06/QP/2/9_Ortskern
Linee d'arretramento · Arlesheim
Documento
- Numero
- 3341
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Arlesheim
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 ott 1988
- In vigore dal
- 25 ott 1988
Carta
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File
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3341 vom 25. Oktober 1988
Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung "Ortskern", Mutation
Nr. 7 A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 22. Juni 1988 die Mutation Nr. 7 zur Quartierplanung "Ortskern" beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 25. Juli 1988 bis 24. August 1988 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 1988 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 22. Juli 1988 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief [Postquittung vom 19. Juli 1988] benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 8. September 1988 ersucht der Gemeinderat Arlesheim um die regierungsrätliche Genehmigung der Mutation Nr. 7 zur Quartierplanung "Ortskern". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
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Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss 5 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplan- Vorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut 8 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung des Einwohnergemeindeversammlungsbeschlusses
auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplan-Vorschriften folgendes ergeben:
1° Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Dabei entspricht die Mutation den an einer konferenziellen Prüfung gemachten Intentionen, an welcher alle betroffenen Amtsstellen
und Behörden teilgenommen haben.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 22. Juni 1988 beschlossene Mutation Nr. 7 zur Quartierplanung "Ortskern" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/0P/2/9
versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim Landeskanzlei [Amtsblatt] Amt für Naturschutz und Denkmalpflege
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschieiber:
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