62_Q_8_ Quartierplan Bützenen

Piano d'utilizzazione speciale · Sissach

Documento

Numero
2115
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Sissach
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
9 set 1997
In vigore dal
9 set 1997

Carta

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File

RRB_2115_19970909_anonym.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Amt für Orts- unrl Reglonalpfanung

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~ Gemeinde Sissach QUARTIERPLANUNG BüTZENEN

8ÜTZ 1641 21. Juli 1997 V. Holzemer

ARCHITEKTEN

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RAUMPLANER

LIESTAL

Gemeinde Sissach

Quartierplanung BOtzenen

INHALT

1.

Erlass

2.

Zweck und Ziele der Planung

3.

Geltungsbereich und Inhalt

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

5.

Art und Mass der Nutzung

6.

Gestaltung und Benützung der Freiflächen

7.

Parkierung

8.

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

9.

Lärmschutz

10.

Realisierung

11.

Ausnahmen

12.

Schlussbesti mm ungen

13.

Quartierpläne

14.

Beschlussfassung und Genehmigung

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2

Gemeinde Sissach

1.

Quartierplanung Bützenen

ERLASS Die Einwohnergemeinde Sissach erlässt - gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - auf Parzelle Nr. 577 im Gebiet "BOtzenen" Quartierpianvorschriften, bestehend aus den Bestimmungen des Quartierplanreglementes und den nachfolgend aufgeführten Plänen:

• Plan Nr. 1 • Plan Nr. 2 • Plan Nr. 3

• Plan Nr. 4 • Plan Nr. 5

Baulinien und Baubereiche Situation Schnitte Grundrisse Gebäude 1+2 Grundrisse Gebäude 3+4

1: 500 1: 500 1: 500 1: 200 1: 200

Der Plan Nr. 3 gilt als Richtplan. Die Pläne Nr. 4 und 5 dienen der Orientierung und unterliegen nicht dem Beschluss- und Gemehmigungsverfahren.

2.

ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG Der Quartierplan BOtzenen bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich gute Überbauung gewährleisten. Mit der Quartierplanung werden im wesentlichen folgende Ziele verfolgt: • Realisierung einer qualitativ guten WohnOberbauung unter Achtung der speziellen Lage und Aussenräume • Weitgehende Erhaltung der Aussicht auf den Uferbereich durch Konzentration der Bauten auf vier Baukörper • Vernetzung verschiedener Lebensräume (Biotopvernetzung) • naturnahe Umgebungs- und Ufergestaltung

3.

GElTUNGSBEREICH UND INHALT Die Quartierplanvorschriften gelten fOr das Areal innerhalb des Quartierpianperimeters, wie er in den Einzelplänen Nr. 1 und 2 durch die schwarz punktierte Linie markiert ist. Sie regeln insbesondere • die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bauten • die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten • die Gestaltung und die BenOtzung der Freiflächen • die Gestaltung und den Unterhalt des Uferbereiches • die Realisierung der überbauung

3

Quartierplanung Bützenen

Gemeinde Sissach

4.

LAGE, GRöSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN

4.1

Es dOrfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die im Quartierplan enthalten sind. Ausgenommen hiervon sind Kleinbauten wie Velounterstände, Containerabstellplätze, Gartenhäuser, Trafohäuschen usw. fOr den Eigenbedarf der QuartierplanOberbauung. Bewilligungsbehörde fOr die oben genannten Kleinbauten bis zu 10m 2 Grundfläche und einer Höhe von maximal 2.5 m ist der Gemeinderat.

4.2

Lage und Grässe der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) gehen aus den Plänen Nr. 1 und 2 hervor. Abweichungen von Form und Mass der Grundfläche sind innerhalb der Baubereiche (Plan Nr. 1) zulässig, sofern sie das Überbauungskonzept nicht beeinträchtigen. Lage und Grösse der eingeschossigen Nebenbauten (Pavillon, Carports, etc.) können unter der vorgenannten Bedingung ebenfalls verändert werden. Solche Änderungen bedOrfen der Zustimmung des Gemeinderates.

