30/eBS/12/0_Waldbaulinienplan "Im Täli"
Linee d'arretramento dal bosco · Hölstein
Documento
- Numero
- 2756
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Hölstein
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 ago 1971
- In vigore dal
- 17 ago 1971
Carta
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File
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Testo
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3.69 - 560.000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
2156 17. August LITL Nr. . vom
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21% ni B, Die öffent] auflase Sand von 7. 7. Juni 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen
blatt Nr. 18 vom 5, Mai 1971 und im 1971 beka
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tüner wurden mit eingsschricber er Anzeige
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(Anzeiger) Hr. 18 vom 6. ©
fenen Grundeigen vom 3. Mai 1971 (Postquit tung) benachrichtigt. Eins
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gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 14. Juli 1971 unter-
breitet der Gemeinderat Hölstein den Plan zur regierungsrätlichen Cena Für Einzelheiten wird auf die Akten
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und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: egung
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Die Gemeinden sind gestützt auf $ & in Verbinau ns mit den $8 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Paugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Tntwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. j
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassen-
linienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die den Genehnigungsentscheiä vo sgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechinässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplaäung beschränkt, IL.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben!
1. Rechinäesigkeitskentroile
Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der 5 Gemeinde, des ‚Kantons und des Bundes festgestellt werien.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwendungen
zu erheben.
ı//: 1:
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Binwohnergemeindeversammlung Hölstein am 27. April 1971 beschlossene Waläbaulinienplan "Im Täli" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt, Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/eBS/12/0 versehenen Waläbaulinienpläne.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
. Mitteilung an Gemeinderat Hölstein (2)
Ingenieurbüro H. Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach j
Landeskanzlei
Baupolizeiamt
Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Kantonsforstamt (2)
Planungsamt (2)
Baudirektion (2)
der 2. Landschreiber:
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