30/eBS/18/0_Bau- und Strassenlinienplan "Holenweg - Buch"

Linee d'arretramento · Hölstein

Documento

Numero
2461
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Hölstein
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
31 lug 1973
In vigore dal
31 lug 1973

Carta

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File

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Testo

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f’ Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

2461 3le Juli 1973

Nr. vom

A, Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 11. September 1972 dem Bau- und Strassenlinienplan "Holenweg - Buch" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die damit verbundene Anpassung des Strassennetzplanes (Regierungsratsbeschluss Nr.

1375 vom 14. Mai 1968) gutgeheissen,

B. Die öffentliche Auflage fand vom 22. September bis 22. Oktober 1972 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 38 vom 21, September 1972 und im Waldenburger Bezirksblatt (Anzeiger) gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief vom 18. September 1972 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:

1, mıt schreiben vom . ober (Parzelle Nr. | 2, ‚„ mit chreiben vom Oktober 1972 (Parzelle Nr

mit Schrei-

Mostra tutto il testo

wi en vom 22. OK (Parzelle Nr. 4, ’ mit schreiben vom 9. (Parzelle Nr. u 5. ’ mit schreiben (Parzelle Nr. 6

mit schreiben vom . Oktober arzelle Nr, Der Gemeinderat Hölstein hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei sind die in den Ziffern 1 - 4 erwähnten Einsprachen schriftlich zurückgezogen worden.

11.72 - 60000 - 18

C. Mit Schreiben von 10. Januar 1973 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein die Beschlüsse und die beiden unerledigten Einsprachen zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfol-

genden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen oder Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden- und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen

und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

1I.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III,

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher ge-

gen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. IV.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

v

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.’

1.2 Materiell-rechtlich verstossen die beschlossenen Bau- und Strassenlinienabstände weder gegen kommunales noch

gegen kantonales Recht. Die Abweichung gegenüber dem rechtskräftigen Strassennetzplan drängte sich beim genauen Studium der Erschliessung vor allem aufgrund der topografischen Gegebenheiten auf. Die neue Disposition kann gesamthaft als vernünftig und daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auch eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist nicht zu erkennen. Allerdings muss bei der Realisierung des Strassenbaues auch Waldboden beansprucht werden. Die erforderliche Rodungsbewilligung ist vom Regierungsrat mit dem nicht angefochtenen Entscheid Nr. 1976 vom 12. Juni 1973 erteilt worden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

In dieser Beziehung sind weder der Bau- und Strassenlinienplan noch die Aenderung des Strassennetzplanes zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprachen

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ist zu den beiden gleichlautenden Einsprachen folgendes zu sagen:

ee Fr HH | machen geltend, auf der gegenüberliegenden Seite sei genügend Areal für den Strassenausbau vorhanden, Es sei unverständlich, dass man den bequemsten Weg wähle, umsomehr sie keine breitere Strasse brauchten. .

Im Bezugsgebiet sah man sich wegen den topografischen Verhältnissen veranlasst, eine vorwiegend einseitige Verbreiterung vorzusehen. Südlich der Strasse steigt das Gelände steil an. Eine Verschiebung des Trasses gegen diesen Hang würde eine höhere Stützmauer bedingen und es müssten Rutschungen befürchtet werden. Sachlich gesehen ist somit die beschlossene Lösung begründet. Es liegt zweifellos im öffentlichen Interesse, die nicht zwingend notwendigen Kosten für eine Stützmauer zu vermeiden und das Risiko eines Rutsches auszuscheiden. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprachen zu schützen. Daraus folgt, dass bei der Realisierung des Ausbaues der Eingriff geduldet wer-

den muss.

://: 1. Die Einsprachen werden, soweit darauf einge-

treten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversamnlung Hölstein vom 11. September 1972 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Holenweg - Buch" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/18/0 (Situation und Profile) und 30/SP/0/5 (Strassennetzplan) versehenen Pläne.

4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an I — (beide eingeschrieben) Gemeinderat Hölstein (2)

Bürgerrat Hölstein

Ingenieurbüro Hegglin, Teichweg 19a, Sissach

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal

Landeskanzlei Vermessungsamt Baupolizeiamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der'Landschreiber i,Vs