62/eBS/5/1_Bau- und Strassenlinienplan Haldenweg
Linee d'arretramento · Sissach
Documento
- Numero
- 2631
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Sissach
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 set 1977
- In vigore dal
- 26 set 1977
Carta
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File
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Testo
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18 11.75 100'000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2631 26. September 1977
vom
Gemeinde Sissach, Bau- und Strassenlinienplan "Haldenweg”
A. Gestützt auf $ 7 Absatz 2 des Strassenreglementes hat die Gemeindekommission Sissach am 3. Juni 1977 den Bau- und Strassenlinienplan "Haldenweg" gutgeheissen. Es handelt sich um eine Aenderung des vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 718 vom 5, März 1963 genehmigten Planes Inventarnummer 62/eBS/5/0.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 23. Juni bis 22. Juli 1?77 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 1977 und in der Volksstimme von Baselland vom 23. Juni und 7. Juli 1977 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden zudem mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 1977 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:
l. , Mühlegasse |, Sissach, mit Schreiben vom 22. Juni 1977 (Parzelle Nr. I),
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2. | dcr ucc N, S:i.sscch, mit Schreiben vom 20. Juli 1977 (Parzelle Nr. MW,
>. , c\:< Rheinfelderstrasse WM, Sissach, mit Schreiben vom 2l. Juli 1977 (Parzelle Ne DE. Der Gemeinderat Sissach hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei sind
alle Einsprachen schriftlich zurückgezogen worden.
C. Mit Schreiben vom 14. September 1977 unterbreitet der Gemeinderat Sissach den Planzur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ A in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Ver-
fahrerısvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der
erstmaligen Aufstellung. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende . Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Er-
messenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfullt.
1.2 Materiell-rechtlich ist zu bemerken, dass gemäss $ 6 Absatz 2 des kommunalen Strassenreglementes der Abstand zwischen der Bau- und der Strassenlinie in der Regel 4 m beträgt und nicht 3 m, wie dies auf der Südwestseite des Haldenweges beschlossen wurde. Das Abweichen von der Regel begründet der Gemeinderat Sissach mit den topografischen Gegebenheiten. So soll der talseitige Abstand von 3 m bezogen auf den Haldenweg eine. zweckmässigere Anordnung der Sockel- und Erdgeschosse ermöglichen. Diese Begründung ist einleuchtend und rechtfertigt eine Abweichung von der Regel.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ll: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Gemeindekommission Sissach am 3. Juni 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Haldenweg" genehmigt und damit all-
gemeinverbindlich erklärt.
— 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 62/eBS/5/1 versehenen Pläne (Situation, Längenprofil).
3, Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschöäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Sissach (2)
Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach
Kreisgeometerbüro, Hauptstr. 115, Sissach Landeskanzlei
Vermessungsamt
Tiefbauamt (3)
Planungsamt (4)
Baudirektion (2)
\ Der Lanäschreiber;
a