62/eBS/16/0_Baulinienplan "Friedhof - Erweiterung"
Linee d'arretramento · Sissach
Documento
- Numero
- 3568
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Sissach
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 21 nov 1972
- In vigore dal
- 21 nov 1972
Carta
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File
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Testo
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4.71 - 50000 -18
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates . des Kantons Basel-Landschaft
3568 21. November 1972
vom
Gemeinde Sissach, Baulinienplan "Triedhof_- Erweiterung"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Sissach hat am 7. September 1972 dem Baulinienplan "Friedhof - Erweiterung" zu-
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gestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 15. September bis 15. Oktober 1972 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 37 vom 14, September 1972 und in der Volksstimme vom 15. und 29. September 1972 sowie 6. Oktober 1972 bekanntgegeben. Die Betroffenen wurden mit eingeschriebenen Brief vom 11. September 1972 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 10. November 1972 unterbreitet der Gemeinderat Sissach den Plan zur regie-
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rungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird
die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I,
Die Gemeinden sind gestützt auf $ /; in Verkindung mit den $8$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne äufzustellen.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle .
Sowohl formell-rechtlich wie mäteriell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der - Einwohnergemeindeversammlung Sissach am 7. September 1972 beschlossene Baulinienplan "Friedhof - Erweiterung" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 62/eBS/16/O versehenen Pläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Sissach (2)
‚ Gemeinderat, Gerbergässlein Sissach, Präsident der Friedkof-Gemceinde
Ingenieur-Büro Blatter + Alternatt, Bischofsteinweg 15, Sissach
Landeskanzlei Baupolizeiamt Planungsamt (4) Sanitätsdirektion (2) Baudirek*ion (2)
Der Lendschreiber: