37/eBS/7/1_Bau- und Strassenlinienplan "Kirchbergstrasse"
Linee d'arretramento · Lausen
Documento
- Numero
- 2496
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Lausen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 set 1978
- In vigore dal
- 26 set 1978
Carta
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18 9.77 100'000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2496 26, September 1978
Nr. vom
Gemeinde Lausen, Bau- und Strassenlinienplan "Kirchbergstrasse"
‚A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 9. November 1977: dem Bau- und Strassenlinienplan "Kirchbergstrasse" zugestimmt. Es handelt sich um eine Aenderung des vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 307 vom 9. Februar 1960 genehmigten Planes "Kirchbergstrasse/Gartenstrasse". Gleichzeitig wurde auch die entsprechende Anpassung des vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1253 vom 7. Mai 1968 genehmigten Strassennetzplanes gutge-
heissen.
B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan fand vom 21. November bis 20. Dezember 1977 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 1977 und im kommunalen Amtsanzeiger Nr. 21 vom 15. November 1977 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1977 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 7. März 1978 unterbreitet der Gemeinderat Lausen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86,92 und 24 des kantonalen Baugesetzes vom 1 5. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Piäne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechts-
grundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Re-
gierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei
auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. "
1.2 Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:
1.2.1 Gemäss Ziffer 5.4 litera a des rechtskräftigen Strassenreglementes der Gemeinde Lausen haben bei Erschliessungsstrassen allfällige Trottoirs eine Breite von mindestens 2 m aufzuweisen, wobei der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen beantragen kann.
Im Bereich der Parzelle Nr. 1197 beträgt die Breite des Trottoirs nur 1,50 m. Hier begründet der Gemeinderat die Abweichung von der Regel mit der vorhandenen Garage, denn diese soll im Rahmen des Ausbaues des Kirchbergweges aus finanziellen Gründen nicht zurückversetzt werden. Bei einen 2 m breiten Trottoir würde die Garage aber unmittelbar an der Strassenlinie stehen, was vor allem beim Oeffnen des Garagetors zu einer vermehrten Gefährdung der Fussgänger führen könnte. Die vorgebrachten Gründe vermögen daher eine Ausnahme zu rechtfertigen.
Auch bei der Parzelle Nr. 458 ist im Bereich der Siegristenscheune für das Trottoir der Regelquerschnitt von 2 m nicht vorhanden. Hier ist zu beachten, dass dieses Oekonomiegebäude vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1132 von 11. April 1972 in das Inventar der geschützten Baudenkmäler aufgenommen worden ist. Dieser Entscheid ist rechtskräftig,und es ist smit ein
„eriftigen, Grund für eine Ausnahme vorhanden. " 1.2.2 Wie aus dem Situationsplan hervorgeht, muss beim Ausbau des Kirchbergweges auch Waldboden beansprucht werden. Die nötige Rodungsbewilligung hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2016 vom 8. August 1978 erteilt. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist smit rechtskräftig.
1.2.3 Für die im Rahmen des Ausbaues der Kirchbergstrasse nötig werdende Verlegung des Chirchbergbächlis ist schliesslich der Entscheid der Baudirektion Nr. 100 vom 25. Mai 1977 massgebend.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vn 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Lausen vom 9. November 1977 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Kirchbergstrasse" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 37/eBS/7/1l und 37/SP/0/15 versehenen Exemplare der Pläne.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23
w
des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Lausen (2) Ingenieurbüro Läuchli, Grammontstr. 1, Lausen Kreisgeometerbüro, Rheinstr. 3, Liestal Landeskanzlei Vermessungsamt Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Tiefbauamt Kantonsforstamt Planungsamt (6) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
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