11/eBS/14/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan

Linee d'arretramento · Binningen

Documento

Numero
1882
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Binningen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
22 giu 1965
In vigore dal
22 giu 1965

Carta

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

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positiven Vorschriften machen, er 13% aber in seinen Entschluss, ob er die Genehmigung ganz, Teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen geinses pflichtgenässen Ermessens frei. Die gleiche Zreio Ushkerprüfungsbefugnis oteht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen zu, disc, wie im vorliegenden Fell, nicht privatrochtlicher Natur sind.

2« Die kantonale Verwaltungsgesetsgebung kennt keine Verfahrsnsvorschriften darüber, in welcher Torm die Einspracheentscheide und der Entscheid Über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversannlungs-Reschlusses zu erlassen sind. Es steht da= her nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusasmenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerschtfertigt, aio BEinsprachen nit dem Entscheid Über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

3, Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemsindeversanmlungs-Bsschlusses und der dagegen erhobenen Binsprachen folgendes ergeben:

4. Die formellen Voraussetzungen für die Genohmigung der beschlossenen endgültigen Bau» und Strassenlinien sind erfüllt,

5. In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall sowohl um die Planung der Verbreiterung und der Korrektion bereits bestehender, aber sanierungsbedürftiger Verkehrsflächen als such un die NWeuanlage von Pahrstrassen und Tusswegen handelt, Wann der Ausbau der einzelnen Verkehrsflächen erfolgt, ist noch nicht bekannt. Den Bau- und Strassenlinien kommt aber die wichtige Aufgabe zu, das notwendige Areal sicherzustellen. Die Linienführung der einzelnen Fahr» strassen und Tusswege darf bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse soweit eis zweoimässig bezeichnet weräsn, denn e8 wird damit sine befriedigende Erschliessung des im Zonenplan der zusätzlichen Bausone zugewiesenen Arsals ermöglicht. Erfreulich 18% insbesondere, dass in diesem Gebiet auch die Interessen des Tussgängers angemessen berücksichtigt werden konnten,

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Die beschlossenen Bau- und Strassenlinienabstände sind bei Berücksichtigung der heute gültigen Abstandsvorschriften, wie sie in $ 8 der kommunalen Beureglementes enthalten sind, in Oränung, Auch die Einnessung der Bau- und Strassenlinien auf die Grenzen der Grunübuchvermessung genügt der massgebenden Vegleitung dee Regierungsrates (RRB 10.12.1943/4.6.1946), und dis Längen- und Normalprofile gehen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Zwei kleinere Fehler redaktioneller Natur in den Planangaben sind korriglert worden,

6. Bei Ger Beurtellung der uneriedigten Einsprachen ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen des Grundeigentums dis Eigentunsgarantie nicht verleizen, wenn sie auf einer sesetglichen Grundlage beruhen, im Öffentlichen Interesse 11egen und, sofern sie ainer Enteignung gleichkommen, gegen Entschääigung erfolgen, Gesetzliche Grundlage für das Aufstellen von Bau» und Strassenlinienplänen bilden die $$ 58 2f. des kantonalen Baugesetzes. Auch das öffentliche Interesse ist zweifellos gegeben, denn äleser Bau- und Strassenlinienplan bildet eine weitere Grundlage für die zweokmärsige Sanierung einer bestehenden Verkehrsanlage, Solange nun Ringriffe ins Privatsigentum durch das Zishen von Bau- und Strassenlinien zur Errelchung üss im Öffentlichen Interesse liegenden Zweckes erforderlich sind, sind sie rechtnässig. Können diese Linien aber unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren sowelt auch als sweckmäseig bezeichnet werden, was im vorlisgenden Fall zutrifft, so 1legen sie im öffentlichen Interesse. Priyate Interessen haben dann ganz zurückzutreten.

