1_Q_9_ QP Stein
Piano d'utilizzazione speciale · Aesch (BL)
Documento
- Numero
- 470
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Aesch (BL)
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 feb 1986
- In vigore dal
- 25 feb 1986
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Aesch (BL) con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
1_Q_9_dokumente.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr.
470
vom
25. Februar 1986
Gemeinde Aesch, Quartierplanung "Stein", 2. Etappe [Aufhebung der bisherigen Quartierplanung vom 23. Dezember 1975, Regierungsratsbeschluss Nr. 4054 für das betreffende Areal der 2. Etappe] A. Die Gemeindeversammlung Aesch hat am 24. Juni 1985 den geänderten Quartierplan "Stein", 2. Etappe, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den Plänen Nrn. l - 3, beschlossen. Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften, insbesondere die bisherige Quartierplanung vom 23. Dezember 1975, Regierungsratsbeschluss Nr. 4054, wurden für das betreffende Areal der 2. Etappe aufgehoben. B. Die öffentliche Auflage fand vom 19. Juli 1985 bis 20. August 1985 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 29 vom 18. Juli 1985 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 19. Juli 1985 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 14. November 1985 ersucht der Gemeinderat Aesch um die regierungsrätliche Genehmigung der geänderten Quartierplanung "Stein", 2. Etappe. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss § 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplan-Vorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut § 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses auf die Rechtmässigkeit und auf eine Er-
18
Mostra tutto il testo
q 77
1ffi'fYY)
2
messenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplan-Vorschriften "Stein", 2. Etappe, folgendes ergeben: l.
Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell- rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die vorliegende Quartierplanung ist von der Kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen an ihrer Sitzung vom 29. November 1984 behandelt und grundsätzlich gutgeheissen worden. Die Forderungen im Rahmen der Vorprüfung des Amtes für Orts- und Regionalplanung konnten weitgehend Berücksichtigung finden. Die Ueberarbeitung der rechtskräftigen Quartierplanung von 1975 war notwendig geworden, weil die bisherige Quartierplanung nicht mehr den gegenwärtigen Erkenntnissen des Wohnungsbaues entsprochen hatte. 2.
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen. ://:
1.
Gestützt auf § 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Gemeindeversammlung Aesch am 24. Juni 1985 beschlossene Quartierplanung "Stein", 2. Etappe - bestehend aus dem Quartierplan [Pläne 1 - 3] und dem Quartierplan-Reglement - genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Die bisherige Quartierplanung vom 23. Dezember 1975, Regierungsratsbeschluss Nr. 4054 wird für das betreffende Areal der 2. Etappe auf gehoben. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern l/QP/9/2 [Quartierplan] sowie l / QR/9/1 [Quartierplan-Reglement] versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
3
4. Die Ziffern l bis 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf § 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen. Mitteilung an Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch Theodor Meyer, dipl. Arch. ETH, Kirchplatz 19, 4132 Muttenz Landeskanzlei [Amtsblatt] Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2] Amt für Orts- und Regionalplanung [7] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2] Der Landschreib.~