01/eBS/22/0_Schofhübelweg

Linee d'arretramento · Aesch (BL)

Documento

Numero
2376
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Aesch (BL)
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
26 ago 1980
In vigore dal
26 ago 1980

Carta

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18 9.77 100'000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

2376 26. August 1980

Nr, vom

Gemeinde Aesch, Bau- und Stras

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 29. Oktober 1979 den Bau- und Strassenlinienplan "Schofhübelweg" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 10. November bis

10. Dezember 1979 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 44 vom 8. November 1979 und im Anzeiger der Gemeinde Aesch bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden überdies mit eingeschriebenem Brief vom 1. Novenber 1979 (Postquittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist haben Einsprachen erhoben:

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2.

mit Schreiben vom 30. November 1979;

Schreiben vom 4. Dezember 1979;

>. . :::

Schreiben vom 6. Dezember 1979.

Der Gemeinderat Aesch hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei konnten

die Einsprachen 0] und I] durch schriftlichen

Rückzug erledigt werden.

C. Mit Schreiben vom 18. Juli 1980 unterbreitet der Gemeinderat Aesch den Erlass’ zur regierungsrätlichen Genehmigung und

die unerledigte Einsprache zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den

88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden — und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne -— der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid Über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen

Beschluss zu behandeln. Ill.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Rechts- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

IV.

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten und Einfriedigungen zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und

der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

Vv.

In Beachtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Erlasses und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

3. Unerledigte Einsprache N

Der Einsprecher rügt im wesentlichen, dass das Projekt vorhandene Unzulänglichkeiten verewige, im Falle der Realisierung unermessliche Gefahren entstehen würden, die Verantwortung für Unfälle von den Behörden zu übernehmen wären und das Fehlen

eines Kostenvoranschlages Ausser der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann eigentlich kein Rechtsbegehren herausgelesen werden und trotz umfangreicher Ausführungen geht aus keinem Wort hervor, was am Projekt eigentlich falsch sein soll. Es muss deshalb angenommen werden, dass der Einsprecher den status quo anstrebt. Bei der vorliegenden Verkehrsanlage handelt es sich um einen Fussweg, welcher in seinem östlichen Teil in einem gewissen Umfange auch der Erschliessung einiger weniger Bauparzellen dient. Der Strassennetzplan der Gemeinde Aesch sieht eine solche Doppelfunktion für einen Teil der Fusswege ausdrücklich vor. Dass für die Erschliessung in bestimmten Fällen auch ein Fussweg von genügender Breite zulässig sein kann, wurde vor einiger Zeit auch mit einem verwaltungsgerichtlichen Urteil bestätigt.

In Anbetracht der Doppelfunktion scheint dem Regierungsrat eine Verbreiterung des Fussweges um Im auf 4m nicht als unzweckmässig.

Mit dem Ausbau werden die Einmündungsverhältnisse sicher nicht verschlechtert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde damit eine Verbesserung anstrebt.

Auf alle Fragen, welche sich mit der Ausführung, der Kosten, der Entschädigung und der Anwänderbeiträge befassen, kann - wie bereits unter Ziffer IV dargelegt - in diesem Verfahren nicht eingetreten werden.

Da das Projekt planerisch zweckmässig und damit nicht willkürlich ist, kann die Einsprache nicht geschützt werden.

://: 1. Die Einsprache en] wird - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen. 2. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Aesch am 29. Oktober 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Schofhübelweg" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 1/eBS/22/0 versehenen Planexemplare.

4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an eingeschrieben

Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch

Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4i4h Arlesheim

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt

- Planungsamt (4) Baudirektion (2)

der lanäschreiber:

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