62_Q_4_ Quartierplan Dreieck Zunzgerstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Sissach
Documento
- Numero
- 3991
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Sissach
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 3 dic 1974
- In vigore dal
- 3 dic 1974
Carta
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Testo
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Nr.
10.73 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
rasse" in
A, Die Einwohnergenmeindeversammlung Sissach hat am 19, Februar 1974 die Quartierplanung "Dreieck Zunzgerstrastierplänen A und B, dem Quar-
se" — bestehend aus den Quar tierplanreglement sowie dem Quartierplanvertrag - beschlossen. Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Bauvorschriften gelten als aufgehoben. ($ 30, Absatz 2 des Baugesetzes) Der Quartierplan umfasst ein Areal von ca. 5900 m2. Geplant sind je drei 3- und &- geschossige Mehrfamilienhäuser mit den erforderlichen unterund oberirdischen Autoabstellplätzen sowie einem Kinderspielplatz.
B. Die öffentliche Planauflage hat von 1. bis 31. März 1974 stattgefunden. Die Publikation erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 von 28. Februar 1974 und in der Volksstimme von Baselland von 28. Februar, 14, und 21. März 1974. Alle betroffenen Grundeigentümer und die Anstösser sind zudem durch
eingeschriebenen Brief auf die Planauflage aufmerksam gemacht
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worden, Imnert der Auflagefrist sind keine Einsprachen einge-
gangen.
C. Mit Schreiben vom 9. April 1974 unterbreitet der Gemeinderat Sissach den Beschluss der Rinwohnergemeindeversammlung dem Regierungsrat zur Genehmigung.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I. Die der Genehmigung vorausgehende Ueberprüfungsbefug-
nis beschränkt sich laut 8 3 Absatz 2 des Baugesetzes auf lle aus
die Rechtmässigkeit und auf eine Ermessenskontr
Gründen der Regionalplanung.
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Unter dieser Einschränkung hat die Kontrolle der bh
schlossenen Quärtierplanung folgendes ergeben:
as l. Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die
Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses sind erfüllt. Alle betroffenen Grundeigentümer haben sich vertraglich verpflichtet, sich der Quartierplanung zu unterziehen. Der Quartierplanvertrag ist am 20. November 1974 von allen Beteiligten unterzeichnet und öffentlich verurkundet worden.
2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist gegen die beschlossene Quartierplanung nichts einzuwenden.
3. Die .Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung ergibt ebenfalls keinerlei Einwände gegen die Quartierplanung "Dreieck Zunzgerstrasse",
ı//: I. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Sissach am 19. Februar 1974 beschlossene Quartierplanung "Dreieck Zunzgerstrasse" — bestehend aus Quartierplänen A + B, dem Quartierplanreglement, sowie dem Quartierplanvertrag - genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig werden für das betroffene Gebiet die bisherigen Zonenvorschriften aufgehoben.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 62/aP/L/O (Quartierplan), 62/QOR/4/O (Quartierplanreglement) und 62/z2P/1/6 (Zonenplanänderung) versehenen Quartierpläne und Reglemente.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Sissach (3) ‚ Gundeldingerstrasse
Basel Merkurstrasse | Münchenstein ne Ka lum Yet en. — , Loogstrasse Ale 77 Münchenstein
=; La 2 —— N Au ni “ \_ Grundbuchant Sissach
Landeskanzlei Bodenamt Tiefbauant n Regionalplanungsstelle wid NW Baupolizeiamt (2)
-Planungsant (6) Baudirektion (2)
Der Landschreiber;
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Quartierplanvorschriften
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621 QR I 4 10 Quartierplanung "Dre-ieck Zunzgerstrasse" Sissach
Die Einwohnergemeinde Sissach erlässt gemäss § 4 des kantonalen Baugesetzes für das Gebiet IIDreieck Zunzgerstrasse" Sissach Quartierplanvorschriften, bestehend aus den Quartierplänen A und B sowie dem nachfolgenden R e g 1 e m e n t
1. Geltungsbereich 1.1. Die Quartierplanvorschriften gelten innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Dieser ist festgelegt durch die Quartierpläne A und Bund umfasst die heutigen Parzellen Nr. 167, 168, 169 und 170 sowie Nr. 696 GB Sissach. 1:2'0 Die Quartierplan-Vorschriften sind verbindlich für - Strassenlinien und Landabtretungen Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Art und Mass der Nutzung gemeinschaftliche Wege und Anlagen FeinparzelIierung Gestaltung der Freiflächen 1.3. Nachfolgend wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat genehmigt werden können. 2. Strassenlinien und Landabtretungen 2.1. Der im Quartierplan A enthaltene gelbschwarz schraffierte neue Fussweg der Einwohnergemeinde Sissach ist hinsichtlich Lage und Ausbaubreite verbindlich. Der neue Fussweg wird unter Aufsicht und nach Weisung des Gemeinderates von Sissach durch die an der Ueberbauung gemäss Quartierplanung beteiligten Grundeigentümer auf eigene Kosten erstellt und vermessen. 2.2. Der alte Fussweg über Parzelle 169 des Grundbuches Sissach wird aufgehoben. Seine Benützbarkeit ist solange garantiert, als nicht ein provisorischer oder der neue Fussweg begangen werden kann. 2.3. Für das dem Kanton Basel-Landschaft wegen der Korrektion der alten Zunzgerstrasse von den Parzellen 170 und 696 des Grundbuches Sissach abzutretende Areal ist der Quartierplan B verbindlich.
