01/BSP/29/0_Brüelweg
Linee d'arretramento · Aesch (BL)
Documento
- Numero
- 1482
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Aesch (BL)
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 9 giu 1987
- In vigore dal
- 9 giu 1987
Carta
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File
RRB_1482_19870609_anonym.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1482 vom 9. Juni 1987
Gemeinde Aesch, Bau- und Strassenlinienplan "Brüelweg"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 8. April 1981 den Bau- und Strassenlinienplan "Brüelweg" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage des Bau- und Strassenlinienplans ist vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Juni 1981 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 1981 sowie im Amtlichen Anzeiger der Gemeinde Aesch vom 29. Juni 1981 publiziert worden. Den betroffenen Grundeigentümern wurde die Planauflage mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 1981 angezeigt. Folgender Grundeigentümer hat mit eingeschriebenem
Brief vom 26. Juni 1981 Einsprache erhoben:
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurde die Einsprache mit Brief vom 30. November
1981 zurückgezogen.
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C. Mit Schreiben vom 12. März 1987 ersucht der Gemeinderat Aesch um die regierungsrätliche Genehmigung des Beschlusses. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen:
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes
erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, son-
dern sie können unter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333), Besondere Verfahrensvorschriften, die bei der Aenderung zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Beschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die Pläne wurden vom Planungsamt (heute: Amt für Orts- und Regionalplanung) vorgeprüft. Die notwendigen Aenderungen sind berücksichtigt. Beim Bauprojekt darf ohne die Zustimmung des Tiefbauamtes im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse vom genehmigten Bau- und Strassenlinienplan nicht abgewichen werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Wohnqualität wird empfohlen, auf den geraden Strecken Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu treffen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Aesch vom 8. April 1981 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Brüelweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 1/BSP/
29/0 (Bau- und Strassenlinienplan) versehenen Pläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch Bauverwaltung Aesch, 4147 Aesch
E, Häring, Technisches Büro, Eichbergweg 3, 4147 Aesch
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei (Amtsblatt) Bauinspektorat (2)
Vermessungsamt
Tiefbauamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (8) Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)
Der 2. Lanaschreiber:
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