Zonenreglement Landschaft

Bennwil

Documento

Numero
09/ZRL/2/1
Comune
Bennwil
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
24 nov 2015
In vigore dal
16 giu 2020

Carta

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File

09_ZRL_02_01_N_G_2020_0853.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Gemeinde Bennwil Kanton Basel-Landschaft

Zonenreglement Landschaft Nachgeführtes Reglement

09/ZRL/2/1 Stand der Nachführung: RRB Nr. 853 vom 16. Juni 2020 RRB Nr. 853 1834

RRB Datum 16.06.2020 24.11.2015

Inventar Nr. 07/ZRSL/2/1 07/ZRSL/2/0

Bemerkungen Mutation 2019 Gesamtrevision

Bearbeitung: Auftragsnummer: 9.500 Verfasser: AM Version: Nachführung Datum: 09.09.2020

Information zum Reglementsinhalt

Linke Spalte

Rechte Spalte

Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich

Kommentar

Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).

nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Beispiel

Beispiel

Art. 3 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung.

2 Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ArchVo

Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005

BGBB

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

BW

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992

DZV

Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dez. 1998

EG ZGB

Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GschV

Gewässerschutzverordnung Bund vom 28. Oktober 1998

GG

Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

KRIP

Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986

LZE

Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998

RBV

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007

VIVS

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRL

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Seite

A.

Erlass .................................................................................................................................................... 1

B.

Einleitung .............................................................................................................................................. 1 § 1 Zweck / Ziele................................................................................................................................ 1

Art. 2

Bestandteile ................................................................................................................................. 1

Art. 3

Geltungsbereich / rechtliche Wirkung .......................................................................................... 2

C.

Gebiets- und Zoneneinteilung ............................................................................................................ 2

Art. 4

Gliederung ................................................................................................................................... 2

D. D.1

Grundzonen .......................................................................................................................................... 2 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen .................................................................................. 2

Art. 5

Bauten und Anlagen / Einfriedigungen ........................................................................................ 2

Art. 6

Naturgefahren .............................................................................................................................. 3

Art. 7

Besitzstandsgarantie ................................................................................................................... 3 Grundzonen ........................................................................................................................................... 3

Art. 8

Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 3

Art. 9

Waldareal..................................................................................................................................... 4

Art. 10

Zone für öffentliche Werke und Anlagen ..................................................................................... 4

Art. 11

Spezialzone Inertstoffdeponie Bruggtal ....................................................................................... 5

D.2

E.

Überlagernde Schutzzonen / Schutzobjekte ..................................................................................... 6

65 altri articoli

Art. 12

Grundsatz / Vereinbarung ........................................................................................................... 6

Art. 13

Landschaftsschutzzonen ............................................................................................................. 8

Art. 14

Naturschutzzonen / Schutzobjekte Natur .................................................................................... 8

Art. 15

Uferschutzzonen .......................................................................................................................... 9

Art. 16

Kulturschutz-Einzelobjekte (geschützte Bauten / Feldscheunen) .............................................10

Art. 17

Archäologische Schutzzonen ....................................................................................................10

Art. 18

Aussichtspunkte ........................................................................................................................11

Art. 19

Aufforstungszone .......................................................................................................................11

F.

Schlussbestimmungen......................................................................................................................11

Art. 20

Ausnahmen................................................................................................................................11

Art. 21

Vollzug .......................................................................................................................................12

Art. 22

Beratende Kommission .............................................................................................................12

Art. 23

Strafen / Verstösse ....................................................................................................................12

Art. 24

Aufhebung früherer Beschlüsse ................................................................................................13

Art. 25

Inkrafttreten................................................................................................................................13

G.

Beschlüsse .........................................................................................................................................14

Anhang 1:

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich)

Anhang 2:

Orientierende Inhalte

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Kommentarspalte

A. ERLASS Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglements aufgeführt.

B. EINLEITUNG

Art. 1 Zweck / Ziele

1

Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung zwischen verschiedenen Nutzungsbedürfnissen und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele, einer zweckmässigen Raumordnung und übergeordneter Rahmenbedingungen.

Grundlagen:

Art. 3 RPG, § 3 RBG,

Art. 9 NLG, rechtliche Voraussetzungen für ökologische

Verbesserungen, Kantonaler Richtplan u.a.

2

Ziele Als Ziele sind insbesondere zu nennen: Erhaltung der offenen Landschaft als Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft; Sicherung von geeignetem Kulturland für die Landwirtschaft; Schutz und Erhaltung des Waldes in allen seinen Funktionen; Schutz, Erhaltung und Förderung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, ihrer Lebensräume, deren Vernetzung und ihrer Lebensbeziehungen; Erhaltung und Gestaltung des ortstypischen Juralandschaftsbildes in seiner Vielfalt; Erhaltung und Förderung eines abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für sanfte Naherholung und Freizeit; Schutz von kulturhistorischen Objekten

Art. 2 1

Insbesondere soll die Ausstattung mit Hecken, Feldgehölze, landschaftsprägende Baumgruppen, Obstgärten, Hochstamm-Obstbäume und Einzelbäume, Extensivwiesen und –weiden, sowie Standorte mit artenreicher und besonderer erhalten und gefördert werden.

Bestandteile

Bestandteile Zonenvorschriften Landschaft

Grundeigentumsverbindlich: Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 Zonenreglement Landschaft Anhang 1, Zonenreglement Landschaft: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte Orientierend: Anhang 2, Zonenreglement Landschaft: Grundlagen, orientierende Planinhalte etc.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Diese unterstehen nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2 Beigestellte Dokumente Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Naturinventar, Pflegevereinbarungen für Naturschutzobjekte, Waldentwicklungspläne, Waldbetriebspläne, weitere Inventare, ergänzende Richtlinien etc. Diese beigestellten Dokumente haben wegleitenden Charakter.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Seite 1

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Art. 3 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung.

2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

Art. 4 Gliederung

Der Gemeindebann ausserhalb des Siedlungsgebietes ist in Grundnutzungszonen und überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert. 1

Nutzungszonen mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten Landwirtschaftszone (§ 8 ZRL) Waldareal (§ 9 ZRL) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (§ 10 ZRL) Spezialzone Inertstoffdeponie Bruggtal (§ 11 ZRL)

Siehe Zonenplan Landschaft Rechtsgrundlagen: -Landwirtschaftszone > Art. 16 RPG -Waldareal: Forstgesetzgebung (Bund und Kanton) -öW+A-Zonen: § 24 RBG

2

Überlagernde Schutzzonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§§ 12 – 19 ZRL). Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Die Nutzung darf das Schutzziel nicht beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage: § 29 RBG

D. GRUNDZONEN D.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen

Art. 5 Bauten und Anlagen / Einfriedigungen

1

Gebäudegruppen Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.

2

Bewilligung / Einpassung Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichen Bewilligungsverfahrens: Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschaftsbild eingepasst werden. Exponierte Standorte sind zu vermeiden. Bauliche und betriebliche Auswirkungen haben Rücksicht auf die Wohnqualität des angrenzenden Siedlungsgebietes zu nehmen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann ein Umgebungsplan als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangt werden. Zonenreglement Landschaft Bennwil

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 15 NLG

Art. 104 RBG, § 87 RBV

Solaranlagen sind zugelassen gestützt auf Art. 18a RPG.

Seite 2

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3

Terrainveränderung / Einfriedigungen Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. sind nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Terrainveränderungen (auch kleinere Geländeänderungen) mit räumlicher Auswirkung bedürfen einer Bewilligung durch den Kanton. Sämtliche fest montierte Einzäunungen und Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Kanton.

Art. 6 Naturgefahren

1

Werden Bauten und Anlagen errichtet bzw. Umnutzungen bestehender Gebäude vorgenommen, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungen durch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die Naturgefahrenkarte der Gemeinde Bennwil zu konsultieren.

2

Liegt der Standort ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen. Weist die Gefahrenhinweiskarte BL einen Gefahrenhinweis für den fraglichen Standort aus, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detailierungsgrad einer Naturgefahrenkarte, die Eignung des Standortes abzuklären. 3

Wird durch die Naturgefahrenkarte BL bzw. eine Gefahrengutachten eine Gefährdung für den Standort ausgewiesen, sind der Gefährdung angepasste Massnahmen auszuführen. Der ausreichende Schutz der Bauten und Anlagen sowie der sie nutzenden Personen und Tiere vor seltenen Ereignissen (Jährlichkeit 100 – 300 Jahre) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 7

Wird durch die Naturgefahrenkarte BL bzw. ein Gefahrengutachten eine Gefährdung für den Standort ausgewiesen, sind der Gefährdung angepasste Massnahmen auszuführen. Der ausreichende Schutz ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Es wird empfohlen, bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls die Naturgefahrenkarte zu konsultieren.

Besitzstandsgarantie

Bestehende Bauten und Anlagen / Besitzstandsgarantie Es gilt die Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 ff RPG

Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

D.2 Grundzonen

Art. 8 Landwirtschaftszone

1

Zonendefinition Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. 2

Nutzungsarten Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Rechtsgrundlage: Art. 16ff RPG, § 19 RBG Überlagernde Fruchtfolgeflächen (FFF) stützen sich auf übergeordnete eidgenössische Grundlagen und Gesetzesbestimmungen (siehe orientierender Anhang 2 bzw. orientierende Darstellung FFF im Zonenplan Landschaft. Zonekonforme Bauten und Anlagen Art. 16 RPG, Art. 34 RPV

Seite 3

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3

Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.

Art. 9 Rechtsgrundlage: Art. 43

LSV Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

Waldareal

1

Abgrenzung Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Sofern keine statischen Waldgrenzen festgelegt werden, gilt der dynamische Waldbegriff.

2

Funktion Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten.

3

Waldränder Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit einer gesunden Strauchschicht mit standortheimischen Arten anzustreben und zu erhalten.

4

Wald mit überlagernder Naturschutzzone / Schutzobjekte Natur Ist Waldareal mit einer Naturschutzzone / einem Schutzobjekt Natur überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RPG, WaG, kWaG

Gemäss §4 WaG BL erlässt der Kanton zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen Waldgrenzenkarten, die die Waldgrenzen im Bereich von Bauzonen und Zonen mit Bauzonencharakter (z.B. Spezialzonen) auf unbestimmte Zeit festlegen. Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt. Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte, Waldrandkonzept. Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder und der Übergangsbereiche siehe orientierender Anhang 2

Art. 10 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonendefinition Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeindwesen; andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Inhaber staatlicher Konzessionen; Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG

2

Nutzungszweck Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. Die Errichtung von Wohnraum ist nicht zulässig. 3

Einpassung Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Dorfbild sowie die Ziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen.

4 Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben grundsätzlich naturnah mit standortheimischen Arten zu erfolgen. Diese sind fachgerecht zu pflegen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

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5

Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) öW+A-Zone Nr.1: Kläranlage Nr. 2: Reservoir Chuttengasse Nr. 3: Reservoir Düracker Nr. 4: Werkhof Bürgergemeinde Nr. 5 Schützenhaus, Parkplatz Nr. 6: Scheibenstand

keine LES keine LES keine LES keine LES keine LES keine LES

Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

Art. 11 Spezialzone Inertstoffdeponie Bruggtal

1

Zweckbestimmung In dieser Zone kann die Erstellung und der Betrieb einer Inertstoffdeponie bewilligt werden. Die Deponie dient der Ablagerung von sauberem Aushubmaterial und von Inertstoffen (insbesondere aussortierte, mineralische Bauabfälle).

Rechtsgrundlage: § 28 RBG Mutation 2. Erweiterung Inertstoffdeponie Bruggtal genehmigt mit RRB Nr. 784 vom 15. 05. 2012

2 Schutzvorschriften / Rekultivierung

Umfang und Gestaltung des Deponiekörpers müssen sowohl während des Betriebes wie auch im Endzustand auf das Landschaftsbild und die angrenzenden Schutzzonen Rücksicht nehmen. Die Rekultivierung des Deponiekörpers ist in einem separaten Gestaltungsplan darzustellen, der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzureichen ist. Der Gestaltungsplan hat die vorgesehenen Massnahmen für den ökologischen Ausgleich und mit Höhenkurven die vorgesehene neue Geländemodellierung aufzuzeigen. 3 Fertigstellung / Rückführung

Nach der Fertigstellung der Deponie muss das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Rekultivierung der Deponieoberfläche erfolgt daher nach der Rekultivierungsrichtlinie des schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies. 4 Ökologischer Ausgleich / Gestaltungsplan

Das Bruggtalbächlein ist nach Abschluss der Deponie innerhalb der dafür vorgesehenen Uferschutzzone offen über die Deponie zu führen. Als Ersatz für den wegfallenden Streuobstbestand und zur Realisierung des ökologischen Ausgleichs sind entsprechende Ersatzmassnahmen zu leisten (Hochstammobstbäume, Einzelbäume, Hecken, Ufervegetation, Feuchtbiotope). Um die landschaftliche Eingliederung der Ablagerungsstelle zu optimieren, hat die Auffüllung in Etappen zu erfolgen. Massgebend ist der separate Gestaltungsplan, der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzureichen ist. Der Gestaltungsplan ist vorgängig mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz abzusprechen. Die Naturobjekte unterstehen den Bestimmungen für Naturschutz-Einzelobjekte gemäss den Zonenvorschriften Landschaft. Bei Aufhebung der Spezialzone sind sie zonenrechtlich zu sichern. 5 Erschliessung

Die Betriebserschliessung der Deponie (Zu- und Wegfahrt, Materialanlieferung) darf nur ab Kantonsstrasse Hölstein-Diegten über den Feldweg im Gebiet "Wengen" von Norden her erfolgen.

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6 Baubewilligung / Betriebsbewilligung

Die Beanspruchung des erweiterten Deponieperimeters erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen auch eine neue Errichtungsund Betriebsbewilligung mit entsprechenden Auflagen bezüglich Gestaltung, und Betrieb erlassen werden muss. 7 Umweltverträglichkeitsprüfung

Bei Umsetzung des Projekts gilt der Umweltverträglichkeitsbericht vom 8. April 2019 in Berücksichtigung des Umweltverträglichkeitsberichtes vom 5. Juni 2003, 15. Juni 2011 sowie der darauf beruhenden Prüfberichte der Umweltschutzfachstellen. Es sind die darin gemachten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. 8

Lärm-Empfindlichkeitsstufe Die Nutzungsarten der Spezialzone Inertstoffdeponie Bruggtal erfordern keine Festlegung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung für die 3. Erweiterung datiert auf den 13. Mai 2019 (BUD, Rechtsabteilung) Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

E. ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

Art. 12 Grundsatz / Vereinbarung

1

Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte. In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen. Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihrem Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Rechtsgrundlage:

Art. 13 NLG BL, Art. 24 NHG

2 Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümer / Bewirtschafter

Der Gemeinderat sorgt wo nötig und relevant über Vereinbarungen mit Grundeigentümern / Bewirtschaftern, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Naturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden. Für ökologisch bedeutsame Objekte ausserhalb von Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden oder mittels Strategiepapier die Zielrichtung manifestiert werden. Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen bzw. Strategiepapiere können folgenden Inhalt enthalten: -

Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) Objektbeschreibung und Bedeutung Schutz- und Entwicklungsziele Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) Allfällige Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge Allfällige Unterstützungsmassnahmen Gegenseitige Unterzeichnung Gemeinde und Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter

Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen. Zonenreglement Landschaft Bennwil

Im Zonenplan orientierend dargestellte Naturwerte sind, wenn möglich, vertraglich auf freiwilliger Basis zu sichern (z.B. Verträge mit dem Kanton im Rahmen des ökologischen Ausgleiches). Strategiepapiere können durch die Grundeigentümer/Bewirtschafter mitgetragen werden (mittels Unterschrift) oder der Gemeinde als wegweisendes Planungsinstrument dienen (Festlegung von Prioritäten, Unterstützungsmassnahmen etc.) Spezifische Schutz- und Pflegemassnahmen für die Schutzobjekte sind in Anhang 1 definiert. Weitere Empfehlungen zu Schutz und Pflege für einzelne Vegetationstypen sind Anhang 2 zu entnehmen.

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Zonenreglement Landschaft Bennwil

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Art. 13 Landschaftsschutzzonen

1

Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Diese sollen in ihrem Bestand und in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortheimischer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern.

Bewilligungen für neue landwirtschaftliche Bauten können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles durch die kant. Baubewilligungsbehörde allenfalls erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (gesetzliche Grundlage Art. 24 RPG). Sie müssen den Schutzzielen dienen bzw. mit diesen vereinbar sein.

Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen. 2

Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarere Hofnähe anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.

Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG.

Mobiler und zeitlich begrenzter Witterungsschutz ist zulässig. Länger dauernde bodenunabhängige Kulturen unter fest montierten Glasbauten oder Kunststoffabdeckungen u.ä. (innere Aufstockung gem. RPG) gelten als Bauten und können grundsätzlich nur im Nahbereich der Betriebszentren zugelassen werden.

Art. 14 Naturschutzzonen / Schutzobjekte Natur

1

Zweck der Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (Schutzobjekte) Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: ₋ die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen. ₋ die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2

Schutz- und Entwicklungsziele Die Gemeinde setzt sich für die Erreichung folgender Schutz- und Entwicklungsziele ein: ₋ Übergeordnetes Schutzziel ist die Bewahrung naturkundlich und kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte). Insbesondere sind dies Standorte und Flächen mit hoher oder besonderer Biodiversität, Feldgehölze / Hecken, Einzelbäume, wertvolle Waldränder, geologische Objekte etc. ₋ Entwicklungsziel ist das Anlegen von weiteren ökologisch wertvollen Flächen und Landschaftselementen an geeigneten Standorten. 3

Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Naturschutzzonen In den Naturschutzzonen dürfen keine Massnahmen oder Veränderungen vorgenommen werden, welche den Schutzzielen zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzzonen in ihrem Bestand zu gefährden oder in Wert und Wirkung zu beeinträchtigen. Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 wird für jede ausgeschiedene Naturschutzzone das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt sowie die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

Für die Erreichung der Schutzziele passt der Grundeigentümer die notwendige Nutzung entsprechend an (Art. 18c NHG Bund). Die Gemeinde sorgt für die Pflege und den Unterhalt, indem sie mittels Vereinbarung entsprechende Schutzund Pflegemassnahmen mit dem Grundeigentümer regelt (§ 27 NLG BL). Sofern anderslautenden Vereinbarungen (Verträge mit Landwirtschaftlichem Zentrum Ebenrain) getroffen werden, werden diese berücksichtigt. Wo möglich, sind Vereinbarungen mit Grundeigentümern und / oder Bewirtschaftern gemäss § 12 Abs. 2 ZRL abzuschliessen.

