Zonenreglement Siedlung, Gesamtrevision 2007
Titterten
Documento
- Numero
- 67/ZRS/1/1
- Comune
- Titterten
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 gen 2008
- In vigore dal
- 20 apr 2010
Carta
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Testo
67/ZRS /
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Gemeinde Titterten
EXEMPLAR DENKiV1ALPFLEGE
Zonenreglement Siedlung Mutation 2009
Neu aufgenommene Artikel und Elemente, die Bestandteil der Mutation sind Im Zuge der Mutation gestrichene Artikel und Elemente
Proj.Nr. 014.05.0546
Ingenieur- und Planungsbüro AG
23.9.2009
Hooland 10, 4424 Arboldswil Rufsteinweg 1, 4410 Liestal
S:\014\05\0546\Mut2009\ZRS'Antrag'RR.doc
Tel.0619351020 Fax9351021 Tel. 06193510 20 Fax 93510 51 Erstellung: VM Prüfung: CT Freigabe: CT
Gemeinde Titterten
Zonenreg lement Siedlung
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ERLASS
4
1. EINLEITUNG
4
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
4
2. ZON ENTABELL E
5
Art. 2 5
Nutzungszonenvorschriften im Überblick
3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3.1
3.2
· 3.3
3.4
Bauliche Nutzung
6
Art. 3
Art. 4
Art. 5 6
6 7
Parzellenfläche für bauliche Nutzung Bebauungsziffer Bauparzellen in verschiedenen Zonen
Gebäudeprofil
7
Art. 6
Art. 7
Art. 8 7
7
Gewachsenes Terrain Geschosszahl Fassadenhöhe A~9 Gebäudehöhe
Art. 10 Abgrabungen am Gebäude
Art. 11 Versetzte Geschosse
Art. 12 Höhere Bauteile
Art. 13 Gebäudelänge
134 altri articoli
Art. 14 Schwierige topographische Verhältnisse
Art. 15 Dachform
9 9 9 9 9
8 8 8
Umgebungsgestaltung
10
Art. 16 Geländeveränderungen
Art. 17 Naturnahe Gestaltung
Art. 18 Lagerplätze
Art. 19 Reklameeinrichtungen
Art. 20 Stützmauern und Einfriedigungen
10 10 10 10 10
Weitere Vorschriften
11
Art. 21 Immissionsschutz
Art. 22 Lärm-Empfindlichkeitsstufen
Art. 23 Quartierplanung
Art. 24 (Aufgehoben)
Art. 25 Parkierung
11 11 12 12 13
4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN UND OBJEKTEN 4.1
6
13
Kernzone
13
Art. 26 Nutzungsart
Art. 27 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung
Art. 28 Abbrüche
Art. 29 Gebäudekategorien
Art. 30 Geschützte Bauten
Art. 31 Erhaltenswerte Bauten
Art. 32 Übrige Bauten
Art. 33 Dachform
Art. 34 Dachgestaltung
Art. 35 Vorplatzbereich
13 13 14 14 14 14 15 15 15 16
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4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Zonenreglement Siedlung
SUTTER Ing.· und Planungsbüro AG
Art. 36 Garageram en , Abgrabungen, Terrainveränderungen
Art. 37 Grenzabstände
Art. 38 Gestaltungsrichtlinien
17 17 17
Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen
17
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42 17
17 17
Nutzungsart in Wohnzonen Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen Dachform Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern
18
Gewerbezonen
18
Art. 43 Nutzungsart
Art. 44 Grüngürtel Gewerbezone
19
18
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
19
Art. 45 Nutzungsart
Art. 46 Vorschriften
19
20
Naturschutzeinzelobjekte
20
Art. 47 Schutzziel, Zweck
Art. 48 Schutzvorschriften
Archäologische Schutzobjekte
20 20 21
Art. 49 Schutzziel, Beschreibung
Art. 50 Schutzvorschriften
21 21
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55 Vollzug
Ausnahmen von den Zonenvorschriften Bestandesgarantie für bestehende Bauten Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten
22 22
22 22 22 22
BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG
23
BEILAGEN
24
Erläuterungsskizze zulässige Dachformen für Hauptbauten (zu Art. 15, 33 und 41) Erläuterungsskizze zu „geringfügig in Erscheinung treten" (Art. 4, Buchstabe e und f) Erläuterungsskizze zu Abgrabungen am Gebäude (zu Art. 10) Erläuterungsskizze Wiederkehr Kernzone (zu Art. 33 Abs 2) Erläuterungsskizze Dachaufbauten W- und WG-Zone (zu Art. 42 Abs 1)
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24 25 25
26 26
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SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
ERLASS Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das Zonenreglement Siedlung.
Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus dem RBG vom 8. Januar 1998 und der Verordnung zum RBG vom 27. Oktober 1998. Diese unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglementes. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden §§ des RBG und der Verordnung zum RBG (RBV) verwiesen. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
1. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus: Zonenplan Siedlung, Massstab 1 :2'000 Zonenreglement Siedlung.
2 Sie bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im Siedlungsgebiet unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte. 3 Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist abgegrenzt durch den Perimeter im Zonenplan Siedlung. Es gliedert sich in verschiedene Zonen. 4 Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.
5 Die in der Beilage enthaltenen Skizzen dienen zur Erläuterung und sind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.
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2. ZONENTABELLE
Art. 2 Nutzungszonenvorschriften im Überblick
Zonenart
Wohn-/ Geschäftszone
Kernzone
Wohnzone
Zonenbezeichnung
K
w
WG
G
Maximal zulässige Vollgeschosszahl (siehe Art. 7)
2
frei
frei
frei
Zulässige Wohnungszahl pro Baukörper
frei
frei
frei
Art. 43 Bebauungsziffer in %
(siehe Art. 4)
50
28
28
frei
8.0
7.0
7.0
frei
3.5
3.5
3.5
15.5
11 .0
11. 0
5.5
5.5
5.5
Maximale Gebäudelänge in m (siehe Art. 13)
frei
25.0
30
frei
Zulässige Dachform und min. Dachneigung für Hauptbauten (siehe Art. 15)
Satt~
Sattel-, Walm-, Pultdach min 25°
Art. 41 Sattel-, Walm-,
Pultdach min 25°
Art. 41 frei
dach min 40°
Art. 33 Zulässige Dachform für
Nebenbauten (siehe Art. 15)
frei
Art. 33 frei
Art. 41 frei
Art. 41 frei
Dachaufbauten
zulässig
Art. 34 zulässig
Art. 42 Zulässig
Art. 42 zulässig innerhalb
Gebäudeprofil
Lärm-Empfindlichkeitsstufe (siehe Art. 22)
III
II
II
III
Spezifische Reglementsartikel
Kapitel 4.1
Kapitel 4.2
Kapitel 4.2
Kapitel 4.3
Maximale Fassadenhöhe für Hauptbauten in m ab tiefstem Terrainpunkt Punkt des gewachsenen +eFFains (siehe Art. 8) Maximale Fassadenhöhe für Nebenbauten in m ab höchstem Terrainpunkt Punkt des gewachsenen +eFFains (siehe Art. 8) Maximale Gebäudehöhe für Hauptbauten in m ab tiefstem Terrainpunkt Punkt des gewachsenen +eFFains (siehe Art. 9) Maximale Gebäudehöhe für Nebenbauten in m ab höchstem Terrainpunkt Punkt des gewachsenen +eFFains (siehe Art. 9)
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Gewerbezone
10.0
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3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3.1 Bauliche Nutzung
Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung
1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Ausnützungsziffer nach ORL) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. 1
2 Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden. 2 3 Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzonen) liegen, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden. 3 4 Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde.
Art. 4 Bebauungsziffer
1 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. 4
2 Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: a.
nicht zu Wohnzwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbauten wie Unterstände, Garagen, gedeckte Sitzplätze, Balkone, Schöpfe, usw. bis zu einer Gesamtfläche von: 40 m 2 bei Häusern mit einer Wohneinheit. 20 m 2 pro Wohneinheit bei Häusern mit zwei und mehr Wohneinheiten.
b.
Innerhalb des Hauptbaukörpers untergebrachte Garagen im Umfang deren Flächen dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl.
c.
vorspringende Dächer bis 1.0 m Ausladung;
d.
Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, Pergolen, äussere Lichtschächte usw;
e.
Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten. (Siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)
1
Art. 46 Abs. 1 RBV
Art. 46 Abs. 2 RBV
3
Art. 46 Abs. 3 RBV
4
Art. 4 7 Abs 1 RBV
2
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f.
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in den Hang gebaute Bauteile von nicht Wohnzwecken dienenden Nebenbauten, die nur geringfügig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen, wie Kinderspielplätze und Extensivflächen. (Siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)
Art. 5 Bauparzellen in verschiedenen Zonen
1 Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen. ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln. 5
2 Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen , die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.
3.2 Gebäudeprofil
Art. 6 Gewachsenes Terrain
1 Als gewachsenes Terrain gilt:
a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oder b. der Geländeverlauf wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.
2 Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt. 6
Art. 7 Geschosszahl
1 Die Anzahl zulässiger Geschosse in den Zonen W, WG , und G ergibt sich aus dem zulässigen Gebäudeprofil (Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Dachform) und den minimalen Raumhöhen gemäss Baupolizeivorschriften (RBV § 74).
2 In der Kernzone sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig . Als Vollgeschosse gelten hier alle diejenigen Geschosse, welche in der Fassade wesentl ich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschosse gelten Geschosse unter dem Dach , deren Kniestockhöhe weniger als 1.2 m beträgt sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 1.5 m und bergseits nicht mehr als 1 m in Erscheinung treten.
5 6
Art. 50 RBV
Art. 8 RBV
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Art. 8 Zonenreglement Siedlu ng
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Fassadenh öhe
1 Für Hauptbauten wird die Fassadenhöhe gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Terrainpunkt Punkt des gewachsenen Terra ins bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (Sparren).
2 Für nicht zu Wohn zwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbauten wird die Fassadenhöhe gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem höchsten Terrainpunkt Punkt des gewachsenen Terrains.
3 Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.
Art. 9 Gebäudehöhe
1 Für Hauptbauten wird die Gebäudehöhe gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Terrainpunkt Punkt des gewachsenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion .
2 Für nicht zu Wohnzwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbauten wird die Gebäudehöhe gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem höchsten Terrainpunkt Punkt des gewachsenen Terrains. 3 Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.
Art. 10 Abgrabungen am Gebäude
(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage) 1 Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude sind bis zu einer Tiefe von 2.0 m (vertikal gemessen) über den ganzen Gebäudeumfang zulässig. Dabei dürfen die zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhen, gemessen ab abgegrabenem Terrain, nicht überschritten werden. Dementsprechend verschiebt sich der massgebende Terrainpunkt auf das Niveau des abgegrabenen Terrains.
2 Für Garageeinfahrten und Eingänge darf die Abgrabungstiefe auf maximal 3.0 m erweitert werden. Dabei bleibt der massgebende Terrainpunkt für die zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhen gemäss Absatz 1 unverändert (maximal 2.0 m unter dem gewachsenen Terrain). Die Gesamtlänge der Abgrabungen für Garageeinfahrten und Eingänge darf 1/3 des Gebäudeumfanges nicht überschreiten .
3 Abgrabungen in der Kernzone können durch die spezifischen Bestimmungen zur Kernzone (Kapitel 4.1, insbesondere Art. 36) eingeschränkt oder verhindert werden. sleheErwägungenRRB
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2 Abgrabungen von über 2.0 m Tiefe sind nur für Garageneinfahrten und Eingänge gestattet.
Art. 11 Versetzte Geschosse
Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem massgebenden Terrainpunkt gewachsenen Terrain gemessen .
Art. 12 Höhere Bauteile
Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeord neter Bedeutung , so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten .
Art. 13 Gebäudelänge
1 Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes.
2 Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper aufweisen.
Art. 14 Schwierige topographische Verhältnisse
Bei schwierigen topographischen Verhältnissen, bei Aufschüttungen grosser Geländewannen, wenn infolge Strassenbau der natürliche Terrainverlauf wesentlich verändert wurde und aus kanalisationstechnischen Gründen können bei den zulässigen Fassadenhöhen, Gebäudehöhen und Abgrabungen am Gebäude Ausnahmen im Sinne§ 7 RBV bewilligt werden .
Art. 15 Dachform
(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage) 1 Die zulässige Dachform ergibt sich aus den Bauvorschriften gemäss Zonentabelle (Kapitel 2) und den spezifischen Dachformbestimmungen zu den einzelnen Zonen .
2 Als Nebenbauten gelten nicht dem Wohnzweck dienende, freistehende oder angebaute Bauten und Gebäudeteile.
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3.3 Umgebungsgestaltung
Art. 16 Geländeveränderungen
1 Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 2.0 m nicht überschreiten.
2 Abgrabungen und Aufschüttungen in Gewerbe- und Industriezonen unterliegen keiner Restriktion.
Art. 17 Naturnahe Gestaltung
Im Sinne des ökologischen Ausgleiches ist im gesamten Siedlungsgebiet eine naturnahe Umgebungsgestaltung mit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben. Dazu eignen sich folgende Massnahmen: bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Gebüschgruppen) erhalten bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichern bei Platz- und Gartenflächen wasserdurchlässige Beläge verwenden (Kies, Mergel, Rasengittersteine, etc.) Kompostierung im eigenen Garten Dachbegrünungen bei Neu- und Umbauten
Art. 18 Lagerplätze
1 Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz dürfen in der Kernzone, der Wohnzone und der Wohn-/Geschäftszone im Freien keine offenen Lager- und Abstellplätze für nicht dem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Fahrzeugwracks, Baumaterialien, Maschinen etc.) eingerichtet werden. Ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Geräte und Mistwürfe.
2 Der Gemeinderat kann unter Einhaltung der Eigentumsgarantie jederzeit betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.
Art. 19 Reklameeinrichtungen
Reklameeinrichtungen haben sich nach der kantonalen Verordnung über Reklamen (RVo) der Systematischen Gesetzessammlung BL, SGS 481.12 vom 29.10.1996) zu richten.
Art. 20 Stützmauern und Einfriedigungen
1 Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an die
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Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestellt werden. 7
2 Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden. 8 3 Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 m überschreiten. gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken. 9 4 Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen. 10
5 Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. 11 (§ 80 und 81 EG ZGB)
6 Für Einfriedigungen entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 12 Dabei muss§ 99 RBG berücksichtigt werden.
3.4 Weitere Vorschriften
Art. 21 Immissionsschutz
1 Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern, wenn es die Zonenvorschriften zulassen. 13
2 Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzung dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen. können geschlossen werden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme lmmissionsmass reduziert werden können. 14
Art. 22 Lärm-Empfindlichkeitsstufen
1 Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss Eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
7
8
Art. 92 Abs 1 RBG
Art. 92 Abs 2 RBG
9
Art. 92 Abs 3 RBG
10
Art. 92 Abs 4 RBG
11
Art. 92 Abs 5 RBG
12
13
Art. 120 Buchstabe e. RBG; § 92 Buchstabe c. RBV
Art. 87 Abs 1 RBG
14
Art. 87 Abs 2 RBG
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2 Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.
3 Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet: Empfindlichkeitsstufe (Lärm-ES)
Zone (gemäss Zonenplan Siedlung) K
III
WG
II
Wohnzonen
w
II
Gewerbezone
G
111
Kernzonen Wohn-/Geschäftszonen
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
ÖW
Friedhof
II
ÖW
Übrige
III
Zonen ausserhalb des Siedlunqsqebietes
III
Die Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch.
Art. 23 Quartierplanung
1 Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die§§ 37 bis 47.
2 Die Durchführung von Quartierplanungen im Sinne von §§ 37 bis 47 RBG ist in jeder Bauzone möglich. 3 Wenn die nachfolgenden Randbedingungen eingehalten werden, kann der Quartierplan im Sinne des vereinfachten Verfahrens gemäss § 42 RBG vom Gemeinderat erlassen werden: Die Nutzungsart muss gewahrt bleiben. Maximal zulässige Bebauungsziffer: K: 50 %; W: 32 %; WG: 32 % Von den Gebäudeprofilvorschriften kann nicht abgewichen werden. Erschliessungskonzept gemäss gültigem Strassennetzplan Besondere Wohnqualität und Wohnhygiene Optimaler Lärmschutz Naturnahe Umgebungsgestaltung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten und Massnahmen für den ökologischen Ausgleich (Umgebungsplan) Gute Einpassung in das Dorf- und Landschaftsbild
Art. 24 (Aufgehoben)
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Art. 25 Parkierung
1 Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV. 15
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen. 16
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten. 17
4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN UND OBJEKTEN 4.1 Kernzone
Art. 26 Nutzungsart
1 Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe. 18 2 Als mässig störende Betriebe gelten publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, kleine Handwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen sowie Landwirtschaftsbetriebe ohne industrielle Zucht- und Mastbetriebe.
Art. 27 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung
1 In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen (Umbauten, Neubauten, Renovationen, Strassenbauten und Umgebungsgestaltungen) müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte Objekte Rücksicht nehmen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesondere für die Gebäudestellung, das Gebäudevolumen, die Dach- und Fassadengestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Umgebungsgestaltung.
2 Zum Schutz des Ortsbildes ist anzustreben, die in der Kernzone vorhandenen typischen Hofstattbereiche, Baumgärten und Vorgärten als Freiraum zu erhalten.
15
Art. 70 Abs 1 RBV
Art. 70 Abs 2 RBV
17
Art. 70 Abs 3 RBV
18
Art. 22 Abs 1 RBG
16
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3 Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, Absichten von Neu- Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltungen der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium mit der Gemeinde und den zuständigen kantonalen Fachstellen abzuklären.
Art. 28 Abbrüche
Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften in Kernzonen. 19
Art. 29 Gebäudekategorien
1 Die bestehenden Bauten der Kernzone sind in folgende drei Kategorien unterteilt: Geschützte Bauten Erhaltenswerte Bauten Übrige Bauten Lage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet.
2 Schutzobjekte, die unabhängig dieser Zonenvorschriften unter kantonalem Denkmalschutz stehen, sind im Zonenplan zur Orientierung eingezeichnet. An diesen Bauten oder Bauteilen sind Veränderungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.
Art. 30 Geschützte Bauten
1 Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoher Stellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.
2 Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.
Art. 31 Erhaltenswerte Bauten
1 Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbild von Bedeutung. Sie sind, soweit bautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten.
2 Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelemente sind wieder anzuwenden. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen.
19
Art. 120 Abs 2 RBG
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Art. 32 Übrige Bauten
1 Den übrigen, im Zonenplan nicht speziell gekennzeichneten Bauten kommt keine historische Bedeutung zu. Diese haben sie sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen. 2 Bei Renovationen und Umbauten ist soweit erforderlich eine Verbesserung der äusseren Erscheinung anzustreben. 3 Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann vom vorhandenen Gebäudeumriss und den Gebäudeabmessungen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt. 4 Bei der kubischen Gestaltung und Situierung der Bauten ist besonders auf die traditionellen Strukturen der Kernzone Rücksicht zu nehmen.
Art. 33 Dachform
(siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage) 1 In die Kategorie Satteldach gehört auch: Satteldach mit Wiederkehr 2 Bei Satteldächern mit Wiederkehr muss die Trauflänge des Hauptdaches mindestens die Hälfte der Gebäudelänge betragen. Der Wiederkehrfirst muss mindestens 1.0 m tiefer als der Hauptfirst liegen.
3 Die freie Dachform für nicht dem Wohnzweck dienende Nebenbauten beschränkt sich auf eingeschossige, freistehende oder angebaute Gebäudeteile und Bauten.
Art. 34 Dachgestaltung
1 Bezüglich Dachgestaltung (Material, Farbe, Firstrichtung, etc.) sowie Zulässigkeit, Gestaltung und Abmessungen der Dachelemente (Aufbauten, Gauben, Dachflächenfenster, Sonnenenergieanlagen, Dacheinschnitte, etc.) sind die „Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaft im Ortskern" (ARP, Okt. 1993) und die „Wegleitung Ortskernplanung" (ARP, Dez. 2002) massgebend.
2 Die Dachgestaltung muss mit den übrigen Gebäudeteilen harmonieren und sich dem Dorfbild anpassen. Die Dächer der Hauptbauten sind mit Tonziegeln einzudecken. Pultdächer auf Nebenbauten sind nur in der vom Hauptgebäude abgeschleppten Form zulässig. 3 Bauteile auf dem Dach müssen folgende Vorschriften erfüllen: Harmonie mit der darunter liegenden Fassade, ansprechendes Gesamtbild. Feingliederige Konstruktion wählen. Pro Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten zugelassen. S:\014105\0546\Mut2009\ZRS'Antrag'RR.doc
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Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen. Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Die Kombination Dachflächenfenster und andere Dachaufbauten ist nicht zulässig. Sonnenkollektoreo, Parabolantennen, etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäuden ·zulässig. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beinträchtigen.
4 Massvorschriften für die einzelnen Dachbauteile: Lukarnen in der unteren Dachfläche; Frontfläche: max. 1.8 m2 Kleingauben; Frontfläche: max. 0.5 m2 Überdeckte Dacheinschnitte; Frontfläche: max. 2.5 m 2 Dachflächenfenster; Lichtfläche: max. 0.3 m2 Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.
5 Von diesen Massvorschriften kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird.
Art. 35 Vorplatzbereich
1 Der Vorplatzbereich ist als Element des Strassenraumes für das Ortsbild von Bedeutung. Die im Zonenplan als Vorplatzbereich bezeichneten Flächen überlagern die Kernzone oder die OeWAZone und sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten. Von der im Zonenplan eingezeichneten Abgrenzung kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstellen ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn der Vorplatzbereich grundsätzlich und sinngemäss freigehalten wird und damit eine gute Lösung für das Ortsbild erreicht wird. 2 Zugelassen sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen sowie Gärten. Die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet.
3 Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Beläge wie Mergel, nicht versiegelte Natursteinpflästerungen und dergleichen.
4 Bestehende Vorgärten und Grünbereiche sind in ihrem Umfang und an ihrem Standort zu erhalten und zu pflegen. Bei Umnutzungen können diese bezüglich Lage und Umfang sinngemäss verändert werden. Vorgärten und Grünflächen sind mit ortskerntypischen Elementen, Pflanzenund Baumarten zu gestalten.
5 Einfriedigungen und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen
6 Die Parzellenteile des Vorplatzbereiches sind Bestandteile der Bauzone und können in die Nutzungsberechnung einbezogen werden.
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Art. 36 Garagerampen, Abgrabungen, Terrainveränderungen
Veränderungen und Abgrabungen am gewachsenem Terrain sowie Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten , dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen . Dabei sind im Strassenbild sichtbare Rampen und Abgrabungen nicht zulässig . Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts und Stras senbild nicht beeinträchtigen. Im Strassenbild sichtbare Garagerampen sind nicht zulässig.
Art. 37 Grenzabstände
Für Ersatz-Neubauten oder An - und Ergänzungsbauten entlang von Grenzen gilt das Grenzader Näherbaurecht als erteilt.
Art. 38 Gestaltungsrichtlinien
Für die Erhaltung und Gestaltung des Dorfkernes kann der Gemeinderat Gestaltungsrichtlinien erlassen. Diese haben keine Rechtswirkung sondern dienen als Leitbild und Empfehlung für bauliche und gestalterische Massnahmen auf den öffentlichen Flächen (Strassenraum, Verkehrs- und Parkieranlagen, Plätze, Grünflächen, etc.) und dem Privatareal (Vorplätze, Gärten, Hofstattbereich, Gebäude- und Fassadengestaltung, etc.).
4.2 Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen
Art. 39 Nutzungsart in Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 20
2 Als nicht störende Betriebe gelten insbesondere kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr.
Art. 40 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen
1 Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. 21 2 Als wenig störende Betriebe gelten insbesondere Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.
Art. 41 20
21
Dachform (Siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage)
Art. 21 Abs 1 RBG
Art. 21 Abs 2 RBG
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1 In die Kategorie Sattel- Walm- und Pultdach gehören auch: Satteldach mit Wiederkehr Kreuzgiebelartige Dachformen Krüppelwalmdach Abgesetztes Pultdach
2 Die Dachneigung von Schrägdächern darf höchstens 60°betragen. 3 Bei Flachdächern auf Nebenbauten gilt die zulässige Fassadenhöhe als maximale Gebäudehöhe. 4 Bei hangparallelen Pultdächern muss der Pultfirst die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Bei nicht hangparallelen Pultdächern darf der talseitige Pultfirst um 2.00 m höher sein als die zulässige Fassadenhöhe.
5 Beim abgesetzten Pultdach darf der Absatz höchstens 1.50m hoch sein (vertikaler Abstand zwischen Oberkante roher Dachkonstruktion).
Art. 42 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern
(Siehe auch Erläuterungsskizze in der Beilage) 1 Die Frontflächen von Dachaufbauten dürfen die möglichen Fassadenflächen von zulässigen Kreuzgiebeldachformen nicht überschreiten.
2 Dacheinschnitte sind soweit erlaubt, wie ein zulässiger Dachaufbau die Dachfläche durchschneidet.
4.3 Gewerbezonen
Art. 43 Nutzungsart
1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Be22 trieben vorbehalten sind.
2 Als mässig störende Betriebe gelten insbesondere Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Einrichtungen und Anlagen. 3 In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes
22
Art. 23 Abs 1RBG
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Personal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. 23 4 Für die ökologische Aufwertung sind im Zusammenhang mit neuen Bauten und Gewerbeeinrichtungen die Freiflächen naturnah zu gestalten und ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen.
Art. 44 Grüngürtel Gewerbezone
1 Der im Zonenplan als Grüngürtel eingezeichnete Bereich überlagert die Gewerbezone und dient als Grünanlage und Schutzbepflanzung zwischen Gewerbe- und Wohnzone sowie dem ökologischen Ausgleich. Dieser 5 m breite Bereich ist dauernd vor Überbauung freizuhalten und darf nicht als Lagerplatz verwendet werden.
2 Der Grüngürtel ist naturnah zu gestalten und mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
3 Der an einen Gewerbebetrieb angrenzende Teil des Grüngürtels muss bezüglich Eigentum zum Gewerbeareal gehören und mit der Erstellung von Gewerbebauten verwirklicht und unterhalten werden.
4.4 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 45 Nutzungsart
1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 24
2 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Siedlung eingetragen.
23
24
Art. 23 Abs 5 RBG
Art. 24 RBG
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Art. 46 Vorschriften
1 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
2 Für die ökologische Aufwertung der Freiflächen sind wertvolle Baumbestände und Hecken zu erhalten und zu pflegen. Im Zusammenhang mit neuen Bauten und Anlagen sind mit naturnaher Umgebungsgestaltung auch ökologische Ausgleichsflächen zu sichern. 3 Für erhaltenswerte und geschützte Bauten in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kernzone sinngemäss.
4.5 Naturschutzeinzelobjekte
Art. 47 Schutzziel, Zweck
1 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 25
2 Die im Zonenplan mit entsprechenden Signaturen gekennzeichneten Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen überlagern die dargestellte Grundzone.
Art. 48 Schutzvorschriften
1 Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.
2 Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Es gelten nachfolgende spezifische Schutz- und Pflegevorschriften: Einzelbäume: Erhaltung und Pflege. Keine Abgrabungen im Wurzelbereich. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume zu ersetzen. Feldgehölze, Hecken: Erhaltung und Pflege. Förderung der einheimischen und standortgerechten Vegetation. Trockenmauern: Erhaltung der Mauer als Lebensraum für Kleintiere und Pflanzen. Brunnen: Erhaltung und Pflege der Dorfbrunnen an ihrem typischen Standort.
25
Art. 10 Abs 1 RBV
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4.6 Archäologische Schutzobjekte
Art. 49 Schutzziel, Beschreibung
1 Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 26 2 Archäologische Schutzzonen kennzeichnen Fundstellen und die Umgebung von Siedlungsresten früherer Kulturen, die aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind. An diesen Stellen sind weitere Funde zu erwarten. 3 Beschreibung: Pos. 1:
Mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Friedhof Kirche St. Martin (Koordinaten: 621 010 / 250 100)
Art. 50 Schutzvorschriften
Im Umkreis von 20 m um den Koordinatenpunkt sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Kantonsarchäologie) einzuholen, welche gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.
26
§19RBV
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5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 51 Vollzug
1 Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglementes Sache des Gemeinderates.
2 Der Gemeinderat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen. Insbesondere für die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung in der Kernzone wird die Mithilfe einer Fachinstanz (Fachperson oder Fachkommission) empfohlen. 3 Um bei Bauvorhaben die erforderlichen Auflagen berücksichtigen zu können und um allfällige Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.
Art. 52 Ausnahmen von den Zonenvorschriften
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz.
Art. 53 Bestandesgarantie für bestehende Bauten
1 Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. 27 2 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden. 28
Art. 54 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle den Zonenvorschriften Siedlung gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.
Art. 55 Inkrafttreten
Die Zonenvorschriften Siedlung treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
27 28
Art. 109 RBG
Art. 110 RBG
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BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:
20.8.2009
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
23.9.2009
Referendumsfrist:
24.9.2009 bis 24.10.2009
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt:
Nr. 40 vom 1.10.2009
Planauflage:
1.10.2009 bis 31.10.2009
Namens des Gemeinderates:
Kanton
~~~c~~;~e~~~~~~ .~ ~. ~:~~ ~.~. ~~~6~.-.ÄP.ci~~z&.10~. ~.~~~.~~i.~~ mit 0
P.4:.29).0 .
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr ..\0.„ vom „. 2.,?.-..- . Der Landschreiber:
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BEILAGEN Erläuterungsskizze zulässige Dachformen für Hauptbauten (zu Art. 15, 33 und 41) Satteldach
zulässig zulässig zulässig zulässi
K
w WG G
Walmdach
nicht zulässig zulässig zulässig zulässi
K
w WG
G
Pultdach
K
w WG
G
nicht zulässig zulässig zulässig zulässi
Sheddach
K
w WG
G
nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässi
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Satteldach mit Wiederkehr
K
w WG G
zulässig zulässig zulässig zulässi
Kreuzgiebeldach
K
w WG
G
nicht zulässig zulässig zulässig zulässi
Krüppelwalmdach
Flachdach
K
K W WG G
w WG G
nicht zulässig zulässig zulässig zulässi
nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässi
Abgesetztes Pultdach
Zeltdach
K
K W WG G
w WG G
nicht zulässig zulässig zulässig zulässi
Tonnendach
K
w WG
G
nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässi
nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässi
Kuppeldach
K
w WG G
nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässi Seite 24/26
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Zonenreg lement Siedlung
Erl äuterun gsskizze zu „geringfügig in Erscheinung treten" (Art. 4, Buchstabe e und f)
Gewachsenes Terrain
Baute
1 1 1 1
Der talseits tiefste und der bergseits höchste Punkt der Baute müssen unterhalb des gewachsenen Terrains liegen
Erläuterungsskizze zu Abgrabungen am Gebäude (zu Art. 10)
Gewachsenes . - - Terrain
A
T1 = 2.0 m : T2
=3.0 m: A :
Maximale Abgrabungstiefe, zulässig über ganzem Gebäudeumfang Maximale Abgrabungstiefe für Garageneinfahrten und Eingänge , zulässig über einer Gesamtlänge (L 1 + L2) von max. 1/3 Gebäudeumfang Massgebender Terrainpunkt für zulässige Fassaden- und Gebäudehöhen
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Erläuterungsskizze Wiederkehr Kernzone (zu Art. 33 Abs 2)
Trauflänge (L 1 +L2) min. % Gebäudelänge GL Wiederkehrfirst min. 1.0 m tiefer als Hauptfirst
Erläuterungsskizze Dachaufbauten W- und WG-Zone (zu Art. 42 Abs 1)
Mögliche Fassadenflächen Kreuzgiebeldächer
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Zulässige Dachaufbauten
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