47_Q_8_ Quartierplan Hundesportanlage "Ried"

Piano d'utilizzazione speciale · Oberdorf (BL)

Documento

Numero
1333
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Oberdorf (BL)
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
30 giu 1998
In vigore dal
30 giu 1998

Carta

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1333 vom 30. Juni 1998

Gemeinde Oberdorf, Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 23. März 1998 die Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“ beschlossen und gleichzeitig der damit verbundenen Aenderung des Zonenplanes Landschaft zugestimmt.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberdorf (Schreiben vom 27. Mai 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Voraussetzung für die Genehmigung der Quartierplanung ist die Erteilung der Rodungsbewilligung für die Erweiterung des Hundeübungsplatzes. Der Regierungsrat wird in einem separaten Beschluss diese Bewilligung erteilen.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

712 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 23. März 1998 beschlossene Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“ und die damit verbundene Aenderung des Zonenplanes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/QP/8/0, 47/QR/8/O und A47IZPLI/O/Y (Quartierplanvorschriften „Hundesportanlage Ried“) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf

Hundesport Oberdorf, p.A. EEE > stockstrasse il 4410 Liestal Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation)

Forstamt beider Basel

Vermessungs- und Meliorationsamt

Bauinspektorat

Amt für Umweltschutz und Energie

Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

(6 Archiv, ZD, OP, NL, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreiber:

Quartierplanvorschriften

Kanton Basel-Landschaft

Gemeinde Oberdorf

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Quartierplan Hundesportanlage "Ried" B. Quartierplanvorschriften

~ Exemplar ~. Amt tür Orts- und RegionarQlanuna Beschluss des Gemeinderates: 29.;;;<4. /..733 Beschl. der Gde.-Kommission: _ _ _ _ _ __ Beschl. der Gde.-Versammlung: 23 Mä rz 1998 Beschl. des Einwohnerrates: _ _ _ _ - _ __

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Namens des Gemeinderates Der Präsident:

Der Gemeindeschreiber:

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Referendumsfrist : _ _ _ _----"2-"'~"-'.'----"-'~~~~Ik"_'v'/'''---<.:/.u.>CoU(f'''_ Urnenabstimmung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Publik.d.Planaufl.imAmtsblattNr.-1Lvom 16.4,98 Planauflage:

1 7 . A Pr i1 - 18 .M a i

1 998

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt 30 . mit Beschluss Nr. /.1 .s.J vom • Juni 1998 Publikation des Regierungsratsbeschlusses

Der Landschreiber:

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im Amtsblatt Nr.

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vom

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Die Gemeinde Oberdorf erlässt, gestützt auf § 4 des geltenden kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967, für das Gebiet "Ried", Hundesportanlage, folgende QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

Bestandteile: A.

B.

Situation 1: 500 Quartierplan-Reglement

A. SITUATIONSPLAN

1. Geltungsbereich 1.1. Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierplanPerimeters, der durch die schwarzpunktierte Linie gekennzeichnet ist. 1.2. Die Quartierplanvorschriften gelten grundsätzlich so lange, als auf dem Areal "Ried" eine Hundesportanlage betrieben wird. 1.3. Der Quartierplan ergänzt im bezeichneten Bereich die geltenden Vorschriften des Zonenplanes Landschaft. Er schafft in Abstimmung mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft, Spezialzone für Intensiverholung Hundesportverein, die Voraussetzungen für die Erhaltung und angemessene Erweiterung der Hundesportanlage.

B. QUARTIERPLANREGLEMENT

2. Art und Mass der Nutzung 2.1. Art der Nutzung Die Hundesportanlage kann folgende Bauten und Anlagen umfassen: Bauten: A. Clubhütte

B. Hundeboxen C. Gedeckte Feuer- und Grillstelle und Hundeboxen D. Schall- und Schutzhütte für Stromgenerator E. Pergola zur Clubhütte Anlagen: F. Hundeübungsplatz G. Aussen-Anbindeplatz für Hunde H. Frei- und Grünflächen

I. Parkplätze K. Zufahrts- und Erschliessungswege HUNDESP8.DOC

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2.2

Mass der Nutzung In den im Plan bezeichneten Baufeldem sind Bauten mit folgenden maximalen Grundflächen und Höhen zulässig:

A, B, E (für Clubhütte, Hundeboxen und Pergola) C (für gedeckte Feuerstelle und Hundeboxen ) o (für Schallschutzhütte für Generator)

Fläche

GebäudeFassadenhöhe ab höhe ab Erdgeschoss Erdgeschoss

125 m2

2.50S/3.00N

4.00 m

30m2

2.50/2.00 m

2.50 m

6m2

2.00/1.60 m

2.00 m

2.3

Dachform Die Clubhütte ist mit einem Satteldach zu versehen und mit Ziegeln zu decken, die übrigen Bauten mit Pultdächern, wobei das Dachmaterial frei gewählt werden kann.

2.4

Farben und Materialien Bei Neu- und Umbauten sind Farben und Materialien im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vom Gemeinderat zu genehmigen.

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3. Platzgestaltung I Freiflächen 3.1

Der Übungsplatz mit den notwendigen Einrichtungen kann für die Bedürfnisse des Hundesports ausgeebnet, mit sickerfähigem Material und mit einem strapazierfähigen Rasen versehen werden.

3.2

Die Böschungen sind natumah zu gestalten und mit einheimischen Pflanzen zu bepflanzen. Sie können mit Natur-Blocksteinen oder Holzsstämmen befestigt werden.

3.3

Für die Frei- und Grünflächen dürfen nur einheimische standortgerechte Sträucher, Bäume und einheimisches Saatgut verwendet werden. Bei den neu zu erstellenden Parkplätzen ist ein wasserdurchlässiger Belag zu wählen (Mergel, Schotterrasen usw.).

3.4

Wald-Rodung und -Aufforstung mit standortgebundenen Bäumen gemäss separatem Rodungsgesuch.

4. Erschliessung, Ver- und Entsorgung 4.1

Erschliessung Das Areal ist durch eine bestehende Gemeindestrasse erschlossen. Es besteht kein Anspruch auf einen Ausbau der bestehenden Verkehrserschliessung.

4.2.

Entsorgung Die gesamte Ver- und Entsorgung gehen zu Lasten des betreibenden Hundesportvereins.

4.3

Entwässerung Die Hundesportanlage liegt ausserhalb der Bauzone und des öffentlichen Kanalisationsbereiches. Bei Erweiterungsbauten ist mit dem orden lichen Baugesuch dem Amt für Umweltschutz und Energie ein Gesuch um Bewilligung der Abwasserentsorgung einzureichen.

HUNDESP8.DOC

2

5. Schlussbestimmungen 5.1

Der Hundesport Oberdorf BL hat für die Parzellen Nr. 992 und 1008 einen Baurechtsvertrag vom 31.8.1993/1.9.1993 mit der Bürgergemeinde Oberdorf BL.

5.2. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Er kann bei der Realisierung geringfügige Abweichungen vom Quartierplan zufolge veränderter Verhältnisse und in Abwägung öffentlicher und privater Interessen gestatten. 5.3 Das Baubewilligungsverfahren gemäss der rechtsgültigen Verordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten. 5.4 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden Zonenvorschriften gelten als aufgehoben (Kant. Zonenreglementsnormalien, Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Oberdorf). 5.5 Die Quartierplnvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

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