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3. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten 3.1. Lage, Grundfläche und Geschosszahl der Bauten sind im Quartierplan B verbindlich festgelegt. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig. 3.2. Gestattet sind nur Flachdächer. 3.3. Material und Farbe von Fassaden und Fenstern, Dachgesimsen, Balkonen und Sonnenstoren aller Bauten sind so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht und bleibt. 3.4. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen. 3.5. Dem Gemeinderat steht bezüglich der Gestaltung der Bauten ein verbindliches Mitspracherecht zu. 4. Art und Mass der Nutzung 4.1. Das Quartier "Dreieck Z\.i.li1zgerstrasse gilt als reine Wohnzone. 4.2. Die unterirdischen Auto-Einstellräume gemäss Quartierplänen A und B dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden. Sie sind von den Bewohnern der Quartierplanliegenschaften, soweit sie Autos besitzen zu benützen. 4.3. Die zulässige Nutzfläche pro Baukörper ist im Quartierplan B festgelegt. 4.4. Geringfügige Nutzungsverlagerungen sind mit Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion soweit zulässig, als sie die Ueberbauung gemäss Quartierplan B nicht beeinträchtigen. 4.5. Zur Nutzfläche werden gezählt: alle Geschossflächen einschliesslich Umfassungsmauern, Innenwände, Treppenhäuser, Lift- und Leitungsschächte. Dagegen zählen nicht zur Nutzfläche: - die in den Quartierplänen A und B vorgesehenen Autoeinstellplätze Wohnbalkone - allgemein benützbare Mieterräumlichkeiten wie Waschküche, Trocken- und Einstellräume Kellergeschosse, soweit sie nicht gewerblicher Nutzung dienen - Eingangshallen (ohne Treppenanlagen) - pro Wohnung ein Abstellraum von höchstens 5 m2 Grundfläche ohne natürliche Belichtung ll
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5. Gemeinschaftliche Wege und Anlagen 5.1. Der Quartierplan B bestimmt, welches Areal (Wege, Plätze, Einstellräume und Parkplätze für Motorfahrzeuge) im Falle einer FeinparzelIierung im gemeinschaftlichen Eigentume bleiben muss.
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5.2. Die Quartierpläne A und B setzen die Lage und Zahl der Pflichtparkplätze sowie die Anlage des Kinderspielplatzes fest. 5.3. Mit Ausnahme der Zufahrten zu den ober- und unterirdischen Park flächen sind die gemeinschaftlichen Wege und der neue Gemeindefussweg mit einem generellen Fahrverbot zu belegen. Die Wege sind aber so auszubauen, dass sie Fahrzeuge der Feuerwehr, des Möbelumzuges und der Sanität benützen können. 5.4. Für das Fernsehen ist der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne der Elektra Sissach vorgeschrieben. Für das Radio darf keine Dachantenne erstellt werden. 5.5. Die Kehrichtabfuhr ist rationell zu gestalten (Kontainersystem) • 5.6. Bei einer Feinparzellierung sind die einzelnen Eigentümer zum dauernden Unterhalt der gemeinschaftlichen Wege und Anlagen zu verpflichten. 6. Feinparzellierung 6.1. Für jede Einzelparzelle müssen die gesetzlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge gesichert sein. 6.2. Der Zutritt zu den Freiflächen muss für jede Einzelparzelle gesichert sein. 7. Gestaltung der Freiflächen 7.1. Die Gestaltung der Garten-, Weg- und Platzanlagen sowie die Bepflanzung mit Bäumen haben sich nach dem Quartierplan A zu richten. Für die detaillierte Gestaltung ist dem Gemeinderat ein Umgebungsplan zur Genehmigung zu unterbreiten. 7.2. Einfriedigungen innerhalb der Ueberbauung sind unzulässig. Im Übrigen ist der Umgebungsplan massgebend. 8. Aenderungen Geringfügige Abweichungen von Reglement und Plänen sind nur möglich, soweit sie im Rahmen der Ueberbauung nicht auffallen. Sie bedürfen der Zustimmung von Gemeinderat und Baudirek tion. 9.
Voraussetzu~ für
die Genehmigung Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat kann erst erfolgen, wenn der die Quartierplru1ung betreffende Vertrag als öffentliche Urkunde durch alle beteiligten Grundeigentümer unterzeichnet ist.
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10. Schlussbestimmungen 10.1. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 22 und 25 ff. der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten. 10.20 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten als aufgehobeno 10.3. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
Beschlüsse Gemeinde
2 6. NOV. 1973
Gemeinderat
19. FEB. 1974
Gemeindeversammlung
- 1. MRZ. 107~
...
3 1. MRZ. 1174
Der Gemeindepräsident
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Der Gemeindeverwalter
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Auflage
Kanton
Regierungsratsbeschluss Nr vom
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Der Landschreiber Amtsblatt Nr ••.••..• vom .•.... 0.000