16/eBS/6/0_Bau- und Strassenlinienplan "Buchenstrasse",

Linee d'arretramento · Bubendorf

Documento

Numero
128
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Bubendorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 gen 1974
In vigore dal
15 gen 1974

Carta

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File

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Testo

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r

Nr.

10. 73 - 100000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des’Kantons Basel-Landschaft

128 15. Januar 1974

vom

Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Bu-

chenstrasse", Anpsssung des Ötrassennetzynlanes. A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat an

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1. Oktober 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Buchen-

strasse" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die damit verbun- > oO

dene Anpassung des Strassennetzplanes gutgeheissen.

B, Die öffentliche Auflage fand vom 8. Oktober bis 7. Noventer 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 4, Oktober 1973 und im Antsanzeiger 29 gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen

sentüner wurden mit eingeschriebenen Brief vom 5. Oktober 1973 (Postguittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine e it Schreiben vom 12. Dezember 1973 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erw

verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

T

-.

Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung

mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne

und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche

Pläne nicht in materielle Rechtsiraft, . sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfashrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss 8

II.

3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften

der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetz-

pläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aender-

ungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist da-

bei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind

die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in beanstanden. ı//: 1.

dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu

Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1957 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 1. Oktober 1973 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Buckhenstrasse" und der danit verbundenen Anpassung des Strassennetzplanes gemehnigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit der Inventarnumner 16/eBS/6/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 16/5P/1/4 (Strassennetzplan) verschenen Situationspläne.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 3 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

_ Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf (2)

Ing.-Büro Itin + Kipfer, Schwieriweg 12, Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 3, Liestal

Landeskanzlei Baupolizeiamt

Tiefbauant (3) -Planungsanmt (4) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

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