Teilzonenreglement Farnsburg
Ormalingen
Documento
- Numero
- 50/TZRL/1/0
- Comune
- Ormalingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 10 nov 1992
- In vigore dal
- 10 nov 1992
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ormalingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
50_TZRL_01_00_N_G_1992_3485.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 50 / TZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 3485 vom 10.11.1992
Gemeinde Ormalingen
24. August 1992
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 21.04.2016 / jv
K ANTON B ASEL L ANDSCHAFT
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
Mostra tutto il testo
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
REGLEMENT Erlass
Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 und die Zonenvorschriften Landschaft erlässt die Gemeinde die folgenden Teilzonenvorschriften Farnsburg, bestehend aus Teilzonenplan 1:1000 und den nachfolgenden Reglementsbestimmungen:
Nutzungsart
1 Innerhalb des Teilzonenplanes Farnsburg können Umbauten, bauliche Erneuerungen und Erweiterungen, Einrichtungen und Anlagen bewilligt werden, die den nachfolgenden Nutzungen und Zweckbestimmungen entsprechen: − Restaurant, Hotel − Begegnungszentrum, Ausflugsziel − Tagungszentrum, Schulung und Ausbildung − Ferienkolonie, Schullager, Spielplatz − Ferienwohnungen − Naturnahe und ruhige Erholung
Wohnungen
2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und seine Familie sowie das standortgebundene Personal zulässig.
Bauvorschriften
3 Die mit Gebäulichkeiten überbaute Grundfläche darf geringfügig erweitert werden. Der Anteil der bestehenden Gebäude (inkl. im Baubewilligungsverfahren befindliche Erweiterungen) beträgt 830 m2. Die Gebäudehöhen sind auf 2 Vollgeschosse zuzüglich Sockel und Dachgeschosse begrenzt. Es sind nur Sattel und Walmdächer zulässig. Dachaufbauten sind erlaubt. Die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich äusserer Erscheinung muss gewahrt bleiben. Der bisherige Umfang und die Identität der bestehenden Bauten und Anlagen sind in einem Inventar festgehalten, das als Anhang und verbindlicher Bestandteil zu diesem Reglement gehört und für die Beurteilung von baulichen Veränderungen und Erweiterungen massgebend ist. Bauliche Veränderungen dürfen nur im Einverstänfnis mit den zuständigen kantonalen Fachstellen vorgenommen werden.
1
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
Umgebung
4 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich ins Landschaftsbild einpassen und dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzone und Schutzobjekte nicht beeinträchtigen. Garten und Umgebungsflächen sind landschaftstypisch und mit standortgerechten, naturnahen Materialien und einheimischen Bepflanzungen zu gestalten. Der Gemeinderat kann dazu im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen machen. Für die innerhalb des Teilzonenplanes stehende Schloss- Linde gelten die Bestimmungen für Naturschutz- Einzelobjekte gemäss § 16 der Zonenvorschriften Landschaft. Bei Änderungen an der Umgebungsgestaltung ist dem Baugesuch ein verbindlicher Plan über die Umgebungsgestaltung beizulegen.
Landwirtschaft
5 Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht ausgeschlossen.
Weitergehende Veränderungen
Lärm ES
Aufhebung Früherer Beschlüsse
6 Über die in Ziffer 1 bis 5 definierten Nutzungen und Bauvorschriften hinausgehenden baulichen Veränderungen können nur über eine Mutation zu den Teilzonenvorschriften und über eine Quartierplanung im Sinne § 29 bis § 34 des Baugeseztes verwirklicht werden. 7 Dem Teilzonenplan Farnsburg wird die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
8 Alle früheren, dem Erlass dieser Teilzonenvorschriften Landschaft Farnsburg widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben. Insbesondere werden geändert: der Zonenplan Landschaft und die Legende. Aufgehoben wird § 11 des Zonenreglementes Landschaft.
