65/eBS/8/0_Baulinienplan Waldrand Hinterberg WBL
Linee d'arretramento dal bosco · Therwil
Documento
- Numero
- 3573
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Therwil
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 21 nov 1972
- In vigore dal
- 21 nov 1972
Carta
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File
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Testo
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4.71 - 50000 -18
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft 21. November 1972
3575 vom
nad _Hinterberg" A, Die Einwohnergemeindeversammlung Therwil hat am 21. Juni 1971 dem Baulinienplan "Waldrand Hinterberg" zugestimnt.
Gemeinde Therwil, Ba
Da
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nienplan "Wald
B. Die öffentliche Auflage fand vom 5. Juli bis &. August 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 27 vom 8. Juli 1971 und in den Gemeindenachrichten Nr,
26 vom2, Juli 1971 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebener Anzeige vom 2. Juli 1971 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1971 sprache erhoben (Parzelle Nr. | bzw. . Der Gemeinderat Therwil hat das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Eine Binigung kam aber nicht zustande.
C. Mit Schreiben von 29. Dezember 1971 unterbreitet der Gemeinderat Therwil den Plan und die unerledigte Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten, den Plan und auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden- und darunter fallen auch die Bauund Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Ver-
. Aie Vinmanmarhın m ALS ZaANSprTacäs-
entscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindever-
samnlungsbeschluss zu er n sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit den Entscheid über die Ge-
nehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. TIL,
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, dann können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es Sei denn, es liege Willkür (Urmessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzin der Verhältnismässigkeit vor,
IV.
In Beachtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Planes und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:
1. Rech tmässigskeitskontrolle
1.1. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt,
1.2. Materiell-rechtlich verstösst die auf dem Titelblatt angebrachte Bemerkung Nr. 2 gegen Bundesvorschriften. Diese Bemerkung lautet wie folgt:
!ifo der Baugebiets-Perimeter entlang dem Wald verläuft, ist er identisch mit der grundbuchnässigen Waldbegrenzung".
in Artikel 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei von 1. Oktober 1965 ist nämlich festgehalten, dass die tatsächliche und nicht die grundbuchliche Waldgren-
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ist durch Dunc
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ze massgebend ist. Dieser Sachverhalt
und Bundesgerichtsentscheide erhärtet. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Bemerkung Nr. 2 zu genehnigen,
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
In dieser Hinsicht sind die Baulinien nicht zu beanstanden.
3. Unerledigte Einsprache
Soweit darauf eingetreten werden kann, ist in Beachtung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis zur Einsprache folgendes zu sagen!
wie Tolgt:
"Aus Kostenersparnis habe ich seinerzeit eine Garage
in Keller eingebaut. Diese stele Abfahrt auf der Nordseite ist im Winter vollkommen unmöglich. (siehe beiliegendes Photo). Die Abgase sind im Haus,
Schon um diese Probleme zu lösen und aus folgenden Gründen muss ich in absehbarer Z eine Doppel age an meine im Jahre 1960 erbaute Liegenschaft an Neubergweg anbauen:
- 8-köpfige lami
- Einstellplatz
— Ersetzen der Holzfeuer Holz- Oelfeuerung
-— Einbau eines 6'000 1 Deltanks
-— Kellerraum mangels Estrich sehr knapp
Ich erlaube mir, Sie zu bitten, die Baulinie so abzu-
ändern, dass die gemäss beiliegendem Plan vorgesehene
Doppelgarage noch in diese Linie einbezogen werden kann",
. Wie aus dem Protokoll der Sitzung der Bau- und Planungskomission Therwil vom 28. September 1971 (Seite 3) ersichtlich ist, war die Gemeinde bereit, dem Einsprecher bis zu einen
2 Autos, 6 Velos oder Moj : ung durch eine kombinierte
gewissen Grade entgegenzukommen. Es wurde ihm eine zweite Baulinie für unterirdische Bauten in einen Abstand von 3 nm
vom Waldrand vorgeschlagen. Dieser äussersten Konpromisslösung hätte auch der Kanton zustimmen können, doch war der Einsprecher damit nicht einverstanden. Eine Nichtgenehmigung der Baulinie hätte aber nur zur Folge, dass weiterhin der in
$ 85 des Baugesetzes festgelegte Waldabstand von 20 m zur Anwendung käme. Damit wäre EEE sicher richt geholfen. Aus diesem Grunde 185% der Regierungsrat nicht in der Lage,
die Einsprache zu schützen,
ı//: 1. Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten
werden kann, als 2. Die
abe wiesen,
nwohne mlung Therwil hat
am 21. Juni 1971 dem Baulinienplan "Waldrand Hinterberg" zugestimmt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird dieser Plan im Sinne der Erwägungen mit Ausn
:rkung Nr, 2 genehmigt und
damit allgemeinverbindlich erklärt.
arnummer
3. Massgebend sind die mit der Inven 65/eBS/8a/O verschenen Situationsp 4, Die Zi: gesti
Ne.
ern 2 und 3 dieses Beschlusses sind
auf $ 23 des Geschäftsreglementes
für den Regierungsrat des Kantons Basel-Land-
schaft im Antsblatt zu veröffentlichen.
(eingeschrieben)
Gemeinderat Therwil (2)
Planungsbüro Bütler + Glaser, St.Jakobstrasse 2, Muttenz
Kreisgeometerblro Binningen, Weihermati- [07 > strasse 2, Binningen
Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsanmt Kantonsforstamt (3) Planungsamt (3) Baudirektion (2)
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