16_Q_2_ Quartierplan Gyrhalden - Gstalten
Piano d'utilizzazione speciale · Bubendorf
Documento
- Numero
- 3780
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Bubendorf
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 dic 1991
- In vigore dal
- 17 dic 1991
Carta
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3780 vom 17. Dezember 199]
Gemeinde Bubendorf, Mutation Wintergärten zum Quartierplan
"Gyrhalden-Gstalten"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 2. Mai 1991 die Mutation Wintergärten zum Quartierplan "Gyrhalden- Gstalten" beschlossen. Ein Referendum wurde nicht ergrif-
fen.
B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 17. Juni 1991 bis 16. Juli 1991 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 24 vom 13. Juni 1991 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf X\r. 12 vom 14. Juni 1991 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine
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Einsprachen eingegangen.
ce, Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 unterbreitet der Gemeinmderat Bubendorf die Mutationsunterlagen zur regiwerungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf
die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
ber Regierungsrat zieht ın Erwägung:
Die Gemeinden sind vestützt auf 5b 4 des kantonalen Bau gesotzes vom 15. Juni 1967 befuat, Quartierpläne aufzu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichten er wachsen solche Plane nicht ın materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 1 233). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Bauge-
setz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der
erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss SS 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch Mutationen zu den Ouartierplänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vworausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessens-
kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Meteriell haben im Rahmen einer Vorprüfung die betroffenen Amtsstellen zur Mutation Wintergärten des Quartierplanes "Syrhalden Gstalten" Stellung genommen. Das Ergebnis dieser Prütung ist dem Gemeinderat Bubendorf durch das Amt für artn and Regionalplanung, Abteilung Ortsbild, mit Schrei ben som 30, Januar 1901 sowie anlässlich der vorgangia dm EN
2. Jul 1990 und 22. oktober 1990 stattge£undenen Sıtzun
it bekanntgegeben worden. Gegen die vorliegende Mutation
vonaccht inzuwanden. Be N. 2. Kechtmausiahritökentrolle: ... oo bormell rechtlich wie auch materiell sind div \orau.
tungen fur ine Senehmiagung der Mutation Wintergarten
zum vaartierplan "Gyrhalden- Gstalten" erfüllt.
‘. Ermessenskontrelle aus Gründen der Regionalplanu:n
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 2. Mai 1991 betreffend die Mutation Wintergärten zum Quartierplan "Gyrhalden-Gstalten" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
[59}
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/OR/2/2 [Quartierplan-Reglement "Gyrhalden- Gstalten"; Mutation Wintergärten] und 16/0P/2/2 [Quartierplan "Gyrhalden-Gstalten"; Mutation Wintergärten] versehenen Exemplare des Reglementes
und der Pläne,
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Verteiler: Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf Architekturbüro Sıegenthaler - Scherer, sonnhalde 1, 4410 Liestal
Landeskanziei [Publikation]
Ant fur Liegenschaftsverkehr Bbauinspehterat
km fur ntos und Regionalplanung (3) Bau und Imseltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Gemeinde Bubendorf, Mutation Quartierplan "Gyrhalden-Gstalten", 4. Etappe
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 18. April 1985 die Mutation des Quartierplanes "Gyrhalden-Gstalten", 4. Etappe, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den Plänen Nrn. 1 - 5, beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage für die Aenderung des Quartierplanes "Gyrhalden-Gstalten", 4. Etappe, ist vom 28. Mai bis 26. Juni 1985 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 1985 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 11 vom 23. Mai 1985 bekanntgemacht worden. Die von der Planänderung betroffenen und angrenzenden Grundeigentümer sind zudem mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen worden. Innert der dreissigtätigen Auflagefrist haben Einsprache erhoben:
1. Marianne Bana-Wahl, Sappetenstrasse 27, 4416 Bubendorf
2. Erbengemeinschaft Hans Wahl (1904) vertreten durch:
Fritz Wahl-Schwob, Moosmattstrasse 2, 4416 Bubendorf Maria Wahl (1900) vertreten durch: Fritz Wahl-Blatter, Sappetenstrasse 25, 4416 Bubendorf
3. Fritz Wahl-Blatter, Sappetenstrasse 25, 4416 Bubendorf
Die am 29. August 1985 durchgeführte, gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zu keiner Einigung mit den Einsprechern.
C. Mit Schreiben vom 20. September 1985 (Eingang: 25. September 1985) ersucht der Gemeinderat Bubendorf um die regierungsrätliche Genehmigung sowie um Abweisung der Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 u.a. ermächtigt, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie könnenunter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente sowie deren Aenderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den selbständig - d. h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone - anwendbaren Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3).
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
III.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Prüfung der zur Genehmigung beantragten Mutation der Quartierplanvorschriften folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formeli-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die vorliegende Mutation der Quartierplanung ist von der Kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 1984 behandelt und grundsätzlich gutgeheissen worden. Eine abschliessende, die ganze Mutation der Quartierplanung umfassende Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung ist nicht erfolgt.
1.2 In materielli-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:
Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u. a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Falle einer enteignungsähnlichen Wirkung gegen Entschädigung getroffen wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung einer Quartierplanung ergibt sich aus den $$ 29 ff. des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967. Danach sind die Gemeinden befugt, Quartierpläne zu erlassen.
Gemäss $ 85 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 gilt für Bauten gegenüber Waldrändern ein Minimalabstand von zwanzig Metern. Verschiedene ober- und unterirdische Baukörper der vorliegenden Mutation zum Quartierplan "Gyrhalden- Gstalten", 4. Etappe, überragen diesen Minimalabstand. $ 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sieht die Möglichkeit zum Erlass von reduzierten Waldbaulinien für oberund unterirdische Baukörper vor. Im vorliegenden Fall wäre daher eine rechtskräftig, reduzierte Waldbaulinie festzusetzen.
Im Situationsplan Nr. 1, M 1:500, ist der Waldabstand mit zwangzig Metern eingezeichnet. Die Unterschreitung der oberund unterirdischen Baukörper ist deutlich erkennbar. Aufgrund des Beschlussprotokolls der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. April 1985 ist feststellbar, dass die Stimmberechtigten an der Einwohnergemeindeversammlung sehr wohl Kenntnis hatten von dieser Unterschreitung des minimalen Waldabstandes gemäss $ 85 Baugesetz in einzelnen Bereichen.
Daraus kann gefolgert werden, dass mit der Zustimmung zum Situationsplan Nr. 1, M 1:500, materiell eine Unterschreitung des Minimalabstandes gutgeheissen wurde.
Der Regierungsrat kann sich der Unterschreitung des Minimalabstandes gegenüber dem Waldrand gemäss Situationsplan Nr. 1, M 1:500, materiell anschliessen. Formell macht aber der Regierungsrat die Auflage, dass der Gemeinderat Buben-
dorf innert nützlicher Frist der Gemeindeversammlung einen Waldbaulinienplan zur Beschlussfassung vorlegt, wie es auch im gleichen Quartierplangebiet mit dem MWaldbaulinienplan "Gyrhalden-Gstaliten", erfolgte.
Im Situationsplan Nr. 1, M 1:500, fehlt die Festlegung des Quartierplan-Perimeters im südöstlichen Bereich. Der Regierungsrat betrachtet daher den östlichen und südlichen Grenzverlauf des Waldes (im Situationsplan Nr. 1, M 1:500, als gestrichelte Linie eingetragen) als Quartierplan-Perimeter.
Der Regierungsrat erachtet die 4 Parkplätze an der südlichen Peripherie der Ueberbauung, wie sie im Situationsplan Nr. 1, M 1:500, eingetragen sind, als unzweckmässig. Er sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen der Quartierplanüberbauung und diesen Parkplätzen. Zudem befürchtet der Regierungsrat, aufgrund der Distanz von 35 m zwischen Parkplätzen und Wendehammer eine erhebliche Gefahrenquelle. Im Strassennetzplan ist das fragliche Teilstück als Fuss- und Karrenweg festgelegt und ein Bau- und Strassenlinienplan liegt nicht vor. Der Regierungsrat verweigert daher die Genehmigung dieser Parkplätze am Gstaltenweg. Diese 4 Parkplätze müssen als Ersatz an anderer Stelle innerhalb des Quartierplanes in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Baubewilligungsbehörde im Ranmen des Baugesuchsverfahrens festgelegt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
IV. Zu den unerledigten Einsprachen:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Einwohnergemeindeversamnmlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusam-
menhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die Quartierpläne bzw. deren Aenderungen - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die $$ 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d. h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist im einzelnen zu den unerledigten Einsprachen folgendes zu bemerken:
4.1 Einsprachen von M. Bana-Wahl und Erbengemeinschaft Hans Wahl (1904)
Beide Einsprecher verlangen eine geringere Beeinträchtigung ihrer Parzellen durch die Quartierplanüberbauung. Da die Einsprachen weitgehend ähnliche Absichten verfolgen, steht nichts entgegen diese gemeinsam zu behandeln.
M. Bana-Wahl ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1629, die Erbengemeinschaft H. Wahl (1904) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 733.
Die Parzellen Nrn. 1629 und 733 werden durch die Quartierplan-Mutation tangiert. Die persönliche Betroffenheit der Grundeigentümer und damit deren Berechtigung zu Einsprachen ist unbestritten. Auf die zwei Einsprachen ist somit einzutreten.
M. Bana-Wahl fordert, dass infolge des Schattenwurfes auf ihr Grundstück der südwestliche Baukörper nur zweigeschossig gebaut werden darf. Im weiteren verlangt die Einsprecherin, dass der Sockel dieses Gebäudes auf der Westseite nur max. 1.50 m über das gewachsene Terrain herausragen darf, um so den Höhenunterschied möglichst gering zu halten.
Die Erbengemeinschaft Hans Wahl (1904) fordert, der Strassenbeitragsplan sei einer Prüfung zu unterziehen. Im weiteren fragt sie nach der Zweckbestimmung der Bauten wie dies auch M. Bana-Wahl erwähnt.
Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Im heute rechtskräftigen Quartierplan ist für das fragliche Gebäude bereits eine dreigeschossige Bauweise vorgesehen, so dass die Mutation 4. Etappe diesbezüglich keine Benachteiligung darstellt. Der Schattenwurf bildet keine Beeinträchtigung für das Grundstück der Einsprecherin, dies haben eingehende Abklärungen des Amtes für Orts- und Regionalplanung ergeben. Im übrigen hat der Gemeinderat Bubendorf der Einsprecherin versichert, dass der Gebäudesockel ab gewachsenem Terrain im Maximum weniger als 1.50 m beträgt, was eine Verbesserung gegenüber der rechtskräftigen Quartierplanung darstellt.
Für die Erschliessung besteht ein rechtskräftiger Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" (vergleiche Regierungsratsbeschluss Nr. 1884 vom 26. Juni 1979). Auf diese Frage muss daher nicht näher eingetreten werden.
Bezüglich der Nutzung der Bauten der 4. Etappe ist von der Bruttogeschossfläche (BGF) von 6'207 m2 für sämtliche anrechenbaren Nutzungen gemäss dem Quartierplan-Reglement, Punkt 4 (Art und Mass der Nutzung), auszugehen. Dabei sind insge-
samt 48 Wohnungen zulässig. Wohnungen im Sockelgeschoss und im Pavillon sind nicht zulässig. Im Pavillon und in den Sokkelgeschossen sind unter Vorbehalt von ZR 4/63 (Immissionsschutz) gewerbliche Nutzungen möglich, wobei diese gemäss Punkt 4.3 zur BGF zählen.
Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf die Fragen der quartierinternen Verbindungswege, Massnahmen der Verkehrsberuhigung, der Aufforstung und des Modells sowie der Neuparzellierung. Es sei dazu auf die Ausführungen unter Abschnitt IV, Ziffer 3, verwiesen. Im übrigen sind die Einsprachen - gestützt auf die vorstehenden Darlegungen - als unbegründet abzuweisen.
4.2 Einsprache von Fritz Wahl-Blatter
Fritz Wahl-Slatter ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1549. Durch die Quartierpian-Mutation wird die Parzelle Nr. 1549 nicht direkt betroffen. Auf die Forderung des Einsprechers, der ohnehin als Vertreter der Marie Wahl (1900) bei der Erbengemeinschaft Hans Wahl (1904) mitwirken konnte, kann somit nicht eingetreten werden.
://: 1. Die Einsprachen von Marie Bana-Wahl / Erbengemeinschaft Hans Wahl (1904) vertreten durch Fritz Wahl- Schwob, Maria Wahl (1900) vertreten durch Fritz Wahl-Blatter werden - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen.
2. Auf die Einsprache von Fritz Wahl-Blatter wird nicht eingetreten.
3. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 18. April 1985 - betreffend die Mutation des Quartierplanes "Gyrhalden-Gstalten", 4. Etappe, im Sinne der Erwägungen, jedoch mit Ausnahme der 4 Parkplätze am Gstaltenweg, genehmigt und damit allgemeinverbindlich er- Y1äartl
4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/QP/ 2/1 (Mutation Quartierplan) und 16/QR/2/1l (Mutation Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
5. Der Regierungsrat macht die Auflage, dass der Gemeinderat Bubendorf innert nützlicher Frist der Gemeindeversammlung einen Waldbaulinienplan zur Beschlussfassung vorlegt.
6. Die Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Marianne Bana-Wahl, Sappetenstrasse 27, 4416 Bubendorf
Erbengemeinschaft Hans Wahl, p/Adr. Fritz Wahl-Schwob, Moosmattstrasse 2, 4416 Bubendorf
Maria Wahl, p/Adr. Fritz Wahl-Blatter, Sappetenstrasse 25, 4416 Bubendorf
Fritz Wahl-Blatter, Sappetenstrasse 25, 4416 Bubendorf
(alle eingeschrieben) Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf
Alfred Müller AG, Brunnenhofstrasse 33, 3065 Bolligen
Landeskanzlei (Amtsblatt)
Amt für Liegenschaftsverkehr Rechtsabteilung BLD
Bauinspektorat (2)
Forstamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (7) Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)
Der Landschreiber;
szug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2. November 1976
vom
endorf, Quartierplanvorschriften
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat
"planvorschriften - bestehend aus dem Quartierplanreglement,
den Quartierplänen Nr. 1 - 5 und dem Modell 1 : 500 als Richtlinie für die kubische Gestaltung der Bauten - be-
-schlossen und gleichzeitig der Aufhebung aller im Widerspruch
zur Quartierplanung stehenden früheren Zonenverschriften für dieses Gebiet zugestimmt. In die Quartierplamung miteinbezogen wurden die Parzellen Nr. 718, 719, 720, 735, 735, 1355 und 1557 mit einer Totalfläche von 34'143 m2. Im Rahmen einer maximal zulässigen
Nutzung von 39,5 % ist die Erstellung von freistehenden Ein-
familienhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern vorgesehen, Ausserdem sollen als Gemeinschaftsanlage verschiedene Kinderspielplätze, ein Kindergarten sowie cine ausreichende Anzahl vca unter- und oberirdischen Parkplätzen erstellt werden. In den Quartierplänen Nr. 3 -— 5 werden die Beitragsleis
tungen an die Erstellung der öffentlichen Verkehrsflächen und die übrigen Erschliessungsanlagen (Wasser, Kanalisation) sowie die Etappierung festgelegt. Ferner wurden die, für eine
Realisierung der Quartierplanung notwendigen Dienstharkeiten
im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung (öffentliche Urkunde) geregelt und am 24. August 1975 von allen beteiligten
Grundeigentü
ss $ 5 des kantonalen Bau-
gesetzes wurde vom 1. - 30. April 1975 durchgeführt und ord-
B. Das Planauflageverfahren &
nungsgemäss publiziert. Fristgerecht haben Einsprache erho-
ben:
1. Cusiav Detiwi 2, Fritz
G:
taltenweg 1, Eubendorf trasse 2, Bubendorf
Marie trasse 13, Bubendorf und rchenstra 6, Frenk or£
Baselland, Rheinstrasse 29,
N
4, Robert Fässler-Martin, Gyrhaldenweg 5, Bubendorf
Im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen gemäss $ 6, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes wurden alle Einsprachen schriftlich zurückgezogen. Die Berücksichtigung der Forderung
“von Gustav Dettwiler-Rudin führte jedoch zu einer Aenderung der Quartierplanung, welcher die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf an 3. Septenber 1975 zugestimmt hat, Irrtünlicherweise wurde bei dieser Mutation eine entsprechende Planauflage unterlassen. Dieser formelle Mangel wurde im Rahmen eines zweiten Auflageverfahrens - welches von 5. Dezember 1975 bis 5. Januar 1975 ordnungsgemäss durchgeführt wurde - behoben. Gegen diese Aenderung der Quartierplanung wurde keine Ein-
sprache eingereicht.
€. Mit Schreiben vom 10. November 1975 bzw. 20. Jamuar 1976 ersucht der Gemeinderat Bubendorf um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanung "Gyrhalden/Gstalten". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgen-
den Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in: Erwägung: I,
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden in den $8 3 und 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglemente aufzustellen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Gemäss $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse auf die
Rechtnässigkeit und eine ErmessenskoAtrolle aus Gründen der Regionalplanung. II. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Die in Zusammenhang mit der Quartierplanung ange-
IN
strebte städtebauliche Konzeption wird in verschiedenen Bereichen nur mittels Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes gemäss $ 85 des Baugesetzes zu realisieren sein. Auf die Festlegung einer speziellen Waldbaulinie wurde jedoch verzichtet, in der Annahme, dass die verbindliche Fixierung der Bauten gemäss Ziffer 3.1 des Quartierplan-Reglementes in ihrer Wirkung einer Baulinie gleichzustellen sei. Unter Würdigung dieser Argumente kann sich der Regierungsrat ausnahmsweise mit dieser Regelung einverstanden erklären.
1.2 Aus der Anordnung der Reihenhäuser im westlichen Teil der Quartierplanung resultierte eine geringfügige Ausdehnung des Baugebietsperimeters. Gleichzeitig wurde jedoch im östlichen Bereich des Quartierplanareals das Baugebiet um eine gleichgrosse Fläche reduziert. Gestützt auf Ziffer 3.3 des Landratsbeschlusses vom 15. Juni 1970 betreffend den "Provisorischen Regionalplan Siedlung" ist der Regierungsrat bereit, diesen Aenderungen des Baugebietsperimeters zuzustimmen.
2. Die Prüfung der Quartierplanung inbezug auf die regionalplanerischen Belange gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 19, März und 3. September 1975 beschlossenen Quartierplanvorschriften - bestehend aus dem Quartierplanreglement, den Quartierplänen Nr.- 1 - 5 und dem Modell 1 : 500 als Richtlinie für die kubische Gestaltung der Bauten - im Sinne der Erwägungen genehnigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig werden - gestützt auf $ 30, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes - alle im Widerspruch zur Quartierplanung stehenden bisherigen Vorschriften für das betroffene Gebiet aufgehoben.
2. Gestützt auf Ziffer 3.3 des Landratsbeschlusses
”
A
‚von 15. Juni 1970 betreffend den "Provisorischen Regionalplan Siedlung" werden auch die durch
die Quartierplanung bedingten Aenderungen des Baugebietsperimeters genehmigt.
3. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 16/aPp/2/0, 16/ZP/1/7 und 16/SPp/1/6 (Quartierpläne Nr. 1 - 5), 16/aR/2/O (Quartierplanreglement) und 16/RP8/0/3 (Provisorischer Regionalplan Siedlung) versehenen Planexenplare und Reglemente.
4. Die Ziffern 1, 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf (3)
Architekturbüro Siegenthaler + Scherer, Sonnhalde 1, Liestal
Vermessungsbüro Schenk AG, Amtshausgasse 5, Liestal j
Bezirksschreiberei Liestal, Mühlegasse 1%, Liestal
Landeskanzlei
Vermessungsamt
Bodenamt (3)
Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt (2)
Planungsant (4) Landwirtschaftsdirektion (2) Baudirektion (2) "
Der Landschreiber;
6-1
Quartierplanvorschriften
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2.3 Die Landabtretung fUr den Kindergarten und den dazugehörendvn 5~iolplBtz haben unD~tgeltlich zu erfolgen. Dcr KindeEgarten wird nach einem U08 Gemeindc:et genehmigten Projekt eratellt. DieBe Geböudekosten gehen zu Lasten dez Bauträger der gosa~ten Quartierplenung. Die Erstellung erfolgt mit Inangriffnahme des zweiten Viertels der QPL.-
Uabel."bau\.mg.
3. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
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II
3.1 Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahll sowie L6ge und Zahl der Parkplätze gemäss Quartierplen sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten iet nicht zulässigo
3.2 Geringfügige Abweichungen bezüglich der Ba~körper sind soweit möglich, als sie im Rahmen d~r UeberbBuung nicht auffallen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion.
3.3 Alle Bauten sind mit flachdichern zu versehen. (Kicsschübtung ge{:önt)
3 4 Material und Farbe von Fassaden und Fenstern, Dechgesimsen, Balkone und So~nonstaren aller Baukörper sind so aufeinander ßbzu~tirnmen, dass eir\ 5sthatisch ansprechender Gesamtein= druck ent3teht~ welcher das Q~ertier a13 bauliche Einheit erscheinen läset~ Die Mahyf2milien=H5~jser mUssen in ihrer äusDexon Eracheinung Ube~einstlmgenD 0
3&5 fUr dms Arsal der Quartierplanung ißt nllr eine Gemeinechsftaantenne fih: F ez:nüenen und Hadio z'!.lläs-sil]., Diese kann frei-at.üna;;d oder auf eifH'1f!j der Ee~:.k(j!..·p-ßr !·d.. azieri ..~erdcno Ej.~fwl~~t allc~fDlls de~ A'Jsbeu Di;~es gemei~dceigene:l Fe=ncohksbcl~ netzes vor oder w§hreod dc~ Realici8ruflg dur Quortiexplonung, so sind ais Bauten an diesos Nat~ anzusctl1ie5sen~
306 Die GßotaltuMgsvo~schriften Umbauten und Renovationon.
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Die Kostenvertailung d~z gBsB:~tRn AUGsenanlag6 erfolgt Ober die rn2~N~tzfl~C~üm t;ObEi fUr dsn ~iinBtlD~icchBn Teil ~ro 5~== pro ~2~Nutzfl~~bs 13.Ritiert sindo
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6 D 3 Ist die teilweise Erstellung ei~eI Nebenanlage aus tech~ nisch3~ GrUnden nicht 85g1ich~ cdsr 8US finanziellen Grür,c8:n o;och nicil';, z: ..\t:n~~tb[~l:·t SQ kö"1n di8 Bi.,;;..!direl<tion auf Ar$trcg des Gemeirld~ratcs proYisorische Anlagen bewilligeno ParzelJ.icr;;ng der ~su zugeteilten Grund3tOcka g05t~tt8t, we~n dis Vexwirlclichwng und der Bestand der L.!."..;la;:i:;.8:Lp.li.1i"'i:'lng G8G:..,;sch Dich-i; in F.).:age gestellt l"Jird" Sol,ehe M_!t~tionc~ bedQr~e~ der Bo~illiglJng das Gemei~der0t6$ und d~r B~~direktiQn.
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DEZEMBER 1984
GEMEINDE BUBENDORF
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Mutation zum bestehenden Quartierplan-Reglement Gyrhalden-Gstalten vom Februar 1975 Nr. 16/QR/2/0 betreffend 4. Etappe
Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Strassenlinien, Landabtretungen und Erschliessung 3. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten 4. Art und Mass der Nutzung 5. Gestaltung der Freiflächen 6. Realisierung der Quartierplanüberbauung ~
7. Schlussbestimmungen
Architektengemeinschaft Otto Lutstorf + Niklaus Hans, dipl. Architekten ETH/SIA, Bern, Tel. 031/25 53 22 Alfred Müller AG, Architekturbüro, Brunnenhofstrasse 33, Bolligen, Tel. 031/58 25 50
1. Geltungsbereich 1.1 Keine Mutationen, jedoch Ergänzung: Quartierplan-Mutation findet Anwendung für die Ausführung der 4. Bauetappe innerhalb des QPL Perimeters Plan Nr. 1 Quartierplan Nr. 2 Querprofile Nr. 3 Strassenbeitragsplan Nr. 4 Erschliessungsplan Nr. 5 Etappenplan Modell
Mst 1:500 Mst 1:500 Mst 1:500 Mst 1:500 Mst 1:500 Mst 1:500
1.2 Keine Mutation 2. Strassenlinien, Landabtretungen und Erschliessungen 2.1 - 3.3 Keine Mutationen 3. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten 3.1 - 3.3 Keine Mutationen 3.4
Keine Mutationen, jedoch mit Ergänzung: Oie 4. Etappe kann gestalterisch von Etappe 1 - 3 abweichen, muss aber innerhalb der einzelnen Baukörper als Einheit in be_ zug auf Farbe und Material ausgeführt werden.
3.5 - 3.8 Keine Mutationen 4. Art und Mass der Nutzung 4.1
Keine Mutation
4.2
Mutation = letzter Satz Die höchstzulässige Gesamtnutzung von 13178 m2 BGF darf nicht überschritten werden. Ergänzung:
Die 4. Bauetappe enthält 6207 m2 BGF für 48 Wohnungen ab Erdgeschoss sowie für Pavillon und Sockelgeschoss~. 4.3
Keine Mutation
5. Gestaltung der Freiflächen 5.1 - 5.6 Keine Mutation 6. Realisierung der Quartierplan-Ueberbauung 6.1 - 6.5 Keine Mutationen
- 2 -
•
7. Schluesbestimmungen
7.1 - 7.3 Keine Mutationen Beschlüsse: Kanton:
Gemeinde:
.. . .~..~ll~il.W~~. . Regierungsratsbeschluss .. . !{l~.. ..... . 25. Feb. 1986 Gemeindeversammlung •• .1'&" ~llfi! .W~~. . Datum Planauflage 28. Mai 1!1aS :-:.' PIo'.l41) I. 1985Amtsblatt Nr. c.:s .. vom :G;:.i:ß~: ,
Gemeinderat
r..u.t!.lt.
Der Gemeindepräsident
••••
Der Gemeindeschreiber
•• ~ •••
Der Präsident Der Landschreiber
.......r· ...... . .. ..... ~~ ...
