06/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan
Gradi di sensibilità al rumore · Arlesheim
Documento
- Numero
- 3147
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Arlesheim
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 dic 1996
- In vigore dal
- 10 dic 1996
Carta
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File
RRB_3147_19961210.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 3147 vom 10. Dezember 1996
Gemeinde Arlesheim, Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan (LES-Plan)
A. Die Einwohnergemeindeversammiung Arlesheim hat am 24. Juni 1996 den Lärm- Empfindlichkeitsstufen-Plan beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
c. Das auf Antrag des Gemeinderates Arlesheim gemäss Schreiben vom 24. Oktober 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat:
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:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 24. Juni 1996 beschlossene Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/LES/1/0 (Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan) versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
Verteiler:
- Gemeinderat Arlesheim, Domplatz 8, 4144 Arlesheim - Gruner AG, z.Hd. Herrn M. Ammann, Gellertstrasse 55, 4020 Basel - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (7) (2 Archiv, ZD, OP, OK, LZ, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: