GWSZ Birshalde
Zone di protezione delle acque sotterranee · Laufen
Documento
- Numero
- 1956 / 2018
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Laufen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 18 dic 2018
- In vigore dal
- 18 dic 2018
Carta
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Testo
2018_12_18_1956.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr.2018-1956
vom 18. Dezember2018
Mutation Grundwasserschutzzone "Pumpwerk Birshalden", Laufen, Genehmigung
1. Sachverhalt Die Gemeindeversammlung von Laufen hat am 29. Juni 2017 die Mutation für die Grundwasserschutzzone des Pumpwerks Birshalden in Laufen beschlossen. Während der in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebenen Planauflage vom 21. September 2017 bis 20. Oktober 2017 erfolgten vier Einsprachen. Alle Einsprachen konnten einvernehmlich erledigt werden. Die Stadt Laufen unterbreitet deshalb nun die Mutation zu den Zonenvorschriften dem Reg ierun gsrat zur Genehmig ung.
Zusätzlich zu den Schutzzonen 51, 52 und 53 wurde im Rahmen der Überprüfung der Grundwasserschutzzonen der Zuströmbereich Zo bestimmt. Gemäss Art. 30 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) sind Zuströmbereiche in den kantonalen Gewässerschutzkarten dazustellen, Das Amt für Umweltschutz und Energie wird deshalb angewiesen, die Aufnahme des Zuströmbereichs Z" in die Gewässerschutzkarte zu veranlassen.
2. Erwägung Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 (SGS 455) verpflichtet, für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 454) scheiden die Gemeinden die Wasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus, Das formelle Verfahren richtet sich nach $ 31 des RBG,
Zweck der Grundwasserschutzzonen ist, Grund- und Quellwasser, das für die öffentliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Die Überprüfung der Mutation der Schutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze für die Mutation beachtet wurden und die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat erfüllt sind,
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3. Beschlüsse :ll: 1. Gesti¡tzt auf $ 31 Absatz 5 des RBG in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes,
wird die von der Gemeindeversammlung Laufen am29. Juni2017 beschlossene Grundwasserschutzzone "Pumpwerk Birshalden", bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den lnventarnummer 81 WZ 00 00 versehenen Pläne und Reglemente.
2. Den durch den bernischen Regierungsratsbeschluss Nr. 894 vom 2, Mäz 1983 beschlossene Plan sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben und sind nicht mehr rechtskräftig.
3. Der Zuströmbereich Zo wird in die Gewässerschutzkarte aufgenommen.
4. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen F(ec ntsm itle | þe le h ru n g
Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist kostenpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des GeseEes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Venlrraltungsprozessordnung = VPO).
Verteiler: Stadt Laufe n, Vo rstadtp latz 2, Postfach, 4242 Lauf en (ei ngesch rie ben ) Landeskanzlei (Pu blikation) VGD, Amt ff¡r Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung (ARP) BUD, Bereich Umwelt und Energie (AUE) Bau- u nd Umweltschutzd irektion
Die Landschreiberin:
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RRB Nr.2018-1956 vom 18. Dezember2018
2t2
Reglement
Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft
Amt für Umweltschutz und Energie
9-t cot Ø oo
Sch utzzonen reg lement Stadt Laufen Für die Grundwasserfassung Birshalden (1f 7.A.f ) der Wasserversorgung Laufen mit zugehörigem Schutzzonenplan 1: 5'000 I 1:2'500
2
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die im zugehörigen Schutzzonenplan 1:5'000 I 1:2'500 ausgeschiedenen Schutzzonen für die Grundwasserfassung, welche der Trinkwasserversorgung
der Stadt Laufen dient. Der Schutzzonenplan wird zusammen mit dem Reglement genehmigt.
Art. 2 Zweck
Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasserfassungen und das Grundwasser unmit-
telbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen lnteresse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in Zone S1 (Fassungsbereich), Zone 32 (Engere Schutzzone) und Zone 53 (Weitere Schutzzone) 1.
Art. 3 Nutzungsbestimmungen
lnnerhalb der Schu2onen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes2.
Art. 4 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen
1
Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in Grundwasserschutzzonen, die die Nutzung
von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren3. 2
Die notwendigen Sanierungsmassnahmen richten sich nach dem Massnahmenplan im An-
hang 1 dieses Reglements.
Art. 5 Vollzug
I Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement. Er erlässt dazu die notwendigen Verfügungen und Anordnungen.
1 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Anh.4 ZilÍ. 122
2 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR I 1 4.20 1
); Anh.4 Zitl. 22
3 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Art. 31 Abs. 2
J
2
Bei Verstössen gegen dieses Reglement führt er Ermittlungen über den Sachverhalt durch
(2.8. bei untersagter Gülleausbringung in einer Schutzzone) und stellt den Verursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. ln den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.
3lm Weiteren orientiert der Stadtrat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen in geeigneter
Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen. (2.8. Verbote für Pflanzenschutzmittel). a
Er kann den Vollzug gemäss Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle delegieren.
Art. 6 Entschädigungen
Für allfällige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben die lnhaber von Grund- und Quellwasserfassungen aufzukommena.
Art. 7 Revision von Schutzzonen
Falls eine gesetzliche Anderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonen als ungenügend enrveisen, so obliegt es den lnhabern von Grund- und Quellwasserfassungen, für die Revisi-
on der betroffenen Schutzzonen zu sorgen.s
Art. I Schlussbestimmungen 1 Dieses Schutzzonenreglement und der dazugehörige Schutzzonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. durch die Bau und Umweltschutzdirektion (BUD) in Kraft.
2 Mit lnkrafttreten des Schutzzonenreglements und dem dazugehörigen Schutzzonenplan werden sämtliche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Dokumente, aufgehoben.
4 Bundesgesetz über den Schutz der Gewàsser (GSchG, SR 814.20); Art. 20, Abs. 2 lit.
c
s Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den SchuÞ des Grundwassers (SGS 455.11)
S 34
4
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am: 29. Juni 2017
Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft / durch die Bau- und Umweltschutzdirektion am
/9. 4L-le"19
Anhang 1: Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom Nov. 2018 (orientierend) Anhang 2: Massgebende Gesetzesgrundlagen (orientierend)
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Anhang 1: Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom Nov. 2018 (orientierend)
Zone Parz. S1
Nutzung/Anlage # Beschreibung
40 1 306 GB
bauliche Anpassungen
Fristen*
keine PlatzAtVeg, 1
Wahlen 64
Massnahmen
2 3.1
1988
Forstweg Tannwald PlatzÂNeg, Flunrueq östlich SBB-Linie
Platz/ltVeg,
Forstweq Tannwald
keine keine keine
PlatzAlVeg,
3.2
Forstweg Tannwald Richtung Wahlen
keine
PlatzÄlVeg,
2006
s2
4.1
Flurweg östlich RAZ (Regionales Ausbildunqszentrum)
4.2
PlatzAffeg
Sanierung: Abdichtung, Fassung und Ableitung
4.3
Lageranlagen, RAZ (Regionales Ausbildungszentrum)
keine
4.4
Brandplatz
Aufhebung oder Sanierung: Abdichtung
2 Jahre
4.5
Private Kanalisation (Regenwasser und Parkplät-
Aufhebung oder Sanierung
2 Jahre
Aufhebung oder Sanierung
2 Jahre
(2773)
ze\ Private Kanalisation (WC und Lavabo / Waschbecken) Private Kanalisation 4.7 (Anschluss öffentl iche Kanalisation) Öffentliche Kanalisation, 4.8 Abwasserleitung BärschwilLaufen
4.6
5.1
PlatzAlVeg,
Flurweg östlich RAZ
keine
Untersuchung, ggf Sanierung Untersuchung, ggf Sanierung
5 Jahre
alle 5 Jahre, nächstmals 2019 alle 5 Jahre, nächstmals 2021
keine
2032 Öffentliche Kanalisation, 5.2 Abwasserleitung BärschwilLaufen teilw. als Birsdüker 2149
6
PlatzMeg, Flunrveg westlich SBB-Linie
Untersuchung, ggf Sanierung
keine
alle 5 Jahre, nächstmals 2021
6
Zone Parz.
NutzungfAnlage # Beschreibung 7.1
2292 Birs 7.2
Öffentliche Kanalisation, Abwasserleitung BärschwilLaufen - Birsdüker PlatzAlVeg,
Fischerhütte Birsufer
Massnahmen bauliche Anpassungen
Untersuchung, ggf Sanierung
Fristen* alle 5 Jahre, nächstmals 2021
keine
8.1
Bahnanlagen, Bahnlinie SBB BaselDelémont
keine
8.2
Bahnanlagen, Bahnlinie SBB BaselDelémont
keine
2902
PlatzAlVeg,
S3
Betrieb Bernasconi, Stürmenbach Überdeckung
30
11
32
12
Öffentliche Kanalisation Abwasserleitu ng BärschwilLaufen - Birsdüker
Untersuchung, ggf Sanierung
13.1
PlatzAffeg
keine
35
13.2
Lageranlagen,
Produktionshalle (Heizöl) Lageranlagen, 13.3 Produktionshalle (Propan) 1
4 1
PlatzAlVeg,
Produktionshalle Lageranlagen, 14.2 Lagerhalle (Heizöl) Lageranlagen, 1988 15 Werkhof Laufen (Motorenö|, Diesel, Benzin) * Zeitraum nach lnkrafttreten Reglement bzw. Jahr
keine
Mängel beheben
alle 5 Jahre, nächstmals 2021
5 Jahre
keine keine
185
keine keine
An den Anlagen Nr. 4.2, 4.4,4.5,4.6,4.7 und 4.8 auf Parzelle BR D2773, GB Laufen müssen innert 2 bzut.5 Jahren nach lnkrafttreten des Reglements Massnahmen um gesetzt werden. Auf derselben Parzelle muss eine altlastenrechtliche Sanierung durchgeführt werden (Altlastensanierung RAZ Aegerten). Die Einwohnergemeinde Laufen stellt sicher, dass im Rahmen der Grundwasserschutzzonenausscheidung keine Massnahmen zu Lasten der Burgergemeinde Laufen Stadt durchgeführt werden, die nicht ohnehin im Rahmen der Altlastensanierung RM Aegerten durchgeführt werden müssen und/oder - sei es aufgrund öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage - von anderen Kostenträgern zu tragen sind. Sie stellt die Burgergemeinde Laufen-Stadt auf deren erstes Verlangen von den Kosten solcher Massnahmen freí, Die Einwohnergemeinde Laufen stellt zudem die inhaltliche und zeitliche Koordination der Ausführung insbesondere jener Massnahmen sicher, die im Zusammenhang mit der Grundwasserschutzzonenausscheidung einerseits mit der Altlastensanierung RAZ Aegerten andererseits durchzuführen sind.
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Anhang 2: Massgebende Gesetzesgrundlagen (orientierend)
'1. Systematische Rechtssammlung (SR) Bund Wichtigste Auszüge bzgl. planerischem Grundwasserschutz
Erlass Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) Gewässersch utzverord nu ng (GSchV,
o Art. 3, Art. 6 (Grundsätze) . Art. 19 - 21 (Planerischer Grundwasserschutz) a
Art. 29 - 32 (Planerischer Schutz der
Gewässer)
a
Anhang 4 (Planerischer Schutz der Gewässer)
a
Anhänge 2.4, Ziffern 1,2.5 und 2.6
a
Art. 68 sR 814.201)
Chem ikalien-Risi kored uktions-Verordn u ng
(ChemRRV, SR 814.81) Verordnung über das lnverkehrbringen von Pflanzensch utzmitteln (Pflanzenschutzmittelverord n ung, PSMV, sR 916.161)
2. Wegleitungen / Vollzugshilfen Bund o Wegleitung Grundwasserschutz 2004, Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU Reihe Vollzug Umwelt VU
. Vollzugshilfen ,,Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Module), Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU
.
Richtlinie ,,Entwässerung von Eisenbahnanlagen" des BAV/BAFU vom Juli 2014
3. Systematische Gesetzessammlung (SGS) Basel-Landschaft Erlass
Wichtigste Auszüge bzgl. planerischem Grunrhnasserschutz
Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion (SGS 144.12)
a
s18
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG,
a
s3-7
Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Gru ndwassers (Grundwassergesetz, sGS 454)
a
s2e-30
Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (SGS 455)
a
$2und$3
Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.1 1 )
a
s28-35
sGS 400)
Basi legali
454 · Grundwassergesetz · Cantone
455.11 · Cantone
814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
814.201 · GSchV · Confederazione