25_Q_7_ QP "Allmendmarkt II"

Piano d'utilizzazione speciale · Gelterkinden

Documento

Numero
1938
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Gelterkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
26 nov 2013
In vigore dal
26 nov 2013

Carta

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1938 vom 26. November 2013

Gemeinde Gelterkinden, Quartierplanvorschriften "Allmend-Markt-Il”

A. Die Gemeindeversammlung Gelterkinden hat am 19. Juni 2013 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Allmend-Markt-Il" beschlossen. Es handelt sich dabei um ein bestehendes Einkaufszentrum, das geringfügig erweitert und umgebaut werden soll.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 18. September 2013 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat macht darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt ist. Der Gemeinde steht diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu.

Im Weiteren präzisiert der Regierungsrat, dass es sich bei den im Plan dargestellten "konzeptionellen Festlegungen" um verbindliche Festlegungen handelt, von denen geringfügig abgewichen werden darf.

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Bezüglich der Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung" im Quartierplan und 8 8 (Naturgefahren) des Quartierplanreglements wird auf Folgendes hingewiesen:

Im Quartierplan werden die in der Naturgefahrenkarte Basel-Landschaft (NGK BL) der Gemeinde Gelterkinden ausgewiesenen Gefahrengebiete Überschwemmung mit einer Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung" überlagert. Im Quartierplanreglement ist unter $ 8 Absatz 1 festgelegt, dass gestützt auf die Naturgefahrenkarte BL für die Gefährdung Wasser im Gefahrenbereich für Hochwasser (geringe Gefährdung) an den betroffenen Bauten und Anlagen entsprechende Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser vorzusehen sind. Damit würde sich die Forderung nach Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser explizit auf die in der NGK BL ausgewiesenen Gefahrengebiete beziehen und nicht auf die im Quartierplan überlagerte Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung". Hier ist der Bezug zwischen der Festlegung im Quartierplan und den Bestimmungen im Quartierplanreglement mangelhaft bzw. unklar.

Die im Quartierplan überlagerte Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung" entspricht dem Gefahrengebiet Wasser der NGK BL mit Fertigstellungsdatum September 2011. Zwischenzeitlich liegt eine überarbeitete NGK BL mit Fertigstellungsdatum Dezember 2012 vor, welche die gewässerbaulichen Massnahmen am Eibach berücksichtigt und für den Perimeter des Quartierplans eine leicht reduzierte Ausdehnung der Gefahrengebiete ausweist.

8 8 Absatz 1 des Quartierplanreglements legt fest, dass Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser an den betroffenen Bauten und Anlagen vorzusehen sind. Damit gilt als einziges Kriterium, um entsprechende Massnahmen verbindlich umsetzen zu müssen, die Betroffenheit der Bauten und Anlagen. Unabhängig davon, ob es sich um bestehende Bauten und Anlagen, um Neubauten und -anlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Bauten und Anlagen handelt. Im Planungsbericht wird unter Kapitel 5.6

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v

Naturgefahren (Hochwasser) darauf verwiesen, dass: " ... der Hochwasserschutz ausschliesslich im Zusammenhang mit baulichen bzw. baugesuchspflichtigen Massnahmen bei den davon betroffenen Bauten bzw. Bauteilen vorzunehmen ist". Die Bestimmungen im Quartierplanreglement sind diesbezüglich widersprüchlich bzw. unpräzis. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sind jedoch in der Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung" grundsätzlich die im Quartierplanreglement unter $ 8 Naturgefahren enthaltenen Bestimmungen für Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen anzuwenden.

In $ 8 Absatz 1 des Quartierplanreglements wird ausserdem festgehalten, dass als potentielle Hochwasserhöhe das gewachsene bzw. gestaltete Terrain plus 75 cm gilt. Diese Höhenangabe basiert auf der Fliesstiefenkarte zur NGK BL für seltene Hochwasserereignisse (Jährlichkeit 300 Jahre). Sie bezieht sich auf die maximale Fliesstiefenangabe innerhalb des Quartierplanperimeters, welche in einem Teilbereich entlang der Südost-Fassade mit 50 - 75 cm ausgewiesen wird. Diese maximale Fliesstiefenangabe ist sowohl in der NGK BL mit Fertigstellungsdatum September 2011 als auch in der NGK BL mit Fertigstellungsdatum Dezember 2012 enthalten, da sie nicht prioritär von Überschwemmungen des Eibachs herrührt, sondern von Überschwemmungen des Frändletenbächlis. Auf die Ausscheidung einer massgebenden Hochwasserkote, welche sich aufgrund der begrenzten räumlichen Ausdehnung des Quartierplanperimeters und der Gefahrengebiete angeboten hätte, wurde verzichtet. Damit wird die definierte potentielle Hochwasserhöhe für die gesamte Gefahrenzone "Überschwemmung, geringe Gefährdung" festgelegt. Dies obwohl insbesondere im neu ausgeschiedenen Baubereich für Verkaufs- und Dienstleistungsnutzung, in welchem die Gebäudeerweiterung geplant ist, die maximalen Fliesstiefen im seltenen Hochwasserereignis (Jährlichkeit 300 Jahre) lediglich mit 0 - 25 cm ausgewiesen werden. Mit der Ausscheidung einer Hochwasserkote hätte insbesondere für den Baubereich der Gebäudeerweiterung ein der Situation angepasstes, tiefer liegendes Schutzniveau angestrebt und erreicht werden können.

Zusammenfassend wird bezüglich $ 8 des Quartierplanreglements darauf aufmerksam gemacht, dass es im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Sache des Gemeinderates sein wird, der Baubewilligungsbehörde dementsprechende Abweichungen und allfällige Ausnahmen von den Quartierplanvorschriften zu beantragen.

Gestützt auf $ 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

B/A 1. Die von der Gemeindeversammlung Gelterkinden am 19. Juni 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Allmend-Markt-Il" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/QP/7/O (Quartierplan "Allmend- Markt-Il") und 25/QR/7/O (Quartierplanreglement "Allmend-Markt-Il") versehenen

Exemplare des Planes und des Reglementes.

3. Aufgehoben werden der Quartierplan "Allmend-Markt" (25/QP/4/0) und das Quartierplanreglement "Allmend-Markt" (25/QR/4/0).

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Verteiler: * Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden

Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen * Landeskanzlei (Publikation)

= BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung ®* Bau- und Umweltschutzdirektion

Die 2. Landschreiberin:

heben Bo

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