52_Q_15_ Quartierplan Bahnhofstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Pratteln
Documento
- Numero
- 2094
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Pratteln
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 dic 2002
- In vigore dal
- 17 dic 2002
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Pratteln con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
EINGE GANGEN
Exen1plar
@ 24,J uli 2002
Amt für Raumplanung GEMEINDE PRATTELN
KANTON BASELLAND
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VERFASST VON : FELIPPI ARCHITEKTUR AG, MARKSTEINWEG 8, 4304 GIEBENACH, TEL: 061 8114064
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PARZELLEN NR. 910, 911, 918 und 1534 BAHNHOFSTRASSE PARZELLE NR. 1538 AUGSTMATTSTRASSE PARZELLEN NR. 912 WEIHERWEG
IMAG IMMOBILIEN AUGSTMATT GmbH P. A. HERR WALTER ZIMMERLI WARTENBERGSTRASSE33 4133 PRATTELN
KANTON BASELLAND
GEMEINDE PRATTELN QlUlArRl1r~ ~rRl~lAU\Jl
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INHALTSVERZEICHNIS VERFASST VON: FELIPPI ARCHITEKTUR AG , MARKSTEINWEG 8, 4304 GIEBENACH, TEL: 061 811 4064
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN BAHNHOFSTRASSE
REGLEMENT
PLAN NR. BEZEICHNUNG
1
BEBAUUNG / ERSCHLIESSUNG , MST. 1 :500
2
NUTZUNG ERDGESCHOSS UND BAULINIEN, MST. 1:500
3
NUTZUNG VOLLGESCHOSS, MST. 1:500
4
NUTZUNG FLACHDACH , MST. 1:500
5
PARKIERUNG UNTERGESCHOSS, MST. 1 :500
6
GESTALTUNG / UMGEBUNG, MST. 1:500
7
ABBRUCH , MST. 1:500
ANHANG NR. BEZEICHNUNG
1
GRUNDRISS ERDGESCHOSS UND UNTERGESCHOSS, MST. 1:200
2
GRUNDRISS 1.-3.0BERGESCHOSS UND 4.0BERGESCHOSS , MST. 1:200
3
NORDFASSADE UND WESTFASSADE , MST. 1:200
4
SÜDFASSADE UND OSTFASSADE , MST. 1 :200
04.06.2002
GEMEINDE PRATIELN
KANTON BASELLAND
QUARTIERPLANUNG BAHNHOFSTRASSE 4133 PRATTELN PARZELLEN 910, 911, 918 UND 1534 BAHNHOFSTRASSE, PARZELLE 1538 AUGSTMATTSTRASSE PARZELLEN 912 WEIHERWEG
REGLEMENT
IMAG
VOM 4. JUNI 2002
IMMOBILIEN AUGSTMATI GmbH P. A. HERRN WALTER ZIMMERLI WARTENBERGSTRASSE 33 4133 PRA TIELN
ERSTELLT VON: FELIPPI ARCHITEKTUR AG, 4304 GIEBENACH
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QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN BAHNHOFSTRASSE PARZ. 910, 1534, 1538 SOWIE 911. 912 + 918 PRA TIELN
INHALTSVERZEICHNIS
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1.
ERLASS, ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND INHALT 1.1 Erlass 1.2 Zweck 1.3 Geltungsbereich 1.4 Inhalt
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2.
LAGE UND GRÖSSE DER BAUTEN 2.1 Flexible Bauflucht 2.2 Gebäudeprofil
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3.
ART UND MASS DER NUTZUNG 3.1 Wohn - Geschäftsbereich 3.2 Unbeheizte Bauteile 3.3 Bereich für Gemeinschaftsanlagen 3.4 Bebauungsmass 3.5 Nutzungsmass
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V
4.
GEST ALUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Bauten 4.2 Freiflächen 4.3 Bepflanzung
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5.
VERKEHRSANLAGEN 5.1 Erschliessung 5.2 Parkierung Etappe 1 5.3 Velo - und Mofa - Abstellplätze Etappe 1 5.4 Parkierung Velos und Mofas Etappe 2
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../
6.
VER- UND ENTSORGUNG 6.1 Energieversorung 6.2 Entwässerung
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7.
LÄRMSCHUTZ 7.1 Bestimmungen
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8.
BESONDERE BAULICHE BESTIMMUNGEN 8.1 Dachflächen 8.2 Rollstuhlgängigkeit 8.3 Kompostierung 8.4 Containerstandort 8.5 Anschluss an die Gemeinschaftsantenne 8.6 Umbauten und Renovationen
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9.
REALISIERUNG 9.1 Spätere Parzeliierung 9.2 Realisierung einzelner Teilkomplexe 9.3 Etappierung Gebäudeteil Weiherweg
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10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Anwendung der Quartierplanvorschriften / Ausnahmen 10.2 Aufhebung früherer Vorschriften 10.3 Quartierplan - Vertrag 10.4 Inkrafttreten 10.5 Unterschriften der beteiligten Parzellenbesitzer
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11. BESCHLÜSSE 11.1 Beschlüsse der Gemeinde 11.2 Kantonale Genehmigung
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1.
ERLASS, ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND INHALT
1.1
ERLASS Gestützt auf § 2, 37FF SOWIE 51 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Jan. 1998 erlässt die Einwohnergemeinde Pratteln für die Parzellen 910, 911, 1534 und 918 Bahnhofstrasse und Parzelle 1538 Augstmattstrasse, sowie Parzelle 912, am Wei herweg, die vorliegenden Quartierplanvorschriften.
1.2
ZWECK Der Quartierplan " Bahnhofstrasse " dient der geordneten Überbauung und gewährleistet eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befriedigende Gesamtüberbauung mit hohem Wohn- und Nutzwert. verbunden mit einer haushälterischen Nutzung des Bodens.
1.3
GELTUNGSBEREICH Die Vorschriften finden Anwendung auf das in den Plänen durch einen Perimeter begrenzte Gebiet. Dort wo der Quartierplan keine Sonderregelung enthält, gelten die Vorschriften der Zone WG C des Teilzonenplanes Zentrum vom 6. Aug. 1985.
1.4
INHALT Die Quartierplanvorschriften bestehen aus c;>
Quartierplanreglement
c;>
Pläne Nr. 1 bis 7, verbindlich im Maßstab 1:500 Plan Nr. 1 Plan Nr. 2 Plan Nr. 3 Plan Nr. 4 Plan Nr. 5 Plan Nr. 6 Plan Nr. 7
c;>
Anhang Nr. Anhang Nr. 1 Anhang Nr. 2 Anhang Nr. 3 Anhang Nr. 4
c;>
Bebauung / Erschliessung Nutzung Erdgeschoss und Baulinien Nutzung Vollgeschoss Nutzung Flachdach Parkierung Untergeschoss Gestaltung / Umgebung Abbruch bis 4, richtungsweisend, im Maßstab 1:200 Grundrisse Erdgeschoss und Untergeschoss M.l :200 Grundrisse 1. - 3. Obergeschoss und 4. Obergeschoss M.l :200 Nordfassade und Westfassade M.l :200 Südfassade und Ostfassade M.l :200 "
Modell (1. Etappe), richtungsweisend, im Maßstab 1 : 100
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2.
LAGE UND GRÖSSE DER BAUTEN Lage und Grösse ergeben sich aus folgenden Bestimmungsgrössen :
3.
2.1
FLEXIBLE BAUFLUCHT e::? Die flexible Bauflucht ist eine Baubegrenzungslinie, welche die notwendige Flexibilität der Detailgestaltung gewährleistet. Die davon betroffenen Fassaden (Baufluchten) können von dieser Linie unter Berücksichtigung der Bauvorschriften abweichen. e::? Unbeheizte Bauteile gemäss Abschnitt 3.2 dürfen bis 3.00 m gemessen ab der flexiblen Bauflucht auskragen und durch Stützen ausserhalb der Bauflucht getragen werden. e::? Die flexible Bauflucht bezeichnet die Fassadenflucht für die jeweiligen Geschosse. Sie sind in Plan Nr. 2, 3, 4 und 5 festgelegt. e::? Gesetzliche Abstände und rechtskräftige Baulinien dürfen nicht überschritten werden.
2.2
GEBÄUDEPROFIL e::? Die Anzahl der Vollgeschosse ist in Plan Nr. 3 festgelegt. Die Anzahl der Untergeschosse ist frei. e::? Die OK roh Boden EG Kote darf im Mittel 0.50 m über dem gewachsenen Terrain liegen, dito auch die Decke über der Autoeinstellhalle, unter Berücksichtigung der nac hbarrechtlichen Vorschriften zu Anstössern ausserhalb des Quartierplanperimeters. e::? Die maximalen Gebäudehöhen betragen, gemessen ab OK roh Boden EG : e::? für das Gebäude Augstmatt- IBahnhofstrasse: 16.00 m e::? Dachaufbauten für Treppenhäuser, Lifte und Gedeckter Sitzplatz ect. dürfen die Gebäudehöhe um max. 2.70 m überragen, sollen aber nicht mehr als 15 % der Dachfläche beanspruchen e::? Als Dachform sind Flachdächer vorgeschrieben.
ART UND MASS DER NUTZUNG e::?
3.1
3.2
Die Art der Nutzung ist in den Plänen Nr. 1 bis 6 festgelegt. Es werden unterschieden:
WOHN- UND GESCHÄFTSBEREICH e::? In diesem Bereich sind dem Wohnen und wenig störenden Betrieben dienende Bauten ZR 4/63, Zone WG C gemäss TZP Zentrum zulässig. Speziell sei erwähnt: Im Erdgeschoss werden entlang der Augstmatt- und Bahnhofstrasse Ladenlokale und Restaurationsbetriebe bis zu einer lichten Raumhöhe von 4.80 meingebaut. UNBEHEIZTE BAUTEILE Wohnbalkone, unbeheizte Zwischenklimaräume, Wintergärten, gedeckte Sitzplätze, Pergolen und dergleichen, inkl. Stützen und Glasabdeckungen sind gemäss Anhang Nr. 1 bis 4 richtungsweisend festgelegt und können bis 15.00 m2 pro Wohneinheit angefügt werden. Offene, durchgehende und unverglaste Balkone dürfen, wie in der Verordnung zum Raumplanungs- und Bau gesetz (§53 RBV) festgehalten, 1.50 m über die Baulinie vorstehen.
e::?
3.3
BEREICH FÜR GEMEINSCHAFTSANLAGEN Ausmass und Umfang gemäss Plan Nr. 6 Gestaltung 1 Umgebung e::? In diesem Bereich sind gemeinschaftliche Bauten und Anlagen vorgesehen. Sie dienen für Gemeinschaftsräume, Begegnungs- und Sitzplätze usf. und können mit einzelnen, offenen Gartenhallen ergänzt werden. e::? Die Gebäude dürfen folgende Masse nicht überschreiten e::? max. Gebäudefläche (BGF): 20.00 m2, e::? max. Gebäudehöhe: 3.00 m, e::? Dac hform: frei
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3.4
BEBAUUNGSMASS Mit in Kraft treten des Quartierplanes "Bahnhofstrasse " wird das Höchstmass der Bebauungsziffer auf 31 % festgelegt. Vordächer über öffentlich zugänglichen Bereichen werden nicht mitgerechnet. Sofern die Ladenfläche im EG ausgeschöpft ist. kann die gem. Teilzonenplan Zentrum vorgeschriebene Ladenfläche von min. 20% unterschritten werden. Nicht zum Bebauungsmass zählen die in die Ladenfläche im Erdgeschoss integrierten Bereiche der Zwischenklimazonen des 1. bis 5. Obergeschosses.
3.5
NUTZUNGSMASS Etappe 1 (ohne Parzelle Nr. 918): Das Nutzungsmass von 2'930 m2 ergibt sich aus der maximalen zulässigen Nutzfläche. Es beträgt maximal 132.1 % der massgebenden Parzellenfläche. (= Nutzungsziffer 1.15 in Zone WG C + Bonus 14.9 % von 1.15 für 2' 218 m2 zusammenhängende Flächen der Pa r- / zellen Nr. 910, 911. 912, 1534 und 1538. Etappe 2 (mit Parzelle Nr. 918): Die Nutzungsmassfläche von Parzelle Nr. 918 kann, im Zusammenhang mit der Realisirung der zweiten Etappe, inkl. Bonus auf die Etappe 1 und 2 übertragen werden. Daraus folgt das Nutzungsmass von 3'777 m2. Es beträgt maximal 134.8 % der massgebenden Parzellenfläche. (= Nutzungsziffer 1.15 in Zone WG C + Bonus 17.2 % von 1.15 für 2'802 m2 zusammenhängende Flächen der Parzellen Nr. 910, 911. 912, 918, 1534 und 1538). Diese Nutzung kann nur anteilsmässig über die, in den jeweiligen Etappen vereinten und zusammen zu überbauenden Parzellen bea nsprucht werden. Als Nutzfläche gilt die Summe aller ober - und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslieh der Mauer - und Wandquerschnitte bis zu einer Aussenwandstärke von 25 cm. Hiervon nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und Arbeiten nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. : q zu Wohnungen gehörende Keller, Estrich - oder Trockenräume sowie Waschküchen q Heiz - und Tankräume q Maschinenräume für Lift -, Ventilations - und Klimaanlagen. q Bastelräume im Untergeschoss q zu Laden und Geschäftsräumen gehörende Lagerräume im UG. q Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen. q offene Erdgeschosshallen q überdeckte offene Dachterrassen q offene ein - und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen q Max. 15 m2 pro Wohnung für unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier - oder Wä rmeschutzglas verglaste Zwischenklimaräume Cz. B. Wintergarten, Sitzplatz, Laube und Balkon), wenn : q Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklimaräumen und den dahinterliegenden Innenräumen vollisoliert sind. q Natürliche Belüftung und Belichtung sowohl für die Zwischenklimaräume als auch die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind. q Gemeinschaftsräume gemäss Ziffer 3.3 q Fahrzeug - Einstellhallen
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4.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
4.1
BAUTEN e) Gestaltung, Material und Farbton der Bauten sind grundsätzlich aufeinander abzustimmen. Die äussere Struktur ist in Anhang Nr. 3 und 4 richtungsweisend festgelegt. e) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Farb - und Materialkonzept bei der Gemeinde einzureichen, das Auskunft über das äussere Erscheinungsbild gibt.
4.2
FREIFLÄCHEN e) Die Bereiche für Freiflächen sind in den Plänen Nr. 1 und 6 dargestellt. Mit Ausnahme der den Wohnungen unmittelbar vorgelagerten Bereiche (private Fre~ flächen) muss die Freifläche den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche zugänglich sein. Die halböffentlichen Flächen (Spiel- und Erholungsfläche aller Bewohner) muss zusa mmenhängend ausgeschieden werden und mindestens 15 % der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche betragen. e) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, Dieser Plan beinhaltet das gewachsene und das neugestaltete Terrain inkl. die bestehenden Terrainverhältnisse der Nachbargrundstücke im Grenzbereich. Er zeigt alle Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungssicherungen, Stützmauern, Spielplätze, die Art der Bepflanzung, der Beläge sowie die Lage des Kompostierplatzes und Containerstandortes auf. Geringfügige Abweichungen gegenüber dem Plan Nr. 6 sind im Rahmen der Detailgestaltung zulässig.
4.3
BEPFLANZUNG e) Grundsätzlich sollen im Sinne des ökologischen Ausgleichs nur einheimische, standortgerechte Bepflanzungen verwendet werden (vergleiche Grobkonzept im Plan Nr. 6). e) Spätere Ergänzungsbepflanzungen sollen sich an das ursprüngliche Konzept halten.
5.
VERKEHRSLAGEN
5.1
ERSCHLIESSUNG Die quartiersinterne Erschliessung und die öffentlichen Fusswege sind in Plan Nr. 1 und 6 festgelegt. Für die öffentlichen Fusswegbereiche, welche auf privatem Grund errichtet werden, sind die notwendigen Servitute im entsprechenden Quartierplanvertrag zu regeln.
e)
5.2
PARKIERUNG ETAPPE 1 (Parzellen 910, 1534 und 1538): e) Die Lage der Parkplätze sowie der Velos- und Mofa-Abstellplätze ist in den Plänen Nr. 1, 5 und 6 dargestellt. e) Für die definitive Berechnung der erforderlichen Anzahl Park- und Abstellplätze sind die zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuellen Gesetzesgrundlagen massgebend. Die notwendigen SeNitute sind im QP-Vertrag zu regeln. Bei jeder Änderung der Nutzung ist der Nachweis für eine ausreichende Anzahl Parklätze zu erbringen.
5.3
PARKIERUNG ETAPPE 2 WEIHERWEG (Parzellen 911, 912 und 918): e) Option: unterirdische Parkplätze im Hausteil Weiherweg. Erschlossen über Einstellhalle Augstmattstrasse, wobei für die mögliche Durchfahrt zwei wegfallende Parkplätze in der neuen Halle unentgeltlich ersetzt werden müssen. Alle bei der zweiten Etappe notwendigen, baulichen Massnahmen gehen zu Lasten Dieser. Für die zukünftige Benutzung der Ein-/ Ausfahrt Augstmattstrasse wird bei Realisierung der Etappe 2 ein einmaliger Benutzungsbeitrag von Fr. 50'000.-- indexiert ab 01. Jan. 2002, zahlbar an die STWE - Besitzer der Etappe I, fällig bei der Baubewilligung der Etappe 2. Bei Erweiterung der Einstellhalle Weiherweg müssen sich die Verursacher an den Unterhaltskosten der bestehenden, gemeinsam genutzten Anlageteile, beteiligen.
5.4
PARKIERUNG VELOS/MOFAS IN DER ZWEITEN ETAPPE WEIHERWEG e) Betreffend der Anzahl gilt Ziffer 5.2 analog.
siehe auch 5.3
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6.
7.
VER - UND ENTSORGUNG
6.1
ENERGIEVERSORGUNG e:> Für die Energieversorgung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept vorzusehen. Dieses Konzept ist spätestens im Rahmen des Baugesuches dem Gemei nderat und dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Insbesondere ist anzustreben, an das Blockheizkraftwerk von COOP anzuschliessen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: e:> Der Wärmeverbund für das Bauvorhaben die notwendige Wärmeversorgung gewährleisten kann. e:> Die Wärmegestehungskosten vergleichbar sind mit einer konventionellen Wärmeversorgung (z. B. Gasheizung).
6.2
ENTWÄSSERUNG e:> Die Entwässerung hat nach dem gültigen, generellen Kanalisationsprojekt (GKP) resp. generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Wege und Plätze werden, soweit technisch möglich und sinnvoll. mit wasserdurchlässigen Belagsmaterialien gestaltet. Das verbleibende Meteorwasser ist zu versickern, falls dies nicht möglich ist. in den Vorfluter abzuleiten.
LÄRMSCHUTZ
7.1
8.
BESTIMMUNGEN e:> Es gilt die im Lärmempfindlichkeitsstufenplan festgelegte Empfindlichkeitsstufe 111 . e:> Betreffend Schutz gegen Innenlärm ist mit der Baueingabe ein Schallschutznachweis gemäss Art. 32 LSV und der SIA - Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) zu erbringen. e:> Lärmschutznachweis und Auflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bleiben vorbehalten.
BESONDERE BAULICHE BESTIMMUNGEN
8.1
DACHFLÄCHEN (siehe auch Pläne 4 und 6) e:> Die Dachflächen auf dem Gebäude. Etappe 1, sind im Sinne des ökologischen Au sgleichs mit einheimischer standortgerechter Vegetation zu bepflanzen und begehbar. Im Umgebungsgestaltungsplan gemäss Ziffer 4.2 ist die Bepflanzung im Detail aufzuze~ gen. Der obere Teil der notwendigen Brüstung ist transparent zu gestalten (z. B. Handlauf). e:> Die Flachdachbereiche vor den Wohnungen sind mit begehbaren Belägen auszustatten. e:> Die Gebäude der Etappe 2 sind in gleicher Weise zu begrünen, wobei die einzelnen Details mit dem dannzumaligen Baugesuch festgelegt werden sollen.
8.2
ROLLSTUHLGÄNGIGKElT e:> Bauten mit Publikumsverkehr sind rollstuhlgängig auszuführen. Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind Hauszugänge, Lifte, Wohnungstüren sowie Zugänge zu Einstellhallen und Gemeinschaftsräumen rollstuhlgänging zu gestalten. Es ist eine angemessene Anzahl behindertengerechter Wohnungen zu realisieren.
8.3
MÖGLICHER BEREICH FÜR KOMPOSTIERUNG e:> Für den Gartenbereich ist eine Kompost - Anlage bereitzustellen. e:> Die Lage der Kompost - Anlage ist im Plan Nr. 6 dargestellt. Der genaue Standort wird im Umgebungsplan zum Baugesuch definiert.
8.4
MÖGLICHER BEREICH FÜR CONTAINER e:> Es sind ausreichend Container bereitzustellen. e:> Der Standort ist im Plan Nr. 6 dargestellt. Der genaue Standort wird im Umgebungsplan zum Baugesuch definiert.
8.5
ANSCHLUSS AN DIE GEMEINSCHAFTSANTENNE e:> Alle Bauten sind an die Gemeinschaftsantenne der Gemeinde Pratteln für Radio und Fernsehen anzuschliessen.
8.6
UMBAUTEN UND RENOVATIONEN e:> Die QP - Vorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen.
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9.
10.
REALISIERUNG
9.1
SPÄTERE PARZELLIERUNG Eine spätere ParzelIierung ist gestattet, wenn die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung dadurch nicht verändert bzw. In Frage gestellt wird. Die notwendigen Dienstbarkeiten werden gegenseitig eingeräumt.
9.2
REALISIERUNG EINZELNER TEILKOMPLEXE Die Bauten können unabhängig voneinander realisiert werden. Bei der Realisierung einze~ ner Bauten sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird.
9.3
ETAPPIERUNG Die Bebauung der einzelnen, im Quartierplan enthaltenen Parzellen wird in zwei Etappen realisiert. D.h. die Parzellen Nr. 910, 1534 und 1538 werden sofort überbaut und die Gebäude auf den Parzellen 911 und 912 sowie auch 918 werden in einer zweiten Etappe erstellt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1
ANWENDUNG DER QUARTIERPLAN - VORSCHRIFTEN q Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens. q In Abwägung öffentlicher und privater Interessen kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Quartierplanvorschriften bewilligen, sofern die geringfügige Abweichung das Konzept und die Ziele des Quartierplanes nicht beeinträchtigt Cz. B. Betreffend Nutzungsanteil: Einbau von Maisonettewohnungen und übrige Dienstleistungen im Teilbereich süd und ost Erdgeschoss). Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. q Grössere Abweichungen vom städtebau lichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.
10.2
AUFHEBUNG FRÜHERER VORSCHRIFTEN q Alle früheren Erlasse oder einzelne Bestimmungen davon, die im Widerspruch zum vorliegenden Quartierplan stehen, werden aufgehoben.
10.3
QUARTIERPLAN - VERTRAG Die nötigen Rechte und Lasten werden im Quartierplan- Vertrag geregelt. Darin sind insbesondere zu regeln: q Erstellung und Unterhalt von gemeinsamen Bauten und Anlagen q Öffentliche Gehrechte q Baurechte q Durchleitungsrechte q Näher- und Grenzbaurechte q Benutzungsrechte Die Gemeinde Pratteln wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu vera nlassen.
10.4
INKRAFTRTETEN Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung der QP - Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass q der QP - Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unterzeichnet ist; q die öffentliche Verurkundung durch die Bezirksschreiberei spätestens nach Inkraftsetzung der Quartierplanung erfolgt.
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10.5
MIT ALLEN, IM QUARTIERPLAN BAHNHOFSTRASSE AUFGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN UND BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN SIND:
ETAPPE 1 : q
Für Parzelle 910:
Weisskopf - Pfirter Jakob und Margaretha, Erbengemeins~aft, vertret'in durch IMAG Immobilien Augstmatt Gm H, I u1Techtsvertrag, für diese zeichnend: Zi merli .. er Wa lter t'
q
Für Parzelle 1534:
Notz - Hofstetter Hansueli
q
Für Parzelle 1538:
Reichenstein - Devonas Yolanthe M.
ETAPPE 2 : q
Für Parzelle 911 :
Brand - Wirth Walter
)J/oA~ q
Für Parzelle 912 :
q
Für Parzelle 918:
Brand-Eisinger Hektar W.
.~~
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11. BESCHLÜSSE
11 .1
BESCHLÜSSE DER GEMEINDE
r. ,4r l l 2 ~2.
q
Gemeinderat
q
Einwohnerrat
q
Referendumsfrist
q
Urnenabstimmung
q
Publikation der Planauflage
q
Planauflage
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t . :r44A?" -zcx/2
NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindepräsident:
f!ldtV
11.2
KANTONALE GENEHMIGUNG Vom Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft genehmigt : Beschluss Nr.
.. .:;?9. .~7. ..'t:....... vom ... ....1..( ,.. De.z,..200Z
Publikation des Regier ungsratsbeschlusses
S/f im Amtsblatt Nr.
1 9, ),,-;. ?fW)
.. .............. .. ... .. ... .. vom .. .. .. .. ........ .... .. .... ..
NAMENS DES REGIERUNGSRATES : ~ Der Landschr :' b1er.
(I ~0vu/~
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