05/BSP/6/0_Bau- und Strassenlinienplan "Kirchackerweg",

Linee d'arretramento · Arisdorf

Documento

Numero
487
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Arisdorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
1 mar 1983
In vigore dal
1 mar 1983

Carta

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 487 vom 1. März 1983

Gemeinde Arisdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Kirchackerweg", Änderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf hat am 10. Juni 1982 den Bau- und Strassenlinienplan "Kirchackerweg" und die damit verbundenen Änderungen des Strassennetz- und des

Zonenplanes beschlossen.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan und die Mutation zum Zonenplan fand vom.1l. Juli bis 30. Juli 1982 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom l. Juli 1982 und im Bezirksanzeiger Rheinfelden und Umgebung Nr. 26 vom 2. Juli 1982 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 1982 [Postquittung] benachrichtigt. Mit

Schreiben vom 28. Juli 1982 hat u CE EEE: :isentüner der Parzelle ne. , se-

gen den Bau- und Strassenlinienplan Einsprache erhoben. Der Gemeinderat Arisdorf hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren erfolgreich durchgeführt und der schriftliche Rückzug der Einsprache erfolgte am

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27. Dezember 1982. Mit Schreiben vom 31. Januar 1983 unterbreitet der Gemeinderat Arisdorf die Beschlüsse zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die vom

und

des

Gemeinden sind gestützt auf $S 4 des kantonalen Baugesetzes 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz- sowie Bau- Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung

Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle

Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln, wie bei der erstmaligen Aufstellung.

El

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus

Gründen der -Regionalplanung beschränkt. ILL.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die

Voraussetzungen für eine Genehmigung der Beschlüsse erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung sind keine Einwände zu erheben.

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf hat am

10. Juni 1982 den Bau- und Strassenlinienplan "Kirchackerweg" und die damit verbundenen Änderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes beschlossen. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die entsprechenden Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 5/BSP/6/0

[Bau- und Strassenlinienplan], 5/SP/0/8 [Mutation zum Strassennetzplan] und 5/2P/0/7 [Mutation zum Zonenplan] versehenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Arisdorf, 4411 Arisdorf [2]

Ingenieurbüro Itin & Kipfer, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Baupolizeiamt [2] Vermessungsamt

Bodenamt

Planungsamt [8] Baudirektion [2]

Der Landschreiber:

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