16/ZPL/1/1_Grüngen

Piano d'utilizzazione · Bubendorf

Documento

Numero
1187
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Bubendorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
7 apr 1992
In vigore dal
7 apr 1992

Carta

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File

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Testo

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18 3.80 140000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1187 vm 7. April 1992

Gemeinde Bubendorf, Mutationen "Grüngen" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie zum Strassennetzplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 26. November 1991 die Mutationen "Grüngen" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft beschlossen. Gleichzeitig wurde die damit verbundene Mutation zum Strassennetzplan gutgeheissen.

B. Die öffentliche Auflage der Pläne zu den Zonenplanmutationen Siedlung und Landschaft fanden vom 13. Januar 1992 bis 11. Februar 1992 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 vom 9. Januar 1992 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 1 vom 10. Januar 19920 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden gemäss eingeschriebenem Brief [Postquittung vom &. Januar 1992) benachrichtigt. Innert der dreissigtägigen Einsprachefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 10. März 1992 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

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Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Strassennetzpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 ı 333]. Beson-

dere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. -

II.

Gemäss S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Es ist lediglich zu erwähnen, dass Mutationen zum Strassennetzplan nicht dem Öffentlichen Auflagever£fahren unterstellt sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf 8 5, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes verwiesen.

1.2 Materiell haben im Rahmen der Vorprüfung die betroffenen Amtsstellen zum vorliegenden Geschäft Stellung genommen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Gemeinderat Bubendorf durch die federführende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] mit Schreiben vom 1. November 1991 bekanntgegeben worden. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die beiden Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1473 vom 7. Mai 1991 und Nr. 2675 vom 27. August 1991 verwiesen. Die

abschliessende Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens

hat ergeben, dass die vorliegenden Pläne materiell nicht zu

beanstanden sind.

2.

Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

ı//:

1. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugeset-

zes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf£f vom 26. November 1991 betreffend die Mutationen "Grüngen" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie zum Strassennetzplan genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

. Massgebend sind die mit den Inventarnummern

16/ZPS/1/33 [Mutation zum Zonenplan Siedlung], 16/ZPL/1/1 [Mutation zum Zonenplan Landschaft] und 16/8P/1/22 [Mutation zum Strassennetzplan] versehenen Exemplare der Pläne.

. Gestützt auf $ 1 des kantonalen Einführungsgeset-

zes vom 9. Oktober 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 21951, werden die Zonenplanänderungen bzw. der neue Baugebietsperimeter auch für die Anwendung dieser Erlasse sowie Artikel 218 des Obligationenrechtes als verbindlich erklärt.

. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf

S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 1, 4424 Arboldswil

- Landeskanzlei [Publikation] -

- Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf "

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung [9]

- Bau- und Umweltschutzdirektion [2]

Der Landschreibere