40_Q_31_ Quartierplan Aurisa
Piano d'utilizzazione speciale · Liestal
Documento
- Numero
- 148
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Liestal
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 30 gen 2018
- In vigore dal
- 30 gen 2018
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Liestal con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
Stadt Liestal Quartierplan u ng Au risa
EXERÆPLAR Ah4T TÜn RAUMPLAT{UNG
40t 0R/ 31 ! 0
Qua rti e rp I a n re g lem e nt
Stierli + Ruggli lngenieufe + Raumplaner AG Unterd orfstrasse 38, Postfacfi 4415 Lausen 061 /926 84 30
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Yogelorchitekten
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lnhalt
Irunelr
1
Erlass
2
Zweck und Ziele der Planung
3
Geltungsbereich und lnhalt
4
Einpassung in die Umgebung
..4
5
Art der baulichen Nutzung
..5
6
Mass der baulichen Nutzung
..6
7
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
..7
I
Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
..9
9
Erschliessung und Parkierung
12
2
10 Ver- und Entsorgung
13
11 Lärmschutz
14
12 Naturgefahren
15
13 Realisierung/Quartierplanvertrag
16
14 Abweichungen / Ausnahmen
17
15 Schlussbestimmungen
18
16 Beschlüsse
19
1
Enlass
QP-Vorschriften
Die Stadt Liestal erlässt, gestützt auf $$ 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, Quartierplan-Vorschriften zur Quartierplanung Aurisa, bestehend aus:
QP-Bestandteile
a
Quartierplan-Reg lement
o
Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500)
Der Quartierplan sowie das Quartierplanreglement sind grundeigentumsverbind-
lich. Das Modell (Masterplan Zentrum Nord, 1:500) und die Berichte haben orientierenden Charakter.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
1
2 Zweck
Ziele
Zwecx UND Ztete DER Pr-R¡¡ur.¡c Die Quartierplanung Aurisa bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und solleine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungstechnisch gute, ansprechende Überbauung gewährle¡sten.
2 Mit diesem Quartierplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: a
Bebauung und Nutzung des Areals auf der Basis der Masterplanung "Zentrum Nord" f[¡r das Teilgebiet B
a
Verdichtete Bebauung und Nutzung an gut erschlossener Lage im zentrumsnahen Vorstadtbereich von Liestal mit Bezug zum öffentlichen Raum
a
Sicherstellung einer attraktiven und naturnahen Aussenraumgestaltung (inkl. lärmgeschütztem Hofraum) unter Berücksichtigung des ökologischen Ausgleichs
a
Erschliessung des Quartiers im Mischverkehr über den zentralen, verkehrsberuhigten Grienmattplatz
a
Ökologische Aufwertung der angrenzenden Gewässer und deren Ufer unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Hochwasserschutz
a
Planerische Abstimmung auf das Projekt Vollanschluss "422, Liestal Anschluss Zentrum" sowie die Umsetzung des Konzeptes "Langsamverkehr" der Stadt Liestal
a
Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzeptes der Stadt Liestal wo möglich und sinnvoll
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
2
3
Ge¡-rurucsBERErcH UND lr,¡¡rllr
Geltungsbereich
1 Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
lnhalt der QP - Vorschriften
2 Die Quartierplan-Vorschriften regeln insbesondere:
o dle Lage, die GrÖsse und die kubische Gliederung der Bauten o die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten o die Gestaltung und Benutzung des Aussenraumes ¡ die Erschliessung und Parkierung o die Realisierung der Überbauung o die Ver- und Entsorgung o den Schutz vor Naturgefahren
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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4
E¡t¡prssuNc rN DtE UMceeuNe
stådtebauliche Einpassung
r Die Überbauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig zu gestalten, so dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aufirvertung des Ortes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss f[¡r die Umgebungsgestaltung.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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5
Anr DER BAULIcHeT NurzUNG
Art der baulichen Nutzung behindertengerechte Bauweise
1 Als Art der baulichen Nutzung wird die Wohn- und Geschäftsnutzung im Sinne von $ 21 Abs. 2 RBG festgelegt.
2 Es sind hindernisfreie Wohnungen zu erstellen
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
5
6
Mass DER BAUL¡cHen NurzUNG
Definition der baulichen Nutzung
Nutzungsmass
I Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller der Wohnund Geschäftsnutzungen dienenden und hierftlr verwendbaren Geschossflächen der Vollgeschosse gemäss Quartierplan. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen Räume im Sockelgeschoss, vollständig unterirdische Geschosse und die Einstellhalle. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen ausserdem: a
überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Gartensitzplätze, einund vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen etc.
a
ein geschossige
u n bewoh nte Klei nbauten gemäs s Ziff . 7 . 1 0
2 Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) im Quartierplanperimeter beträgt 13'040 m2.
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7
LAGE, Gnösse UND GesralruNc DER Blureru
Lage und Grösse der Bauten
Anordnung und Volumen
I Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die im Quartierplan enthalten sind. Ausgenommen sind Kleinbauten gem. Ziffer7.10.
2 Lage und Grösse der Bauten (Grundflächen, Geschosszahl, Gebäudeprofil) gehen aus dem Quartierplan hervor. Die Anordnung der Bauten innerhalb der Bau-
bereiche kann im Rahmen der zulässigen Bruttogeschossfläche frei erfolgen. Balkone dürfen nur innerhalb der Baubereiche erstellt werden. Die Gebäudetiefe ist in allen Baubereichen auf max. 13.0 m beschränkt. Balkone, Loggien und dergleichen dürfen über diese Tiefe herausragen.
Gebäudehauptzugänge 3 Die Gebäudehauptzugänge dürfen nicht vom lnnenhof erfolgen. Davon ausgenommen ist der Baubereich 84. Geschosszahl
a Der Quartierplan legt für den jeweiligen Baubereich die zulässige Anzahl oberirdischer Vollgeschosse fest. Sockel- und unterirdische Geschosse zählen nicht zur Geschosszahl. Massgebend ist die Erscheinung auf der den Strassen und Wegen zugewandten Gebäudefassade. Sockelgeschosse treten nur in Erscheinung, wenn dies durch den bestehenden oder neuen Terrainverlauf bedingt ist.
Gebäudehöhe
s Fur die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten in den Schnitten zum Quartierplan massgebend. Die GebäudehÖhe wird gemessen bis Oberkante des fertigen Dachrandes. Die Definition der Gebäudehöhe erfolgt mittels Meereshöhe (m ü. M.).
Fassadengestaltung
6 Die Fassaden müssen bezüglich Gliederung/Struktur, Materialisierung und Farbgebung ein gutes Gesamtbild ergeben. Die Fassaden entlang von öffentlichen Strassen und Wegen sollen einen urbanen Charakter ausdrücken. Die Hoffassade kann unter Beachtung von Ziff .7.2 flexibel mit Balkonen, Loggien und dergleichen gestaltet werden. Dabei muss die Hauptfassade des Baukörpers den architektonischen Charakter und die volumetrische Erscheinung des Gebäudes bestimmen. Glasflächen sind so zu erstellen, dass sie keine Gefahr für Vögel darstellen.
Dachform
7 Es sind nur Flachdächer zulässig. Für Kleinbauten gem. Ziffer 7.10 ist die Dachform frei.
Technische Bauteile auf dem Dach
Materialisierung und Farbgebung der Dächer
I Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen, Monoblocks, Antennenanlagen etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe sowie auch die Baubereichsbegrenzung gemäss der jeweils technischen Notwendigkeit überragen. lhre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung im Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu achten.
e Die Dachoberflächen müssen sich mit Form, Materialisierung und Farbgebung in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
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Kleinbauten
10 Unbewohnte Kleinbauten wie Schöpfe, gedeckte Sitzplätze, Velounterstände, Containerstellplätze, Trafohäuschen und dgl. sind unter Einhaltung der überge-
ordneten gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Aussenraum möglich. Die Summe aller Grundflächen fi¡r Kleinbauten im QP-Areal darf das Mass von 250 m2 nicht überschreiten. Der Bereich ftrr Grtrn- und Freifläche darf um maximal 5 % der Fläche überbaut werden. Renovationen / Ergänzungen an Bauten
11 Allfällige spätere Renovationen und Anderungen von Bauten sowie nachträglich
ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der QuartierplanÜberbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichen architektonischen Merkmalen aufeinanderabzustimmen. Auf eine gute Einpassung im Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu achten.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
I
I
Nurzuruc UND Gesre¡-TUNG DES AusseruRAUMES
Grundsatz
Terrainhöhen
Die Gliederung und Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan vorgegeben. Für die Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Befahrbare Bereiche sind für den Langsamverkehr attraktiv auszugestalten.
2 Für die Terrainhöhen ist im Grundsatz der gestaltete Terrainverlauf in den Schnitten zum Quartierplan massgebend. Eine geringfügige Abweichung von +/- 50 cm ist zulässig. Erhöhungen des gestalteten Terrains zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes sind zulässig.
Uferschutzzone Ergolz / Orisbach
3 ln der Uferschutzzone sind die Lebensräume schutzwürdiger Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung der Uferbereiche zur Erholung soll naturverträglich stattfinden. Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung ist geschützt, sie dürfen nicht gerodet werden. Vorbehalten sind Massnahmen zur Pflege und Unterhalt. ln der Uferschutzzone sind Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren sowie pro Bach maximal2 naturverträgliche Zugänge zum Wasser zulässig. Die Ufervegetation ist im Sinne des Schutzziels mit standortgerechten und einheimischen Bäumen und Baumgruppen zu ergänzen. Die Auñrertung der Uferschutzzone ist mit dem aktuellen Planungsstand der landschaftspflegerischen Begleitplanung des Projektes M2 Umfahrung Liestal abzustimmen.
Grün- und Freifläche
4 Die Grün- und Freifläche steht der Bewohnerschaft des Quartierplan-Areals zur Verfügung. Die Zuweisung von privaten Bereichen zu einzelnen Wohneinheiten ist möglich. Die der Bewohnerschaft zur Verfügung stehende gemeinschaftliche Freifläche muss mindestens 10 o/o der im Quartierplanperimeter realisierten BGF entsprechen.
Bereich halbprivate Vorzone
5 Der Bereich halbprivate Vorzone soll einen gewissen Schutz der Privatsphäre der Bewohner gegenüber dem direkt angrenzenden öffentlichen Bereich gewährleisten. Sie darf gegenüber dem gestalteten Terrain (gem. Schnitte) erhöht sein und muss zusammen mit der restlichen Umgebung gestaltet werden. Eine Bespielung der halbprivaten Vorzone durch die Bewohner in Form einer individuellen Möblierung ist zulässig, sofern die Benutzbarkeit des öffentlichen Raumes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Platzbereich
"Grienmattplatz"
6 lm Platzbereich "Grienmattplatz" ist in Abstimmung auf den Quartierplan "Weierweg" ein für die Öffentlichkeit nutzbarer Quartierplatz zu gestalten. Dieser dient der Erschliessung sowie als Aufenthaltsfläche. Zulässig ist die Erstellung von Erschliessungsanlagen und Gebäudezugängen, die Erstellung von Ausseninfrastruktur Einrichtu ngen (Sitzgelegenheiten, Brun nen, Verweilflächen u.dg l. ) sowie Baumpflanzungen.
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I
Nachweis zur Umgebungsgestaltung
7 lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Umgebungsgestaltung eingehalten werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:
o bestehendes und neu gestaltetes Terrain sowie allfällig nötige Stätzmauern; o Art und Gestaltung der Grün- und Freiflächen inkl. Beläge; o Genaue Lage und Anzahl sowie Art der Bäume; o Genaue Lage, Dimensionierung und Materialisierung der internen Erschliessungs- und Parkierungsanlagen bzw. Parkplatzflächen (inkl. deren Beleuchtung);
o Genaue Lage, Dimensionierung, Materialisierung und Möblierung von Spielplätzen;
o Genaue Lage, Dimensionierung, Materialisierung und Definition des Nutzungszweckes von allfälligen Kleinbauten;
o Dachgestaltung und -begrünung; o Lage und Dimensionierung der Ein- und Ausfahrten der Parkierungsanlagen;
o Genaue Lage der Gebäudezugänge: Ökologische Massnahmen
I Zur Umsetzung von ökologischen Massnahmen wird die Grünflächenziffer als Verhältnis der anrechenbaren ökologisch wertvollen Gränfläche zur anrechenbaren Grundstucksfläche festgelegt. Sie beträgt minimal2S %. Diese ist im Baugesuchverfahren nachzuweisen. An die Grünflächenziffer können angerechnet werden:
Meteon¡vasser
o
Uferschutzzonen, ökologisch wertvolle Grünflächen wie Blumenwiesen, Hecken, Ruderalbepflanzungen zu 100%
a
extensive Dachbegrünung, Begrünung von vertikalen Bauteilen (2.8. Fassaden, Mauern), befahrbare Grünflächen (wie z.B. Rasensteine) zu 50 %
o
Kronenbildende Bäume zu 10 mz pro Baum
a
Nisthilfen z.B. für Mauersegler zu 5 m2 pro Nisthilfe
e Strassen, Wege und Plätze (inkl. Parkierungsflächen) sind soweit möglich wasserdurchlässig auszuführen oder über die Schulter entwässern zu lassen.
Abtretungsfläche für Strassenbau
to Die Abtretungsfläche zwischen dem Grienmattweg und dem Offentlichen Fussweg entspricht einer für die Quartierplanbewohner nutzbare Erschliessungs- und
Aufenthaltsfläche. Zulässig ist die Erstellung von Erschliessungsanlagen, Aussenrauminfrastruktureinrichtungen sowie Bepflanzungen. Die Nutzung auf der Fläche zwischen der Gewässerbaulinie und dem Gewässer entspricht der Uferschutzzone.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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Allfällige bauliche Massnahmen sowie Bepflanzungen müssen problemlos rtickgebaut / entfernt werden können. Das Areal wird zum Zeitpunkt der Landerwerbsverhandlungen (Strassenbaupro-
jekt) verkauft.
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9
EnScHI.IESSUNG UND PeRx¡enUNG
Lage von Erschliessungsanlagen und Parkierung
1 Die Lage sowie Funktion der internen Erschliessungsflächen und Parkierungs-
Befahrbare Mischverkehrsfläche
2 Die befahrbare Mischverkehrsfläche dient sowohl der Erschliessung des Quar-
anlagen wird durch den Quartierplan vorgegeben.
tierplanareals für MlV, LV und Ausnahmefahrten als auch der Sicherstellung wichtiger innerortlicher Langsamverbindungsachsen. Die Fussgänger- oder Velobereiche entlang der beiden Fliessgewässer (Ergolz / Orisbach) mt¡ssen unter Berücksichtigung derAnforderungen an den Hochwas-
serschutz Aufenthaltsqualität autweisen und der Offentlichkeit zur Verfügung stehen. Eine Schliessung der Ufenvege zur Nachtruhezeit (22.00 bis 06.00 Uhr) ist bei Nachtruhestórung oder Vandalismus in gegenseitiger Absprache zwischen Grundeigentümerschaft und Stadt möglich. Parkplatzberechnung
3 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach Anhang 1111 RBV. Eine Reduktion der Parkplatzanzahl fur Autos und Velos kann geprüft werden.
Parkplatz-Vermietung
a Die Parkplätze können innerhalb des Quartierplan-Areals verkauft, vermietet und individuell zugeteilt oder als BesucherparkpläÞe ven¡vendet werden. Parkplätze, welche den Eigenbedarf (Pflichtparkplätze) übersteigen, dürfen auch extern verkauft oder vermietet werden. Der Eigenbedarf ist im Rahmen des Baugesuchs nachzuweisen.
oberirdische Parkplätze
s Auf dem Grienmattplatz dürfen nicht mehr als 12 Parkplätze (9 PP zu Gunsten QP Aurisa / 3 PP zu Gunsten der QP Weierweg) erstellt werden, wovon mind. drei behindertengerecht auszugestalten sind. Die oberirdischen Parkplätze sind im Nachweis zur Umgebungsgestaltung auszuweisen.
Abstellplätze für Velos und Kinderwagen
6 ln der Nähe der Hauszugänge sind genügend grosse, von aussen ohne Treppen
Veloweg
7 Falls es im Rahmen der Ausgestaltung der Strassenprojekte Gasstrasse einer
zugängliche, separate Einstellräume für Velos und Kinderwagen zu erstellen.
Fläche für einen Veloweg innerhalb des Quartierplan-Perimeters bedarf, geht diese zu Lasten der angrenzenden Abtretungsfläche für Strassenbau oder Mischverkehrsfläche.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement'
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IO Ven. UND ErursonGUNG Energiekonzept
t Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden Zielen zu eral beiten: a
Minimierung des Energiebedarfs hinsichtlich Wärme, Kälte und Elektrizität (2. B. Abwärmenutzu n g, energ ieeffiziente Geräte u nd Beleuchtu ng)
a
Prioritäten für die Energ ieversorgung 1. Einsatz erneuerbarer Energien
2. Anschluss ans Fernwärmenetz 3. Anschluss ans Gasnetz a
Koordination
Die Massnahmen werden auf Grund des Standes der allgemeinen anerkannten Technik und nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit festgelegt
2 lnhalt und Umfang des Energiekonzepts sind mit der Stadt Liestal und der Fachstelle Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) vor Einreichung des Baugesuches abzusprechen.
Energiestandard
3 Neubauten sind im Minergie Standard oder in einem mindestens gleichwertigen Energiestandard zu erstellen.
Wasser und Abwassser
a Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP, dem GWP sowie den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal. Für das Bauprojekt lst ein Ver- und Entsorgungskonzept für Wasser und Abwasser nach aktuellem Stand derTechnik zu erstellen, welches die Versorgung mitWasser, die Trennung von Brauch- und Meteoruasser etc. aufzeigt. Das Konzept muss mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt Liestal koordiniert werden. Leitungsverlegungen sind nach dem Verursacherprinzip im Quartierplan-Vertrag zu regeln.
Abfallbeseitigung
s Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal. Ein entsprechendes Entsorgungskonzept muss im Baubewilligungsverfahren vorgelegt werden.
Bereich für Speicherkanal
0 Für den im GEP vorgesehenen kantonalen Speicherkanal wird auf dem Quartierplanareal ein Bereich zur Verfügung gestellt. Die weiteren Details zwischen Kanton (AlB, Amt für lndustrielle Betriebe) und dem Quartierplan-Ersteller werden im Quartierplan-Vertrag geregelt.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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11 LÄnrvrscHurz Lärmem pfind lich keits-
stufe
Nachweise
1 Für das Quartierplanareal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) ll gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 1 5. 1 2. 1 986. Aufgrund von Überschreitungen der lmmissionsgrenzwerte entlang der Hochleistungsstrasse 422 gilt entlang der Ergolz für einen Streifen von 37 m ab der Pazellengrenze der Ergolz eine Aufstufung in die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) lll.
2 Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 31 sowie 32 ff LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.
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12 NRTUncEFAHREN Gefahrenzone Überschwemmung, erhebliche Gefährdung
ln der,,Gefahrenzone Überschwemmung, erhebliche Gefährdung" ist mit der Bebauung die erhebliche Gefährdung durch geeignete Mittel derart zu reduzieren, dass der Schutz von Bauten und Anlagen vor Überschwemmung mit verhältnismässigen Objektschutzmassnahmen sichergestellt werden kann (Reduktion auf geringe oder mittlere Gefährdung). Als geeignete Mittel gelten Geländeauffüllungen, eine angepasste Bebauung (EG mind. auf Niveau des umliegend bestehen-
den, geringer gefáhrdeten Terrains) oder sinngemässe Mittel. Für Bauten und Anlagen in der,,Gefahrenzone Überschwemmung, erhebliche Gefährdung" gelten zudem die Bestimmungen nach Abs. 2bis 4. Gefahrenzone Überschwemmung, erhebli-
2 Bei Neubauten und -anlagen in der "Gefahrenzone Überschemmung erhebliche
che Gefährdung; Gefahrenzone Überschwemmung, mittlere Gefährdung; Gefahrenzone Überschwemmung, geringe
in der "Gefahrenzone Überschwemmung geringe Gefährdung" sowie bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten oder Anlagen in diesen Gefahrenzonen, sind Massnahmen zur Verhinderung von Schäden an den Bauten und Anlagen durch Überschwemmung bis auf die Höhe der Schutzkoten gemäss Quartierplan vorzusehen. Grundlage der Schutzkoten im Quartierplan bildet der Bericht "Quartierplan Aurisa, Stadt Liestal- Fachgutachten Überflutungsgefährdung" (Kissling+Zbinden AG, Bern, 04. April 2016). -¡rgtrlsunEen RRB
Gefährdung
Gebäudeteile unterhalb der Schutzkote
Gefährdung", in der "Gefahrenzone Überschwemmung mittlere Gefährdung" und
3 Gebäude und haustechnísche Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung des Fachgutachtens von Kissling+76¡¡6"n nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Speziell zu beachten sind die an den Grienmattplatz anstossende Einstellhallenrampe und der Durchgang zum lnnenhof. Gebäudehüllen unterhalb der Schutzkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. Gebäudeteile, welche unterhalb der Schutzkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten; unterhalb der Schutzkote sind ungeschützte Offnungen in der Gebäudehülle untersagt.
Anderung des Gefährdungspotentials
a lst die Realisierung von Massnahmen planerisch, baulich und finanziell gesichert (2.8. Hochwasserschutz am Orisbach), welche die Gefährdung im Quartierplanareal verändern, können die Schutzkoten unter der Vorlage eines Fachgutachtens, welches die Gefährdung nach Vollendung der Massnahme ausweist, und unter Beizug der kantonalen Fachstelle im Baugesuchsverfahren angepasst werden.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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13 ReRus¡ERUNG/QuanTIERPLANVERTRAG Quartierplan-Vertrag
1 FLlr das Areal der Quartierplanung ist ein Quartierplan-Vertrag zu erstellen.
Etappierung
2 Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten, Wege etc. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisierung ist auf eine einheitliche architektonische Erscheinung zu achten.
Parzellierung
3 Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig. Sofern die Verwirklichung und Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.
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14 Agwe¡cHUNGEN / AusrunHMEN Abweichungen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat geringfügige Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften auf schriftlichen Antrag der Grundeigen-
tumerlnnen hin bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Bedingungen
2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Zitf .2vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträch-
tigt werden. Das Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten. grössere Abweichungen
3 Wesentliche Anderungen bzw. Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanmutation erfolgen.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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I5
ScHIUSSBESTIMMUNGEN
Genehmigung
Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt
voraus, dass der erforderliche Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien untezeichnet und öffentlich beurkundet ist. Umsetzung
2 Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 124 ff. RBG bzw. $ 86 ff. der RBV sowie andere notwendige Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.
Rechtskraft
s Alle frilheren zonenrechtlichen Festlegungen gelten frir das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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Beschluss
16 BescHr-üsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates:
10. Mai20l6
Beschluss des Einwohnerrates:
23. November2016
Referendumsfrist:
27. Dezember 2016
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 5
vom 2. Februar 2017
Planauflage vom
2. Februar 2017 -3. Mär22017
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident:
Der Stadtverwalter:
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(Å
Benedikt.,y
Lukas Ott
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschtuss l.¡r../k8 vom 3 0. Jan. ZCIl0 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbratt Nr. wm
5
4.2 %ß
Der Landschreiber
Der Landschreiber: F;,-t
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Stadt Liestal, QP Aurisa: Quartierplanreglement
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