06/QP/3/0_Schneckenbünten

Linee d'arretramento · Arlesheim

Documento

Numero
3182
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Arlesheim
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
2 nov 1976
In vigore dal
2 nov 1976

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Arlesheim con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

RRB_3182_19761102.pdfApri in una nuova scheda

Testo

l

7r82 Gemeinde Arlesheim rrSchneckenbüntenrl

2. November L976 Quarti erplanvqre shri f len

A. Die Einwohnergerneindeversammlung Arlesheim hat am 12, Mai 1976 für das Gebiet rrschneckenbüntentr Quartierplanvorschriften - bestehend aus den Quartierplänen Nr. l- - 3, dem Quartierplanreglement und einem Modell I : 9OO a1s Richtlinie für die kubische Gestaltung der Bauten - beschl-ossen und gleichzeitig der Aufhebung al-ler im Widerspruch zur Quartlerplanung stehenden früheren Zonenvorschrif-

ten zugestimmt. In die Quartierplanung miteinbezogen wurden die Parzel-l-en Nr. 8l.2, 8I3, 2697 und 2698 im Halte von lnsgesamt 26tIIO m2. Die mit 60 % festgelegte maximale Nutzungsziffer ermöglicht die Realislerung einer Nutzfläche von I7t666 m?-. Im Rahmen dieser Nutzung ist d-ie Erstellung von 2 - 4 geschossigen Wohnbauten und eines Ausbil-dungszentrums vorgesehen. Pro 110 m2 Wohn-Nutzfläche, jedoch mindestens pro Wohnung muss ein unterirdischer Parkplatz und zusätzl-ich pro l-0 trfohnungen ein ol¡erirdischer Besucherparkplatz nachgewiesen werden. ïüeitere , Besucherparkplätze sind ausserdem für das Schul-ungs- und Tagungszentrum zu erstell-en. Im Zusammenhang mit der Freiflächengestaltung sollen ferner verschledene Kleinkinderspielpl-ätze, ein Rasenspielplatz sowie 2 Tennis-

p1ätze real-isiert werden.

Die für ej-ne Real-isierung der Quartierplanung erforderlichen Dienstbarkeiten wurden im Rahmen einer privatrechtlj-chen Vereinbarung (öffentliche Urkunde) geregelt und- von den beteiligten Grundeigentümern zwischen dem 50. September und l-9. Oktober 1976 unterzeichnet B. D¿¡.s Pl-anauflageverfahren gemäss $ , d.es kantonal-en Baugesetzes erfolgte vom l'4. Juni bis I4. Jul-i 19'76 und. wurd-e ordnungsgemäss publiziert. Es gingen keine Einsprachen ein.

C. Mit Schreiben vom JO. Jul-i 1976 ersucht der Gemeinderat Arlesheim um die regi-erungsrätliche Genehmigung der

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Quartierplanung rrSchneckenbüntent' . Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht, 1n Erwägung:

I. Das kantonale Baugesetz vom f5. Junl 196T gibt d_en Gemeind-en in den $$ 3 und, 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglemente aufzustellen. Diese euartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Gemäss $ 3 A]osatz z des Baugesetzes beschränkt sich dabei d.ie d.er Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrol-le aus Gründen der Regionalplanung.

II. unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat d.ie prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses folgend.es ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

städtebaul-j-che ueberlegungen führten dazu, d.ass zwischen den Bauvol-umen 2 und 3 der Gebäudeabstand. auf T roo m und bei den Bauten 3 und 4 auf ,r2, m fixiert wurde. Dadurch werden

die gesetzlichen Gebäudeabständ.e unterschritten. unter ziffer 2.6 des Quartierplan-Reglementes wird- jedoch festge1egt, dass an den entsprechend-en stirnfassaden der Bauten 2, 3 und 4 al-lfäl-lige Fensteröffnungen aus wohn- und schlafräumen nicht zur Berechnung d.er erford.erl-ichen Fensterfl-äche

gemäss $ l-8 der kantonalen Baupol-izelvorschriften herangezogen werden können. Der Regierungsrat ist deshalb gestützt auf $ Loz, Absatz 1 d.es Baugesetzes - bereit, d.iese Abweichungen von den Gebäudeabstandsvorschriften zv gestatten.

2. Dle Prüfung der Quartierplanung inbezug auf d_ie regionalplanerischen Belange gibt zu k'ej-nen Bemerkungen Anl-ass.

z//z 1. Gestützt auf $ j Absatz Z des kantonalen Bauge-

setzes werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Arl-esheim am 12. Mai I976 beschl_ossenen Quartierplanvorschriften - bestehend aus dem Quartierplanreglement, den Quartierplänen Nr. l- - 3 und einem Modell I : t00 als Richtlinie für die kubische Gestal-tung der Bauten im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindl-ich erkl-ärt. Gl-eichzeiti-g werden gestützt auf $ 50 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes - al-le im Widerspruch zur Quartierplanung stehenden bisherigen Vorschriften für das betroffene Gebiet aufgehoben. 2. Gestützt auf $ IO2, Absatz I des kantonalen Baugesetzes werden die Abweichungen vom Gebäudeabstand gemäss $ 10 WO zvm Baugesetz zwischen den Bauten 2, J und 4 gestattet. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 6/qp/=/O und, 6/ZP/L/D (Quartierpläne Nr. I 3) und 6/QR/3/O (Quartierplanreglement) versehenen Planexemplare und Reglemente. 4. Die Ziffern 1 und 3 dieses Beschl_usses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsbl-att zu veröffentl_ichen.

Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (S) Planungsbüro Burkhardt + Partner, Peter-

Merj-an-Strass e 34, Basel

Bezirksschreiberej- Arl-esheim, Domplatz 9 11, Arlesheim Landeskanzlei Vermessungsamt Bodenamt

Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt (Z) Planungsamt (4)

Landwirtschaftsdirektion (Z) Baudirektion (Z)