2
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
3
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
INVENTAR DER BAUTEN UND ANLAGEN VORBERMERKUNGEN Das Vorliegende Inventarist eine verbindliche Beilage zu den Teilzonenvirschriften Farnsburg. Es definiert den bisherigen Umfang und die Identität der bestehenden Bauten und Anlagen und dient den Bewilligungsinstanzen bei der Beurteilung von baulichen Veränderungen entsprechend den in den Teilzonenvorschriften Farnsburg gegebenen Möglichkeiten. INVENTAR Mit den nachfolgenden Darstellungen wird der im Juli 1992 vorbestandene, bauliche Umfang und die Bisherige Nutzung der Liegenschaften Farnsburg festgehalten. Aus dem Inventarplan 1:500 und dem Gebäudebeschrieb gehen die überbaute Fläche, die Gebäudevolumen und die Nutzungen hervor. Die Gebäudestruktur sowie die Identität der Bauten und Umgebung können aus den Fotos abgelesen werden.
4
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
5
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
1) GASTHOF: Gebäude:
Sockelgeschoss, 2 Vollgeschosse, Dachgeschoss, Estrich, Treppenaufgang, Terasse, Krüppelwalmdach mit Kreuzgiebel, abgeschlepptes Pultdach, Dachaufbauten
Nutzung:
Restaurant, Gästezimmer, Wohnungen für Wirtefamilie und Personal, Tagungsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume
Überbaute Fläche:
ca. 250 m2
5) WOHNHAUS: Gebäude:
Gewölbekeller, 2 Vollgeschosse, Dachgeschoss, Estrich, Krüppelwalmdach, Dachaufbauten
Nutzung:
Wohnungen für Betriebsinhaber, seine Familie, Bewirtschafter Landwirtschaftsgut und Personal; Gästezimmer, Wäscherei, Lagerräume
Überbaute Fläche
ca. 215 m2
6) GARAGE: Gebäude:
1 Vollgeschoss, Pultdach
Nutzung:
Garage Werkstadt
Überbaute Fläche:
ca. 55 m2
6
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
4) GÄRTNEREI: Gebäude:
1 Vollgeschoss, Satteldach
Nutzung:
Lagerräume, Werkstatt, Treibhaus, Tankraum
Überbaute Fläche:
ca. 125 m2
5) SCHOPF: Gebäude:
1 Geschoss, Satteldach
Nutzung:
Lagerraum, Kinderspielhaus
Überbaute Fläche
ca. 12 m2
6) GARTENHAUS: Gebäude:
1 Geschoss, kegelförmiges Dach
Nutzung:
Lagerraum, Grillraum, Buffet
Überbaute Fläche:
ca. 8m2
7) KÜCHENERWEITERUNG:
(gemäss Baugesuch Nr. 1039/92)
Gebäude:
Unterirdische Bauteile, 2 Vollgeschosse, 2 Dachgeschosse, Walmdach
Nutzung:
Betriebsräume Restaurant, Personalzimmer Wohnräume
Überbaute Flächen: 8) GEDECKTER SITZPLATZ:
ca. 80 m2 (gemäss Baugesuch NR. 1285/92)
Gebäude:
Eingeschossige Überdachung, Pultdach
Nutzung
Sitzplatz, Gartenwirtschaft
Überbaute Fläche:
ca 85 m2
Total überbaute Fläche Gebäudegrundfläche: ca. 830 m2
7
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
8
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
9
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
10
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
11
Gemeinde Ormalingen
Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg
BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 25. August 1992 Beschluss der Einwohnergemeindeversammling: 4. September 1992 Referendumsfrist: 4. Oktober 1992 Urnerabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 1992 Planauflage vom 14. September bis 13. Oktober 1992
Namens des Gemeinderates Der Präsident
Sig.
Der Gemeindeverwalter
Sig.
Vom Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 3485 vom 10. Nov. 1992
Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr. 46 vom 12.11.1992
Der Landschreiber:
Sig.
12