47/ZPL/0/4_Zonenplan Landschaft, Landschaftsschutzzone I, Mutation

Piano d'utilizzazione · Oberdorf (BL)

Documento

Numero
345
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Oberdorf (BL)
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 feb 1996
In vigore dal
13 feb 1996

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 345 vom 13. Februar 1996

Gemeinde Oberdorf, Mutationen zum Zonenplan Siedlung (Zone für öffentliche Anlagen und Werke: Sportanlage) und zum Zonenplan Landschaft (Landschaftsschutzzone |)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 23. Oktober 1995 die Mutationen zum Zonenplan Siedlung (Zone für öffentliche Anlagen und Werke: Sportanlage) und zum Zonenplan Landschaft (Landschaftsschutzzone |) beschlossen. Die Mutationen bezwekken die Vergrösserung der Sportanlagen an der Liedertswilerstrasse um einen Fussballplatz. Die Vergrösserung der Bauzone wird mittels Rückzonung einer bisher in der Zone für öffentliche Anlagen und Werke gelegenen Parzelle in die Landwirtschaftszone (überlagert mit Landschaftsschutzzone |) teilweise kompensiert.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberdorf (Schreiben vom 4. Januar 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die einzuzonende Parzelle in der Quellwasserschutzzone liegt und die Vorschriften des Schutzzonenregiementes gelten. Der Weigistbach darf durch den Bau eines weiteren Sportplatzes nicht beeinträchtigt werden. Ein genügend grosser Uferstreifen muss erhalten bleiben. Einer Fortsetzung der bestehenden Bacheindolung könnte nicht zugestimmt werden.

Da die Bauzonenemeiterung auf Kosten der Landschaftsschutzzone nur teilweise kompensiert wird, sind zusätzliche Massnahmen des ökologischen Ausgleichs erforderlich. Die Einzonung wird deshalb an Auflagen bezüglich Renaturierung des angrenzenden Weigistbaches geknüpft.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 23. Oktober 1995 beschlossenen Mutationen zum Zonenplan Siedlung (Erweiterung der Zone für öffentliche Anlagen und Werke) und zum Zonenplan Landschaft (Zuweisung einer Parzelle in die Landwirtschaftszone) werden im Sinne der Erwägungen und mit den nachstehenden Auflagen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Auflagen:

A. Im Anschluss an die vorliegende Einzonung ist für den am nördlichen Ende der Parzelle 594 liegenden Weigistbach ein Renaturierungskonzept zu erarbeiten.

B. Die Erschliessung der Parzelle 594 hat über die heute bestehende Zufahrt zu erfolgen. Die zwei kleineren älteren Brücklein westlich der bestehenden Zufahrt, die der Bewirtschaftung der Parzelle dienten, müssen im Rahmen einer Detailplanung entfernt und der Bachabschnitt nach den Prinzipen des ökologischen Ausgleichs renaturiert werden.

C. Dem Amt für Orts- und Regionalplanung (Abteilung Natur- und Landschaftsschutz) ist zu gegebener Zeit ein entsprechender detaillierter Umgebungsgestaltungsplan mit Angaben über die Art der Bepflanzung und der Beläge für die gesamte Parzelle 594, einschliesslich der Renaturierung des Weigistbaches, einzureichen.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/ZPS/2/2 (Mutation „Zone für öffentliche Anlagen und Werke: Sportanlage“ zum Zonenplan Siedlung) und 47IZPU/0/4 (Mutation „Landschaftsschutzzone |*) versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Bauinspektorat

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (9) (4 Archiv, ZD, NL, OK, OP, ES)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbeiehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreibers