42/eBS/3/1_Wald- und Strassenbaulinie, Mutation "Höhlihof"
Linee d'arretramento dal bosco · Maisprach
Documento
- Numero
- 3452
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Maisprach
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 12 nov 1991
- In vigore dal
- 12 nov 1991
Carta
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File
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 3452 vom 12. November 1991
Gemeinde Maisprach, Mutation des Wald- und Strassenbaulinienplanes "Hölihof"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Maisprach hat am 25. September 1991 die Mutation des Wald- und Strassenbauli-
nienplanes "Hölihof" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 26. September bis 25. Oktober 1991 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 3. Oktober 1991 und im Bezirksanzeiger Rheinfelden vom 4. Oktober 1991 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 30. September 1991) benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Ein-
sprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 1. November 1991 unterbreitet der Gemeinderat Maisprach den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $S 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrens-
vorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle:
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Der vom Kanton anlässlich des Augenscheins vom 11. Juni 1991 geforderte Mindestwaldabstand wird eingehalten.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
s//: 1. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Maisprach vom 25. September 1991 betreffend Mutation des Waldund Strassenbaulinienplanes "Hölihof" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 42/eBS/3/1 (Mutation Wald- und Strassenbaulinienplan "Hölihof") versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Maisprach, 4464 Maisprach
- Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden
- Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
-— Amt für Liegenschaftsverkehr
- Tiefbauamt
- Vermessungsamt
- Bauinspektorat
— Amt für Orts- und Regionalplanung (7)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibers