01/eBS/18/0_Arlesheimerstrasse ll, Hauptstr. - St. Jabobstr.

Linee d'arretramento · Aesch (BL)

Documento

Numero
1840
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Aesch (BL)
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
4 lug 1978
In vigore dal
4 lug 1978

Carta

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File

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Testo

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18 9.77 100'000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1840 4. Juli 1978

Gemeinde Aesch, Bau- und Strassenlinienplan "Arlesheimerstrasse II"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 15. März 1978 den Bau- und Strassenlinienplan "Arlesheimerstrasse" zugestimmt.

B. Die Öffentliche Planauflage hat vom 17. April bis 17. Mai 1978 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 15 vom 13. April 1978 und im Amtlichen Anzeiger der Gemeinde Aesch gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief von 12. April 1978 (Postauittung) benachrichtigt. Mit Schreiben van 12. Mai 1978 hat N | ] dagegen Einsprache erhoben. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahren konnte mit der Einsprecherin eine Einigung erzielt werden. In der Folge wurde die Einsprache mit Schreiben van 19. Juni 1978 schriftlich zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 29. Juni 1978 unterbreitet der Gemeinderat Aesch den Erlass zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

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I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 911 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

'II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Ill.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Um Verwechslungen mit dem bereits genehmigten Bau- und Strassenlinienplan "Arlesheimerstrasse" (Regierungsratsbeschluss Nr. 1893 van 5. Juli 1977) zu vermeiden, wird der Plan im Sinne einer redaktionellen Aenderung mit "Arlesheimerstrasse II" bezeichnet. Im übrigen sind sowohl formellrechtlich als auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes van 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Aesch am 15. März 1978 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Arlesheimerstrasse II" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 1/eBS/18/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglenemtes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Aesch E. Häring, Techn.Büro, Eichbergweg 3, Aesch Kreisgeometerbüro, Danplatz 9, Arlesheim Landeskanzlei Vermessungsant Tiefbauamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der 2, Tandschreiber;