19/ZPL/1/2_Teil-Zonenplan Landschaft Im Langenlang
Piano d'utilizzazione · Diegten · Abrogato il 2 apr 2019
Documento
- Numero
- 1269
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone
- Comune
- Diegten
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 mag 1994
- In vigore dal
- 17 mag 1994
- Abrogato
- 2 apr 2019
Carta
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 1269 vom 17. Mai 1994
Gemeinde Diegten, Teil-Zonenplan Landschaft "Im Langenlang", Zone für Öffentliche Anlagen und Werke (OeW) "Erholung, Sport, Wasserversorgung" im Gebiet Hofmatt
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Diegten hat am 9. Dezember 1993 den Teil-Zonenplan Landschaft "Im Langenlang" beschlossen. Die Arealflächen innerhalb dieses Perimeters wurden dabei der Landwirtschaftszone zugewiesen und mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. Gleichzeitig wurde das im bisherigen Zonenplan Siedlung enthaltene GKP- Gebiet "Im Langenlang" aufgehoben.
B. Die öffentliche Planauflage des Teilzonenplanes fand vom 3. Januar bis 3. Februar 1994 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Dezember 1993 sowie durch Mitteilung an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief
vom 20. Dezember 1993 (Postquittung) benachrichtigt.
Innert der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen:
1. Erbengemeinschaft EEE. 4457 Diegten
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2. N. >24: DE N. 1215 Lausen
Das Verständigungsverfahren gemäss S 6, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) fand im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 7. März 1994 statt und führte zum
Rückzug der unter Ziffer 1 angeführten Einsprache.
C. Mit Schreiben vom 29. April 1994 unterbreitet der Gemeinderat Diegten den Teil-Zonenplan Landschaft "Im Lan-
genlang" zur Genehmigung und die unerledigte kinsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Gleichzeitig wird um die nachträgliche Genehmigung der OeW-Zone "Hofmatt" ersucht (s. Begleitbericht vom 22. April 1994).
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $S 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 3 Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind;
d) die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen nicht durch die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigt werden.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
II.
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:
1.1 Teilzonenplan Landschaft "Im Langenlang"
Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Teil-Zonenplan Landschaft "Im Langenlang" Stellung zu nehmen. Der vorliegende Beschluss der Gemeinde Diegten entspricht den Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Kanton. Im weiteren kann dazu auf die umfangreichen Akten verwiesen werden.
1.2 Zone OeW "Erholung, Sport, Wasserversorgung"
Im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung wurde die Genehmigung der Zone OeW "Erholung, Sport, Wasserversorgung" im Gebiet Hofmatt vom Regierungsrat zurückgestellt. Er hielt fest, dass eine Genehmigung dieser Bauzone erst möglich ist, wenn auch die Aufhebung des GKP-Gebietes "Im Langenlang" vollzogen sei (RRB Nr. 2064 vom 23. Juni 1992). Mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 9. Dezenber 1993 sind nun die Voraussetzungen für eine Genehmigung der OeW-Zone gegeben. Im Hinblick auf eine Realisierung
von Bauvorhaben innerhalb dieser Zone ist jedoch folgendes zu beachten:
Der grösste Teil der Zone OeW liegt im Bereich der Wasserschutzzone Hofmatt. In der Schutzzone I (Fassungsbereich) sind nur Bauten für die Wasserversorgung zulässig. In der Schutzzone II sind grundsätzlich keine Hoch- und Tiefbauten gestattet. Für öffentliche Bauten und Anlagen kann jedoch unter Beachtung bestimmter Auflagen wie Verbot einer Unterkellerung, Verbot von Lagerung, Umschlag und Verwendung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Mineralölstoffen (Heizöl, Dieselöl etc.) sowie weiterer Vorbehalte eine Bewilligung erteilt werden. Wie diese Auflagen im Einzelfall auszugestalten sind, kann nur anhand eines konkreten Projektes abgeklärt werden. In jedem Falle sollten solche Bauvorhaben auf ein Gesamtkonzept abgestimmt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
3. Redaktionelle Bemerkungen
Der Teil-Zonenplan Landschaft "Im Langenlang" wird der einfachheithalber in der verwaltungsinternen Ablage nicht als Teilzonenplan, sondern lediglich als Mutation zu den zonenplänen Siedlung (Aufhebung des GKP-Perimeters) und Landschaft (Ergänzung mit Landwirtschafts- und
Landschaftsschutzzone) registriert.
4. Unerledigte Einsprache
4.1 Grundsätzliches
a) Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und die Genehmigung von Gemeindeversammlungs- resp. Einwohnerratsbeschlüssen zu erlassen sind. Es
steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht
des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
b) Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die unterbreiteten Pläne - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
c) Nicht näher einzutreten ist im Rahmen dieses Verfahrens auf die Frage der Entschädigung. Solche Begehren können gemäss den SS 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $S 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
4.2 Zur unerledigten Einsprache ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Der Einsprecher macht geltend, dass er für die Uebernahme der Parzelle Nr. 0] einen Preis von Fr. 30.-/m2 zahlen musste. Dieser Preis sei begründet worden mit dem Hinweis, das Gebiet Langenlang werde in die Bauzone umgezont. Mit der Zuweisung in die Landwirtschaftszone entstünde ihm nun ein Verlust in der Höhe der Differenz vom damals bezahlten Preis zum Verkehrswert von Landwirtschaftsland. Er sei be-
reit, bei einem fairen Kompromissvorschlag der Gemeinde seine Einsprache zurückzuziehen.
Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Auf Entschädigungsforderungen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden. Es kann dazu auch auf die Ausführungen unter Abschnitt II., Ziffer 4.1, lit. c verwiesen werden. Demzufolge kann auch auf die Einsprache
der Verdura Lausen nicht eingetreten werden.
://: 1. Auf die Einsprachen der ] wird nicht
eingetreten.
2. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden der von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten am 9. Dezember 1993 beschlossene Teil-Zonenplan Landschaft "Im Langenlang" und die Aufhebung des GKP-Gebietes "Im Langenlang" genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt.
3. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die mit RRB Nr. 2064 vom 23. Juni 1992 von der Genehmigung zurückgestellte OeW-Zone "Erholung, Sport, Wasserversorgung" im Sinne der Erwägungen genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt.
4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 19/ZPL/1/2 und 19/2P/1/1 (Teil-Zonenplan Landschaft) sowie 19/ZPL/1/3 (Zonenplan Landschaft, Mutation OeW-Zone) versehenen Exemplare der Pläne.
Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - EN. >20. DE E. Unteraort-
strasse 23, 4415 Lausen (eingeschrieben)
- Gemeinderat Diegten, 4457 Diegten
- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 10, 4424 Arboldswil
-— Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
- Landeskanzlei (Publikation)
- Forstamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibers