47_Q_9_ Quartierplan zHof
Piano d'utilizzazione speciale · Oberdorf (BL)
Documento
- Numero
- 125
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Oberdorf (BL)
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 gen 2005
- In vigore dal
- 25 gen 2005
Carta
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File
RRB_0125_20050125_anonym.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Basel-Landschaft Gemeinde
Oberdorf
Quartierplanreglement
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Inventar-Nr.
Exemplar Beschluss des Gemeinderates:
23 Dezember 2000
Beschluss der Gemeindeversammlung:
17. Februar 2004
Referendumsfrist:
17. März 2004
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. Planauflage:
11
vom: 11. März 2004
---------------------------------------------12. März - 12. April 2004
Namens des Gemeinderates Die Präsidentin I der Präsident:
Vom Regierungsrat des Kant
Die Gemeindeverwalterin I der Gemeindeverwalter:
schaft genehmigt mit Beschluss Nr
A26 vom_2_'_5._J_a_n_,_20_05
Der Landschreiber: ____--It"'---____.....::-.........____________
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. _U-_"__ vom __---..;t..;..f-'--,_1....;.~b:IIC, ~\_______
Bearbeitung
Datum
Inhaltsverzeichnis
Erlass
Art. 1 Planungsziel
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Bebauung
Art. 4 Nutzung
Art. 5 Freiräume
Art. 6 Erschliessung
Art. 7 Ver- und Entsorgung
Art. 8 Realisierung
Art. 9 Ausnahmen
Art. 10 Schlussbestimmungen
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ERLASS Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt - gestützt auf § 4 und
Art. 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sowie
gestützt auf die Zonenplanänderung "z'Hof' gemäss RRB Nr. 1898 vom 22. September 1998 für das Areal der Parzelle Nr. 1474 die Sondernutzungsplanung "Quartierplan z'Hof' mit folgenden Bestandteilen: aTeilplan 1 Bebauung 1 : 500 b Teilplan 2 Erschliessung 1 : 500 c Teilplan 3 Freiraum- und Dachgestaltung 1 : 500 d Teilplan 4 Profile e Quartierplanreglement. Das Richtmodell 1:200 dient als Beurteilungsrichtlinie für die kubische Gestaltung und unterliegt nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
Art. 1 PLANUNGSZIEL
1 Mit dem vorliegenden "Quartierplan z'Hof' wird eine Wohnbebauung angestrebt, die zwischen der Baustruktur des nördlich anstossenden Ortskerns und der Mischbebauung des übrigen Umfeldes einen abgestimmten Übergang scham und gleichzeitig eine haushälterische Nutzung des Areals sicherstellt.
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Art. 2 GELTUNGSBEREICH
1 Die Vorschriften des "Quartierplans z'Hof' gelten für das in den Teilplänen 1 - 3
mit dem Quartierplan-Perimeter eingegrenzte Areal. 2 Die Korporationswegparzelle Nr. 1396 wird so weit in die Planungsvorgaben einbezogen, als dies für die Erschliessung des Areals notwendig ist und wird im Quartierplanvertrag geregelt.
Art. 3 BEBAUUNG
1 Die Bebauungsvorgaben der Quartierplanung umfassen Baumodule für Doppelresp. Reiheneinfamilienhäuser oder Wohnungen, mit einer gemeinsamen Autoeinstellhalle.
2 Die Baufelder aller Haupt- und Nebenbauten sind im Teilplan Bebauung
rechtsverbindlich in ihrer Lage und maximalen Grösse definiert. 3 Die Baufelder der Hauptbauten begrenzen deren maximale Ausdehnung.
Dächer, Vordächer und Wohnbalkone dürfen die Bauten nach Massgabe der baugesetzlichen Vorschriften überragen. 4 Kleinbauten für Velounterstände, Gartengeräte, Holzlagerung, ContainerAbstellplätze, usw. sind bis max. 12.0 m2 pro Einfamilienhaus, innerhalb der im Teilplan Bebauung definierten Baufelder, zulässig. 5 Bewilligungsbehörde für die Kleinbauten bis zu 12.0 m2 Grundfläche und einer
Höhe von max. 2.50 m ist der Gemeinderat.
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6 Gestaltung und Materialien der Bauten sind grundsätzlich frei. Innerhalb der
Gebäudegruppen ist eine einheitliche Ausführung gefordert. 7 Eine bautenindividuelle Farbgebung ist zulässig. 8 Die rollstuhlgängige Zufahrt zu allen Einfamilienhäusern ist über den
Zufahrtsweg sicherzustellen. Ein reserviertes Parkfeld für Behinderte ist gemäss Teilplan Erschliessung einzurichten.
Art. 4 NUTZUNG
1 Innerhalb des Quartierplanareals sind die Nutzungsarten für WohnGeschäftszonen, gemäss Raumplanungs- und Baugesetz § 21 Abs. 2, gestattet.
2 Die maximale Bebauung der Hauptbauten beträgt 27 %.
Die max. Bruttogeschossflächen sind im Teilplan Bebauung definiert.
Art. 5 FREIRÄUME
1 Die Zufahrt zur Einstellhalle ist mit einem Hartbelag zu verfestigen. 2 Die Zufahrtswege innerhalb der Überbauung sind mit sickerfähigen Belägen
auszuführen (Platten, Pflästerung, gebundener Mergel usw.). 3 Lokale Verfestigungen für Hauszugänge, Gartengestaltungen, Sitzbereiche
usw. sind zulässig, aber analog Absatz 2 sickerfähig auszuführen. 4 Geländeveränderungen sind innerhalb des Quartierplanareals so zu gestalten,
dass sie an den Arealgrenzen einen fliessenden Übergang ohne Stützmauern usw. an das vorhandene Gelände der Nachbarparzellen finden. Davon ausgenommen ist das Rampenbauwerk der Einstellhalle. 5 Die Nutzung der im Teilplan Freiraum gekennzeichneten allgemeinen
Freiräume, sowie die Nutzung der allgemeinen Zugänge werden im Quartierplanvertrag geregelt. 6 Mit den Baugesuchen zu den einzelnen Bauabschnitten ist ein Umgebungsplan
einzureichen.
Art. 6 ERSCHLIESSUNG
1 Die Erschliessung des Quartierplanareals für den motorisierten Verkehr erfolgt grundsätzlich vom Uli Schad-Weg über die Korporationsparzelle 1396 zu der im Teilplan Erschliessung eingetragenen Einstellhalle, den Besucherparkplätzen und zu den Bauten.
2 Die öffentlichen Durchgangsrechte der alten Etterwege werden auf den Zufahrtsweg umgelegt. Die Verbindung zu den Brücken über den Weigistbach sind sowohl an der Ost- wie Westseite des Areals sicherzustellen. Die Durchgangsrechte sind im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen.
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3 Das Abstellen von Personenwagen und dergleichen sowohl der Bewohner wie der Besucher ist ausschliesslich auf den dafür vorgesehenen Parkfeldern gestattet. 4 Veloabstellplätze sind bautenindividuell oder in geeigneten, allen Anwohnenden zugänglichen Einstellräumen anzuordnen.
5 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos
richtet sich nach der Kantonalen Wegleitung zur Realisierung von Abstellplätzen.
6 Eine Vermietung der unterirdischen Einstellplätze an Dritte ist zulässig, wenn
die Parkierungsbedürfnisse der Anwohnenden gedeckt sind. Die Besucherparkplätze dürfen weder vermietet noch individuell zugeordnet werden. 7 Alle Zufahrten, Wege und Plätze innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind
von der Nutzergemeinschaft des Quartierplans zu erstellen und zu unterhalten.
Art. 7 VER- UND ENTSORGUNG
1 Für die gesamte Überbauung ist ein Energiekonzept zu erarbeiten, welches die
Reduktion des Energiebedarfs (Wärme und Elektrizität), die rationelle Energienutzung (Abwärmenutzung, Einsatz von erneuerbaren Energien etc.) zum Ziel hat. Beim Wärmeschutz der Gebäude sind die Zielwerte der Norm SIA 380/1 (2001) "Thermische Energie im Hochbau" oder der Minergiestandard anzustreben. Der Einsatz von erneuerbaren Energien (Holz, Biomasse, Sonne etc.) soll geprüft werden und wenn möglich zur Anwendung kommen. 3 Die Erstellung der Zuleitungen bis zur Verbrauchsmessung der einzelnen
Parzellen ist Sache der Anbietenden. Der Abnehmende leistet einen Anschlussbeitrag nach Massgabe der anzuschliessenden Leistung. 4 Der Betrieb der Beleuchtung der öffentlichen Durchgangswege ist Sache der
Gemeinde. Die Grundausstattung ist seitens der Nutzergemeinschaft des Quartierplans zu leisten und mit den Bauten zu erstellen. 5 Die Konzepte für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, eventuelle
Fernwärme, die Elektrische Energie, so wie die Abfallbeseitigung, sind in Absprache mit der Gemeinde spätestens mit dem Baugesuch des ersten Baufeldes einzureichen. 6 Die Entwässerung erfolgt nach dem generellen Kanalisationsprojekt (GKP) bzw.
dem generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie nach dem aktuellen Stand der Technik. 7 Das Meteorwasser wird versickert oder, falls dies nicht möglich ist,
in den
Weigistbach abgeleitet.
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Art. 8 REALISIERUNG
1 Die Gesamtbebauung des Quartierplans kann zeitlich gestaffelt verwirklicht
werden. 2 Die Erstellung der Einstellhalle und deren Zufahrt hat in jedem Fall vollumfänglich mit dem ersten Bauabschnitt zu erfolgen.
3 Die Parzellierung des Quartierplanareals oder die Abgabe einzelner
Wohnungen im Stockwerkeigentum ist ohne Rücksicht auf das Nutzungsmass der entstehenden Parzellen gestattet, wenn die Verwirklichung und die Zielsetzung der Quartierplanung dadurch nicht in Frage gestellt werden.
Art. 9 AUSNAHMEN
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde kleinere Abweichungen von diesen QuartierpIanvorschriften beantragen.
2 Das städtebauliche Konzept der Überbauung sowie die Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 124 ff RBG bzw. §§ 88 ff der RBV bleibt vorbehalten.
2 Alle im Widerspruch zu den vorliegenden Quartierplan-Vorschriften stehenden
früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters als aufgehoben. 3 Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft.
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