe erfolgt mittels Meereshöhe (m ü. M.).

4

unterirdische Bauten

Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegt. Verschiebungen und Grössenänderungen sind zulässig, wenn sie nach aussen nicht nachteilig in Erscheinung treten und wenn das städtebauliche, aussenräumliche und erschliessungsmässige Gesamtkonzept dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5

An- und Nebenbauten

An- und Nebenbauten sind im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1 :500) mit Ausnahme der Nebenbauteam Bärenbrunnenweg nicht festgelegt. Weitere Anund Nebenbauten können in Beachtung der Baulinien bzw. § 54 RBV und von

Art. 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass gemäss § 4 und den

Bestimmungen zum Aussenraum gemäss § 6 im Areal der Quartierplanung platziert werden. Als An- und Nebenbauten gelten eingeschossige und unbeheizte Bauten wie überdachte Velounterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen, überdachte Siedlungserholungseinrichtungen, überdachte Sitzplätze u. dgl.

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

Nutzungsart

Definition der baulichen Nutzung

Das Quartierplan-Areal ist der Wohnnutzung gemäss § 21 Abs. 1 RBG vorbehalten. 2

Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Bruttogeschossfläche (BGF) gemäss § 49 Abs. 2 und 3 RBV festgelegt.

nicht zur Nutzfläche zählend

Quartierplan-Reglem ent

3

Nicht zur Bruttogeschossfläche (BGF) werden gerechnet:

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a) unterirdische Bauten bzw. Untergeschossflächen; b) innerhalb der Bauten angeordnete unbeheizte Erschliessungsflächen samt der dazugehörenden Erschliessungsanlagen (Treppen- und Liftanlagen); c) Mehrstärken der Aussenwandkonstruktion über 38 cm zur Erreichung des MlNERGIE-P-Standards; d) mindestens einseitig offene Balkone, Loggias, Terrassen und Pergolen; e) ausserhalb der Bauten liegende Bauteile wie Treppen, Stützmauern, Lichtschächte, Überdachungen, Dachvorsprünge, Rampenanlagen, überdachte Zugangsbereiche u. dgl.;

..

f) An- und Nebenbauten gemäss § 3 Abs. 5. 4

Nutzungsmass

a) bauliches Nutzungsmass für Hauptbauten (BGF):

7'800 m 2

b) bauliches Nutzungsmass für An- und Nebenbauten: - Baubereich Abis E pro Baubereich (für überdeckte Sitzplätze):

20 m 2

- Baubereich F bis 1pro Baubereich (generell):

62 m 2

- im Aussenbereich C (generell):

250 m 2

- für den im Quartierplan ausgewiesenen Baubereich für eine Nebenbaute am Bärenbrunnenweg:

100 m 2

Spielgeräte und Sitzgelegenheiten werden nicht zum Nutzungsmass für Anund Nebenbauten gezählt.

Art. 5 Gestaltung der Bauten

Gestaltung allgemein

Die Hauptbauten sind hinsichtlich der Gestaltung und Materialisierung der Fassaden als Einheit auszubilden. Materialien, Farbgebung und Architektur sind auch bei späteren Sanierungen sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Farbgebung und Materialisierung sind in Absprache mit der Gemeinde zu definieren.

Dachgestaltung Hauptbauten

2

Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu erstellen. Nicht begehbare Dachflächen sind extensiv zu begrünen (Dachfläche Attikageschoss etc.).

Dachgestaltung Anund Nebenbauten

3

Bei den An- und Nebenbauten ist die Dachform frei. Jedoch muss die Dachform bei gleichen Arten von An- und Nebenbauten einheitlich sein.

Attikageschoss

4

In den Baubereichen Abis D und F bis 1 ist das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden. Attikageschosse (inkl. Räume von technischen Einrichtungen) dürfen zu maximal 70 % der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses erstellt werden. In den Baubereichen A bis D ist der Rücksprung durchgehend auf der südwestlichen Gebäudeseite anzuordnen. Bei den Baubereiche F bis 1 sind jeweils zwei Rücksprünge in den diagonal gegenüberliegenden Gebäudeecken anzuordnen. Fassadenrücksprünge müssen mind. 25 % der jeweiligen Fassade aufweisen.

Quartierplan-Reglement

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5

Belichtung

Zur Belichtung von Räumen unter dem Dach sind Dacheinschnitte, verglaste Öffnungen, Oberlichter u. dgl. gestattet.

6

en sie um das Mass ihrer Überhöhung von der Fassaden-

7

technische Bauteile

Technische Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten u. dgl. können die Dächer der Hauptbauten überragen , auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Liftüberbauten müssen um das Mass ihrer Überhöhung von der Fassadenflucht zurückversetzt werden. In oder an der Fassade erforderlich platzierte Einrichtungen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren.

Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

Gliederung des Aussenraumes

Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegt. Er gliedert sich in folgende Teilbereiche: a) Uferschutzzone b) Aussenbereich A mit zulässiger Gartennutzung c) Aussenbereich Bohne zulässige Gartennutzung d) Aussenbereich C e) Erschliessungs- und Parkierungsflächen Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in der Stufe des Baugesuches im Umgebungsplan gemäss § 6 Abs. 15.

Uferschutzzone

2

Die im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) ausgeschiedene Uferschutzzone entlang des Schwinbächlis richtet sich nach den Bestimmungen gemäss

Art. 13 RBV. Die Fläche der Uferschutzzone muss sowohl für die Öffentlichkeit als

auch für die Bewohnerschaft des Quartierplan-Areals unzugänglich bleiben . Davon ausgenommen ist eine einzelne Fusswegverbindung vom Aussenbereich C über das Schwinbächli. Der vorhandene Baum- und Gebüschbestand in der Uferschutzzone ist zu belassen und fachgerecht zu pflegen sowie gegebenenfalls zu ergänzen. Pflege und Unterhalt sowie Ergänzungsmassnahmen sind mit der Gemeinde zu vereinbaren. Bauliche Massnahmen und/oder Terrainveränderungen sind ausschliesslich im Zusammenhang mit der Erstellung von Hochwasserschutzmassnahmen gemäss

Art. 7

Abs. 2 sowie mit der Erstellung einer Fussgängerverbindung zulässig. Die Fusswegverbindung über das Schwinbächli ist mit der Realisierung der Quartierplan-Überbauung zu erstellen.

Quartierplan-Reglement

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Ökologische Ausgleichsfläche

3

In Ergänzung zur Uferschutzzone ist eine zusammenhängende Fläche im Umfang von 320 m2 als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Die Anordnung der ökologischen Ausgleichsfläche wird in Absprache mit der Gemeinde festgelegt. Die Flächen des Hains gemäss § 6 Abs. 8 dürfen nicht mit angerechnet werden.

Aussenbereiche A undB

4

Die Aussenbereiche A und B sollen offen wirken und mit verschiedenen Bepflanzungselementen (z.B. Sträucher, Einzelbäume, Baugruppen) naturnahe gestaltet werden. Innerhalb der Aussenbereiche A und B dürfen Fusswege (unversiegelt) sowie Sitzplätze (gedeckt/ ungedeckt) realisiert werden. Sitzplätze sind angrenzend an den Hauptbau zu erstellen. Nicht gestattet sind Einfriedungen jeglicher Art. Innerhalb des Aussenbereichs A dürfen private Gärten angelegt werden. Gärten können durch Bepflanzung oder Hecken abgrenzt werden. Innerhalb des Aussenbereichs Bist eine private Gartennutzung bzw. private Gartengestaltung nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die Erstellung von Sitzplätzen.

Aussenbereich C

5

Der Aussenbereich C dient zur Erschliessung der Baubereiche und als Spiel- und Aufenthaltsflächen. Zulässig ist die Erstellung von Erschliessungsanlagen und Gebäudezugängen, die Erstellung von Ausseninfrastruktur-Einrichtungen (Spiel- und Verweilflächen, multifunktionale Plätze, Sitzgelegenheiten, Brunnen, Spielgeräte, Veloabstellanlagen und dergleichen.) und die Erstellung von Grünflächen, private Aussenraumbereiche für den Baubereich E sowie Baumpflanzungen. Im Aussenbereich C ist eine Mindestfläche von 700 m2 als Grünfläche anzulegen. Die Grünflächen müssen nicht zusammenhängend angeordnet werden. Sie sind jedoch mehrheitlich so anzuordnen, dass sie die Fortsetzung der Grünflächen im Aussenbereich B bilden.

Vorplatzbereich

6

Im Vorplatzbereich dürfen in Ergänzung zu § 6 Abs. 4 zu den Baubereichen 1bis F gehörende Sitzplätze (gedeckUungedeckt) und Einfriedungen erstellt werden. Zwischen den Baubereichen dürfen sie als Fortsetzung des Aussenbereichs A gestaltet werden.

Erstellung der Ausseninfrastruktur-Einrichtungen

7

Ausseninfrastruktur-Einrichtungen müssen mit der Realisierung der Quartierplanung erstellt werden. Umfang und Ausstattung der Einrichtungen erfolgt in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuches.

Bereich für Hain

8

Der Bereich für Hain ist mit einer Strauch- und Niederstammvegetation mit einer Mindestfläche von 500 m2 zu bepflanzen. Die Bepflanzung muss nicht zusammenhängend vorgenommen werden. Nicht zulässig ist die Erstellung von Teichund Weiheranlagen. Er ist Bestandteil des gemeinschaftlichen Aussenraumbereiches und ist zugänglich zu gestalten. Nicht gestattet sind jegliche Formen von An- und Nebenbauten gemäss § 3 Abs. 5.

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Sonnen-, Witterungsund Sichtschutzelemente

9

Die Erstellung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Überdachungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss einheitlich erfolgen . Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes vorgenommen werden . Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

Standorte für An- und Nebenbauten

10

Standorte von allfälligen An- und Nebenbauten (Veloabstellanlage, Abfallsammelstelle u. dgl.) müssen sich in die Überbauung und in den Aussenraum integrieren.

11

Bepflanzung

Für die Bepflanzung sind standortheimische Arten (Bäume, Sträucher etc.) gemäss der Pflanzenliste der Gemeinde zu verwenden. Alle diese natürlichen Aussenraumelemente sind dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen. Im Aussenbereich C sind mindestens 10 kronenbildende Bäume zu pflanzen. Die Bäume können auch im Bereich für Erschliessungsflächen und Plätze gepflanzt werden.

Aufschüttungen und Abgrabungen

12

Aufschüttungen und Abgraben sind im Rahmen der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1 :500) dargestellten Terrainmodellierung zulässig.

Wege und Plätze

13

Wege und Plätze sind soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten. Die Fusswegverbindung über die Uferschutzzone bzw. das Schwinbächli gemäss § 6 Abs . 2 ist, ohne den erforderlichen Steg über das Schwinbächli, unversiegelt anzulegen oder als Steg über die gesamte Uferschutzzone auszubilden. Die Fusswegverbindung kann geradlinig oder abgewinkelt geführt werden.

Erstellung und Unterhalt Grünflächen bzw. Grünelemente

14

Die Grünflächen, der Hain sowie der Uferschutzbereich sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp . Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.

Umgebungsplan

15

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Die Umgebungsgestaltung erfolgt in Absprache mit der Gemeinde.

Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere: a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b) Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller baulichen Elemente und Anlagen (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungsanlagen Stützmauern, Sitzplätze, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Hochwasserschutzmassnahmen, Fusswegverbindung über das Schwinbächli, allfällige An- und Nebenbauten u. dgl.); c) Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Lage von Bepflanzungen gemäss Pflanzenliste der Gemeinde; d) Nachweis der Fläche des Uferschutzbereiches, der ökologischen Ausgleichsfläche und des Hains; e) Lage und Materialisierung von Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammelstellen, Kornpostplätze für Küchen- und Gartenabfälle).

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Art. 7 Gefahrenzonen

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Anforderung

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Gestützt auf die Naturgefahrenkarte für die Gefährdung Wasser sind in den Gefahrenzonen Überschwemmung (geringe bzw. mittlere Gefährdung) entsprechende Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser vorzusehen (Hochwasser). Als potentielle Hochwasserhöhe gilt das neue bzw. gestaltete Terrain plus 25 cm (maximale Fliesstiefe bei 300-jährigem Ereignis gemäss Naturgefahrenkarte). Höhere Fliesstiefen infolge von Einstau bzw. Rückstau sind zu berücksichtigen. Bauten und Bauteile unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe, sofern sie als Massnahmen gegen Hochwasser angewendet werden, müssen den Beanspruchungen bei Hochwasser (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) genügen bzw. standhalten. Öffnungen (Lichtschächte, Fensteröffnungen, Treppenabgänge u. dgl.) unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind baulich vor Hochwasser zu schützen. 2

Massnahmen

Die Massnahmen für den Hochwasserschutz müssen die Anforderungen gemäss

Art. 7 Abs. 1 erfüllen. Hochwasserschutz-Massnahmen entlang des Schwinbächlis

sind ausserhalb und/oder im Grenzbereich der Uferschutzzone zu erstellen. Die Ausführung der Hochwasserschutz-Massnahmen entlang des Schwinbächlis ist mit ingenieurbiologischen Mitteln vorzunehmen. 3

Die Fusswegverbindung über das Schwinbächli gemäss § 6 Abs. 2 darf die vorhandene Hochwassergefährdung nicht verschärfen und es darf keine wirkungsreduzierende Beeinträchtigung der Hochwasserschutz-Massnahmen durch die Fusswegverbindung ausgehen.

4

Nachweis und Abstimmung der Messnahmen

Hochwasserschutz-Massnahmen sind im Rahmen des Baugesuches nachzuweisen bzw. darzustellen und zu beschreiben. Bei Anwendung von verschiedenen Hochwasserschutz-Massnahmen sind die Massnahmen aufeinander abzustimmen.

5

Rea/isierungszeitpunkt

Hochwasserschutz-Massnahmen sind mit der Realisierung der QuartierplanÜberbauung zu erstellen.

Art. 8 Erschliessung und Parkierung

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Erschliessung des Quartierplan-Area/s

Die Erschliessung des Areals der Quartierplanung erfolgt über den Finkelerweg (unterirdische Autoeinstellhalle mit Stamm- und Besucherparkplätze) sowie über den Bärenbrunnenweg (oberirdische Besucherparkplätze / Gebäudezugang für Langsamverkehr/ Ausnahmefahrten).

interne Erschliessung sowie Parkierung

2

Die interne Erschliessung sowie Parkierung wird im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegt. Die Erschliessung der Baubereiche erfolgt über den Aussenbereich C. In Ergänzung dazu, sind in den Aussenbereichen A und B die Erstellung von Fusswegen gestattet. Die oberirdischen Parkplätze sind den Besuchern des Quartierplan-Areals vorbehalten. ·--·~----·--------------·------

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3

Ausnahmefahrten

Die Gebäudezufahrt ist für den Ausnahmefall (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) bis vor den Gebäudezugang der Hauptbauten sicherzustellen.

4

Gebäudeerschliessung

Der Zugang zu den Hauptbauten erfolgt von dem im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegten Aussenbereich C aus.

5

Anzahl Abstellplätze

Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum RBG, für Velos nach den Empfehlungen gemäss ARP-Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Velos/Mofas.

6

Parkplatz-Vermietung

Die Vermietung von Parkplätzen in der unterirdischen Autoeinstellhalle an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze (ober- und unterirdisch) dürfen weder fest vermietet noch dauernd belegt werden. Die unterirdischen Besucherparkplätze müssen jederzeit frei zugänglich sein.

7

Zugänglichkeit Autoeinstellhalle

Die Zugänglichkeit der unterirdischen Autoeinstellhalle muss von jedem Haus aus gewährleistet sein.

8

Öffentliche Fusswegverbindung

Zur Ergänzung des öffentlichen Fusswegnetzes ist gemäss dem Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) zwischen dem Bärenbrunnenweg und der Strasse "Auf der Höhe" eine Fusswegverbindung zu erstellen.

9

Erstellung und Unterhalt der Erschliessungsflächen

Alle Erschliessungsflächen innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 9 Ver- und Entsorgung

Energiekonzept

Bei der Wärmeerzeugung sind umweltfreundliche und energiesparende bzw. energieeffiziente Konzepte vorzusehen. Das Konzept ist vor Einreichung des Baugesuches der Gemeinde und dem Kanton zur Prüfung einzureichen. 2

MINERGIE

Die Hauptbauten erfüllen die Anforderungen des MINERGIE-P-Standards gemäss Reglement der Qualitätsmarke MINERGIE. Zur Sicherung des Qualitätsstandards ist der MINERGIE-P-Standard bei Baubeginn mit einer anerkannten Fachstelle festzulegen.

3

Abfallentsorgung

Für die Abfallentsorgung sind in Absprache mit der Gemeinde entsprechende Standorte bzw. allfällige Anlagen im Aussenraum zu definieren und im Umgebungsplan gemäss § 6 Abs. 15 auszuweisen.

Art. 10 LärmempfJ'ndlichkeitsstufe

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Lärmschutz Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärm-Empfindlichkeits-Stufe (LES) II.

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Art. 11 Ausnahmen

Ausnahmen und Abweichungen In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Ouartierplan-Vorschriften gewähren.

2

Voraussetzung für Ausnahmen

Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Ouartierplanung gemäss § 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden.

3

Abweichungen

Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1 :500) definierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.

Art. 12 Schlussbestimmungen

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Dienstbarkeiten bei Parzellierung

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Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten draus entstehende Rechte und Lasten (Dienstbarkeiten) zur Sicherstellung der Realisierung und der Funktionalität der Ouartierplanung gegenseitig als erteilt.

Genehmigungsvoraussetzung

2

Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass ein allfälliger Ouartierplan-Vertrag gemäss § 46 RBG von den entsprechenden Vertragsparteien in unterzeichneter Form vorliegt.

Überwachung des Vollzugs

3

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. RBG bzw.§ 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.

Inkrafttreten

4

Die Quartierplan-Vorschriften "Uf der Höchi - II" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Aufhebung früherer Beschlüsse

5

Die bisherigen Vorschriften der Quartierplanung "Uf der Höchi" vom 23. November 2006 werden mit der Inkraftsetzung der Quartierplanung "Uf der Höchi - II" aufgehoben.

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Beschlüsse und Ge nehmigung GE MEINDE Beschluss des Gemeinderates:

27. März 2012 / 16. April 2013

Beschluss der Gemeindeversammlung:

20 . Juni2013

Referendumsfrist:

21 . Juni - 20 . Juli 2013

Urnenabstimmung:

24. November 2013

Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 49 :

5. Dezember 2013

Auflagefrist:

5. Dezember 2013 - 24 . Januar 2014

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:

Der Leiter Gemeindeverwaltung :

Karl-Heinz Zeller-Zanolari

Thomas Rudin

KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

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0 2. Dez. 2014

mit Beschluss Nr .. ... vom ....... .. .. ... .... ... ... .

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 4".9 vom ... .4.J.?:.. :.221~

Der Landschreiber Der Land schreiber :

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