1_Q_14_ Quartierplan Im Dorf

Piano d'utilizzazione speciale · Aesch (BL)

Documento

Numero
2218
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Aesch (BL)
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
30 giu 1992
In vigore dal
30 giu 1992

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2218 vom 30. Juni 1992

Gemeinde Aesch, Quartierplanvorschriften "Im Dorf", Mutation zu den Quartierplanvorschriften "Im Dorf"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 27. November 1989 die Quartierplanvorschriften "Im Dorf" beschlossen. Diese bestehen aus dem Quartierplanreglement (OR) und dem Quartierplan QP (4 Teilpläne). Am 29. April 1991 wurde die Änderung des Quartierplanreglementes "Im Dorf", Absatz 3.7.3., als Ergänzung beschlossen.

B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der eingegangenen Einsprachen. Zur Mutation sind keine Einsprachen eingegangen.

c. Die öffentliche Urkunde über den Quartierplanvertrag "Im Dorf" wurde am 24. April 1991 allseitig bei der Bezirksschreiberei Arlesheim unterzeichnet. Die notwendigen Unterlagen bezüglich der Baulandumlegung wurden mit Schreiben vom 17. Juni 1992 nachgeliefert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Das auf Antrag des Gemeinderates Aesch durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:

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Erwägungen:

Rechtmässigkeitskontrolle

Es sei darauf hingewiesen, dass bezüglich der Strassengestaltung das Bauprojekt für die Korrektion der Haupt- und Pfeffingerstrasse im Bereich des Quartierplans "Im Dorf", in Rechtskraft erwachsen mit RRB Nr. 1393 vom 28. April 1992, massgebend ist.

Die Lärmimmissionen wurden mit Bericht vom Januar 1990 vom Ingenieurbüro Aegerter & Bossard überprüft. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass bei der ersten Baueingabe ein aktualisiertes Lärmgutachten dem Baugesuch beizulegen ist.

Zudem wird festgehalten, dass die Einfahrt in das unterirdische Parkhaus A im Sektor A baulich und organisatorisch (betrieblich) so auszubilden ist, dass kein Rückstau auf die Pfeffingerstrasse entstehen kann.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Aesch am 27. November 1989 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Im Dorf" sowie die Änderung des Quartierplanreglementes "Im Dorf" werden - im Sinne der Erwägungen - genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 1/QP/14/0 (Quartierpläne 1,2,3,4), 1/QR/14/0 (Quartierplanreglement), 1/QR/14/1 (Mutation zum Quartierplanreglement), 1/2P/1/27 (Mutation zum Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch

Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Tiefbauamt

Vermessungsamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (12) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: