05/eBS/2/0_Bau- und Strassenlinienplan Ringstrasse Herbst 1974

Linee d'arretramento · Arisdorf

Documento

Numero
1676
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Arisdorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
27 mag 1975
In vigore dal
27 mag 1975

Carta

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Testo

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Nr.

10. 73 - 100000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1676 vom 27. Nai 1975

A. Die Einwohnerg indeversamnlung Arisdorf hat am 22. November 1974 dem Bau- und Strassenlin! strasse" (Nom imnt. Gleich-

tig wurde die dadurch no twendig gewordene ) kenderung des

se-Olsberge

nit Beschluss Nr. 652 von 12. März 1968 wmetzplanes gutgeheissen. Hier liegt das

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a

Verzicht auf das bisher bergseits vor“

von 2 m Breite,

B, Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassen-

linienplan fand von 10. Jamuar bis 9. Februar 1975 statt, Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 von 9. Januar

1975 und im Bezirksanzeiger Nr. 1 vom 10, Januar 1975 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge schriebenem Brief von 8, Januar 1975 (Postquittung) benach-

richtigt. Es haben Einsprache erhoben:

Der Gemeinderat Arisdorf hat in der Folge das gesetzlich vor-

geschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei ist

nur die in Ziffer 1 erwähnte Einsprache am 14. April 1975

schriftlich zurliickgezogen worden. [@) [23

1975 unterbreitet der Ge-

meinderat meprsenen

Einzelheite

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 89 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BCE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen oder Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung,

II,

Gemäss ° 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III,

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die FEinspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlisse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche UVeberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt.

Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst, Somit steht auch

hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtnässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu, Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genligen, so Können Tinsprachen vom Regierungsrat nicht ge-., schlitzt werden, es Sei denn, es liege Willkür (Ermessensnissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässi.gkeit vor.

V.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von 5 9 der Staatsverflassung jedermann verpflichtet ist, das [für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

VI.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beschlüsse erfüllt. 2. Ermessenkontrolle aus "Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu be-

‘3. Unerledigte Einsprache

In Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrät-

lichen Ueberprüfungsbefugnis ist zu den beiden Einsprachen 3 2 . folgendes zu sagen:

Beide Einsprecher erachten den geplanten Ausbau der Ringstrasse als übertrieben, Aus diesem Grunde sind sie mit der vorgesehenen Landabtretung nicht einverstanden. Sie rügen in diesem Zusammenhang, die Strasse käme noch näher an ihre Häuser zu liegen als bisher und die ohnehin schon geringe Parzellentiefe erleide einen splirbaren Verlust, dl bemängelt zudem, der angemessene Autoabstellplatz werde aus nicht zwingenden Griinden reduziert und el findet, die Zufahrt zur Garage werde zu steil. Aus diesen Veberlegungen beantragten sie in Verständigungsverfahren, die sie tangierende Strassenlinie sei um mindestens 50 cm nordwärts zu verschieben.

Es ist nun zu beachten, dass der zu beurteilende Teil der Ringstrasse immerhin eine Länge von rund 600 m aufweist, Der geplante Querschnitt mit einer Fahrbahn von 6 m Breite und einem talseitiigen Trottoir von 1,75 m Breite kann deshalb nicht als übertrieben bewertet werden. Ein Vergleich mit den einschlägigen Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer

Strassenfachn

änner wird diese Auffassung ohne weiteres bestätigen.

Wie schon an anderer Stelle erwähnt wurde, ist der Strassennetzplan vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 652 vom 12. März 1968 genehmigt und im damaligen Grundbuch am 6. Juni 1968 eingetragen worden. In diesem Plan ist die Ringstrasse mit einer Fahrbahn von 6 n Breite und beidseitigen Trottoirs von 2 m Breite ausgeschieden. Inbezug auf die den Einsprechern gehörenden Grundstlicke sind nun folgende Daten von einiger Bedeutung:

Parzelle Nr. Provisorische Fläche .Vorvertrag von Kaufvertrag vom Verurkundung. am Baubewilligung vom

Aus diesen Angaben geht deutlich hervor, dass die Einsprecher auf alle Fälle die Möglichkeit hatten, sich bei der Gemeinde über die künftigen Absichten inbezug auf die Ringstrasse zu erkundigen. Fine solche Tätigkeit gehört zu den ungeschriebenen Pflichten eines angehenden Grundeigentüners. Im Rahmen der Felderregulierung wurde nämlich im Sinne einer 1. Etappe nur der sogenannte Pflichtanteil von 6 m Breite aus-

geschieden.

Als Folge des reduzierten Querschnittes wird nl beim Ausbau ca. 28 m2 oder ca. 4,2 % der provisorischen Grundstückfläche abzutreten haben. Von Sl werden ca. 36 m2 oder ca. 4,8 % der provisorischen Grundstückfläche benötigt. Diese Opfer sind nicht unzumutbar. Nach der Abtretung verbleibt 0] immer noch eine mittlere

Parzellentiefe von ca. 23,5 m und De ] eine

solche von ca. 28,8 m.

Von seinem Abstellplatz verliert ] ca. 1,20 m und es verbleiben immer noch rund 7 m. Auch in dieser Beziehung handelt es somit nicht um einen unverhältnismässig grossen Eingriff.

Die Zufahrt zur Garage von DS verläuft ungefähr zu einem Drittel senkrecht und zu zwei Dritteln nahezu parallel zur Ringstrasse. Wie die Erhebungen ergeben haben, weist die Zufahrt im senkrechten, d.h. im steileren Teil heute ein Gefälle von 5,7 % und nach dem Ausbau ein solches von 7,8 % auf. Eine wesentliche Verschlechterung tritt also nicht ein. Es ist auch denkbar, dass die Differenz im Rahmen des Ausbaues noch kleiner gehalten werden kann.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Planung in Berücksichtigung aller massgebenden Momente nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Auch ein Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit konnte nicht festgestellt werden. Daraus folgt, dass die Einsprachen nicht geschützt

werden können.

://: 1. Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Ariscorf von 22, November 1974 betreffend den Bau- und Strassenlinienplen "Ringstrasse" (Hombergstrasse-Olsbergerstrasse) und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 5/eBS/2/O (Bau- und Strassenlinienplan) und 5/5P/0/4 (Aenderung des Strassennetzplanes) versehenen Situationspläre .

4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(beide eingeschrieben) Gemeinderat Arisdorf (2)

Ing. -Büro Itin und Kipfer, Schwieriweg 12, Liestal

Ing.-Büro D, Rohner, Reichensteinerstr. 3, Arlesheim

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal

Landeskanzlei Vermessungsamt Baupolizeiant Meliorationsamt (3) Tiefbavant (3) Planungsant (6) Landwirtschaftsdirektion

Baudirektion (2)

Der Landschreiber;

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