4.3

Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten und Bauteile (inkl. Wintergärten) sind so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht. Es sind architektonisch leicht wirkende Baukörper anzustreben. Eine Differenzierung in der Farbgebung der Baukärper ist gestattet.

4.4

Die Flachdächer sind zu begrOnen (z.B. ExtensivbegrOnung).

4.5

Abweichungen vom Inhalt des Richtplanes Nr. 3 sind soweit zulässig, als sie den Charakter der Überbauung nicht stören und den Zielen der Planung nicht widersprechen.

5.

ART UND MASS DER NUTZUNG

5.1

Innerhalb des Quartierplanareals sind neben der Wohnnutzung wenig störende Betriebe zugelassen wie Arztpraxen, Läden, Geschäfte, Büros, Wirtschaften und Handwerksbetriebe mit wenig stärenden maschinellen Einrichtungen.

5.2

Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 6'200 m2 . Zu dieser Fläche werden gerechnet: • alle oberirdischen Vollgeschossflächen inkl. den Umfassungsmauern • alle dem Wohnen und Arbeiten dienenden Teilgeschossflächen (Dach- und Sockelgeschosse) inkl. den Umfassungsmauern Nicht gerechnet werden: • Kellergeschosse • offene Bauteile mit Aussenklima wie Treppen, Laubengänge, Arkaden • ein Wintergarten pro Wohnung bis zu einer Fläche von maximal 15 m2 • Balkone usw. 4

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Quartierplanung BOtzenen

Gemeinde Sissach

6.

GESTALTUNG UND BENüTZUNG DER FREIFLÄCHEN

6.1

Lage und Umfang dieser Flächen gehen aus dem Plan Nr. 2 hervor. Für die Rahmenbepflanzung sind vorwiegend einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen ist in einem Umgebungsplan mindestens im Massstab 1 :200 darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist.

6.2

Der im Plan bezeichnete Uferschutzbereich dient dem dauernden Schutz des Ergolzufers und seiner natürlichen Bestockung als Bestandteil des Orts- und Landschaftsbildes. Insbesondere soll der Lebensraum von Pflanzen und Tieren geschützt werden. Alle Massnahmen, welche diesem Schutzzweck widersprechen sind untersagt. Das UfergehölZ ist -unter Entfernung standortfremder Pflanzen- zu lichten. Innerhalb des Uferschutzbereiches ist die Anwendung von Düngemitteln und Bioziden untersagt. Die Nutzung als Naturwiese und garten ist zulässig. Der Uferschutzbereich ist naturnah zu gestalten und zu erhalten. Mit Ausnahme von Böschungen, BÖSChungSSicherungen und Treppen sowie einer Fusswegverbindung sind Bauten und Anlagen nicht gestattet. Terrainanpassungen gehen aus den Plänen hervor.

6.3

Die Benützung der Gemeinschaftsbereiche und Anlagen steht allen Bewohnern und Bewohnerinnen der Quartierplanüberbauung offen.

6.4

Die Pflege und der Unterhalt der Freiflächen und Anlagen sind Sache der jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten.

7.

PARKIERUNG Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze richtet sich nach der kantonalen Wegleitung zur Realisierung von Abstellplätzen. Eine Vermietung der unterirdischen Einstellplätze an Dritte ist zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen gedeckt sind. Die Besucherparkplätze, welche oberirdisch zu erstellen sind, dürfen nicht vermietet oder individuell zugeordnet werden.

8.

ERSCHLIESSUNG, VER- UND ENTSORGUNG

8.1

Für die Zufahrten und Wege ist der Situationsplan Nr. 2 massgebend.

8.2

Alle Zufahrten und Wege innerhalb des Quartierplanperimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.

8.3

Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) resp. Generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie dem aktuellen Stand der Technik.

5

Quartierplanung Büfzenen

Gemeinde Sissach

Wege und Plätze werden, soweit sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Belagsmaterialien gestaltet. Das verbleibende Meteorwasser soll versickert oder, falls dies nicht möglich ist, in die Ergolz abgeleitet werden.

9.

URMSCHUTZ Für das Quartierplanareal gilt gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan der Gemeinde (RRB Nr. 1521 vom 14. Juni 1994) die Lärmempfindlichkeitsstufe 11.

10.

REALISIERUNG

10.1 Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals muss gewährleistet sein. 10.2 Die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentomerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der überbauung erforderlichen Landabtretungen, Dienstbarkeiten etc. einzuräumen. Der Landerwerb und die erforderlichen Dienstbarkeiten werden zwischen den Parteien in einer öffentl. Urkunde geregelt.

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10.3 Wird die überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig zu erstellen.

11.

AUSNAHMEN In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften gestatten. Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden.

12.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 22 und 25 ff. WO BauG bleibt vorbehalten. 12.2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

13.

QUARTIERPUNE

(siehe folgende Seiten) 6

•

Quartierplanung Bützenen

Gemeinde Sissach

14.

BESCHLUSSFASSUNG UND GENEHMIGUNG:

Beschluss des Gemelnderates: _ _ _ _ 3.;..;.M-.a;;.;."rz.-.....19"",,9__ 7

Namens des Gemeinderates

Beschluss der Gemeindeversammlung: 23. April 1997

Der Präsident:

V. ~~~-~u

Referendumsfrist_ _ _ _ _ _ _...::.26:::.:.. . :,M:.:,:a;: .I. :,1: ,:99: :.:.,7 Umenabstimmung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.

20

Der Gemeindeverwalter: vom _____1~5~._M~a~11_9~9~7

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Planauflage _ _ _ _ _ _..!1..::.6;...t.M~a:::.:.i_• . .:.;16: :.:,. :;:J.: ;un:. : .i. .,19: . : 9"'-7

Der Landschreiber:

Vom Regierungsrat des Kantons Basel· Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.

..?..?' /.$- vom 0 9, Spn. fqq7 I

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.

57

vom _ _ 1_1_S_EP_,_'9_9_7_

12

Mt/

EINWOHNE RG EM EINDE SISSACH

REGLEMENT UND AUSFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN UEBER DAS NAECHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF OEFFENTLICHEM GRUND •

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1974 Genehmigt durch den Regierungsrat am 27. August 1974 AB. beschlossen vom Gemeinderat am 13. Januar 1975

REGLEHENT UEBER DAS NAECBTLIClIE DAUERPARKIEREN AUF OEFFENTLICHEM GRUND

Art. 1 Das regelmässige Parkieren über Nacht auf öffentlichem

Grund oder auf allgemein zugänglichen Parkplätzen der Gemeinde Sissach ist bewilligungspflichtig. Für Motorfahrzeuge über 1000 kg Nutzlast gilt eine Sonderregelung.

Art. 2 Die Bewilligung ist mit dom Erlass dieses Reglementes

allen in Siesach wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf eine Bewilligung im Sinne von § 1 angewiesen sind. Ale Besitzer gilt der Halter oder gegebenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird. §

:5

Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der ~eweils geltenden Vorschriften zu prakieren, ohne jegllche Haftung der Gemeinde. Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen ist auch von MotorfahrzeugbeSitzern Folge zu leisten, welchen die Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 4 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr von

Fr. 20.-- pro Fahrzeug zu entrichten. Diese Gebühr wird für sechs Monate zum voraus erhoben. Ist ein Fahrzeug während mindestens eines Monats nicht auf öffentlichem Grund parkiert worden, so werden bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin zurückerstattet; dabei werden nur ganze Monate berückaichtigt. Der Gemeinderat ist ermächtigt, bei einer Aenderung der Verhtiltnisse die Gebühr entsprechend anzupassen.

Art. 5 Die Gebühren werden für die Behebung der dur~h die par-

kierten Wagen verursachten Strassenschäden, für die Erstellung von weiteren Parkflächen und die entsprechend bedingten Vervaltungskosten verwendet.

AUSFUEBlUrNGSBESTIMr-nrNGEN ZUl1 REGLEMENT UEBER DAS

I 6

NAECBTLICHE DAUERPARKIEREN AUF OEFF.ENTLICHEM GRUND

Wer nach Inkraftsetzung dieses Reglementes gebührenpflichtig wird, hat dies der Ortspolizei innert ~ Tagen zu melden.

Art. 7

Bewilligunssptllchtlge Fahrzeughalter haben das Kontrollzeicben an ihrem Fahrzeug weisungsgemäss gut sichtbar anzubringen.

I 8 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, den mit der Abklärung der Gebührenptlieht betrauten Organen unwahre Angaben macht, der Meldeptlicbt nicht genilgt oder die Kontrolle erschwert, wird mit einer Busse bis Fr. 100.-belegt, gestUtzt aut § 46 des Gemeindegeset&es • .Art. 292 StGB bleibt vorbehalten.

Art. 9

Der Gemeinderat wird mit der DurchfUhrung des Reglementes beaUftragt. Er erlässt die notwendigen Austilhrungsbestimmungen.

In Anwendung von § 9 des Reglementes Uber das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 20. Juni 1974, vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2854 vom 27. August 1974 genehmigt, besch1iesst der Gemeinderat:

Art. 1

Der zur Bftentlicben Strasse gehBrende Kompetenzstreiren vor Liegenschaften kann nioht als Privatparkplatz betracbtet werden. Als Privatparkplatz wird nur eine genügend groSS8 Fläche anerkannt, auf der das Fahrzeug ganz abgestellt werden kann. Teilweise nuf öffentlichem Grund stehende Fahrzeuge sind gebührenpflichtig. Auf privatem, jedoch von der Gemeinde unterhaltenem Areal stehende Fahrzeuge sind gebUhrenpflichtig.

I 10 Nach der Genehmigung dieses Reglementes durch den Regierungsrat wird der Gemeinderat den Zeitpunkt des Inkra!ttretens testlegen. Sissaoh, den 20. Juni 1974

Der Präsident:

Fahrzeugbesitzer, die auf Aufforderung hin keinen Privatparkplatz schriftlich nachweisen können, sind gebührenpflichtig.

Art. 3 NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG

T. Buser

Art. 2

Der Verwalter:

E. Graf

Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat vorstehendes Reglement mit Beschluss Nr. 2854 vom 2? August 1974 genehmigt. Liestal, den 27. August 1974 Der Landschreiber: Gugg1sberg

Auf Fahrzeugbcsitzer, die sich naohweisbar in der Woche höchstens 2 Tage in Sissach aufhalten sowie Feriengäste und Monteure, etc., die weniger als 30 Tage hier wohnen, werden die ReglementSbestimmungen nicht angewendet.

Art. 4 Kontrollen und GebUhreneinzug werden der ortspOlizei

übertragen

Gegen Entscheide und VertUgungen der Ortspolizei

kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und

begründet Beschwerde erhoben werden.

Art. 6 Der Gebühreneinzug mittels Einzahlungsschein erfolgt

im Frühjahr und Herbst für die Monate April bis Sep-

tember, bzw. die Monate Oktober bis März.

Art. 7 Wer die Gebühr für 6 Monate nicht innert ~O Tagen seit

Rechnungstel1ung bezahlt wird gemahnt. Die MahngebUhr beträgt Fr. 10.--. Wird innert der Mahnfrlst nicht bezahlt, erfolgt Verzelgung an den Gemeinderat und Betreibung.

1 altro articolo

Art. 8 In Anwendung von § 10 des Reglementes vom 20. Juni 1974

treten Reglement und die Ausfürhungsbestimmungen auf den 1. April 19?5 in Kraft.

SisSBch, den l~. Januar 1975 NAMENS DES GEMEINDERATES

Der Präsident: Th. Buser Der Verwalter: E. Graf