44/BSP/58/0_Alpweg

Linee d'arretramento dal bosco · Muttenz

Documento

Numero
219
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Muttenz
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
28 gen 1997
In vigore dal
28 gen 1997

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 219 vom 28. Januar 1997

Gemeinde Muttenz, Bau- und Strassenlinienplan "Alpweg"

A. Der Gemeinderat Muttenz hat am 28. August 1996 den Bau- und Strassenlinienplan "Alpweg" beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

©. Das auf Antrag des Gemeinderates Muttenz (Schreiben vom 24. Dezember 1996 bzw. 6. Januar 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolie als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der vom Gemeinderat Muttenz am 28. August 1996 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Alpweg" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit der Inventarmummer 44/BSP/58/0 versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Muttenz, 4132 Muttenz

- Bauverwaltung Muttenz, 4132 Muttenz

- Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim - Landeskanzlei (Publikation)

- Forstamt beider Basel

- Bauinspektorat

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der

Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Eriass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: