30/eBS/11/2_Bau- und Strassenlinienplan, Langenbaumweg (Parz. 276)

Linee d'arretramento · Hölstein

Documento

Numero
2257
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Hölstein
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
16 lug 1991
In vigore dal
16 lug 1991

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2257 vom 16. Juli 1991

Gemeinde Hölstein, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 13. Mai 1991 die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" beschlossen.

B. Die Öffentliche Planauflage ist am 23. Mai 1991 bis 21. Juni 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 1991 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 21 vom 22. Mai 1991 publiziert worden. Der betroffene Grundeigentümer wurde mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 23. Mai 1991) benachrichtigt. während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

c. Mit Schreiben vom 29. Juni 1991 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

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Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne, Strassennetzpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende

Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und

auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Il.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: .

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 13. Mai 1991 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg"” genehmigt und danit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/11/2 (Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg") versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein - Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4124 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation) Vermessungsamt

Bauinspektorat

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung (5) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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