7e Auf Einwände, die sich nlt der Londebtvetung (inkl, Minderweorte und Inkonvenienzen) und den anderen Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht singetreten werden. Solche Einsprachegriünde sind in der Regel anlüsslich des Anuflageverfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über dis Strassenausführung durchgeführt wird. Ts kann heute lediglich darauf hingewiesen werdsn, dass auf Grund der Bostimmungen von $ 9 üer Staateverfaseung und $ 75 des kantonalen Baugsesetzees jedermann ver-

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‚enessener Form geplant worden ist, Nach dem

Vehargichtsnlan der Gmeinde Bimmingen zu schliessen, sind auch genügende Tahrstrassen nach Basel und dem Zentrun von Binningen vorhanden, Ts ist nur notwendig, dass sie Fachge»-

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plente Ring- oder Nusrvorbindungsstrasse dürfts zuden Trotz den beschlossenen Bau= und Strassenlinien immer noch möglich seit, doch müsste dis Lösung für einen solchen Anschluss im Pinvernehmen mit dem Ranton gssucht werden. Die Internen Fussgüngerverbindungen sind ebenfalls in Ordnung; die srternen stehen in dissen Verfahren nicht zur Diskussion, Diesbezligliche Lösungen sind in erster Linie von der Gemeinde Binningen zu suchen, Wle ebenfalls schon erwähnt worden ist, liegt dag von den Bau= und Strassenlinien erfasste Gebiet seit langem in der zusätzlichen Bauzone, Die Einsprecher mussten daher mit ciner Veberbanung rechnen. Dass dadurch aber auch die Verkehreinteneität zunimmt und die nun als unengenehn enpfundenen Webenerscheinungen grösser werden, sollte ihnen auch nich% unbekamnt gewosen sein. Zus allen älesen Gründen ist der Roglerungsrat nicht in der Lage, diese Rinsprachen zu schützen.

Einsprache gegen dio vorgesehene Iandabtretiung von oa. 3m Breite auf der gesamten Länge ihrer Grunästücke an der ge= planten Strasse Im Tschuppbaumscker, Da ihres Grundstücke in der Kulturzone llegen und dazu noch 14 Kirschbäune entfernt werden müssten, sohen sis sich nicht verpflichtet, Land abzutreten.

Vorerst int festzuhalten, dass die Grundstücke der beiden Rinsprecher von den beschlossenen Strassenlinien nicht unzumutbar betroffen werden, Deshalb besteht kein zwingender Grund, alose Linien nicht zu genshmigen. Auf die Trage der Landabtretung an sich kann aber, wie schen dargelegt worden ist, in 1 eingetreten werden. Wie den massgebenden

diesen Verfahren nic

k. Fussgängerverbindungswage Teuffenlochweg, Tiefengrabenweg, Tussgängerpromenade entlang des Tschuppbaunackers und Fusswege im Bereich des Apfelbaunweges, des Birnbaumweges und des Blütenweges.

5. Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit den weiter unten aufgeführten Inventarnumnern versehenen Situationspläne sowie die dazugehö-

renden Längen- und Nornalprofile:s

Inventarnummer a. Apfelbaumwe 11/eBs/ 8/0 db. Birnbaumwe A e. Blütenwe 11/eBS a. Boliwerkstrasse

m Vschuppbaumacker- Rottmannsbodenstrasse) 11/eBs/11/0

0. Holeeholzwe (Im Dr made Rottmannsbodenstrasse} 11/e83/12/0 d. Im Kirschgarten 11/e85/13/0 e. Im Meirlacker 11/eBs/14/0 2. m Tschuppbaunacker/ euffenlochwegrofs —- 5.98 m bis Holeeholzweg) 11/eBs/15/0

&. Im Tschüuppbaumacker

Karen -

Leimgrubenweg) 11/eB5/16/0 h. Rottmannsbodenstrasse

Bollwerkstrasse =-

Tiefengrabenweg) 11/e8s/17/0

i, Tiefengrabenws (Im De ac -

Rottmannshodenstrasse) ı11/eBs/18/0

4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die endgültigen Bau- und Strassenlinien sind bei allen betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeindersat von Binningen hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchant Binningen rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abs. 7 und 8 BauG; Wegleitung vom 10. Dezember 19453, Amteblatt Nr. 26 vom 23. Dezember 1943).

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