Vgl. Anhang 1 Kap. A: Naturschutzzonen

Seite 8

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4

Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Schutzobjekte Natur Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Schutzobjekte sind an ihrem Standort, in ihrem Bestand und ihrer Eigenart zu erhalten, resp. wiederherzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie artfremde, dem Schutzzweck widersprechende Nutzungen und Pflegemassnahmen sind untersagt. Im Anhang 1 werden für einzelne Vegetationstypen weitere Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.

Vgl. Anhang 1 Kap. B: Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, geologische Objekte Hecken, die im ökologischen Ausgleich (Vertrag mit dem Kanton, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain) neu entstanden sind, nehmen eine Sonderstellung ein und unterliegen nicht einem verbindlichen Schutzstatus. Das Naturinventar beschreibt die Einzelobjekte. Im dazugehörenden Übersichtsplan sind die Naturwerte mit Objektnummer dargestellt (siehe dazu auch § 21 ZR Abs. 5 'Inventar der Naturobjekte').

Art. 15 Uferschutzzonen siehe Erwägungen RRB

1

Schutzziel / Zweck Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Gleichzeitig dienen sie der Lebensraumvernetzung, zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes und sind Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2

Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: das Entfernen von bestehenden Gebüschsäumen; Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; standortfremde Bepflanzungen, das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden);

Rechtsgrundlage:

Art. 13

RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 GSchG (inkl. GschV),

Art. 21

NHG. Die Breite der Uferschutzzone ist durch Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Anmerkung: Die Zonenvorschriften Landschaft (Zonenplan und Zonenreglement) sind für die Uferbereiche zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund kantonaler Vorgaben anzupassen (Umsetzung Änderung der eidg. GschV auf kantonaler Ebene, Anpassung GschV vom 1. Juni 2011). Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben gilt neben minimalen Bestimmungen zur Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Art. 7 Abs. 5 - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6

Erwägung des Regierungsrats, RRB Nr. 1834 vom 24.11.2015: Aspekt der Förderung von gewässertypischer Begleitvegetation ist planungsrechtlich zu ergänzen.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Seite 9

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Art. 16 Kulturschutz-Einzelobjekte (geschützte Bauten / Feldscheunen)

1

Zweck Die Ausscheidung der Kulturschutz-Einzelobjekte bezweckt die Bewahrung und Pflege kulturhistorisch und ästhetisch bedeutender Objekte. Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte sind historische Bauten von besonderer Bedeutung oder prägen als wichtige Bestandteile der Kulturlandschaft das typische Landschaftsbild.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBV

Orientierender Anhang 2 bezeichnet weitere schützenswerte Kultur-Objekte (Feldscheunen gemäss kant. Feldscheuneninventar).

2

Schutzziel Schutzziel ist die substantielle Erhaltung und der fachgerechte Unterhalt der Baute in ihrem typischen Charakter. An den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 3

Schutzvorschriften / Schutzmassnahmen Bei bauliche Veränderungen, Restaurierungen ist die kantonale Denkmalpflege zwingend beizuziehen.

Art. 17 Archäologische Schutzzonen

1

Zonenabgrenzung Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet. 2

Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. Daneben dienen sie der zum Schutz der Geschichtszeugnisse notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung. 3

Schutzvorschriften Innerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen.

4

Unumgängliche Bodeneingriffe Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einem Schutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische oder bauhistorische Untersuchung anordnet. 5

Archäologische Schutzzonen In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet: Zone A: Zone B: Zone C: Zone D: Zone E: Zone F:

Kirche und römische Siedlungsreste Steinzeitliche Siedlung Ötschberg Steinzeitliche Siedlung Eichholz Höhle Rehag Höhlen unterhalb Harzfluh Weiherhaus Gürbeln

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBV und ArchVo

Zu den Schutzobjekten gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe orientierender Anhang 3)

Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo). Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich. Überformte und untersuchte Bereiche Archäologisch untersuchte Bereiche, in denen die archäologischen oder bauhistorischen Befunde durch moderne Baumassnahmen und Eingriffe bereits gestört sind, können aus den zu schützenden Bereichen ausgeklammert werden. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Vgl. Anhang 1 Kap. C: Archäologische Schutzzonen

Seite 10

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Art. 18 Aussichtspunkte

Im Bereich der Aussichtspunkte sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Pflanzungen höhenmässig zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf, seine Umgebung und die typische Jura-Landschaft nicht beeinträchtigt wird.

Art. 19 Aufforstungszone

1

Das Areal ist nach Weisungen der kantonalen Forstorgane mit dem Ziel eines artenreichen Waldbestandes aufzuforsten. Nach erfolgter Aufforstung untersteht die Zone der Waldgesetzgebung sowie den Bestimmungen unter § 9 ZRL. 2

Bis zur Aufforstung darf diese Zone nur extensiv bewirtschaftet werden. Die Anwendung von Düngemitteln sowie Beweidung ist nicht gestattet.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Ausnahmen

1

Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 115 RBG,

Art. 7 RBV

2

Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagensiehe unter Kapitel D.1 (Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen) § 5 ZR.

Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, keine öffentlichen und überwiegenden Interessen entgegenstehen, wichtige Gründe geltend gemacht werden, sich keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. Ausnahmen müssen in einem schriftlichen Antrag begründet werden. Der Gemeinderat kann ein Fachgutachten verlangen.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

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Art. 21 Vollzug

1

Vollzug Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zuständig.

2

Zweckgebundene Mittel Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. 3

Zuständigkeit Kanton Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 4

Richtlinien / Verordnungen Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter.

Rechtliche Grundlage:

Art. 72 GG

Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Die Verwendung der kommunalen Mittel können eingesetzt werden zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten insbesondere für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten. Rechtliche Grundlage, Zuständigkeit Kanton::

Art. 12 NLG

5

Inventar der Naturobjekte Der Gemeinderat erstellt ein Inventar, in welchem alle interessanten und schützenswerten Naturobjekte des Gemeindegebietes mittels Verzeichnis und Plan registriert und umschrieben sind. Das Inventar ist im Rahmen einer Revision der Zonenvorschriften Landschaft nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.

Art. 22 Beratende Kommission

1

Für die Umsetzung einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission einsetzen, die den Gemeinderat in seiner Aufgabe als ausführende Vollzugsinstanz beratend unterstützt. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.

Art. 23 Strafen / Verstösse

1

Bussen Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bis CHF 5'000.-- ausgesprochen werden. 2

Wiederherstellungspflicht Wer den Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Ersatzvornahme anordnen.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Vorgehen bei Verstössen: 1. Gemeinderat beurteilt Verstoss, 2. Verhängt die im ZR vorgesehene Sanktion (Busse, Verfügung > Anordnung/Wiederherstellung) 3. Gibt dem Fehlbaren die Möglichkeit Stellung zu nehmen (Anhörung) Rechtliche Grundlage Bussen: § 46a GG Rechtliche Grundlage Wiederherstellungspflicht:

Art. 29 NLG sowie § 70 GG

Seite 12

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Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: -

Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 807 vom 30. März 1993 inkl. Mutationen

Art. 25 Inkrafttreten

1

Genehmigung Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Überprüfung und Anpassung Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

Seite 13

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G. BESCHLÜSSE Beschlussfassung Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

4. Juni 2013

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

19. Juni 2013

Referendumsfrist:

20. Juni – 19. Juli 2013

Urnenabstimmung:

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 33 vom

15. August 2013

Planauflage vom

16. August 2013 – 15. Sept. 2013

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeverwalterin:

Erich Geiser

Maja Scherrer

Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1834 vom 24. November 2015 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 48 vom 26. November 2015

Der Landschreiber: Peter Vetter

Zonenreglement Landschaft Bennwil

Seite 14

"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"

ANHANG 1

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen und Einzelobjekte (zu §§ 14, 17 des Zonenreglementes Landschaft)

1 Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft. 2 Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zo-

nenplan Landschaft. 3 Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Naturschutzobjekte wer-

den vorzugsweise in Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / Bewirtschafter und Gemeinde bzw. zuständige kantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht. Für den Vollzug der Zonenvorschriften (Aufsicht, Kontrolle) ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig, sofern keine andere Regelungen bestehen.

z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal.

4 Kursiv und grau dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnah-

men) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5 Inhalte Anhang 1

A

Naturschutzzonen:..........................................................................................................................2

B

Allgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen ... 18 B1. Schutz- und Pflegemassnahmen für Hecken, Feldgehölze, Ufergehölz, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche ................................................................................................ 18 B2. Schutz- und Pflegemassnahmen für Geologische Objekte ................................................... 20

C

Archäologische Schutzzonen: ................................................................................................... 20

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 1

A

Siehe auch § 14 ZRL, Naturschutzzonen

Naturschutzzonen:

Naturschutzzone "Magerwiese, Gebiet Weinholden" Beschreibung: Parz. 333

N1

Naturinventar Nr. 3.1

Artenreicher, z.T. filzig verbuschter Magerrasen. Vorallem im südlichen Teil mit schönem Bestand. Beweidung durch Schafe.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung eines intakten Magerrasens als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Zurückhaltende Beweidung, keine Intensivierung. Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Aufkommende Gehölze zurückschneiden.

Naturschutzzone "Erosionsgraben, Schreemattbächli" Beschreibung: Parz. 220, 822

N2 Naturinventar Nr. 4.1

Tiefer Erosionsgraben (bis ca. 4.5 m tief) mit kleinem Bächlein und interessanten Kalkablagerungen.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des Erosionsgraben und der interessanten Kalkablagerungen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine künstliche Veränderung des Bachlaufes. Keine Terrainveränderungen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 2

Naturschutzzone "Magerwiese, Gebiet Schönig" Beschreibung:

N3

Parz. 660

Artenreiche Magerwiese mit Übergang zu lückigem Föhrenwald mit Orchideen. Grundbuchrechtlich als Waldareal ausgeschieden.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung des lückigen Bestandes mit Föhren. Orchideenstandort und andere lichtbedürftige Pflanzen durch gezielte Bewirtschaftung und Pflege erhalten und fördern.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege unter Berücksichtigung der standortheimischen Arten bzw. der Orchideenstandorte durchführen.

Naturinventar Nr. 3.4

RRB Nr. 529 vom 8.April 2014: Es gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Roter Herd " Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Waldboden im Sinne einer Magerwiese pflegen. 1x jährlich mähen nach Versamen der Blütenpflanzen (frühestens ab 1. August). Schnittgut wegführen. Keine Beweidung. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Rote Härd / Geissflue" Beschreibung: Parz. 200, 201, 205, 207, 660, 696

N4

Naturinventar Nr. 4.2 / 2.77

Grosser Waldkomplex mit vielfältigem Nebeneinander von Gesteinsschichten und verschiedenen Waldgesellschaften. Föhrenwälder sowohl auf Felsköpfen als auch auf geologisch interessanter Übergangszone zwischen Juraangelfluh und Effingerschichten. Verschiedene Buchenwaldgesellschaften mittlerer und trockener Standorte im übrigen Gebiet. Stellenweise gut ausgeprägte Waldrandzonen mit Strauchsaum.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung des äusserst vielfältigen Waldgebietes in seiner expositions- und geologisch bedingten mosaikartigen Zusammensetzung als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende Waldpflege. Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Pflanzengesellschaften. Stufiger Waldrand anstreben.

RRB Nr. 529 vom 8.April 2014: Für Teilflächen gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Roter Herd". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau oder Deponien. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP). Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 3

Naturschutzzone "Magerwiese und Hohlweg, Gebiet Strickmattboden" Beschreibung: Parz. 205, 212, 213, 663

N5

Naturinventar Nr. 305

Grosse extensive Wiese zwischen Waldrand und gehölzartigem Waldareal. Durch die Wiese führt ein schmaler Hohlweg, welcher ebenfalls verschiedene Pflanzenarten umfasst. Grillplatz mit Feuerstelle.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese und des interessanten Hohlweges als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Stufiger Übergangsbereich Magerwiese Waldareal anstreben.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Wiese: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Wiese gezielt mähen, um Nährstoffe aus dem Boden wegzuführen (Ausmagerung). Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 15. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweie stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Hohlweg: Hohlweg in seinem Bestand erhalten und offenlassen. Keine Auffüllung. Waldareal: Waldränder im Sinne des Waldrandkonzeptes stufig anlegen und pflegen. Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP). Erholungsnutzung (Grillstelle) in Beachtung der Schutzziele entsprechend abstimmen. Nicht intensivieren.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 4

Naturschutzzone "Magerwiese und Waldareal, Gebiet Stockrüti" Beschreibung: Parz. 205, 209, 663

N6

Naturinventar Nr. 3.6 / 2.54 /2.55

Artenreiche Magerwiese mit mehreren kleine Feldgehölzen. Wäldchen mit hohem Föhrenanteil, zum Teil trocken, zum Teil wasserreich (eher feucht).

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese und des Waldstückes als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung der Feldgehölze im Offenland.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Magerwiese: Extensive Bewirtschaftung. Verzicht auf Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.) bzw. reduzierte Düngung zur Förderung von Magerwiesenpflanzen (z.B. schwache Mistgabe jedes zweite Jahr möglich). Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. 15. Juli oder nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Feldgehölze: Periodische Pflege der Feldgehölze (zurückschneiden, Ränder stufig anlegen). Pflege ca. alle 35 Jahre oder nach Bedarf.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Heckenpflege siehe auch Kapitel B1.

Waldareal: Waldränder im Sinne des Waldrandkonzeptes stufig anlegen und pflegen. Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 5

Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Harzflue / Schrammen" Beschreibung: Parz. 566, 654, 662, 663

N7

Naturinventar Nr. 4.3 / 4.4

Föhrenwald mit Felsenmispelgebüsch auf stark zerklüfteter Felsrippe. Ahorn-Schluchtwald und Fichtenblockschutt unterhalb der Felsrippe. Im östlichen Teil klüftiges Felsgebiet mit Höhlen und 15m tiefen Felsspalten.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung des klüftigen Gebiets mit seltenen und vielfältigen Waldgesellschaften sowie der Höhlen im östlichen und der Grube im westlichen Teil als Lebensraum für zahlreiche, zum Teil seltenen Pflanzen - und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende Waldpflege unter Berücksichtigung der Standortvielfalt. Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen. Keine Ablagerungen und Deponien.

RRB Nr. 527 vom 8.April 2014: Es gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Harzflue". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Keine Verbauung durch Erholungseinrichtungen oder touristischen Anlagen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Rängge" Beschreibung: Parz. 652, 663

N8

Naturinventar Nr. 2.78

Südexponierter Waldabhang mit trockenen Buchenund Föhrenwaldgesellschaften und ausserordentlichem Reichtum an Tier- und Pflanzenarten.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung der vielfältigen Waldgesellschaften mit dem grossen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende Waldpflege unter Berücksichtigung der Standortvielfalt. Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen.

RRB Nr. 527 vom 8.April 2014: Es gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Harzflue". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP). Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 6

Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Rehhag / Lauchflue" Beschreibung: Parz. 659

N9

Gegen Norden exponierte Felsbänder und Flühe. Natürlicher Fichtenwald auf ruhendem Blockschutt und Hirschzungen – Ahornwald auf Blockschutthalden mit typischer Flora und Fauna. Moos- und farnreicher Nordhang.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung der seltenen und vielfältigen Waldgesellschaften und Felsbänder als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende Waldpflege unter Berücksichtigung der Standortvielfalt und der Lokalklimate. Regulierung der Wilddichte. Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzone "Waldareal, Wallibachgraben" Beschreibung: Parz. 568, 569, 574, 575, 576, 577, 578, 581, 610, 611, 640, 657

Naturinventar Nr. 2.95

N 10

RRB Nr. 535 vom 8.April 2014: Es gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Rehhag". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Naturinventar Nr. 4.8

Tief eingeschnittener, natürlicher Bachgraben. Erosionsgraben im Wald mit typischer Flora. Graben zum Teil bis 10m tief eingeschnitten.

Bedeutung:

Sehr wertvoll.

Schutzziele:

Erhaltung des natürlichen Bachgrabens als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung der typischen Bachbegleitflora.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine künstliche Veränderung des Bachufers. Keine Eindolungen. Nur naturnahe Bachverbauungen. Grösseres Fallholz entfernen. Defekte Bachverbauung ersetzen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 7

Naturschutzzone "Wäldchen, Gebiet Stierehübel" Beschreibung: Parz. 635, 637, 643, 644

N 11

Naturinventar Nr. 2.103

Wäldchen, Feldgehölz in Weide, grundbuchrechtlich als Waldareal ausgeschieden.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Waldfläche und Bestand erhalten. Aufwerten des Waldrandes. Lichtbaumarten fördern.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Feldgehölze periodisch durchforsten (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Übergangsbereich zum Offenland möglichst stufig anlegen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzone "Wäldchen , Gebiet Ober Wald" Beschreibung: Parz. 645, 646

N 12

Naturinventar Nr. 2.102

Wäldchen, lockere Gehölzgruppe in Weide, grundbuchrechtlich als Waldareal ausgeschieden.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Waldfläche und Bestand erhalten. Aufwerten des Waldrandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Feldgehölze periodisch durchforsten (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Übergangsbereich zum Offenland möglichst stufig anlegen. Keine Beweidung. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 8

Naturschutzzone "Blumenwiese, Gebiet Schönig" Beschreibung: Parz. 679, 822

N 13

Naturinventar Nr. 302

Wertvolle Blumenwiese zwischen Wegbord und Waldrand mit kleinen Gehölzgruppen und Einzelbaum am Wegrand.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Blumenwiese im Verbund mit den Gehölzgruppen als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung. Verzicht auf Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Periodische Pflege der Gehölze. Anlegen eines Gebüschmantes wünschenswert. Pflege ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf.

Naturschutzzone "Blumenreiche Mähwiese, Gebiet Strickmatthölzli" Beschreibung: Parz. 212

N 14

Hecken- und Baumpflege siehe auch Kapitel B1.

Naturinventar Nr. 303

Wenig intensive, blumenreiche Mähwiese mit teils lockerem Bestand und anschliessenden Heckenkomplexe in verschiedene Richtungen. Markanter und landschaftsprägender Lindenbaum mit Ruhebank.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie als wertvoller Vernetzungsstreifen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 9

Naturschutzzone "Blumenwiese, Gebiet Strickmatthölzli" Beschreibung: Parz. 212

N 15

Naturinventar Nr. 304 / 305

Extensive Wiese in ansteigendem Gelände. Beginn des Hohlweges, welcher durch die Wiese führt.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese und des interessanten Hohlweges als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung. Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 15. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 10

Naturschutzzone "Feuchtbiotop (Lättloch), Gebiet Hornet" Beschreibung: Parz. 205

N 16

Neu angelegtes Biotop in wasserundurchlässiger Lehmschicht (Lehm ist hier noch reichlich vorhanden, früherer Abbau von Lehm für Gebäude- und Hofunterhalt). Gebiet mit Staunässe bzw. Hangwasseraustritten. Angrenzend an das Biotop befindet sich ein kleineres Gehölz mit aufkommenden Bäumen.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Pflege des Biotopes mit angrenzend extensiv genutzter Wiese als Vernetzungsobjekt. Langfristige Sicherung einer ungestörten Sukzession des Feuchtbiotops. Ungestörte Entwicklung des vorhandenen Flachmoores sowie Erhaltung und Förderung anderer vorhandener Strukturelemente.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Feuchtbiotop: Nach Bedarf selektives Pflegen der Uferbestockung, um den Lichteinfall (Besonnung) auf das Biotop sicherzustellen. Alle paar Jahre im Winter Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wasserzufuhr sicherstellen. Gehölz: Gehölz regelmässig pflegen, ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf. Übermässig Schatten werfende Bäume periodisch entfernen (Verbesserung Lichteinfall, Verhindern von Laubfall in Biotop). Wiese: Angrenzende Wiese extensiv bewirtschaften. Keine Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung. Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %).

Bewirtschaftung im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Ausgewogener Anteil an Büschen erhalten und pflegen (mind. 5 %).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 11

Naturschutzzone "Blumenwiese, Gebiet Holzmatt" Beschreibung:

N 17

Naturinventar Nr. 307

Blumenreiche Fettwiese an gestuftem Waldrand.

Parz. 547

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Harzflue- Ergänzungsfläche zu N7" Beschreibung: Parz. 662, 663

N 18

Föhrenwald mit Felsenmispelgebüsch auf stark zerklüfteter Felsrippe. Ahorn-Schluchtwald und Fichtenblockschutt unterhalb der Felsrippe. Im östlichen Teil klüftiges Felsgebiet mit Höhlen und 15m tiefen Felsspalten.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung des klüftigen Gebiets mit seltenen und vielfältigen Waldgesellschaften sowie der Höhlen im östlichen und der Grube im westlichen Teil als Lebensraum für zahlreich, zum Teil seltenen Pflanzen - und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende Waldpflege unter Berücksichtigung der Standortvielfalt. Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen. Keine Ablagerungen und Deponien.

RRB Nr. 527 vom 8.April 2014: Für Teilflächen gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Harzflue". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Keine Verbauung durch Erholungseinrichtungen oder touristischen Anlagen. Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldpflege. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 12

Naturschutzzone "Magerwiesen , Gebiet Reie" Beschreibung: Parz. 652, 663

N 19

Naturinventar Nr. 311

Ausgedehnter Blumenwiesenkomplex in grosser Waldlichtung Aufgrund der exponierten Lage von grosser Bedeutung. Verschiedene Heckenkomplexe und Gebüschgruppen bereichern das Gebiet. Sie sind wichtige Vernetzungselemente. Auf der Nordseite wird die Wiese von Föhrenwald mit aufgelichtetem Waldrand begrenzt. Im Heckenkomplex entlang des von Ost nach West verlaufenden Weges befindet sich ein Pic-Nic-Platz.

Bedeutung:

Sehr wertvoll, kantonal schützenswert

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Offenhalten der Waldlichtung. Erhaltung und Fördern von vielfältigen Strukturelementen wie Hecken, Gebüschen, gestufter Waldrand.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung. Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen oder nach Vereinbarung bereits am 15. Juni. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

RRB Nr. 527 vom 8.April 2014: Es gelten die Bestimmungen des kantonal geschützten Naturobjektes "Harzflue". Diese verdrängen die Bestimmungen der kommunalen Naturschutzzone, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen

Schnitttermine und Auflagen können gestützt auf eine Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain örtlich auch variieren.

Anlegen und Pflegen eines stufigen Waldrandes. Periodische Pflege der Hecken und Waldränder mit Krautsaum sowie Anlegen weiterer Strukturelemente anstreben. Pflege ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf. Einwachsen des Waldes verhindern. Ausgewogener Anteil an Büschen möglichst erhalten und pflegen (ca. 5 – 10%).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 13

Naturschutzzone "Magerwiese , Gebiet Horneberg"

N 20

Parz. 567, 654

Blumenreiche Mähwiese mit teils lockerem Bestand auf einer Waldlichtung mit zurückgestuftem Waldrand. Klappertopf bestandbildend.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Beschreibung:

Naturinventar Nr. 312

Offenhalten der Waldlichtung. Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

Naturschutzzone "Blumenwiese , Gebiet Underi Wald" Beschreibung: Parz. 581

N 21

Naturinventar Nr. 315

Ausgedehnter Blumenwiesenkomplex mit unterschiedlich mageren, trockenen und feuchten Standorten, bedingt durch die abwechselnde Topographie. Auf den Wiesen stehen diverse kleine Feldgehölze und Obstbäume

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung und Förderung der verschiedenen Vegetationseinheiten und Strukturelementen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Bescheidene Mistgaben alle 2 Jahre gemäss Vereinbarung örtlich möglich.

Schnitttermine und Auflagen können gestützt auf eine Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain örtlich auch variieren.

Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Schonende Beweidung vom 15. September - 31. Oktober möglich. Periodische Pflege der Hecken und Büsche mit Krautsaum sowie Anlegen weiterer Kleinstrukturen anstreben. Pflege ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf. Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Heckenpflege siehe auch Kapitel B1. Anhang 1, Seite 14

Naturschutzzone "Blumenwiese , Gebiet Stierehübel" Beschreibung: Parz. 592, 594, 597, 794

N 22

Naturinventar Nr. 316

Ausgedehnter Blumenwiesenkomplex auf unterschiedlich topographischer Lage und Hangneigung. Umgeben von verschiedenen Kleinstrukturen wie Einzelbäumen, Heckenkomplexe, Gebüsche und Ufervegetation des Walibaches.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung und Förderung der verschiedenen Vegetationseinheiten und Strukturelementen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen oder nach Vereinbarung frühestens ab 15. Juli oder 1. August. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben.

Schnitttermine und Auflagen können gestützt auf eine Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain örtlich auch variieren.

Grundsätzlich keine Beweidung. Schonende Herbstweide vom 15. September - 31. Oktober nur gemäss Vereinbarung örtlich möglich. Periodische Pflege der Hecken und Büsche mit Krautsaum sowie Anlegen weiterer Kleinstrukturen anstreben. Pflege ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Heckenpflege siehe auch Kapitel B1.

Anhang 1, Seite 15

Naturschutzzone "Blumenwiese , Gebiet Waldmatten" Beschreibung: Parz. 607

N 23

Naturinventar Nr. 313

Sehr schöne artenreiche Blumenwiese mit teils feuchten, teils trockenen Stellen zwischen Waldrand und um die Hecke. Markanter Einzelbaum am nordwestlichen Rand der Hecke. Mitten durch die Wiese bzw. am Rande der Hecke führt ein kleiner Weg, welcher ausserhalb der Naturschutzzone durch eine Hecke mit Hohlwegcharakter verläuft.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Blumenwiese und der Hecke als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Schonende Herbstweide vom 15. September bis 31. Oktober möglich.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Max. 1 - höchstens 2 Schnitte/Jahr. Schnitt frühestens ab 1. Juli bzw. nach Versamen der Blütenpflanzen. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnittgut wegführen. Abwechslungswiese stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10 %) anstreben. Periodische Pflege der Hecke mit Krautsaum. Pflege ca. alle 3-5 Jahre oder nach Bedarf.