I
Kanton Basel-Landschaft
Gemeinde
Bubendorf
Quartierplan "GYRHALOEN - GSTALTEN Mutation
1. - 4. ETAPPE
WINTERGÄRTEN
Situationsplan 1: 500
'--, '. '. ...tL
Nr. 100
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Beac:h!. der Gde. "-raalllmIunG: ....;2:.,:... :. .:Mc: ;ai:.....1.:..:;9.;:.;91:.....-
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3. Mai -1. Juni 1991
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lJmeI_I.',ldIung: _ _ _ _ _ _ __ PubIk clJIIInMIII. imAilll"'Nc~ _13. JIIli 1991 PIanUIIQe: 17. Juni - 16. Jul i 1991
·
\10m AI.I.MlII." . . Kanton. Buel-l.8ndKhaft
geMtw'4t. 1_ 7. _ Dez._ 1991 :Nt BeedIIuaa Nt *{ 10 _ _ _ Publikation . . Aegierungaratab .. ch"'im Amtsblatt Nt SI _ 19, /.2, Cf / o
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Bnchluss dft Gemeinderat.. : 7. Au gust 1990 Bnch!. der Gde.·f(.on",. ... on: _ _
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11
Ergänzungsbestimmungen siehe folgende Seiten
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QUA R T I E R P L AN UN G/ -G Y R HA L 0 E N - GS TAL T E NMUTATION WINTERGAERTEN ERG A E NZ U NGSB E S TIM MUNGEN:
Einfamilienhäuser: Nicht zur überbauten Fläche und nicht zur Nutzfläche werden gezählt bei Einfamilienhäusern Etappe 1-3; QP Ziff. 4.3 - Ergänzung: Unbeheizte, ganz oder weitgehend, mit Isolier- oder wärmeschutzglas, verglaste Zwischenklima-Räume (z.B. Wintergärten, Verande2 und Balkone) bei bestehenden und neuen Gebäuden mit max. 15 m je Wohnung bzw. Einfamilienhaus wenn; Wände und Oeffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinter liegenden Innenräumen gemäss § 16 BPV vollisoHert sind.
Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser: Nicht zur Nutzfläche zählen bei Reiheneinfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern Etappe 1-4; QP Ziff. 4.3 - Ergänzung: Unbeheizte, ganz oder weitgehend, mit Isolier- oder Wärmeschutzglas, verglaste Zwischenklima-Räume (z.B. Wintergärten, Veranden und Balkone gemäss dem Situationsplan Nr. 100, sowie den Grundriss- und Fassadenplänen Nr. 101, 102, 103, 104 (1.-3. Etappe, Reiheneinfamilienhäuser ); Nr. 105, 106, 107, 108, 109, 110, 120 ( 1 • .,.3.· Etappe, Mehrfamilienhäuser); Nr. 111, 112, 113, 114, 115, 116,117,118,119 (4. Etappe, Mehrfamilienhäuser) vom 7.12.1990 sofern; Iqände und Oeffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss § 16 BPV vollisoliert sind. natürliche Belüftung und Belichtung gemäss § 18 BPV sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch die dahinter liegenden Innenräume sichergestellt sind.
Gestaltung: QR Ziff. 3.4 - Ergänzung:
Für die Situierung und Gestaltung der Zwischenklima-Räume gemäss Ziff. 4.3 gelten die Vorschriften gemäss Si tuations-, Grundrissund Fassadenpläne. Farbgebung: RAL 1020 für 1.-3. Etappe (Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser) RAL 5014 für 4. Etappe (Mehrfamilienhäuser) Glasklare Scheiben verwenden Bemerkungen:
Allfällige privatrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten und müssen zwischen den Grundeigentümern bereinigt werden (vgl. öffentliche Urkunde über den QR "Gyrhalden - Gstalten"; Grundbucheintragungen und Anmerkungen etc.).