30_Q_1_ Quartierplanung "Im Täli"

Piano d'utilizzazione speciale · Hölstein

Documento

Numero
362
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Hölstein
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 feb 1987
In vigore dal
10 feb 1987

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 362 vom 10. Februar 1987

Gemeinde Hölstein, Quartierplanung "Im Täli"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 23. Juni 1986 den Quartierplan "Im Täli", bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den Plänen Nrn. 1 - 5, beschlossen. Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften wurden für das betreffende Gebiet aufgehoben.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 3. Juli 1986 bis 2. August 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom 3. Juli 1986 und durch Aushang im Anschlagkasten der Gemeindeverwaltung Hölstein bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innert der Auflagefrist hat } E VE @ire Einsprache eingereicht. Diese hat er am 14. November 1986 wieder zurückgezogen.

cC. Mit den Schreiben vom 6. Oktober 1986 und nach Vervollständigung der Unterlagen vom 5. Dezember 1986 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanung "Im Täli". Für weitere Einzelheiten wird auf die

Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplan-Vorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung

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des Gemeindeversammlungsbeschlusses auf die Rechtmässigkeit und

auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplan-Vorschriften "Im Täli" folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Die vorliegende Quartierplanung ist von der Kantonalen Fachkonmission zur Beurteilung von Arealüberbauungen an ihrer Sitzung vom 17. April 1986 behandelt und mit Bedingungen grundsätzlich gutgeheissen worden.

Die Forderungen im Rahmen der Vorprüfung des Amtes für Ortsund Regionalplanung konnten weitgehend Berücksichtigung finden. Die Bezirksschreiberei Waldenburg hat eine beglaubigte Fotokopie des am 29. Januar 1987 beurkundeten Quartierplanvertrages "Im Täli", Hölstein, eingereicht.

1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:

Im Situationsplan Nr. 3, Freiraumgestaltung, wird das Gallmattbächli auf einer Strecke von ca. 30 m bis zu seiner Einmündung ins Gassenbächli als unterirdischer Kanal festgelegt. Der Regierungsrat kann sich mit der Eindolung des Gallmattbächlis nicht einverstanden erklären, da durchaus Möglichkeiten bestehen, diesen kleinen Wasserlauf als offenes Gewässer zwischen den beiden tiefst gelegenen, süd-westlichen Bauten zu führen. Der Regierungsrat verweigert daher die Genehmigung des unterirdischen Kanals. Er legt fest, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Umgebungsplan der neue, offene Wasserlauf des Gallmattbächlis auf der Strecke zwischen Wäldchen und Gas-

senbächli in Absprache zwischen Bauinspektorat, Tiefbauanmt und

Amt für Orts- und Regionalplanung festgelegt werden soll.

2.

Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

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1.

Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 23. Juni 1986 beschlossene Quartierplanung "Im Täli", bestehend aus dem Quartierplan [Pläne 1 - 5] und dem Quartierplan-Reglement, im Sinne der Erwägungen, aber mit Ausnahme des unterirdischen Kanals für das Gallmattbächli, genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/0P/1/0 [ouartierplan] sowie 30/QR/1/0 [Quartierplan-Reglement] versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4435 Hölstein

H.P. Burgener, Architekt, Waldrain 7, 4104 Oberwil

Bezirksschreiberei Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat [2]

Tiefbauamt

Rechtsabteilung BLD

Amt für Orts- und Regionalplanung [8] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

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