Naturschutzzone "Trockenstandort , Gebiet Bruggtal" Beschreibung: Parz. 783

Heckenpflege siehe auch Kapitel B1.

N 24

Weide mit Merkmalen eines Trockenstandortes. Es sind typische Zeigerarten einer Magerwiese vorhanden; wie z.B. Aufrechte Trespe, Frühlings-Schlüsselblume, Kleiner Wiesenknopf etc. Die Naturschutzzone ist Teil der ökologischen Ersatzmassnahmen für die Inerstoffdeponie Bruggtal.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des Trockenstandortes als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Zurückhaltende Beweidung, keine Intensivierung. Bei Wieslandnutzung: Schnitt möglichst spät ausführen, nach Versamen der Blütenpflanzen.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 16

Naturschutzzone "Feuchtbiotop, Gebiet Bruggtal" Beschreibung: Parz. 783

N 25

Neu anzulegendes Feucht-Biotop als ökologische Ersatzmassnahme für die Deponie Bruggtal

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Pflege des Biotopes mit angrenzend extensiv genutzter Wiese als Vernetzungsobjekt. Langfristige Sicherung einer ungestörten Sukzession des Feuchtbiotops. Förderung von Strukturelementen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Feuchtbiotop: Nach Bedarf selektives Pflegen der Uferbestockung, um den Lichteinfall (Besonnung) auf das Biotop sicherzustellen. Alle paar Jahre im Winter Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wiese: Angrenzende Wiese extensiv bewirtschaften. Keine Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 17

B

Allgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen

B1.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Hecken, Feldgehölze, Ufergehölz, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche

Bei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden.

Beschreibung

Siehe auch § 14 ZRL, Schutzobjekte (Natur) Darstellung im Zonenplan Landschaft

Hecken, Feldgehölze und Ufervegetationen sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Hecken sind, gestützt auf verschiedene gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene, geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Gesetzliche Grundlagen sind das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz NLG, das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz, das eidgenössische Jagdgesetz sowie die Waldgesetzgebung.

Rechtsgrundlage: § 13 NLG

Hecken, die im ökologischen Ausgleich (Vertrag mit dem Kanton, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain) neu entstanden sind, nehmen eine Sonderstellung ein und unterliegen nicht einem verbindlichen Schutzstatus. Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Einzelbäume sind für das Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Detaillierte Beschreibungen der Naturobjekte sind im Naturinventar enthalten. Nachhaltigkeit

Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen.

Vielfalt

Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden.

Pflanzenarten

Die standortheimischen Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.

Pflegearbeiten

Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. aussparen).

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Für die Revision 2012/2013 gilt die Überprüfung des Naturinventars von 2010 basierend auf dem Inventar von 1983 als letzter Stand. Hecken, die im ökologischen Ausgleich (Vertrag mit dem Kanton, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain) neu entstanden sind, nehmen eine Sonderstellung ein und unterliegen nicht einem verbindlichen Schutzstatus.

Für die Pflege sind die Grundeigentümer zuständig sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Anhang 1, Seite 18

Lücken

Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- und Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht.

Krautsaum

Entlang der Hecken und Feldgehölze ist ein Krautsaum beidseitig stehen zu lassen. Dieser darf weder mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden) noch mit Düngemitteln behandelt werden und ist alle 2 Jahre oder nach Bedarf hälftig zu mähen Termin: frühestens 1. Juli.

Hecken

Pflegemassnahmen für Nieder-, Strauch- und Baumhecke:

Verwendung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden), Rechtsgrundlage: ChemikalienRisikoreduktionsverordnung, Anhang 2.5 (ChemRRV)

 Eine Niederhecke ist nur 2-3 m hoch und wird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch.  Eine Strauchhecke/Hochhecke ist 3-8 m breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5 m hoch. Strauchhecken werden seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten.  Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes zu belassen. Feldgehölze

Feldgehölze werden durchforstet (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich bzw. als Waldareal bezeichnet sein.

Gebüsche

Gebüsche erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Gebüsche können etappenweise auf den Stock gesetzt bzw. Äste selektiv zurückgeschnitten werden. Das Anlegen eines Gebüschmantels und Saums ist einzelfallweise zu prüfen.

Einzelbäume, Baumgruppen

Einzelbäume prägen die Landschaft durch ihre imposante Erscheinung oder sind wegen ihrer typischen Nutzungsform erhaltenswert. Sie sind regelmässig und typgerecht zu pflegen. Abgehende Bäume sind möglichst gleichwertig zu ersetzen. Baumgruppen: siehe Einzelbäume.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 19

B2.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Geologische Objekte

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 14 ZRL.

Zum Schutz der vorhandenen geologischen Objekte sind folgende Grundsätze zu beachten: Terrainveränderungen / Bauten

Im Bereich der geologischen Aufschlüsse dürfen weder Terrainveränderungen noch Bauten errichtet werden.

Schutzvorschriften

Die Objekte dürfen nicht verunstaltet und mit Erholungseinrichtungen oder durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden. Erosionsgräbe dürfen nicht aufgefüllt werden.

Pflege- und Schutzmassnahmen

C

Dolinen sind vor Auffüllung zu bewahren und bei drohender Verbuschung periodisch zu mähen.

Archäologische Schutzzonen:

Begründung der Unterschutzstellungen: Bei den Fundstellen handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 kant. Archäologiegesetz BL, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

Archäologische Schutzzone A: Kirche und römische Siedlungsreste Beschreibung:

Im Bereich der Ortsmitte befinden sich die Reste einer ausgedehnten römischen Villa. Die auf diesem Areal stehende Pfarrkirche St. Martin reicht mit ihren ältesten Bauteilen bis in das 8. Jahrhundert zurück. Um die Kirche ist mit Resten des frühmittelalterlichen Friedhofs zu rechnen.

Koordinaten:

625 725 / 250 325

Schutzziele / Schutzvorschriften

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 20

Archäologische Schutzzone B: Steinzeitliche Siedlung Ötschberg Beschreibung:

Zahlreiche Lesefunde sowie bei einer Rettungsgrabung festgestellte Siedlungsbefunde belegen eine jungneolitische Siedlung. Ausserdem weisen römische Siedlungsreste auf eine römerzeitliche Niederlassung hin. Es ist auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Siedlungsreste erhalten haben.

Koordinaten:

625 030 / 251 400

Schutzziele / Schutzvorschriften

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone C: Steinzeitliche Siedlung Eichholz Beschreibung:

Zahlreiche Funde von steinzeitlichen Werkzeugen weisen auf eine steinzeitliche Siedlung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere steinzeitliche Siedlungsreste erhalten haben.

Koordinaten:

625 930/ 251 000

Schutzziele / Schutzvorschriften

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone D: Höhle Rehag Beschreibung:

Es ist davon auszugehen, dass sich in der Höhle und in deren Umgebung archäologische Funde und Befunde erhalten haben.

Koordinaten:

626 100 / 247 500

Schutzziele / Schutzvorschriften

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 21

Archäologische Schutzzone E: Höhlen unterhalb Harzfluh Beschreibung:

Koordinaten: Schutzziele / Schutzvorschriften

Es ist davon auszugehen, dass sich in den beiden Höhlen und in deren Umgebung archäologische Funde und Befunde erhalten haben. 626 000 / 248 960 Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone F: Weiherhaus Gürbeln Beschreibung:

Vermuteter Standort eines abgegangenen spätmittelalterlichen Weiherhauses. Es ist zu vermuten, dass sich noch Reste des Weiherhauses erhalten haben. Innerhalb der Schutzzone wurden mehrere Reste von Einrichtungen zur Wasserhaltung beobachtet, wovon noch weitere Reste im Boden vermutet werden.

Koordinaten:

626 300 / 251 160

Schutzziele / Schutzvorschriften

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 17 Zonenreglement definiert.

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 1, Seite 22

"ORIENTIEREND"

ANHANG 2

Orientierende Inhalte 1 Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zo-

nenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2 Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der

kommunalen Nutzungsplanung. 3 Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen

ergänzt werden. 4 Inhalte Anhang 2

1.

Empfehlungen für Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen ..........2 1.1. Empfehlungen für Schutz und Pflege der Uferbereiche (Uferschutzzonen) .............................2 1.2. Empfehlungen für Pflege und Erhaltung von Obstbaumbeständen..........................................3 1.3. Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder ......................................................3

2.

Feldscheunen .......................................................................................................................................4 2.1. Liste und Richtlinien für Feldscheunen .....................................................................................4

3.

Orientierende Planinhalte ..................................................................................................................6 3.1. Kantonal geschützte Naturobjekte ............................................................................................6 3.2. BLN – Gebiet .............................................................................................................................6 3.3. Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen ..............................................................6 3.4. Gewässernetz ...........................................................................................................................7 3.5. Grundwasserschutzzonen.........................................................................................................7 3.6. öffentliche / private Quellen.......................................................................................................7 3.7. Fruchtfolgeflächen .....................................................................................................................7 3.8. Gefahrenzone Schiessanlage ...................................................................................................8 3.9. Kantonal geschütztes Kulturdenkmal ........................................................................................8 3.10. Griengrube Eichbüchel (Mergelgrube "Schweini"), Deponie Bruggtal (Spezialzone)...............8 3.11. Transit - Gasleitung ...................................................................................................................8

4.

Orientierende übergeordnete Grundlagen (Bund / Kanton) ..........................................................9 4.1. Kantonaler Richtplan .................................................................................................................9 4.2. Gefahrenhinweiskarte BL ..........................................................................................................9 4.3. Historische Verkehrswege ..................................................................................................... 10 4.4. Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV) ..................................... 11

5.

Orientierende kommunale Grundlagen .......................................................................................... 12 5.1. Waldentwicklungsplanung WEP ............................................................................................ 12 5.2. Waldrandkonzept ................................................................................................................... 12 5.3. Naturinventar .......................................................................................................................... 12 5.4. Naturgefahrenkarte Bennwil................................................................................................... 13

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 1

1.

Empfehlungen für Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen

1.1.

Empfehlungen für Schutz und Pflege der Uferbereiche (Uferschutzzonen)

Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft

Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden: Gewässer Offene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt, kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbauliche Massnahmen unumgänglich, so sollen sie naturnah, d.h. unter Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Stein (einheimischer Kalkstein) in Verbindung mit biologischen Methoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinen mit Weidenarten) ausgeführt werden. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen. Ausnahmen davon bilden technisch nicht vermeidbare Dolenabschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen. Ufervegetation im Offenland Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher. Auch Totholz gehört zum Ufergehölz. Vom Aufbau und der Struktur her gleichen Ufergehölze einer Hecke und besitzen auch einen Saum. Sie dürfen weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Art. 38 Bundesgesetz über

den Schutz der Gewässer (GschG)

Art. 21 NHG

Es soll ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standorttypischen und heimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind Gehölzmäntel auf ca. 90 % der Lauflänge und gehölzfreie Vegetationskomplexe auf ca. 10 %. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein. Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3-10 Jahre gepflegt. Schnellwachsende Arten werden abschnittsweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung: Alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre, junge jährlich schneiden. Beeinträchtigte Uferbereiche und Abschnitte ohne standortgerechte Ufervegetation sind zu renaturieren. Es soll sich eine standortgerechte Ufervegetation aus Gebüschsaum und/oder Staudenflur aufbauen können. Ufergehölze sollen einen Saum von mind. 3 m Breite haben, welcher jährlich hälftig ab 1. Juli gemäht wird (Schnittgut abführen). Steinhaufen sind offen zu halten. Ufervegetation im Waldareal Die Waldbewirtschaftung sorgt für eine standortgerechte Bestockung im Uferbereich der Fliessgewässer. Pflanzungen bis an das Fliessgewässer sollen vermieden werden. Besondere Wirtschaftungsformen – etwa Weiden- oder Erlenniederwälder – sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben und durch Pflegehiebe kontinuierlich verjüngt werden. Standortfremde Baumarten sollen sukzessive entfernt werden. Berücksichtigung der Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 2

1.2.

Empfehlungen für Pflege und Erhaltung von Obstbaumbeständen

Zur Bewahrung von bestehenden Obstgärten sowie zur Förderung von neuen Baumgärten an geeigneten Standorten, sind folgende Grundsätze zu beachten: Bedeutung Obstgärten mit hochstämmigen Bäumen sind wichtige Element des Landschaftsbildes und als Brutbiotope für zahlreiche Vogelarten von grosser Bedeutung. Intensiv genutzte Niederstammkulturen vermögen die alten Obstgärten weder biologisch noch landschaftsgerecht zu ersetzen. Pflegeempfehlung und Erhaltung - Hochstämmige Obstbaumbestände möglichst erhalten und fördern. - Die Erstellung neuer Baumgärten mit hochstämmigen Obstbäumen an landschaftstypischen Stellen ist zu fördern. - Wegfallende, alte Obstbäume sind an geeigneten Standorten durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. - Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden (z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.). - Zur Förderung von Hochstamm-Obstbäumen kann die Gemeinde einen Beitrag an den Ankauf von neu gepflanzten, hochstämmigen Jungbäumen entrichten.

Erhaltenswerte Streuobstbestände gemäss Naturinventar (Überprüfung 2010)

1.3.

Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder

Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten: Bedeutung Als Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald weisen sie eine besondere Artenvielfalt auf mit zum Teil auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten. Sie bieten unerlässliche Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rastplätze und sind wichtige Verbindungen zwischen verschiedenen Lebensräumen. Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 3

Zielsetzung Die Waldränder sind in die forstliche Pflege miteinzubeziehen. Hier ist eine Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszudehnen. Krautsaum Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktober gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern. Die Saumbreite beträgt im Minimum 3 m. Keine landwirtschaftlichen Hilfsstoffe (Biozide), keine Düngung und keine Befahrung. Säume, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche realisiert werden, können im Rahmen des ökologischen Ausgleichs berücksichtigt werden.

Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft

2.

Feldscheunen

2.1.

Liste und Richtlinien für Feldscheunen

Das kantonale Feldscheunen-Inventar bezeichnet und bewertete nachfolgend aufgeführte Feldscheunen. 1

Bedeutung / Schutzziel Die landschaftstypischen Feldscheunen sollen als Bestandteil der Landschaft fachgerecht erhalten werden. Sie dürfen nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten darf die Nutzungsart nicht verändert und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Siehe Erwägungen RRB

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Kommunal und kantonal geschützte Feldscheunen sind im Zonenplan Landschaft bezeichnet

Erwägung des Regierungsrats, RRB Nr. 1834 vom 24.11.2015: Der Regierungsrat interpretiert diese Richtlinie dahin gehend, dass im Bewilligungsverfahren die Fachstellen die Einhaltung dieser Vorgaben (Bedeutung / Schutzziel) bei den aufgeführten Feldscheunen prüfen können.

Anhang 2, Seite 4

2

Liste der landschaftypischen Feldscheunen gemäss kantonalem Feldscheunen-Inventar:

Nr.

Parz. Nr.

Flurname

Klassifizierung

1 .......... 360 ................ Winkel / Niedermatten .............. A * (kantonal geschützt) .......... 2 .......... 296 ................ Wengen / Winkel ....................... C ..................................... 3 .......... 784 ................ Wengen / Bruggtal .................... C ..................................... 4 .......... 683 ................ Lanz / Ischlag ............................ A * ................................... 5 .......... 220 ................ Heimetsried / Ischlag ................ C ..................................... 6 .......... 215 ................ Gemeindweid / Ischlag ............. C ..................................... 7 .......... 196 ................ Schwangen ............................... C ..................................... 8 .......... 205 ................ Hornet / Stockrüti ...................... C ..................................... 9 .......... 208 ................ Hornet / Käsmatt ....................... B ..................................... 10 ........ 207 ................ Hornet ....................................... A * ................................... 11 ........ 206 ................ Hornet / Steinmatt ..................... C ..................................... 12 ........ 636 ................ Mittlerer Wald ............................ A (abgebrochen Mai 2011)....... 13 ........ 565 ................ Eichbüchel / ob den Weiden ..... A ..................................... 14 ........ 564 ................ Eichbüchel / Eschtal ................. A ..................................... 15 ........ 563 ................ Eichbüchel / Eschtal ................. A ..................................... 16 ........ 562 ................ Obere Lammet .......................... C ..................................... 17 ........ 560 ................ Obere Weid ............................... C ..................................... 18 ........ 519 ................ Weidli ........................................ B * ................................... 19 ........ 504 ................ Ober Dielenberg ....................... B .................................... 20 ........ 448 ................ Unter Dielenberg ....................... C ..................................... 21 ........ 470 ................ Boden / Hauelen ....................... C .....................................

Auszug Feldscheuneninventar Baselland, Stand 19882001

* Schutzobjekt (kantonal / kommunal)

Auszug Feldscheuneninventar Baselland, Stand 19882001

9

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 5

3.

Orientierende Planinhalte

3.1.

Kantonal geschützte Naturobjekte

Wertvolle Naturobjekte im Waldareal und im Offenland sollen in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen werden (Verfahren noch nicht abgeschlossen). Objekt A "Rehag": Objekt B "Harzflue": Objekt C "Roter Herd":

3.2.

Darstellung im Zonenplan Landschaft (orientierend)

Stand Januar 2013

RRB Nr. 535 vom 8. April 2014 RRB Nr. 527 vom 8. April 2014 RRB Nr. 529 vom 8. April 2014

BLN – Gebiet

1

Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sind Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert erfasst. 2

Diese BLN-Gebiete sind möglichst zu erhalten und zu schonen. Insofern sind die Schutzziele der BLN-Gebiete bei raumwirksamen Vorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dies nicht nur bei Bundesaufgaben (Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 209, Urteil vom 1. April 2009). Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend Schutz, Wiederherstellung oder Ersatz.

3

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Bennwil liegen folgende Landschaften von nationaler Bedeutung: - BLN-Gebiet Belchen-Passwang, Objekt Nr. 1012

3.3.

Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen Waldgrenze und der statischen Waldgrenze. Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Falls eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- und Schutzfunktion erfüllt, sind die Flächen- und Alterskriterien ungültig. Bei Unklarheiten kann eine Beurteilung durch den kantonalen Forstdienst (Amt für Wald beider Basel) verlangt werden. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. Neue Bestockungen ausserhalb der statischen Waldgrenze in Richtung Bauzonen gelten nicht als Wald.

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Art. 2

kant. Waldgesetz.

Art. 4 kant. Waldgesetz

Art. 13 , Abs. 2 eidg. Waldgesetz, WaG

Anhang 2, Seite 6

3.4.

Gewässernetz

Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.

3.5.

Grundwasserschutzzonen

1 Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und

quantitativen Beeinträchtigungen. 2 Grundwasser- und Quellschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentumsverbindlich. 3 Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsrats-

beschluss individuell festgelegt. Die Grundwasserschutzzonenplanung aus dem Jahre 1984 (Wasserschutzzonen für die Eschtalquellen, Rütiquelle und Weidquelle RRB 1283 vom 30. April 1984) werden zusammen mit der Revision Zonenvorschriften Landschaft überarbeitet und dem Souverän zur Beschlussfassung vorgelegt.

3.6.

öffentliche / private Quellen

Für den Schutz und die Nutzung von privaten und öffentlichen Quellen sind eidgenössische und kantonale Gesetzgebungen massgebend. Insbesondere ist die kantonale "Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers" zu beachten. Insbesondere: - Abschnitt D, Pkt. 2: Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen - Abschnitt D, Pkt. 3: Schutz von privaten Trinkwasserfassungen

3.7.

Fruchtfolgeflächen

1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein

Art. 26 -30 RPV

Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. 2

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest.

3 Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie

müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. 4 Soweit

baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 7

3.8.

Gefahrenzone Schiessanlage

Die Gefahrenzone richtet sich nach der eidgenössischen SchiessanlagenVerordnung.

3.9.

Kantonal geschütztes Kulturdenkmal

Im kantonalen Inventar der geschützten Kulturdenkmal aufgeführtes Objekt: - Feldscheune Weihermatt: RRB Nr. 116 vom 26. Januar 1999 Die Feldscheune Weihermatt ist als Zeuge einer längst vergangenen bäuerlichen Wirtschaftsweise und als eine der wenigen erhaltenen Objekte der Ständerkonstruktion ein Kulturdenkmal von regionaler Bedeutung.

3.10.

Mergelgrube "Schweini" (Eichbüchel), Deponie Bruggtal (Spezialzone)

1

Die im Zonenplan Landschaft eingetragene Mergelgrube "Schweini" (Eichbüchel), sowie die Inertstoffdeponie Brugtal weisen auf eine bestehende Betriebsbewilligung hin.

2

Im kantonalen "Konzept für die Aushub- und Bauschuttentsorgung im Kanton Basel-Landschaft (Juni 1998)" der Bau- und Umweltschutzdirektion BL aufgeführter Deponiestandorte:

- Griengrube Eichbüchel (Mergelgrube "Schweini"): Deponie lediglich für Aus- siehe Erwägungen RRB hubmaterial - Inertstoffdeponie Bruggtal: Deponie für Aushubmaterial und Inertstoffe

3.11.

Transit - Gasleitung

Die Transitgasleitung ist das Schweizer Teilstück der Erdgashochdruckleitung, welche die Gasfelder Nordeuropas mit Italien verbindet.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 8

4.

Orientierende übergeordnete Grundlagen (Bund / Kanton)

4.1.

Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des kant. Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998. Er zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, sowie sie das Kantonsgebiet betreffen.

Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft

Bewilligung ausserhalb Siedlungsgebiet gemäss Art. 24 RPG

Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Vom Landrat ist der kantonale Richtplan am 26. März 2009 (LRB Nr. 2007/169) beschlossen und am 08. September 2010 durch den Bundesrat genehmigt worden.

4.2.

Gefahrenhinweiskarte BL

Die Gefahrenhinweiskarte BL wurde im Auftrag der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung im Jahr 2005 erstellt, macht flächendeckende Aussagen bezüglich möglich auftretender Naturgefahrenarten und dient als Grundlage für detailliertere Untersuchungen bezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität von Naturgefahrenereignissen.

Die Gefahrenhinweiskarten gibt die nötigen Hinweise (siehe auch www.geo.bl.ch > geoView.BL)

Für den Perimeter des Zonenplans Landschaft gelten die Aussagen der Gefahrenhinweiskarte BL als letzter Stand, sofern in der Naturgefahrenkarte BaselLandschaft der Gemeinde Bennwil (Fertigstellung Mai 2011) keine Aussagen vorhanden sind. Eigentümern und Bewirtschaftern wird empfohlen, die bestehenden Grundlagen (Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls Naturgefahrenkarte im Nahbereich des Siedlungsgebietes) bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu konsultieren.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 9

4.3.

Historische Verkehrswege

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.

Link: http://ivs-gis.admin.ch/

Für die Gemeinde Bennwil sind insbesondere folgende Verkehrswege hervorzuheben: BL 624: BL 625:

Verbindung Oberdorf – Bennwil - Ebnet (Ober-Diegten) Verbindung Waldenburg – Bennwil – Nieder-Diegten Historische Verkehrswege von lokaler Bedeutung

Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.

Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008

Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) entsprechend Sorge zu tragen. Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 10

2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen. Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, zu verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

4.4.

Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)

Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Bis zum Vorliegen von kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone (§ 15 ZRL) die nachfolgende Übergangsbestimmung der GschV (gilt insbesondere für Anlagen im Gewässerraum).

Vgl. § 15 Uferschutzzone

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2 Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften

für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Absatz 1 und 2, Art. 41c GschV Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1

2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewäs-

serraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 11

5. Orientierende kommunale Grundlagen 5.1.

Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft

Waldentwicklungsplanung WEP

Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, welcher wiederum Grundlage für die jährlichen Pflege- und Nutzungsprogramme ist. Waldentwicklungsplanung Bennwil: Waldentwicklungsplan Waldenburgertal 2013 - 2029, RRB Nr. 1483 vom 30. September 2015

5.2.

Waldrandkonzept

1

Im Rahmen der forstlichen Planung bezeichnet ein Waldrandkonzept die Pflegemassnahmen für verschiedene Waldrandabschnitte im Gemeindebann von Bennwil.

2

Ziel ist das Anlegen und Pflegen von stufigen Waldrändern. Das Waldrandkonzept teilt die Waldränder in verschiedene Abschnitte ein. Darin werden die Pflegeeingriffe und Pflegemassnahmen sowie ihre Bedeutung (kantonal / kommunal) zusammengestellt.

5.3.

Naturinventar

1

Das Naturinventar wurde durch die Firma nateco, Gelterkinden, im Jahre 2010 erstellt.

2

Ziel des Naturinventares ist es, eine aktuelle Bestandesaufnahme aller schützenswerten Lebensräume in der Gemeinde Bennwil vorzunehmen. Das Inventar gibt einen Überblick über die Verbreitung und den Zustand der im Jahre 2010 existierenden, vielfältigen und ökologisch wertvollen Lebensräume oder Einzelobjekte. 3 Zusammengefasst ist dem Naturinventar folgende Aussage zu entnehmen: Aufgrund der oft steilen Hanglagen sind in Bennwil vielerorts kleinflächige Parzellierungen erhalten. Diese werden z.T. noch immer eher extensiv bewirtschaftet und weisen oft vielfältige Strukturen mit Hecken und Feldgehölzen auf.

In den ebeneren Bereichen im nördlichen Teil des Gemeindegebiets wird zum Teil Ackerbau betrieben, an den steileren Partien und in Hochstammobstgärten herrscht die Grünlandnutzung vor. Obwohl die Anzahl Obstbäume stark zurückgegangen ist, prägen die Streuobstgärten das Landschaftsbild von Bennwil noch immer stark. Markante Felsköpfe wie das Geissflüeli und der Rehhag tragen ebenfalls zum Landschaftscharakter bei. Daneben sind im Gemeindebann noch einige grossflächige, bunte Blumenwiesen zu finden. Wo diese an trockene Wälder oder gestufte Waldränder grenzen, ergeben sich schöne und wertvoll Lebensraumkomplexe.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 12

5.4.

Naturgefahrenkarte Bennwil

1

Die Naturgefahrenkarten dienen als Grundlage für die Massnahmenplanung. Dabei stehen raumplanerische Massnahmen im Vordergrund. Weiter sind bauliche, technische und kultivierende Massnahmen an Gefahrenquellen und gefährdeten Objekten zu prüfen.

2

Die Naturgefahrenkarte beschränkt sich auf das Siedlungsgebiet und angrenzendes Offenland. 3

Die Naturgefahrenkarte zeigt wie stark ein Gebiet von Naturgefahren bedroht ist. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Gefahren (Prozesse): Überschwemmung, Steinschlag, Rutschungen, Hangmuren.

Orientierende Planungsinhalte Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft, Bennwil

Anhang 2, Seite 13