81_Ü_45_ Überbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle"
Piano d'utilizzazione speciale · Laufen
Documento
- Numero
- 9999
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Ordinamento d'edificazione
- Comune
- Laufen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 7 giu 1993
- In vigore dal
- 7 giu 1993
Carta
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File
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Testo
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Beschluss der Baudirektion des Kantons Be
Nr. RPA/Ag/me Bern, 7. Juni 1 f!\agllaufen2
Laufen
Geringfügige Aenderung der Ueberbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle" (Ueberbauungsvorschriften)
Genehmigung
Die vom Gemeinderat von Laufen am 22.03.1993 beschlossene geringfügige Aenderung wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt.
Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innert der Auflagefrist vom 30.03.1993 bis zum 20.04.1993 keine Einsprachen erhoben worden sind.
Es werden keine Gebühren erhoben.
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Die Gemeinde Laufen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:
- der Gemeinde Laufen unter Beilage eines Exemplars der genehmigten geringfügigen Aenderung
Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten geringfügigen Aenderung ist für das Amtsarchiv bestimmt.
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION v "TI
D. Schaer-Born
Regierungsrätin GSA/1+1 RPA/6+3 Ex.
BAUDIREKT!N"
Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern
Ur Nr. RPA/FL/Mm/sk Bern, 14. Januar 1988
& 45.1
Abänderung der Ueberbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle"; Erweiterung des Wirkungsbereichs, Erhöhung der BGF für das Baufeld 4 und Herabsetzung der BGF für die Baufelder 5-6; Geringfügige Aenderungen nach Art. 122 BauV
1. Die vom Gemeinderat am 30. November 1987 beschlossene Abänderung der Ueberbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle" wird in Anwendung von Art. 61
BauG genehmigt.
Es wird davon Kenntnis genommen, dass die betroffenen Grundeigentümer mit der Abänderung einverstanden sind.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Die Gemeinde Laufen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:
- der Gemeinde Laufen unter Beilage eines Exemplares der genehmigten Abänderung der Ueberbauungsoränung.
Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten Abänderung der UVeberbauungsordnung ist für das Amtsarchiv bestimmt.
BAUDIREKTION Der Direktor
G. Bürki, Regierungsrat
WEA/1+1 Ex. RPA/6+2 Ex.
BAUDIREKTION
Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern
Nr. DEZU RPA/F1/Mm/sk Bern, 29. Juli 1987
Ue 45
1. Die von der Gemeindeversammlung vom 21. Mai 1987 beschlossene Veberbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle" wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt.
2. Bisstinsprache cer EN >= 2. 1 EN. vom 7. Mai 198/ wurde anlässlich der Einspracheverhandliung vom 14.
a1 1987 zurückgezogen.
Laufen: Ueberbauungsordnung Nr. 10 "Bleiholle"
3. Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Die Gemeinde Laufen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei DoppeIn und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
6. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:
- der Gemeinde Laufen unter Beilage eines Exemplars der genehmigten Ueberbauungsordnung.
- der Einsprecherin
Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten Ueberbauungsordnung ist für das Amtsarchiv bestimmt.
BAUDIREKTION Der Direktor i.V.
Raurı Nele
Regierungsrat
WEA/3+1 Ex. TBA/2 RPA/6+2 Ex.